{"status":"available","doknr":"OLD304196","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0907.14WF106.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-07","aktenzeichen":"14 WF 106/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für\neine Folgesache Zugewinnausgleich, mit der sie die Zahlung von\n67.668,80 DM und die Zustimmung zur hälftigen Aufteilung eines\nBausparvertrages verlangt, bewilligt und dabei im Hinblick auf die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt, daß\neine \"einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe der Kosten\nzunächst bis zum 31.12.2000\" geleistet werden soll.\n\n4\n\nMit der Beschwerde hat die Antragstellerin sich gegen die\nFestsetzung von Zahlungen gewandt, da die Höhe des zu zahlenden\nBetrages nicht genannt werde und weil das vorhandene Vermögen\n(1/2-Eigentum am Haus, Bausparvertrag und Lebensversicherung) nicht\nzumutbar verwertbar sei.\n\n5\n\nIn seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht weiter\nausgeführt, daß Rückkaufverluste bei Bausparvertrag und\nLebensversicherung hingenommen werden müßten und die Bestimmung\n\"zunächst bis zum 31.12.2000\" bedeute, daß der Zeitpunkt der\nZahlung verschoben werden könne, wenn bis zum 31.12.2000\nhinreichende Mittel nicht zur Verfügung stünden.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das\nAmtsgericht.\n\n8\n\nGem. §§ 115 II, 120 I ZPO setzt das Gericht aus dem Vermögen zu\nzahlende Beträge fest. Schon aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt\nsich, daß die Partei mit der PKH-Entscheidung erfahren muß, in\nwelcher konkreten Höhe sie einmalige Leistungen oder laufende\nMonatsraten zu erbringen hat. Nur dann kann sie beurteilen, ob das\nGericht ihre Vermögensverhältnisse richtig ermittelt hat und ob\nggf. ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung Aussicht auf Erfolg\nhat. Richtig ist zwar, daß bei der Festsetzung von aus dem Vermögen\nzu zahlenden Raten kein Endzeitpunkt der Ratenzahlung festgesetzt\nwerden kann, weil das Gesetz eine Begrenzung auf 48 Monatsraten (§\n115 I 3 ZPO) bzw. bei Kostendeckung (§ 120 III 3 ZPO) vorsieht.\nDennoch weiß der Antragsteller bei dieser Sachlage, welche Beträge\ner monatlich aufzubringen hat und kann überprüfen, ob die\nFestlegung dem nach dem Gesetz einsatzpflichtigen Einkommen bzw.\nVermögen entspricht. Da das Gesetz bei Einmalzahlungen aus dem\nVermögen (naturgemäß) keine zeitliche Begrenzung kennt, muß bei der\nAnordnung von Einmalzahlungen der einzusetzende Betrag ziffernmäßig\nangegeben werden (ebenso Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in\nFamiliensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 285 \"anzugeben ist der Betrag\nund das Datum der Fälligkeit\"; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl.\n(1999), § 120 Rn. 10), damit z.B. die Einhaltung der\nVermögensschongrenzen überprüft werden kann. Das Gericht muß dabei\nüberschlägig prüfen, ob die Einmalzahlung die Höhe der\nvoraussichtlichen Prozeßkosten erreicht, denn die Voraussetzungen\nfür eine Prozeßkostenhilfebewilligung sind nicht gegeben, wenn die\nPartei Einmalzahlungen in Höhe der Prozeßkosten sofort oder alsbald\naufbringen kann, denn dann fehlt es an der Voraussetzung des § 114\nZPO, daß die Partei die Kosten nur zum Teil (oder in Raten)\naufbringen kann. Auch daraus ergibt sich, daß die sofortige oder\nalsbaldige Einmalzahlung unter den voraussichtlichen Kosten der\nProzeßführung liegen muß.\n\n9\n\nNach Auffassung des Senats ist es auch nicht möglich, eine\nEinmalzahlung zu bestimmen, deren Zeitpunkt aber offenzulassen\n(\"zunächst\"), weil noch nicht sicher ist, wann hinreichende Mittel\nzur Verfügung stehen. Sind hinreichende Mittel noch nicht vorhanden\nund steht der genaue Zeitpunkt, wann sie vorhanden sein werden,\nnoch nicht fest, muß zunächst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen\ngewährt werden und es kann eine Änderung der PKH-Entscheidung gem.\n§ 120 IV ZPO erfolgen, sobald die erforderlichen Mittel vorhanden\nsind bzw. der Zeitpunkt ihres Vorhandenseins zuverlässig feststeht\n(Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und\nBeratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 352, 387 ff.). Insoweit kann\nder Partei im PKH-Bewilligungsbeschluß schon eine entsprechende\nErklärungsauflage gemacht werden und es können auch\nWiedervorlagefristen für Nachfragen notiert werden. Wenn der\nZeitpunkt der Vermögenseinsatzmöglichkeit schon feststeht, und es\nerforderlich ist, den Zeitraum bis dahin durch eine\nProzeßkostenhilfebewilligung zu überbrücken, kann der Zeitpunkt und\ndie Höhe der Zahlung auch gem. § 120 I S.2 ZPO sofort festgesetzt\nwerden (OLG Koblenz FamRZ 1996, 43).\n\n10\n\nDas Amtsgericht wird bei der Festsetzung einer bestimmten Summe\nweiter zu prüfen haben, in welchem Umfang das Einkommen schon jetzt\neinsatzfähig ist. Bei Vermögen, das im Rahmen von Bausparverträgen\noder Lebensversicherungen festgelegt ist, kommt es darauf an, ob\nder Einsatz schon jetzt zumutbar ist. Das kann von der Höhe des\nVermögens selbst, von der Höhe der eintretenden Verluste bei\nvorzeitiger Auszahlung oder von der Dauer der notwendigen\nAuseinandersetzung mit Mitberechtigten abhängen. Wer\nProzeßkostenhilfe begehrt und sich auf die Unzumutbarkeit des\nVermögenseinsatzes beruft, muß konkret darlegen, welche Nachteile\ner durch den gegenwärtigen Einsatz erleidet oder warum das Vermögen\nderzeit nicht einsetzbar ist. Nach Auffassung des Senats kann nicht\ngenerell gesagt werden, daß \"Verwertungsverluste\" in Kauf genommen\nwerden müssen, sondern es muß im Einzelfall die Zumutbarkeit nach\nderen Höhe geprüft werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,\na.a.O., Rn. 321, 327; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in\nFamiliensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 139, 149 - in Einzelheiten wird\ndie Zumutbarkeit unterschiedlich beurteilt).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-07/14-wf-106-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-07/14-wf-106-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304196","retrieved":"2026-07-09 03:31:09.142375+00:00"}}