{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0927.13U98.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"13 U 98/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.12.1999 - 12 O 99/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.\n\nT a t b e s t a n d\n\nMit der vorliegenden Teilklage über 100.000,00 DM nimmt die\nKlägerin die Beklagte aus einer befristeten Ausfallbürgschaft in\nAnspruch, welche die Beklagte nach dem sog. DtA-Bürgschaftsprogramm\nbis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Mio. DM für einen der Firma\nG.GmbH in I. (im folgenden: Hauptschuldnerin) von der Klägerin\ngewährten Betriebsmittelkredit in Höhe von 1,5 Mio DM übernommen\nhat. In der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 21.12.1995 heißt\nes zur Befristung:\n\n\"Die Bürgschaft erlischt mit\nRückgabe dieser Erklärung, spätestens aber am 31.12.1996, wenn wir\nnicht bis zu diesem Tage daraus in Anspruch genommen worden\nsind.\"\n\nund in dem zum Bestandteil der Bürgschaftserklärung gemachten\nBegleitschreiben gleichen Datums:\n\n\"Die Verbürgung des\nKontokorrentkredites in Höhe von 1.500.000 DM ist befristet bis zum\n31.12.1996. ..... Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß aus der\nStellung dieser zeitlich befristeten Bürgschaft kein Anspruch auf\nVerlängerung oder Erhöhung begründet werden kann. Gleichwohl sind\nwir bereit, einen Antrag auf Verlängerung und/oder Erhöhung der\nBürgschaft im Sinne eines wirtschaftlich vertretbaren Fortbestandes\nder G. GmbH zu prüfen.\"\n\nAls weitere Sicherheiten des der Hauptschuldnerin von der\nKlägerin mit Vertrag vom 22.12.1995 gewährten, bis zum 31.12.1996\nbefristeten Kontokorrentkredits über 1,5 Mio DM dienten\nselbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der beiden\nGesellschafter der Hauptschuldnerin sowie die Sicherungsabtretung\nsämtlicher Forderungen der Hauptschuldnerin.\n\nMit Schreiben vom 18.12.1996 verlängerte die Beklagte in\nAbstimmung mit der Klägerin die Laufzeit ihrer Bürgschaft bis zum\n31.12.1997; dementsprechend verlängerte auch die Klägerin die\nLaufzeit ihres Betriebsmittelkredites an die Hauptschuldnerin\nebenfalls bis zum 31.12.1997.\n\nIn der Folgezeit überzog die Hauptschuldnerin, die in zunehmende\nwirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, ihre Kreditlinie bei\nder Klägerin, was am 15.09.1997 zu einer Anfrage der Klägerin bei\nder Beklagten führte, ob der Kredit gekündigt werden solle. Im\nAntwortschreiben der Beklagten vom 19.09.1997 heißt es hierzu:\n\n\"Ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Ihr\nHaus die Kredite fällig stellt, liegt allein im Ermessen Ihres\nHauses. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir hierzu keine\nEmpfehlung abgeben werden. Bitte halten Sie uns auch weiterhin über\ndie aktuelle Entwicklung dieses Engagements zeitnah\nunterrichtet.\"\n\nMit Schreiben vom 16.10.1997 kündigte die Klägerin das\nKreditverhältnis mit der Hauptschuldnerin und stellte den per\n16.10.1997 auf 1.585.383,84 DM ermittelten Saldo zur sofortigen\nRückzahlung fällig, wobei sie der Hauptschuldnerin eine\nRückführungsfrist bis zum 21.11.1997 gewährte. Mit Schreiben vom\n20.11.1997 informierte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung\ndes Kündigungsschreibens über die hierfür maßgeblichen Gründe. Das\nSchreiben schließt mit dem Satz: \"Über den Fortgang der\nAngelegenheit halten wir Sie informiert\".\n\nMit Schreiben vom 09.03.1998 forderte die Beklagte die Klägerin\nzur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde auf, weil die Laufzeit der\nBürgschaft ohne Inanspruchnahme der Beklagten verstrichen sei. Die\nKlägerin lehnte dies mit Schreiben vom 12.03.1998 mit der\nBegründung ab, dass ihr Schreiben vom 20.11.1997 \"ohne Anstrengung\"\nals eine Inanspruchnahme der Beklagten dem Grunde nach zu verstehen\nsei.\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01.04.1998 - 36 N\n14/98 - ist der von den Sozialversicherungsträgern gegen die\nHauptschuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung des\nGesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt worden.\n\nDie Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich\nbei der befristeten Höchstbetragsausfallbürgschaft der Beklagten\nnicht um eine Zeitbürgschaft i.S.d. § 777 BGB handele; jedenfalls\nerfülle ihr Schreiben vom 20.11.1997 den Umständen nach unter\nBerücksichtigung von Treu und Glauben die Anforderungen an eine\nInanspruchnahme der Beklagten. Die Beklagte sei in die\nKreditgewährung der Klägerin an die Hauptschuldnerin dergestalt\ninvolviert gewesen, dass es im November 1997 für sie keinen Zweifel\ndaran gegeben habe, dass sie aus der Bürgschaft in Anspruch\ngenommen werde.\n\nDie Klägerin hat im Wege der Teilklage beantragt,\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 100.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nDiskontsatz der deutschen Bundesbank (seit dem 01.01.1999 über dem\nBasiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz) seit\n17.03.1998 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit Urteil vom 09.12.1999, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird, hat das Landgericht der Klage unter teilweiser\nAbweisung der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat die\nZivilkammer in der Hauptsache darauf abgestellt, dass die\nInanspruchnahme der Beklagten aus der Zeitbürgschaft für diese\nspätestens aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 20.11.1997\nderart selbstverständlich gewesen sei, dass es treuwidrig sei, der\nKlägerin die Versäumung einer rechtzeitigen, auf Inanspruchnahme\nder Beklagten gerichteten Willenserklärung entgegenzuhalten.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und\nfristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht im\nwesentlichen geltend, dass bei einer Zeitbürgschaft, wie sie hier\nvorliege, die Information des Bürgen selbst bei einer dadurch\nbegründeten sicheren Erwartung der Inanspruchnahme nicht eine\nzumindest konkludente fristgerechte Willenserklärung des Gläubigers\nersetze, dass der Bürge in Anspruch genommen werde.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\nder Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch\nSicherheitsleistung abzuwenden, welche auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht\nwerden kann.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen\nder Berufung entgegen.\n\nWegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien aus beiden\nInstanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung führt zur Abweisung der Klage. Die Bürgschaft der\nBeklagten ist mit Ablauf des 31.12.1997 erloschen, weil die\nKlägerin es versäumt hat, die Beklagte bis zu diesem Tage daraus in\nAnspruch zu nehmen.\n\nI.\n\nWird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine\nzeitliche Begrenzung hinzugefügt, so kann diese die Bedeutung eines\nEndtermins haben. Es kann damit aber auch bestimmt sein, dass der\nBürge nur für die bis zu dem genannten Zeitpunkt entstandenen\nVerbindlichkeiten haften soll, für diese aber unbegrenzt. Welche\nBedeutung der Abrede zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln.\nDiese Auslegung führt - wie auch das Landgericht im Ergebnis\nrichtig erkannt hat - zu der Erkenntnis, dass es sich bei der\nBürgschaftserklärung der Beklagten vom 21.12.1995 um eine echte\nZeitbürgschaft handelt, die in typischer Weise (z.B. BGH WM 1981,\n1302; BGHZ 91, 349 = NJW 1984, 2461; BGHZ 99, 288 = NJW 1987, 1760;\nBGH NJW 1989, 1856) lediglich insoweit von der gesetzlichen\nRegelung des § 777 BGB abweicht, als die Inanspruchnahme des Bürgen\nbis zum angegebenen Endtermin erklärt werden musste, um das\nErlöschen der Bürgschaftsverpflichtung zu verhindern.\n\nDer Wortlaut der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom\n21.12.1995 stellte eindeutig klar, dass die Bürgschaft erlosch,\nwenn die Beklagte nicht bis zum 31.12.1996 - nach Verlängerung: bis\nzum 31.12.1997 - aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen wurde.\nEine so formulierte Bürgschaftserklärung, die mit dem Ausdruck\n\"erlischt\" in typischer Weise (vgl. auch BGH NJW 1988, 908) die\nzeitliche Begrenzung als Endtermin kennzeichnet, bis zu dem die\nBürgschaft geltend gemacht werden muss, ist - soweit ersichtlich -\nnach ihrem objektiven Erklärungswert von der Rechtsprechung noch\nnie anders ausgelegt worden.\n\nDie Tatsache, dass die Hauptschuld in Übereinstimmung mit der\nzeitlichen Begrenzung der Bürgschaft der Beklagten befristet war,\nspricht nicht gegen, sondern eher für die Annahme einer\nZeitbürgschaft. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass auch dann,\nwenn die Fälligkeit der Hauptschuld gleichzeitig mit dem Ende der\nBürgschaftszeit eintritt, die fristgerechte Anzeige des Gläubigers,\ner nehme den Zeitbürgen in Anspruch, grundsätzlich geeignet ist,\nihm die Rechte aus der Bürgschaft zu erhalten (vgl. BGH NJW 1989,\n1856). Denn die Bürgschaft stellt nur dann eine taugliche\nSicherheit für den Gläubiger dar, wenn er die Möglichkeit hat, bis\nzum Fristablauf wirksam die Inanspruchnahme des Bürgen zu erklären.\nDer Zeitbürge soll zwar seinerseits zum Ablauf der Bürgschaftszeit\nGewissheit haben, ob er frei geworden ist oder haftet. Diese\nGewissheit tritt bei einer rechtzeitigen Anzeige der\nInanspruchnahme indessen auch dann ein, wenn die Hauptforderung mit\ndem Ende der Bürgschaftszeit fällig wird. Da bei der Auslegung\neiner individualvertraglich vereinbarten Bürgschaft darauf\nabzustellen ist, wie jeder Vertragspartner den objektiven Wert der\nErklärung des anderen Teils nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf\ndie Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH NJW 1997, 2233), ist\ndieses Auslegungsergebnis im Verhältnis der hier beteiligten\nKreditinstitute um so zwingender. Es hätte daher nicht einmal einer\nKündigung des Kreditverhältnisses mit der Hauptschuldnerin bedurft,\num der Klägerin die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten\nzu sichern.\n\nDass es sich hier um eine Höchstbetragsausfallbürgschaft\nhandelt, steht der Beurteilung als Zeitbürgschaft ebenfalls nicht\nentgegen. Denn die fristwahrende Inanspruchnahme der Beklagten\nbedurfte - wie die Klägerin richtig erkannt hat (siehe ihr\nSchreiben vom 12.03.1998) - nicht der Bezifferung des eingetretenen\nVerlustes; vielmehr muss der Zeitbürge auch eine unbezifferte\nAnzeige gegen sich gelten lassen (z.B. OLG Karlsruhe, WM 1985,\n770).\n\nSchließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden,\ndass eine Bürgschaft, die einen Kontokorrentkredit abdeckt, im\nZweifel als eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft auszulegen\nist (BGH NJW 1988, 908), noch, dass es sich bei den nach dem\nDtA-Bürgschaftsprogramm abgesicherten Krediten um Maßnahmen der\nWirtschaftsförderung handelt (KG WM 1995, 439 = NJW-RR 1995, 1199).\nDie für jene Entscheidungen maßgeblichen Erwägungen lassen sich auf\nden Streitfall nicht übertragen. Abgesehen davon, dass der\neindeutige Wortlaut der Bürgschaftserklärung hier erst gar keine\nAuslegungszweifel aufkommen lässt, war die Hauptschuld hier auch\nohne Kündigung spätestens bei Fristablauf fällig, so dass der\nKlägerin ohne weiteres eine rechtzeitige Inanspruchnahme der\nBeklagten möglich war, ohne auf eine Kündigung des\nKreditverhältnisses angewiesen zu sein. Mit der übereinstimmenden\nBefristung des der Hauptschuldnerin von der Klägerin als\nKontokorrentkredit gewährten Betriebsmittelkredits und der hierfür\nvon der Beklagten übernommenen Bürgschaft war auch der\nHauptschuldnerin klar, dass ihre Chance, wirtschaftlich Fuß zu\nfassen, zeitlich eng begrenzt war und dass eine Verlängerung des\nKredits durch die Klägerin entscheidend von einer\nkorrespondierenden Verlängerung der Bürgschaft der Beklagten\nabhing.\n\nII.\n\nDie Klägerin hat es versäumt, der Beklagten rechtzeitig deren\nInanspruchnahme anzuzeigen. Die Anzeige der Inanspruchnahme ist\neine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 153, 123,\n126; BGHZ 99, 288, 291), aus der nach dem Sinn und Zweck des § 777\nBGB der Wille des Gläubigers deutlich hervorgehen muss, dass der\nBürge weiter haften solle, ohne sich auf die zeitliche Beschränkung\nseiner Haftung berufen zu können. Dabei kommt es nicht auf die Form\nund die Verwendung bestimmter Worte an, so dass es beispielsweise\ngenügen kann, wenn der Gläubiger erklärt, er müsse darauf bestehen,\ndass die Bürgschaft weiter bestehe (wie im Falle RGZ 153, 123). Das\nSchreiben der Klägerin vom 20.11.1997 an die Beklagte erfüllt\nindessen nicht die Mindestanforderungen an eine konkludente Anzeige\nder Inanspruchnahme der Beklagten.\n\nAus dem Schreiben vom 20.11.1997 eine derartige\nWillenserklärung herauszulesen, scheitert schon aus der Sicht der\nKlägerin daran, dass sie die Bürgschaft der Beklagten nicht als\nZeitbürgschaft verstanden haben will. Folgerichtig bestand aus\nihrer Sicht auch weder Veranlassung noch Eile, die Beklagte aus der\nAusfallbürgschaft bereits in Anspruch zu nehmen, bevor feststand,\ndass Zahlungen der Hauptschuldnerin sowie wesentliche Eingänge aus\nder Verwertung der Sicherheiten (einschließlich der Bürgschaften\nder Gesellschafter) nicht zu erwarten waren. Dieser Rechtsirrtum\nder Klägerin war einerseits fraglos vermeidbar und andererseits für\ndie Beklagte nicht offenbar (was anderenfalls die Berufung auf die\nFristversäumung als treuwidrig erscheinen lassen könnte).\n\nAuch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bestand keine\nVeranlassung, das Schreiben vom 20.11.1997 bereits als ihre\nInanspruchnahme anzusehen. Das Schreiben stellt sich seinem\nWortlaut und Erklärungszusammenhang nach lediglich als eine\nInformation der Beklagten über die aktuelle Entwicklung des\nKreditengagements dar, wie die Beklagte dies im Schreiben vom\n19.09.1997 erbeten hatte (in Übereinstimmung mit der in Ziffer\n2.9.2 der Allgemeinen Bestimmungen des DtA-Bürgschaftsprogramms\ngeregelten Informationspflicht). Auch in Verbindung mit dem\nbeigefügten Kündigungsschreiben vom 16.10.1997 erschließt sich\nkeine aktuelle Absichtserklärung der Klägerin, die Beklagte aus der\nBürgschaft in Anspruch zu nehmen. In jenem Schreiben an die\nHauptschuldnerin verweist die Klägerin darauf, dass sie die\nBeklagte von der Kündigung \"in Kenntnis gesetzt\" habe, die\nGesellschafter der Hauptschuldnerin aus deren Bürgschaften in\nAnspruch nehmen sowie die Globalabtretungen offen legen und die\nForderungen einziehen werde. In auffälligem Gegensatz zu dieser von\nder Klägerin angezeigten Inanspruchnahme der vorrangigen\nSicherheiten wird eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht einmal\nangekündigt, sondern lediglich erklärt, man werde die Beklagte über\nden Fortgang der Angelegenheit informiert halten. Zu einer\nInanspruchnahme der Beklagten blieb der Klägerin auch nach dem\n20.11.1997 noch Zeit genug (bis zum 31.12.1997), so dass auch unter\ndiesem Gesichtspunkt für die Beklagte keine Veranlassung bestand,\njenes Schreiben bereits als Inanspruchnahme zu verstehen. Die\nTatsache, dass die Beklagte mit einer Inanspruchnahme aus der\nBürgschaft rechnen musste, nachdem sie über die Kündigung des\nKreditengagements und die hierfür maßgeblichen Gründe von der\nKlägerin informiert worden war - das findet auch in der\nroutinemäßigen internen Abgabe des Vorgangs an die\nKreditabwicklungsabteilung der Beklagten Ausdruck -, ersetzt nicht\ndie erforderliche Willenserklärung der Klägerin.\n\nBilligkeitserwägungen, von denen sich die Zivilkammer hat\nleiten lassen, sind hier fehl am Platze. Eine Zeitbürgschaft\nsichert die Hauptschuld nur bis zum Ablauf der Bürgschaftszeit. Das\nGesetz legt jedoch \"der einseitigen Erklärung des Gläubigers die\nMacht bei, daß die zeitliche Begrenzung der Bürgschaft\nhinausgeschoben oder überhaupt beseitigt wird\" (RGZ 153, 123, 126).\nAn diese Erklärung werden nach Form und Inhalt auch - wie bereits\nerwähnt - keine besonderen Anforderungen gestellt; sie muss dem\nZeitbürgen lediglich deutlich den Willen des Gläubigers vermitteln,\nden Bürgen über den Ablauf der Bürgschaftszeit hinaus in Anspruch\nzu nehmen. Die Ausdehnung der Haftung eines Bürgen - erst recht\neines Zeitbürgen - unter Billigkeitsgesichtspunkten wird denn auch\nin der Rechtsprechung regelmäßig nicht zugelassen. So hat der BGH\n(WM 1981, 1302, 1303 = NJW 1982, 172, 173) es beispielsweise\nabgelehnt, aus Billigkeitsgesichtspunkten die Rückwirkung der\ngerichtlichen Zustellung zur Fristwahrung auch anzuwenden, wenn\nerst am letzten Tag der Frist ein Mahnbescheidsantrag gestellt\nwird, obwohl die rechtzeitige Anzeige der Inanspruchnahme aus der\nBürgschaft mit einfachem Brief für den Kläger möglich gewesen wäre\nund das Gericht zur Fristwahrung nicht hätte eingeschaltet werden\nmüssen. Eine solche Anwendung sei \"bei Abwägung der hier einander\ngegenüberstehenden Interessen wegen der damit verbundenen Belastung\ndes Bürgen durch eine Verlängerung seiner strengen Haftung über das\nan sich vereinbarte Ende der Haftung hinaus zu verneinen\".\n\nEs ist daher auch keine bloße Förmelei, von der Klägerin zu\nverlangen, innerhalb der Frist wenigstens sinngemäß die\nInanspruchnahme der Beklagten zu erklären, ohne dass es darauf\nankommt, ob diese bereits mit ihrer Inanspruchnahme rechnen musste\noder gerechnet hat. Das gilt um so mehr, als es sich hier auch bei\nder Gläubigerin um ein erfahrenes Kreditinstitut handelt, von dem\nman zumindest aus Gründen der Vorsorge eine fristgemäße Erklärung\nder Inanspruchnahme der Beklagten hätte erwarten dürfen.\n\nIII.\n\nNach alledem ist die Klage in Abänderung des angefochtenen\nUrteils in vollem Umfange abzuweisen. Die prozessualen\nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 108, 708 Nr.10,\n711 ZPO.\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses\nUrteil: 100.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-27/13-u-98-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 777","ref_norm":"777","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-27/13-u-98-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:52.294386+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-09-27/13-u-98-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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