{"status":"available","doknr":"OLD304005","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0928.14WF105.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"14 WF 105/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat der Klägerin (geb. 13.7.1950)\nProzeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf die Zahlung von\nTrennungsunterhalt ab September 1999 verweigert.\n\n4\n\nDie Parteien haben am 7.8.1996 die Ehe geschlossen und sich\nspätestens im September 1999 voneinander getrennt, denn zu diesem\nZeitpunkt ist die Klägerin von F. nach Norddeutschland verzogen.\nBis einschließlich August ist eine Betrag von 1500,- DM vom\nBeklagten an die Klägerin gezahlt worden. Der Beklagte bezieht eine\nErwerbsunfähigkeitsrente von ca. 3450 DM, abzüglich der Kranken-\nund Pflegeversicherung von ca. 3180,- DM monatlich.\n\n5\n\nSie hat ihre Klage auf eine Vereinbarung der Parteien über die\nmonatiche Zahlung von 1500,- DM gestützt und dazu eine\nmaschinenschriftliche vom Beklagten unterzeichnete \"Bescheinigung\nfür den Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins\" vom 19.8.1999\nvorgelegt, in der es heißt: \"Frau U. B.-F. erhält von mir, F. F.,\nwohnhaft V.er Str. Nr..., F., monatlich 1500.00 DM\". Sie hat ferner\nzum Beweis Parteivernehmung des Beklagten angeboten. Sie hat\naußerdem vorgetragen, erwerbsunfähig zu sein und derzeit von\nArbeitslosenhilfe/Sozialhilfe zu leben, und eine Bescheinigung des\nVersorgungsamts K. vom 26.1.1999 über einen Grad der Behinderung\nvon 40 % vorgelegt.\n\n6\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, der Erklärung habe keine\nUnterhaltsvereinbarung zugrundegelegen, denn er habe sich nicht zu\nUnterhaltszahlungen gegenüber der Klägerin verpflichten wollen,\nsondern er habe auf deren Bitte nur die von ihr vorgelegte\nBescheinigung unterzeichnet, die nach ihrer Erklärung Voraussetzung\ndafür war, daß sie einen Wohnberechtigungsschein erhalte. Die\nKlägerin räumt ein, daß sie dem Antragsgegner erklärt habe, sie\nbenötige für einen Wohnberechtigungsschein eine schriftliche\nBestätigung über den zu zahlenden Unterhalt.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat seine PKH ablehnende Entscheidung damit\nbegründet, daß der Antrag auf Parteivernehmung angesichts des\nBestreitens der Unterhaltsvereinbarung durch den Beklagten nicht\nausreiche, um hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu\nbejahen. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch sei nicht hinreichend\ndargetan, da dieser entgegen einer Auflage des Gerichts nicht nach\nden allgemeinen Regeln dargelegt und berechnet worden sei.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n10\n\n1)\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der\nRechtsverfolgung mit Recht verneint, soweit die Klage auf eine\nUnterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien gestützt ist.\n\n12\n\nEine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt kann formfrei und\nalso auch mündlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Ob es\nzu einem solchen Vertrag gekommen ist, muß der beweisen, der sich\ndarauf beruft. Da der Beklagte eine solche Vereinbarung bei seiner\nAnhörung im PKH-Prüfungsverfahren ausdrücklich in Abrede gestellt\nhat, reicht der bloße Antrag auf Parteivernehmung nicht aus, um\neine Erfolgsaussicht zu begründen. Es ist anerkannt, daß die\nBeweisbarkeit einer behaupteten Tatsache zur hinreichenden\nErfolgsaussicht gehört und daß im PKH-Verfahren eine gewisse\nBeweisantizipation zulässig ist (OLG Köln FamRZ 1997, 617;\nZimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. (2000)\nRn. 178 ; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und\nBeratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 413). Beim bloßen Antrag auf\nParteivernehmung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der\nBeklagte dabei etwas einräumt, das er vorher ausdrücklich\nbestritten hat.\n\n13\n\nIm Streitfall gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die\nKlägerin die vom Beklagten unterschriebene Erklärung zum Erwerb\neines Wohnberechtigungsscheins unterschrieben hat. Zwar begründet\ndie Vorlage einer Urkunde über eine Unterhaltsvereinbarung zwischen\nden Parteien eine hinreichende Erfolgsaussicht, die vorgelegte\nErklärung kann aber nicht als eine solche Urkunde angesehen werden.\nEs handelt sich ausweislich der fett geschriebenen Überschrift um\neine \"Bescheinigung für den Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins\",\naus der sich daher nur mittelbar eine Vereinbarung der Parteien\nergeben kann. Dagegen spricht aber, daß in der Erklärung über\nBeginn, Art (Trennungsunterhalt) und Dauer der Vereinbarung nichts\ngesagt ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sollte die\nVereinbarung \"zunächst\" bis Dezember 1999 gelten. Die bloße\nErklärung gegenüber einer öffentlichen Behörde zum Zweck der\nErlangung eines Wohnberechtigungsscheins belegt überdies nicht\nzuverlässig eine entsprechende Vereinbarung der Parteien, wenn\ndiese Vereinbarung in der Erklärung nicht einmal konkret\nangesprochen ist, sondern nur der Erhalt von monatlich 1500,- DM\nbescheinigt wird. Eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung, wie der\nBeklagte erklärt, kommt bei dieser Sachlage durchaus in Betracht\nund den der Klägerin obliegenden Beweis für eine Vereinbarung\nkönnte sie wiederum nur mit Hilfe einer Parteivernehmung des\nBeklagten führen. Dies reicht, wie ausgeführt, zur Begründung der\nErfolgsausssicht nicht aus.\n\n14\n\n2)\n\n15\n\nDie Klägerin hat auch einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in\nHöhe eines Teils des Betrages von 1500,- DM monatlich bislang nicht\nschlüssig dargetan. Noch im Schriftsatz vom 16.6.2000 - die Antwort\nauf die gerichtliche Aufforderung vom 6.6.2000 zur Darlegung des\nUnterhaltsanspruchs - ist von der Klägerin ausdrücklich erklärt\nworden: \"Der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Regeln wird\ndargelegt werden, sobald über den Prozeßkostenhilfeantrag\nentschieden ist\".\n\n16\n\nDie erforderliche Darlegung - auch eines geringeren\n\n17\n\nAnspruchs - ist auch bisher nicht hinreichend erfolgt.\nInsbesondere fehlt es an einer Darlegung der ehelichen\nLebensverhältnisse und einer konkreten Schilderung, warum die\nkinderlose 50-jährige Klägerin einer Erwerbstätigkeit nicht\nnachgehen kann; die bloße Bezugnahme auf ein Rentenverfahren reicht\ndazu nicht aus.\n\n18\n\nDie Klägerin ist ungehindert, die vom Amtsgericht verlangte\nDarlegung nachzuholen und erneut einen PKH-Antrag beim Amtsgericht\nzu stellen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-28/14-wf-105-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-28/14-wf-105-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304005","retrieved":"2026-07-09 03:30:50.872999+00:00"}}