{"status":"available","doknr":"OLD304012","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0927.16WX128.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"16 Wx 128/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde ist nach ihrer Begründung dahin\nauszulegen, dass der Beteiligte zu 2. sich nicht mehr gegen die\nAblehnung seines Antrags auf Abgabe der Sache an das Amtsgericht\nEuskirchen wenden will, zu dem bereits das Landgericht den\nBeteiligten zu 2. mit Recht und mit zutreffender Begründung als\nnicht beschwerdebefugt angesehen hat.\n\n4\n\nDas formgerecht (§ 29 FGG) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig;\ninsbesondere ist der Beteiligte zu 2. wegen der Ablehnung der von\nihm begehrten Aufhebung der Betreuung sowie der Genehmigung des\nWiderrufs der \"Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen\" gem.\n§ 20 FGG beschwerdebefugt; denn durch beide Entscheidungen werden\nseine Rechte aus der notariellen Urkunde tangiert.\n\n5\n\nDer Zulässigkeit von Rechtsmitteln (Erstbeschwerde und weitere\nBeschwerde) steht es nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 3. nach\nGenehmigung durch das Amtsgericht mit schriftlicher Erklärung vom\n10.05.2000 gegenüber dem Beteiligten zu 3. die notarielle Vollmacht\nvom 28.03.2000 widerrufen hat. Eine Beschwerde ist zwar dann\nunzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung gem. den §§ 55, 62\nFGG vom Beschwerdegericht nicht mehr geändert werden kann, weil die\nGenehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Hiervon\nsind allerdings nicht die Fälle sog. Innengenehmigungen erfasst,\ndie nicht unmittelbar Wirkung nach außen haben (vgl.\nBumiller/Winkler, FGG 7. Auflage § 55 Rdn. 2). Um einen derartigen\nFall handelt es sich hier. Wenn ein Betreuer innerhalb seines\nAufgabenkreises und damit im Rahmen seiner Vertretungsmacht eine\nVorsorgevollmacht widerruft, hängt die Wirksamkeit seiner\nWillenserklärung im Außenverhältnis nur von der Beachtung der\nallgemeinen Förmlichkeiten der §§ 167 Abs. 1, 168 BGB ab, also hier\nder Abgabe der Erklärung gegenüber dem Beteiligten zu 2. Zum\nKatalog der nach dem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte\ngehört der Widerruf einer Vollmacht nicht.\n\n6\n\nHinzu kommt im übrigen, dass - wie unten noch näher auszuführen\nsein wird - der Widerruf der Vollmacht nicht von der\nVertretungsmacht des Beteiligten zu 3. gedeckt und deshalb gem. §\n180 BGB unwirksam ist, so dass auch von daher das\nRechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 2. an der Aufhebung der\nGenehmigung nicht entfallen ist.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nIn der Sache führt die weitere Beschwerde in beiden Punkten zur\nAufhebung der ergangenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung\nder Sache an das Amtsgericht.\n\n9\n\nDie in den Tatsacheninstanzen getroffenen Entscheidungen sind\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nVorab ist allerdings zu bemerken, dass es nicht rechtsfehlerhaft\nwar, dass das Landgericht von einer Anhörung der Betroffenen und\nder Bestellung eines Verfahrenspflegers für die zweite Instanz\nabgesehen hat. Im Hinblick auf die zeitnahe und eingehend\nprotokollierte Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht am\n04.05.2000 konnte davon ausgegangen werden, dass von einer erneuten\nAnhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch\ngeht es vorliegend weder um eine Betreuerbestellung, noch um die\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts, so dass kein Fall einer\ngrundsätzlich notwendigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks\n(§ 68 Abs. 1 FGG i. V. m. § 69g Abs. 5 FGG) vorliegt. Was die\nBestellung eines Verfahrenspflegers anbelangt, ist dem Beteiligten\nzu 2. offensichtlich nicht bekannt, dass das Amtsgericht\nausweislich des Protokolls am 04.05.2000 Frau Rechtsanwältin Wege\nzur Verfahrenspflegerin bestellt und diese sich sowohl zu Protokoll\nwie auch unter dem 05.05.2000 schriftlich geäußert hat. Es lag\ndaher innerhalb des dem Landgericht in § 67 Abs. 1 FGG eingeräumten\nBeurteilungsspielraums, wenn es eine Pflegerbestellung für die\nzweite Instanz nicht für erforderlich hielt.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nWegen des Antrags auf Aufhebung der Betreuung, zu der es wegen §\n1896 Abs. 2 S. 2 BGB entscheidungserheblich ist, ob die Betroffene\nbei Erteilung der Altersvorsorgevollmacht geschäftsfähig war oder\nnicht, sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, weil der\nSachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist.\n\n14\n\nAmts- und Landgericht konnten sich zwar ohne weiteres auf das\nvon dem Beteiligten zu 3. in Auftrag gegebene Gutachten Dr.\nMarcea/Martin stützen, da es den Tatsacheninstanzen grundsätzlich\nfreigestellt ist, ob sie im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht aus §\n12 FGG formlose Ermittlungen durchführen oder ob sie sich für eine\nförmliche Beweiserhebung nach § 15 FGG i. V. m. den §§ 402 ff. ZPO\nentscheiden. Auch enthält das Gutachten eine eingehende Befassung\nmit der zu behandelnden Problematik und wird zudem gestützt durch\ndie Tatsache, dass die Betroffene sich bei der Anhörung am\n04.05.2000 nicht an einen Termin mit einem Notar erinnern konnte\nund ihr die vorgelegte Durchschrift der notariellen Urkunde\nunbekannt war. Gleichwohl sind Widersprüche und offene Fragen zu\nverzeichnen, die geeignet sein können, die Feststellung einer\nGeschäftsunfähigkeit der Betroffenen Ende März 2000 in Zweifel zu\nziehen, aber gleichwohl bei der Beweiswürdigung sowohl des Amts-\nwie auch des Landgerichts nicht berücksichtigt worden sind, was\ndazu führt, dass die Tatsachenfeststellung rechtlicher Überprüfung\nnicht standhält.\n\n15\n\nIn dem Gutachten Dr. M./Ma. wird u. a. ausgeführt, nach Angaben\nder Stationsleiterin Sr. C. sei der geistige Zustand der\nBetroffenen seit ihrer Aufnahme auf der Station am 01.05.1999\nunverändert, was wiederum die sachverständige Schlussfolgerung\neiner die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der\nGeistestätigkeit seit mindestens einem Jahr nachvollziehbar macht.\nIn vollkommenen Gegensatz hierzu hat indes eine (andere?)\nStationsschwester gegenüber der Vormundschaftsrichterin am\n04.05.2000 erklärt, die Betroffene sei zu Beginn ihres Aufenthalts\nin dem Altenheim \"geistig noch wesentlich reger und wacher\"\ngewesen. Auch die Vormundschaftsrichterin selbst hatte noch am\n15.11.1999 bei der Anhörung der Betroffenen im Zusammenhang mit dem\nBetreuerwechsel den Eindruck gewonnen, dass die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers nicht erforderlich sei, weil sich lediglich\ndurch die Schwerhörigkeit der Betroffenen Schwierigkeiten bei der\nAnhörung ergeben hätten, sie jedoch die Problematik des\nBetreuerwechsels erkannt und einem Wechsel verbindlich zugestimmt\nhabe. Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der\nbeurkundende Notar, zu dem mangels gegenteiliger Feststellungen\ndavon auszugehen ist, dass er seinen Amtspflichten nach § 11 BeurkG\nnachgekommen ist, einen ähnlichen Eindruck gewonnen hatte, wie\neinige Monate zuvor die Vormundschaftsrichterin, und der zur\nÜberzeugung gelangt war, dass die Betroffene geschäftsfähig sei,\nund zwar - wie er in der Niederschrift vermerkt hat - nach einer\n\"eingehenden Unterhaltung vor und während der Beurkundung\".\n\n16\n\nAll dies führt dazu, dass in den Tatsacheninstanzen Anlass für\neine weitere Sachaufklärung hätte bestehen müssen. Diese ist\nnunmehr nachzuholen. Insbesondere ist ein weiteres Gutachten\nerforderlich, wobei - sofern dies aus sachverständiger Sicht für\nnotwendig erachtet wird - ggfls. auch Personen, die Angaben zu\nVerhaltensweisen der Betroffenen Ende März 2000 und damit zu\nAnknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung machen\nkönnen (Pflegepersonal, beurkundender Notar), zu vernehmen\nsind.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDie Genehmigung für den Beteiligten zu 3. zum Widerruf der\nVollmacht ist rechtsfehlerhaft, weil die Abgabe einer\nentsprechenden Willenserklärung nicht von seiner gesetzlichen\nVertretungsmacht aus § 1902 BGB erfasst ist. Die sich auf alle nur\nmöglichen Rechtshandlungen erstreckende Altersvorsorgevollmacht ist\neine umfassende und geht damit deutlich über die dem Beteiligten zu\n3. übertragenen Aufgaben hinaus. Wenn - wie hier - keine\nTotalbetreuung angeordnet ist, kann ein Betreuer eine\nBetreuungsvollmacht nur dann widerrufen, wenn er zum\nVollmachtsbetreuer (BayObLG BayObLGR 1994, 63) oder gesondert zum\nWiderruf der Vollmacht bestellt ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB\n59. Auflage, Einf. vor § 1896 Rdn. 14).\n\n19\n\nFür beide Fälle liegen die Voraussetzungen bisher nicht vor.\n\n20\n\n4.\n\n21\n\nDas Amtsgericht hat das Begehren des Beteiligten zu 2.\nzutreffend dahin ausgelegt, dass er hilfsweise einen Wechsel in der\nPerson des Betreuers begehrt und selbst wieder zum Betreuer\nbestellt werden möchte. Dieses Begehren ist trotz seiner\nbestandskräftigen Entlassung als Betreuer zulässig, soweit es auf\nneue Tatsachen gestützt ist. In diesem Zusammenhang ist zu\nberücksichtigen, dass die Probleme mit der früheren Wohnung der\nBetroffenen, die für die vollständige Zurückweisung der weiteren\nBeschwerde des Beteiligten zu 2. in dem Verfahren 16 Wx 31/00 für\nden Senat von maßgeblicher Bedeutung waren, nicht mehr bestehen.\nAuch hat die Betroffene im Gegensatz zu der Anhörung in dem\nfrüheren Verfahren am 15.11.1999 bei der erneuten Anhörung durch\ndie Vormundschaftsrichterin am 04.05.2000 deutlich zum Ausdruck\ngebracht, dass sie sich den Beteiligten zu 2. als Betreuer wünscht.\nDiesem Willen der Betroffenen kann nach Räumung der Wohnung in K. -\nwie bei ihrem Sohn W. - dadurch Rechnung getragen, dass bei dem\nBeteiligten zu 3. nur die Aufgabenkreise mit vermögensrechtlicher\nRelevanz verbleiben und zu den übrigen der Beteiligte zu 2.\nbestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 98/00\n-).\n\n22\n\n5.\n\n23\n\nDer Senat konnte die angefochtenen Beschlüsse auch ohne\nGewährung rechtlichen Gehörs für die Betroffene und den Beteiligten\nzu 3. aufheben. Rechte des Beteiligten zu 3. als Betreuer werden\ndurch die Senatsentscheidung nicht berührt. Er bleibt weiterhin im\nbisherigen Umfang Betreuer der Betroffenen. Der Umstrand, dass der\nSenat in den Gründen seiner Entscheidung eine von dem Betreuer\nabgegebene Willenserklärung (Widerruf der Vollmacht) für unwirksam\nhält, also eine für ihn ungünstige Rechtsauffassung vertritt, führt\nalleine noch nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung. Auch für die\nBetroffene hat die Aufhebung der in den Tatsacheninstanzen\nergangenen Entscheidungen keine nachteilige Veränderung der\nbisherigen rechtlichen Situation zur Folge.\n\n24\n\n6.\n\n25\n\nEs erschien dem Senat als zweckmäßig, die Sache nicht an das\nBeschwerdegericht, sondern an die erste Instanz zurückzuverweisen,\nweil es je nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung zu einer\ngrundlegenden Änderung der bisherigen Betreuerbestellung kommen\nkann.\n\n26\n\na)\n\n27\n\nSollte sich zweifelsfrei feststellen lassen, dass die Betroffene\nbei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war, ist die Betreuung\nim bisherigen Umfang wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1896\nAbs. 2 S. 2 BGB) aufzuheben. Die Feststellung der Wirksamkeit der\nVollmacht, eröffnet aber den Weg für die Anordnung einer\nVollmachtsbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB (vgl. BayObLG BayObLGR\n1993, 71), die vorliegend wegen der Vorgänge, die zur Entlassung\ndes Beteiligten zu 2. als Betreuer geführt haben, angezeigt sein\nkönnte.\n\n28\n\nb)\n\n29\n\nFür den umgekehrten Fall einer zweifelsfreien Feststellung einer\nGeschäftsunfähigkeit der Betroffenen sollte aus den vom Amts- und\nLandgericht zutreffend angeführten Gesichtspunkten der\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit der durch die Vollmachtsurkunde\ngeschaffene Rechtsschein beseitigt werden. Die Erweiterung des\nAufgabenkreises des Beteiligten zu 3. auf den Widerruf der\nVollmacht ist hierfür der richtige Weg, wobei ggfls. entsprechend\nden Ausführungen zu Ziff. 4. der Beteiligte zu 2. für\nAufgabenkreise, durch die Vermögensinteressen der Betroffenen nicht\ntangiert werden können, zum weiteren Betreuer bestellt werden\nkönnte.\n\n30\n\nc)\n\n31\n\nFalls sich kein eindeutigen Feststellungen zur\nGeschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der\nVollmachtserteilung treffen lassen, diese also weiterhin\nzweifelhaft bleiben sollte, greift der Subsidiaritätsgrundsatz\nnicht ein. Vielmehr ist für diesen Fall eine Betreuung zulässig und\nerforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 720; Palandt/Diederichsen\na.a.O. § 1896 Rdn. 11; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Auflage, § 1896,\nRdn. 81). Des weiteren sollte für diesen Fall zum Schutz der\nBetroffenen wegen der Aufgabenkreise \"Vermögenssorge\" und\n\"Vertretung bei Behörden\" ein Einwilligungsvorbehalt in Erwägung\ngezogen werden.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nZum Schutz der Betroffenen war gem. den §§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3,\n69f FGG, § 1903 BGB ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt für die\nAufgabenkreise \"Vermögenssorge\" und \"Vertretung bei Behörden\"\nanzuordnen, und zwar wegen Gefahr im Verzuge ohne vorherige\nAnhörung der Betroffenen und Bestellung eines\nVerfahrenspflegers.\n\n34\n\nDie Betroffene ist nicht unvermögend. Auch wenn nach der\nAuflösung des Wertpapierdepots ihre Konten nur noch in der\nVerfügungsgewalt des Beteiligte zu 3. unterliegen, darf nicht außer\nAcht gelassen werden, dass der Beteiligte zu 2. noch vor kurzem,\nnämlich mit Schreiben vom 19.07.2000 versucht hat, auf die für die\nEigentumswohnung an den Beteiligten zu 3. gezahlte Miete Zugriff zu\nnehmen. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass der Betroffene,\nsobald er Kenntnis von der Rechtsauffassung des Senats zur\nUnwirksamkeit des Widerrufs der Vorsorgevollmacht wegen fehlender\nVertretungsbefugnis des Beteiligten zu 3. erlangt, versuchen wird,\nmit dieser Argumentation unter Vorlage der notariellen Urkunde\nVerfügungen über Vermögenswerte der Betroffenen zu treffen, was im\nZusammenhang mit der vermieteten Eigentumswohnung auch möglich\nwäre. Diese Gefahr wäre noch vergrößert worden, wenn im\nZusammenhang mit einer ansonsten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht\nin Betracht kommenden Anhörung der Betroffenen und einer\nPflegerbestellung die Rechtsauffassung des Senat vorab aufgezeigt\nworden wäre.\n\n35\n\nDie gem. § 69f Abs. 1 S. 4 FGG nachzuholenden\nVerfahrenshandlungen waren dem Amtsgericht zu übertragen, das\ndanach eigenverantwortlich darüber befinden kann, ob und\ngegebenenfalls in welchem Umfang es die Anordnung aufhebt oder\nändert.\n\n36\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-27/16-wx-128-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-27/16-wx-128-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304012","retrieved":"2026-07-09 03:30:51.471481+00:00"}}