{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0901.6U43.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2000-09-01","aktenzeichen":"6 U 43/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 17.11.1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 263/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor wie folgt neu gefasst wird:\n\nI.\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1.\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, die von dem Kläger herausgegebene \"List of Presses - Publication Gravure Europe American & Japan\" (Stand: August 1998) wie nachstehend wiedergegeben zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:\n\n \n2.\ndie in ihrem - der Beklagten - Besitz befindlichen, vorstehend wiedergegebenen Bearbeitungen der \"List of Presses - Publication Gravure Europe, America & Japan\" (Stand: August 1998) zu vernichten,\n\n3.\ndem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar ab dem 04.02.1999 und unter Angabe der Anzahl der vorstehend wiedergegebenen, bearbeiteten Exemplare sowie der Namen und Adressen der Lieferanten und Abnehmer dieser Exemplare.\n\nII.\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflich-tet ist, dem Kläger ab dem 04.02.1999 jeden Schaden zu ersetzen, der ihm aus den in Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\nIII.\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nIV.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten\nhat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht die\nBeklagte zu Recht zur Unterlassung, zur Vernichtung und zur\nAuskunftserteilung verurteilt und darüber hinaus dem\nSchadenersatzfeststellungsbegehren des Klägers entsprochen. Auch\nder Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der\nSenat an und sieht von einer erneuten Darstellung der die\nEntscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\nDie von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen das angefochtene\nUrteil vorgebrachten Einwände geben dem Senat keinen Anlass, den\nzur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt einer anderen\ntatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zu unterziehen, als das\nLandgericht es getan hat. Vielmehr teilt der Senat vollumfänglich\ndie Auffassung des Landgerichts, dass zum einen das Werk des\nKlägers, die List of Presses - Publication Gravure Europe, America\n##blob##amp; Japan\", Stand: August 1998, (im folgenden: \"List of Presses\")\nDatenbankherstellerschutz nach §§ 87a, 87b UrhG genießt, zum\nanderen, dass die Beklagte wesentliche Teile dieser Datenbank\nübernommen hat und deshalb gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zur\nUnterlassung und gemäß 98 Abs. 1 UrhG verpflichtet ist, die in\nihrem Besitz befindlichen, rechtswidrig vorgenommenen Bearbeitungen\nder List of Presses zu vernichten.\n\nDass und aus welchen Gründen es sich bei der List of Presses des\nKlägers um eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 UrhG handelt,\nhat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen\ndargelegt. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung die richtigen und\nüberzeugenden Ausführungen des Landgerichts mit der Begründung\nangreift, der Bundesgerichtshof habe in seiner\nTele-Info-CD-Entscheidung (WRP 1999, 931 ff.) entschieden, der\nDatenbankherstellerschutz sei auf elektronische Datenbanken\nbeschränkt, § 87a und auch § 87b UrhG seien auf Printmedien nicht\nanwendbar, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung\nvom 06.05.1999 die Richtigkeit des Gegenteils ausdrücklich\nfestgestellt. Da die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der\n§§ 87a und b UrhG, namentlich die systematische und methodische\nAnordnung der Daten oder auch das Erfordernis wesentlicher\nInvestitionen für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung, nach\ndem Sachvorbringen beider Parteien unproblematisch sind, verlangt\nder Kläger von der Beklagten zu Recht Unterlassung, weil nämlich\nderen Einlassung, sie habe alle im Urteilstenor in der konkreten\nVerletzungsform wiedergegeben Daten, die sich auf mit dem Tiefdruck\nbefasste Unternehmen beziehen, selbständig recherchiert, als\nwiederlegt angesehen werden muss. Denn die vom Kläger\nvorgetragenen, von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen\nund damit zugestandenen Indiztatsachen lassen nur eine\nSchlussfolgerung zu, nämlich die, dass die Beklagte wesentliche\nTeile ihrer zugestellten Daten aus dem als Datenbank geschützten\nWerk \"List of Presses\" des Klägers übernommen hat. Dass die\nBeklagte die von ihr zusammengestellten Daten entgegen ihrem\nausdrücklichen Sachvortrag keinesfalls selbst recherchiert, sich\nbei der Zusammenstellung ihrer Daten vielmehr weitestgehend an dem\nWerk des Klägers orientiert und die Daten abgekupfert hat, ergibt\nsich aus folgenden, überwiegend bereits vom Landgericht zutreffend\nbewerteten Umständen:\n\nDie Beklagte hat nach ihrem eigenen Sachvortrag verschiedene\nFirmen unter dem Betreff \"Übersicht Druckmaschinen in Europa\"\nangeschrieben und um Überprüfung bestimmter, von ihr vorgegebenen\nDaten gebeten. Dabei fällt schon auf, dass die Beklagte zum Teil\nnatürliche Personen in den Gesellschaften mit Namen benennen\nkonnte, die sich auch in der List of Presses des Klägers\nwiederfinden. Das allein mag zwar durchgreifenden Anlass zu Argwohn\nnoch nicht geben. Augenfällig ist aber, dass die Beklagte z.B.\nwusste, dass die Firma B. Druck K. KG über 8 bestimmte\nDruckmaschinen unterschiedlichen Typs verfügt, und nicht nur in der\nLage war, die genaue Maschinenbezeichnung wiederzugeben, sondern\nüberdies gegenüber der Firma B. Druck K. KG exakt vorgeben konnte,\nwann die einzelnen Maschinen erstmals in Betrieb genommen worden\nsind. Schon das Wissen der Beklagten um diese firmeninternen\nEinzelheiten kann nur bedeuten, dass die Beklagte diese Daten der\nList of Presses des Klägers entnommen hat und ihre Beteuerung, sie\nhabe das Werk des Klägers nicht gekannt, unrichtig ist. Hinzu\nkommt, dass der Kläger in seiner Klageschrift und auch in seiner\nBerufungserwiderung weitere Indiztatsachen vorgetragen hat, denen\ndie Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist und die\neinzig den Plagiatsvorwurf zulassen. So hat der Kläger auf Seiten\n65 und 66 der List of Presses insgesamt 4 mal die Firma R. AG in Z.\n/Schweiz erwähnt. Die maximalen Papierbahnbreiten (\"max. web.\nwidth\") sind mit \"2.000\", \"1.520\", \"1.920\" und 2 mal \"2.500\"\nangegeben. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers sind diese\nAngaben unrichtig, weil die maximalen Papierbahnbreiten in\nWirklichkeit zwischen 5 und 20 mm breiter als in der Liste des\nKlägers angegeben sind. Träfe demgegenüber die Behauptung der\nBeklagten zu, sie habe alle von ihr zusammengefassten Daten selbst\nrecherchiert, gibt es keine vernünftige und nachvollziehbare und\nvor allem auch keine von der Beklagten unterbreitete Erklärung\ndafür, warum auch ihr Werk die in der List of Presses des Klägers\nenthaltenen fehlerhaften Daten nennt.\n\nÄhnliches gilt für das Beispiel der Firma B. Druck K. KG. In der\nListe des Klägers sind die technischen Daten auf den Seiten 26 - 28\nbeschrieben. Bei der letzten Maschine, der Maschine Nr. 8, hat der\nKläger nach seinem unstreitigen Sachvorbringen versehentlich\nvergessen, den Hinweis \"Al\" in der Rubrik \"Stitcher\" zu geben, was\nbedeutet hätte, dass auch die Maschine Nr. 8 über einen sogenannten\n\"Hefter\" der Firma \"KBA\" verfügt. Letzteres folgt aus Seite 13 der\nList of Presses, wonach das Kürzel \"Al\" als Codierung für die Firma\n\"KBA\" steht. Die Tatsache, dass auch die Beklagte bei den ersten 7\nMaschinen den Hinwies auf die Firma \"KBA\" angegeben hat, nicht\nhingegen bei der Maschine Nr. 8, spricht ebenfalls nachhaltig\ndafür, dass die Beklagte ihre Daten nicht selbst recherchiert,\nsondern aus der Datenbank des Klägers übernommen hat.\n\nWeitere, den Plagiatsvorwurf verfestigende Indiztatsachen der\nvorbezeichneten Art kommen hinzu: So hat der Kläger auf den Seiten\n111 - 119 der List of Presses die einzelnen Firmen nach Name,\nAnschrift, Telefon und Telefax bezeichnet, außerdem hat er dort\nteilweise Ansprechpartner in diesen Firmen namentlich benannt.\nBezogen auf die Firma Br. in M. hat der Kläger unbestritten\nvorgetragen, die Benennung des Dr. J. S. als Kontaktperson beruhe\nauf einem Versehen, in Wirklichkeit sei der für die Firma Br.\ntätige Herr St. derjenige, der richtigerweise in die List of\nPresses hätte aufgenommen werden müssen. Dass auch in der Liste der\nBeklagten nicht etwa der zuständige Herr St., sondern Dr. J. S. als\nAnsprechpartner benannt wird, kann nicht auf Zufall beruhen und\nwiderlegt die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten.\n\nÄhnliches gilt für das Beispiel, zu dem der Kläger schon in\nseiner Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat: In seiner\nListe ist nämlich auf Seite 117 bei der Firma Roto S. E. als\nAnsprechpartner Herr B. benannt, obwohl Herr B. unstreitig bereits\nseit Anfang 1997 aus Altersgründen bei der Firma Roto S. E.\nausgeschieden war. Wenn die Beklagte dann in ihrer 1999\nherausgegebenen Liste ebenfalls Herrn B. als Ansprechpartner\nbenennt, obschon dieser zu diesem Zeitpunkt schon seit 2 Jahren\nnicht mehr für die Roto S. E. tätig war, kann auch das nur\nbedeuten, dass die Beklagte ihre Angaben nicht selbständig eruiert,\nsondern sich an den vom Kläger zusammengestellten Daten orientiert\nhat.\n\nAuch die weiteren vom Kläger ins Feld geführten Beispiele\nsprechen für sich: Auf Seite 113 der List of Presses hat der Kläger\ndie Adresse der Firma Bur. Druck GmbH mit \"Hauptstr. \" in O.\nbezeichnet und dabei das Postfach \"11 26\" und die Postleitzahl \"77\n601\" angegeben, wobei sich die Postleitzahl unstreitig auf das\nPostfach und nicht auf die Straße bezog. Die Datensammlung der\nBeklagten enthält demgegenüber keine Postfachadresse, vielmehr wird\ndie Straße mit \"Hauptstraße\" bezeichnet, alsdann wird die\nPostleitzahl für das Postfach übernommen, obschon die richtige\nPostleitzahl für die Hauptstraße nicht \"77 601\", sondern \"77 652\"\nlautet. Auch das spricht nachhaltig dafür, dass der Beklagten\nentgegen ihrer Sachdarstellung das ihr angeblich unbekannte Werk\ndes Klägers vorgelegen hat, zumal dem Senat in diesem Zusammenhang,\nworauf es für die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht\nentscheidend ankommt, aufgefallen ist, dass die Beklagte bei der\nAdressenbezeichnung \"Hauptstraße\" offenbar aufgrund eines Versehens\nnicht die richtige Nummer \"130\", sondern die Nummer \"1126\" und\ndamit statt der Straßennummer die in der List of Presses des\nKlägers enthaltene Postfachnummer angegeben hat.\n\nAuch der Sachvortrag des Klägers zu bestimmten\nTypenbezeichnungen und ihrer Übernahme durch die Beklagte spricht\neindeutig gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten, sie\nhabe alle Daten selbst recherchiert: Aus Seite 13 der List of\nPresses des Klägers ergibt sich, dass das Kürzel \"Ce\" für die Firma\n\"Z. \" und das Kürzel \"Wi\" für die Firma \"W. \" steht. Unstreitig\nsind in der List of Presses des Klägers bei der Firma R. AG in der\nSchweiz die Hersteller zum Teil mit dem für \"Z. \" stehenden Kürzel,\neinmal aber mit \"Wi/Ce\" bezeichnet, was seinen Grund darin hat,\ndass es sich bei dieser Maschine um eine nicht typisierte\nEigenkonstruktion gehandelt hat. Der Kläger hat in diesem\nZusammenhang unbestritten vorgetragen, er habe diese Maschine aus\ndiesem Grund weder der Firma Z. noch der Firma W. zugeordnet,\nsondern willkürlich das Buchstabenkürzel \"Wi/Ce\" gewählt. Dass\nunstreitig auch die Datenbank der Beklagten die willkürlich\ngewählte Buchstabenkombination enthält, lässt ihren Vortrag, sie\nhabe die Datenbank des Klägers nicht gekannt und sich folglich auch\nnicht an ihr orientieren können, als unglaubhaft und widerlegt\nerscheinen.\n\nLetztlich spricht folgender weiterer Umstand gegen die\nRichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten: Zwischen den\nParteien ist unstreitig, dass sich die Beklagte bereits im\nSeptember 1998 an die Firma R. AG in der Schweiz mit der Bitte\ngewandt hat, bestimmte Daten zu übermitteln, die sie nicht kannte.\nWenn die Beklagte dann wenige Monate später dennoch über diese\nDaten verfügte, obwohl die Firma R. AG ihr unstreitig keine\nAuskunft erteilt und auch keinerlei Informationen übermittelt und\ndie Beklagte auch nicht vorgetragen hat, wie sie ihren\nKenntnisstand denn erreicht haben will, dann lässt auch dieser\nUmstand, jedenfalls im Zusammenwirken mit den übrigen genannten\nUmständen, bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtungsweise\neinzig den Schluss zu, dass sich die Beklagte diese Daten\nanderweitig beschafft hat, und zwar aus der Liste des Klägers.\n\nIst die Beklagte demgemäß auf Antrag des Klägers gemäß § 97 Abs.\n1 UrhG an der weiteren Verwendung der rechtswidrig übernommenen, im\nTenor dieses Urteils durch die konkrete Verletzungsform näher\nbezeichneten Daten zu hindern, und ist sie gemäß § 98 Abs. 1 UrhG\nzur Vernichtung vorhandener Plagiate verpflichtet, ist das\nLandgericht im übrigen mit zutreffenden (§ 543 Abs. 1 ZPO)\nErwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte schuldhaft\ngehandelt hat und deshalb auch zur Auskunftserteilung und im\nGrundsatz auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die unterlegene Beklagte gemäß\n§ 91 ZPO zu tragen. Soweit in der im Berufungsverfahren\nvorgenommenen Änderung des Klageantrags, die im übrigen die\nsofortige Beschwerde der Beklagten vom 22.05.2000 gegen den den\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens 6 W 55/00 OLG Köln bildenden\nBerichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 05.05.2000 obsolet\nerscheinen lässt, eine teilweise Klagerücknahme erblickt werden\nkönnte, war die etwaige Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig\nund hat keine besonderen Kosten veranlasst. Entsprechend dem in §\n92 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken war es deshalb\nnicht veranlasst, dem Kläger einen Teil der entstandenen Kosten\naufzuerlegen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Beschwer der\nBeklagten beträgt 60.000,-- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-01/6-u-43-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-01/6-u-43-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:52.361069+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-09-01/6-u-43-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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