{"status":"available","doknr":"OLD304235","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0903.16WX97.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-03","aktenzeichen":"16 Wx 97/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Betroffene ist Kriegerwitwe und erhält neben einer\nAltersrente des Postrentendienstes eine Rente nach dem\nBundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Beschluss vom 10.03.2000 hat das\nAmtsgericht dem Beteiligten zu 3., einem Berufsbetreuer, eine aus\nder Landeskasse zu zahlende Vergütung für die Jahre 1998/99\nbewilligt. Hiervon entfallen 5.621,36 DM zuzüglich 210,71 DM\nAuslagen auf das Jahr 1999. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die\nBetroffene über Sparguthaben von 7.373,83 DM.\n\n4\n\nMit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der\nBezirksrevisor die Ergänzung des Beschlusses dahingehend beantragt,\ndass die Betroffene einen Teilbetrag von 2.873,83 DM an die\nLandeskasse zu leisten habe und dieser Betrag zum Soll zu stellen\nsei.\n\n5\n\nDas Landgericht hat das Rechtsmittel mit der Begründung\nzurückgewiesen, als Empfängerin von Leistungen nach dem BVG stehe\nder Betroffenen gem. § 25f BVG ein Schonvermögen von mindestens\n9.286,00 DM zu. Mit diesem gegenüber einem \"normalen\"\nSozialhilfeempfänger höheren Schonvermögen, wolle der Gesetzgeber\ndie Beschwernisse und Nachteile der von unmittelbaren\nGewalteinwirkungen des Krieges betroffenen Personen ausgleichen und\nihnen einen größeren Teil etwaiger Ersparnisse zur freien Verfügung\nüberlassen. Über die Härteklausel des § 88 Abs. 3 BSHG i. V. m.\n1836c Nr. 2 BGB sei diese Entscheidung des Gesetzgebers auch bei\nder Prüfung des Vermögenseinsatzes bei der Betreuervergütung zu\nberücksichtigen.\n\n6\n\nMit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde stellt\nder Bezirksrevisor die Rechtsauffassung des Landgerichts vom Ansatz\nher nicht in Frage, meint aber es sei jeweils auf den Einzelfall\nabzustellen und zu prüfen, ob eine besondere Härte i. S. d. § 88\nAbs. 3 BSHG vorliege. Allein die Gewährung von Leistungen der\nKriegsopferversorgung reiche hierfür nicht.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche weitere sofortige\nBeschwerde ist nicht begründet.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie Erstbeschwerde ist dahin auszulegen, dass nur wegen der\nzugunsten des Betreuers festgesetzten Vergütung für das Jahr 1999\neine Erstattungsanordnung erfolgen soll; denn sie ist auf § 1936c\nBGB gestützt, also auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des\nBetreuungsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.1999. Anders als die\nverfahrensrechtlichen Vorschriften, sind die neuen bzw. geänderten\nmateriell-rechtlichen Vorschriften nur auf Aufwendungs- und\nVergütungsansprüche anzuwenden, die für Tätigkeiten des Betreuers\nnach dem 01.01.1999 entstanden sind; dies gilt insbesondere auch\nfür die Regressregelungen der §§ 1836c - e BGB (vgl. zu letzterem\nOLG Schleswig FamRZ 2000, 562).\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDas Landgericht hat den Betreuer als Beschwerdegegner behandelt.\nHierbei hat es nicht berücksichtigt, dass nicht er, sondern die\nBetreute von einem etwaigen Erfolg des Rechtsmittels des\nBezirksrevisors betroffen ist; denn sie hätte gegebenenfalls aus\nihrem Vermögen eine Zahlung an die Landeskasse zu leisten, während\ndie Rechtsstellung des Betreuers, dessen Vergütung antragsgemäß\ngegen die Landeskasse festgesetzt worden ist, vom Ausgang des\nBeschwerdeverfahrens nicht berührt wird. Die Betroffene ist daher\nBeteiligte und Beschwerdegegnerin. Gleichwohl konnte und kann davon\nabgesehen werden, ihr rechtliches Gehör zu gewähren und zur Wahrung\nihrer Rechte ggfls. einen Verfahrenspfleger zu bestellen.\nGelegenheit zur Äußerung ist einer Betroffenen gem. § 56g Abs. 4\nFGG nur dann zu gewähren, wenn für sie nachteilige Entscheidungen,\nalso entweder die Festsetzung der Betreuervergütung gegen sie oder\ndie Anordnung von Zahlungen an die Landeskasse beabsichtigt sind\n(vgl. auch Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 56g Rdn. 8).\nSolange dies nicht der Fall ist, ist es nicht nur zulässig, sondern\nwegen der häufig notwendigen Bestellung eines Verfahrenspflegers\naus Kostengründen auch angezeigt, von der Einräumung einer\nAnhörungsmöglichkeit abzusehen.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nBereits das Amtsgericht hat mit Recht die Betroffene als\nmittellos angesehen. Für die Bestimmung der Mittellosigkeit sind\ngem. § 1836c BGB die Regelungen des § 88 BSHG über die Gewährung\nvon Sozialhilfe entsprechend anwendbar. Hiernach steht der\nBetroffenen i. V. m. § 1 Ziff. 2, 1. Alt. der VO jedenfalls ein\n\"Schonbetrag\" von 4.500,00 DM zu. Mindestens in dieser Höhe braucht\nsie - wovon auch der Bezirksrevisor ausgeht - ihre Sparguthaben\nnicht zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen. Da der\nverbleibende Restbetrag auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung\ndes Bezirksrevisors die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche\ndes Betreuers für das Jahr 1999 nur teilweise abdecken würde,\nliegen die Voraussetzungen des § 1836d BGB für eine Inanspruchnahme\nder Staatskasse vor.\n\n16\n\nAllerdings hat das Landgericht sich mit den Feststellungen des\nAmtsgerichts zum Umfang der Sparguthaben begnügt, aber keine\nFeststellungen dazu getroffen, wie hoch das Vermögen der\nBetroffenen im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung war. Grundsätzlich\nist diese Verfahrensweise nicht korrekt, weil für die Frage der\nMittellosigkeit der Betroffenen auf den Zeitpunkt der Entscheidung\nder letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (BayObLG FamRZ 2000,\n558).\n\n17\n\nDie unterbliebene Feststellung kann indes vom Senat nachgeholt\nwerden, da sich die relevanten Anknüpfungstatsachen zweifelsfrei\nden Akten entnehmen lassen und auch der Bezirksrevisor die\nMittellosigkeit der Betroffenen i. S. d. § 1836d BGB nicht in Frage\nstellt. Die Aufstellungen des Betreuers über die Einkommens- und\nVermögensverhältnisse der Betroffenen erlauben nämlich ohne\nweiteres den Schluss, dass sie in dem Zeitraum zwischen Mitte März\nbis Ende Mai 2000 keine nennenswerten weiteren Mittel angespart\nhat.\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nEs ist zweifelhaft, ob ohne Feststellungen einer \"besonderen\nHärte\" gem. § 88 Abs. 3 BSHG alleine aus der Tatsache, dass die\nBetroffene Leistungen nach dem BVG bezieht, der erhöhte Freibetrag\ndes § 25f BVG, der sich derzeit auf 9.286,00 DM beläuft (vgl.\nDeinert FamRZ 1999, 1187, 1188), angesetzt werden kann. Die Meinung\ndes Landgerichts wurde zwar für den bis zum 01.01.1999 geltenden\nRechtszustand in der Rechtsprechung vertreten (vgl. LG Koblenz\nFamRZ 1997, 699; LG Osnabrück BtE 1994/95, 78) und wird auch nach\nneuem Recht in der Literatur geteilt (Deinert a.a.O.). Der Senat\nhat indes bereits zum alten Recht eine Berücksichtigung des in §\n25f BVG vorgesehenen höheren Schonvermögens abgelehnt, weil die für\ndie Kriegsopferfürsorge maßgebliche Zielsetzung, nämlich die\nSchaffung eines angemessenen Ausgleichs für erlittene Schädigung\nbzw. - bei Hinterbliebenen - für eine geminderte Lebensstellung an\nandere Wertmaßstäbe anknüpfe als der kostenmäßigen Beteiligung an\nLeistungen staatlicher Daseinsvorsorge (Senatsbeschluss vom\n29.01.1999 - 16 Wx 215/98 - ). Dafür, dass hieran nach neuem Recht\nfestzuhalten ist, könnte sprechen, dass wegen des einem Betroffenen\nzu belassenen Schonvermögens in § 1836c BGB (nur) auf § 88 BSHG\nverwiesen wird und nicht auf sonstige Vorschriften über die\nBelassung von angespartem Vermögen bei der Inanspruchnahme\nstaatlicher Mittel. Auch hat der Gesetzgeber gerade das\nSozialhilferecht als Maßstab herangezogen, weil mit dem\nVormundschafts- und Betreuungsrecht das gleiche Ziel verfolgt wird,\nnämlich einem Hilfebedürftigen Beistand auch in länger andauernden\nNotlagen zu gewähren (vgl. amtliche Begründung BT-Drucksache\n13/7158, S. 30).\n\n20\n\nGleichwohl kann diese Frage letztlich offen bleiben; denn das\nder Betroffenen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr.\n1 b), 2. Alt. der hierzu ergangenen Durchführungs-VO zu belassende\nVermögen beläuft sich auf 8.000,00 DM, übersteigt also die von ihr\nangesparten Mittel.\n\n21\n\nZu altem Recht war es streitig, ob im Rahmen der schon\nseinerzeit im Rahmen des § 1835 Abs. 4 BGB a.F. überwiegend in der\nRechtsprechung angewandten Regelungen des Sozialhilferechts über\ndie Hilfe in besonderen Lebenslagen der \"normale\" Schonbetrag von\n4.500,00 DM oder der erhöhte von 8.000,00 DM anzusetzen war.\nWährend teilweise vertreten wurde, dass entsprechend dem Wortlaut\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Durchführungs-VO zu § 88 BSHG nur dann\nvon 8.000,00 DM auszugehen sei, wenn die Voraussetzungen des § 67\nBSHG (Blinde) oder des § 69a Abs. 3 BSHG (Schwerstbehinderte)\nvorliegen (vgl. LG Berlin BtPrax 1997, 204; LG Krefeld BtPrax 1993,\n340; LG Münster FamRZ 1994, 1336), stand insbesondere die\nobergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Lage\nvon Betreuten, denen wegen einer Erkrankung nach § 1896 BGB mit\noder gegen ihren Willen ein Betreuer bestellt wird, mit der\nSituation von Pflegebedürftigen im Sinne der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG\nvergleichbar und ihnen deshalb der höhere Betrag von 8.000,00 DM zu\nbelassen sei (vgl. BayObLG in st. Rspr. BayObLG FamRZ 1995, 1375;\nBayObLGR 1995, 60 = BayObLGZ 1995, 212 = FamRZ 1995, 1599; BayObLGR\n1997, 53 = BayObLGZ 1997, 82; BayObLGR 1998, 36; BayObLG FamRZ\n1998, 507 = NJW-RR 1998, 435; KG FamRZ 1998, 188 = KGR 1997, 188 =\nFGPrax 1997, 224 = NJW-RR 1998, 436; offengelassen von OLG\nZweibrücken OLGR 1999, 106). Das Bayrische Oberste Landesgerichts\nist bei seiner Rechtsprechung auch dann verblieben, nachdem\naufgrund Art. 14 des Gesetzes zur Reform der Sozialhilfe vom\n29.07.1996 - BGBl. I 1088, 1099 die Durchführungs- VO zu § 88 Nr. 8\nBSHG geändert und der Personenkreis, für den der Freibetrag von\n8.000,00 DM gilt, eingeschränkt worden ist (BayObLGR 1998, 79 =\nBayObLG BtPrax 1998, 236 = FamRZ 1999, 459).\n\n22\n\nDer Senat hat mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 29.01.1999\n- 16 Wx 215/98 - \"jedenfalls nach bisherigem Recht\" eine\nEinzelfallprüfung für erforderlich angesehen, ob der höhere\nSchonbetrag aufgrund des sich aus einer konkreten Behinderung\nergebenden Mehrbetrags oder nach Sinn und Zweck der besonderen\nSozialleistung zu berücksichtigen ist. An diesem Erfordernis hält\nder Senat indes zum neuen Recht in Übereinstimmung mit der h. M.\n(vgl. LG München I BtPrax 2000, 135; Palandt/Diederichsen, BGB 50.\nAuflage, § 1836c Rdn. 5; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Auflage, §\n1836c Rdn. 11; a. A. wohl Deinert a.a.O.) nicht mehr fest. Das\nArgument der h. M., dass die Lage eines Betreuten mit der Situation\neines Blinden oder Schwerstbehinderten vergleichbar sei, trifft zu.\nEin Betreuter bedarf zwar nicht unbedingt der in § 69a Abs. 3 BSHG\nvorausgesetzten Pflege rund um die Uhr. Indes setzt eine Betreuung\nnach § 1896 Abs. 1 BGB voraus, dass der Betroffene seine\nAngelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) selbst besorgen\nkann. Seine Situation ist daher qualitativ ungleich schwieriger als\nim Normalfall einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei der der\nHilfesuchende häufig in allen Lebensbereichen noch handlungsfähig\nist (so zutreffend LG München I a.a.O.). Auch ist zu\nberücksichtigen, dass wegen der Gesetzesänderung in der amtlichen\nBegründung darauf Bezug genommen wird, dass die für entsprechend\nanwendbar erklärten Regelungen des BSHG teilweise bereits in der\nRechtsprechung angewandt werden, und als Beispiel eine Entscheidung\ndes Bayrischen Obersten Landesgericht (BayObLG FamRZ 1995, 1375)\nzitiert wird, in der von einem Schonbetrag von 8.000,00 DM\nausgegangen wird (BT-Drucksache 13/7158). Schließlich sollte nicht\naußer acht gelassen werden, dass nach § 56g Abs. 2 S. 2 FGG das\nVormundschaftsgericht den Anspruch des Betreuers gegen die\nStaatskasse festsetzen und von einer Festsetzung der vom Betreuten\nzu leistende Zahlungen absehen kann, wenn die Ermittlung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten\nunverhältnismäßige Aufwendungen verursachen würde. Damit hat der\nGesetzgeber seinem Willen Ausdruck verliehen, zur Vermeidung eines\nnicht vertretbaren Aufwandes unter - auch fiskalisch häufig\ngünstigem - Verzicht auf eine vertiefende Prüfung ggfls. eine\n\"Pauschalentscheidung gegen die Staatskasse\" zu treffen (vgl.\nBT-Drucksache 13/7158 S. 36 f.). Ein derartiger Aufwand könnte aber\ndann eintreten, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die\nSituation eines Betreuten derjenigen eines Blinden oder\nsozialhilferechtlich Schwerstbehinderten entspricht. Dies macht\nauch der vorliegende Fall deutlich, in dem der Betreuer bereits in\nseinem Jahresbericht und ergänzend im Verfahren der Erstbeschwerde\nauf eine hochgradige Sehschwäche der Betroffenen und darauf\nhingewiesen hatte, dass die Augenärztin ihr - ihren Angaben zufolge\n- keine neue Brille verschrieben habe, da dies nichts mehr nutzen\nwürde. Es wäre daher, wenn man Feststellungen in jeden Einzelfall\nzum Umfang einer Behinderung verlangen wollte, ggfls. durch ein -\nkostenaufwendiges - Gutachten aufzuklären gewesen, ob die\nBetroffene blind i. S. d. § 67 BSHG ist.\n\n23\n\nDie Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des\nBeteiligten zu 3. für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf § 13a\nAbs. 1 S. 2 FGG. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 S. 2 ZSEG, die eine\nKostenerstattung für ein Beschwerdeverfahren ausschließt, wäre nur\ndann einschlägig, wenn eine Festsetzung nach § 56g Abs. 1 S. 4 FGG\ni. V. m. § 16 Abs. 1 ZSEG erfolgt wäre, was indes nicht der Fall\nist. Wegen der Erstattungsanordnung war der Senat auch zur\nAbänderung der Entscheidung des Landgerichts befugt, da der\nBemerkung, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei, nicht\nzu entnehmen ist, dass das Landgericht sich der Einschränkung des\nnormalerweise für eine Erstattungsanordnung eingeräumten Ermessens\nfür den Fall eines erfolglosen Rechtsmittels bewusst war. Das\nVerbot der Schlechterstellung des (Rechts-)Beschwerdeführers\n(reformatio in peius) gilt für die nach § 13a FGG zu treffenden\nNebenentscheidungen nicht (vgl. Bumiller/Winkler a.a.O. § 25 Rdn.\n5).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-03/16-wx-97-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-03/16-wx-97-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304235","retrieved":"2026-07-09 03:31:13.003066+00:00"}}