{"status":"available","doknr":"OLD303992","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0929.16WX132.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-29","aktenzeichen":"16 Wx 132/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. (Dr. Carl) gegen\nden Beschluss des Landgerichts ist zulässig, sie hat jedoch in der\nSache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist in\nrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nZurecht hat das Landgericht angenommen, dass die dem Beteiligten\nzu 4. gestattete Erstellung eines Wohnungseingangs durch das\ngemeinschaftliche Treppenhaus eine bauliche Veränderung im Sinne\ndes § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur einstimmig hätte beschlossen\nwerden können. Der Mehrheitsbeschluss der\nWohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung von 22.10.1999\nzum Tagesordnungspunkt 04 a war deshalb fehlerhaft.\n\n4\n\nBauliche Veränderung im Sinne es § 22 Abs. 1 sind jedenfalls\nalle Eingriffe in die gemeinschaftliche Bausubstanz, die sich für\ndie übrigen Eigentümer als nachteilig darstellen, insbesondere alle\nVeränderungen, die auf die äußere Gestaltung des\nGemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken (Behrmann/Pick/Merle,\nWEG, 8. Auflage 2000, § 22 Ren. 7). Lediglich geringfügige\nVeränderungen, die weder für die Gemeinschaft noch für einzelne\nSondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben\nunvermeidlichen Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen,\nbedürfen nach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht\nder Zustimmung der übrigen Sondereigentümer. Wann eine Veränderung\nin dieser Weise geringfügig ist und ohne solche Nachteile, die\nnicht ohnehin alle hinnehmen müssten, kann nicht abstrakt\nbeantwortet werden; es handelt sich vielmehr immer um eine\ntatrichterlich zu würdigende Frage des konkreten Einzelfalles\n(BayObLG, ZMR 1997, 152; OLG Karlsruhe, OLG Report 1998, 158). Die\ntatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts, in der\nangefochtenen Entscheidung insoweit zu Grunde liegen, sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDass ursprünglich bis zum Jahre 1986 im gemeinschaftlichen\nTreppenhaus für die Wohnung des Rechtsbeschwerdeführers ebenfalls\nein Wohnungseingang vorhanden war, der damals mit Zustimmung der\nübrigen Wohnungseigentümer zugemauert wurde, bedeutet nicht, dass\ndas Wiederherstellen dieses Einganges keine bauliche Veränderung\ndarstellt. Nur dann, wenn ein unfertiges Gebäude erstmals\nhergestellt und der in der ursprünglichen Teilungsordnung\nvorgesehene Zustand erstmalig hergestellt wird, handelt es sich bei\ndem betreffenden Maßnahmen um keine bauliche Veränderung. Ist mit\nZustimmung der Eigentümer aber einmal ein baulicher Zustand\nhergestellt worden, der nicht der ursprünglichen Teilungserklärung\nentsprach, so ist dieser bauliche Zustand künftig bei der Frage, ob\nweitere bauliche Maßnahmen eine bauliche Veränderung im Sinne des §\n22 Abs. 1 S. 1 WEG darstellen, zugrunde zu legen. Der Durchbruch\neiner Tür ins Treppenhaus stellt ohne Zweifel einen Eingriff in die\nSubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Zum einen ist bei\nderartigen Eingriffen nie die Gefahr auszuschließen, dass in die\nStatik des Gebäudes eingegriffen wird und dass sich bei in späterer\nZeit auftretenden Schäden dann Beweisschwierigkeiten ergeben, ob\ndiese Schäden auf die vorgenommenen baulichen Veränderungen oder\nauf andere Ursachen zurückzuführen sind. Darüber hinaus verändert\nder Durchbruch einer Tür in das Treppenhaus hinein immer erheblich\ndie optische Gestaltung des Treppenhauses. Schließlich führt eine\nsolche Tür in das Treppenhaus, wie das Landgericht in seiner\nEntscheidung zutreffend festgestellt hat, zu einer intensiveren\nNutzungsmöglichkeit des Treppenhauses, also zu einer Veränderung\ndes bisherigen Nutzungszustandes.\n\n6\n\nDer Rechtsbeschwerdeführer hat auch keinen Anspruch darauf, dass\ndie Antragstellerin die bauliche Veränderung ausnahmsweise\nhinnehmen muss. Seine Wohnung ist, wie die Verhältnisse seit 1986\ngezeigt haben, auch ohne einen Eingang zum Treppenhaus hin\nuneingeschränkt nutzbar. Schließlich ist die Wohnung seit 1986\nimmer genutzt worden. Dass der Rechtsbeschwerdeführer durch einen\nEingang zu seiner Wohnung vom Treppenhaus aus bessere\nNutzungsmöglichkeiten für seine Wohnung hat, weil die diese so\nleichter zu vermieten ist, begründet für sich genommen keinen\nAnspruch auf Zustimmung zu der beabsichtigten baulichen\nVeränderung.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Veranlassung,\nvon dem Grundsatz abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen\njeder Beteiligte seinen außergerichtlichen Kosten selbst trägt,\nbesteht vorliegend nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-29/16-wx-132-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-29/16-wx-132-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303992","retrieved":"2026-07-09 03:30:49.545716+00:00"}}