{"status":"available","doknr":"OLD304149","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0912.SS345.00Z149Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"Ss 345/00 (Z) - 149 Z  -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Betroffenen wird auf ihre Kosten wegen der Ver-säumung der Frist zur Begründung der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. März 2000 gewährt. \n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19, Juni 2000, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos. \n\n \n\nDer Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.\n\nDie Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.\n\n1\n\nG r ü n d e : Das Amtsgericht hat gegen die\nBetroffene durch das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil vom 20.\nMärz 2000 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 48\nAbs. 8, 75 Nr. 12 FeV, 130 OWiG eine Geldbuße von 150.-DM verhängt.\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger der Betroffenen mit am 24.\nMärz 2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde gestellt. Auf Anordnung der\nAbteilungsrichterin wurde das Urteil am 18. April an die Betroffene\nzugestellt; dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei den\nAkten befindet, wurde das Urteil formlos übersandt und ging ihm am\n19. April zu. Mit einem Schriftsatz vom 16. Mai, der am 19. Mai bei\nGericht einging, hat der Verteidiger den Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde begründet. Mit Beschluss vom 19. Juni 2000 hat das\nAmtsgericht diesen Antrag als unzulässig verworfen, da er nicht\nrechtzeitig begründet worden sei. Nach der am 28. Juni 2000\nerfolgten Zustellung dieses Beschlusses hat der Verteidiger mit\nSchriftsatz vom selben Tage \"Beschwerde\" eingelegt und zugleich\nbeantragt, der Betroffenen wegen der Versäumung der Frist zur\nBegründung der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung\nbeantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet. Die\nBetroffene war an der Einhaltung der Frist zur Begründung der\nRechtsbeschwerde ohne ihr Verschulden gehindert (§ 44 StPO). Gegen\ndas in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Betroffene über\nihren Verteidiger am 21. März 2000 - bei Gericht eingegangen am 24.\nMärz 2000 - fristgemäß Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\ngestellt. Die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels hat sie\nversäumt: da das Urteil am 18. April an die Betroffene zugestellt\nworden war, war die Einmonatsfrist zur Begründung am 19. April\nbereits abgelaufen. Die Zustellung an die Betroffene setzte nämlich\ndie Frist wirksam in Gang. Dem steht nicht entgegen, dass der\nVerteidiger von der Zustellung an die Betroffene nicht unterrichtet\nworden ist. Zwar ist gem. § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO eine solche\nUnterrichtung des Verteidigers von der Zustellung an den\nBetroffenen vorgesehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich eine\nVollmacht des Verteidigers in den Akten befindet (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 145 a Rdnr.9);\ninsoweit reicht zum Nachweis der Bevollmächtigung das Auftreten\neines Verteidigers in der Hauptverhandlung selbst dann nicht aus,\nwenn der Betroffene anwesend ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\na.a.O.). Eine solche Vollmacht ist hier nicht bei den Akten.\nDarüber hinaus handelt es sich bei § 145 a Abs. 3 StPO ohnehin\nlediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die\nWirksamkeit der Zustellung an den Betroffenen persönlich nicht in\nFrage stellt (vgl. BayObLGSt 1981, 193, 194). Danach war die vom\nVerteidiger eingereichte Beschwerdebegründung verspätet; die\nBetroffene trifft jedoch hieran kein Verschulden. Der Verteidiger\nhatte die Frist unrichtig berechnet, weil er von der an ihn\nerfolgten Übersendung des Urteils ausgegangen war. Daran trifft die\nBetroffene kein Verschulden, weil sie nicht verpflichtet war, den\nVerteidiger von der erfolgten Zustellung des Urteils an sie in\nKenntnis zu setzen. Sie konnte nicht wissen, ob dem Verteidiger\nebenfalls das Urteil zugestellt oder ob es ihm lediglich formlos\nübersandt worden war; es entzog sich auch ihrer Kenntnis, ob der\nVerteidiger durch das Gericht über die Zustellung an sie informiert\nworden war. Insoweit brauchte sie darüber auch keine Erkundigungen\neinzuziehen, zumal von ihr als juristischem Laien nicht erwartet\nwerden kann, dass ihr die Unterscheide zwischen Zustellung und\nformloser Übersendung und die daran geknüpften Folgen hinsichtlich\ndes Fristbeginns bekannt waren (vgl. OLG Stuttgart ZfS 2000, 81, 82\nm.w.N.). Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger\n- nachdem er schon fristgemäß Rechtsmittel eingelegt hatte - von\nsich aus alles Erforderliche veranlassen würde, um es\ndurchzuführen, also insbesondere die Begründung rechtzeitig\nfertigen würde (vgl. BayObLGSt 1991, 194; 1975, 150, 152). Da die\nBetroffene kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, hat der\nSenat ihr Wiedereinsetzung gewährt; damit ist der\nVerwerfungsbeschluss des Amtsgerichts vom 19. Juni 2000\ngegenstandslos. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist\njedoch nicht begründet. In dem angefochtenen Urteil ist eine\nGeldbuße von 150.-DM verhängt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG\nkann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es\ngeboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur\nFortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil\nwegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall\nist hier nicht gegeben. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die\nin einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden\nWeise zu rügen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der\nvorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze\nfür die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts\naufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen\n(BGH VRS 40, 134, 137). Die Ausführungen in der Begründungsschrift\nenthalten insoweit lediglich - unzulässige - Angriffe gegen die vom\nGericht vorgenommene Beweiswürdigung und werfen keine\nzulassungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Kostenentscheidung\nberuht auf §§ 473 StPO, 46 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/ss-345-00-z-149-z","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/ss-345-00-z-149-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304149","retrieved":"2026-07-09 03:31:04.718845+00:00"}}