{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0829.9U4.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2000-08-29","aktenzeichen":"9 U 4/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 0 151/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDie Klägerinnen sind die Erben des im Mai 1995 verstorbenen\nRechtsanwalt L., der bei der Beklagten gegen\nBerufshaft-pflichtschäden versichert war. Mit der Klage begehren\nsie die Feststellung, daß die Beklagte Deckungsschutz für Ansprüche\nzu gewähren hat, die Herr R. S. wegen Schlechterfüllung des\nzwischen ihm und Herrn Rechtsanwalt L. bestehenden Anwaltsvertrages\ngegen sie in Höhe von insgesamt 104.847,77 DM geltend macht. Dem\nVersicherungsvertrag zwischen Rechtsanwalt L. und der Beklagten\nlagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die\nVermögensschaden-Haftpflicht-versicherung von Rechtsanwälten und\nPatentanwälten (mit Risikobeschreibung) - AVB-A - zugrunde.\n\nEnde 1992 beauftragte der Zeuge S. Rechtsanwalt L. mit der\nGeltendmachung von insgesamt sieben Forderungen gegen den\nBauunternehmer M.. Rechtsanwalt L. beantragte am 30.12.1992 den\nErlaß von insgesamt sieben Mahnbescheiden, die - nach Berichtigung\neines Formfehlers - am 20.01.1993 erlassen wurden. Der\nAntragsgegner M. legte gegen alle sieben Mahnbescheide Widerspruch\nein. Lediglich ein Verfahren wurde von Rechtsanwalt L. streitig\nweiter betrieben und endete am 13.10.1994 mit dem Abschluss eines\nVergleichs. Die anderen sechs im Mahnverfahren anhängigen Verfahren\nüber einen Gesamtstreitwert in Höhe von 104.847,77 DM wurden bis\nzum Tode von Rechtsanwalt L. im Mai 1995 nicht fortbetrieben. Diese\nForderungen sind im Februar 1995 verjährt.\n\nDie Beklagte, die ihre Einstandspflicht abgelehnt hat, beruft\nsich auf § 4 Nr. 5 der AVB-A, der wie folgt lautet:\n\nDer Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft-\npflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissent- liches\nAbweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des\nAuftraggebers oder durch sonstige wissentli- che\nPflichtverletzung.\n\nDie Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, Rechtsanwalt L.\nhabe die vom Zeugen S. geltendgemachten Ansprüche nur in\nfahrlässiger Weise verjähren lassen. Er sei irrtümlich davon\nausgegangen, daß die Verjährungsfrist erst am 31.12.1995 ablaufe.\nDie Beklagte könne sich daher nicht auf Leistungsfreiheit gem. § 4\nNr. 5 AVB-A berufen. Das streitig durchgeführte Verfahren habe\nsowohl hinsichtlich der Erfolgsaussichten als auch hinsichtlich der\nBonität des Gegners Pilotcharakter gehabt. Erst nach Klärung dieser\nFragen habe darüber entschieden werden sollen, wie die weiter\nanhängigen Mahnverfahren fortbetrieben werden sollten.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\nfestzustellen, daß die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und\nHerrn Rechtsanwalt U. L. be- stehenden Versicherungsvertrages\n(Berufshaft- pflichtversicherung), Versicherungsschein-Nummer\n..........., verpflichtet ist, den Klägerinnen hinsichtlich von\nAnsprüchen des Herrn R. S. aus\n\nP.-O. betreffend Forderung wegen\n\nSchlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Höhe\n\nvon 104.847,77 DM Deckungsschutz zu gewähren.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat behauptet, Rechtsanwalt L. habe die Verjährungsfrist\nbewußt verstreichen lassen. In den letzten Monaten vor seinem Tode\nhabe Rechtsanwalt L. mehr Mandate angenommen, als er tatsächlich\nhabe bearbeiten können. Letztlich habe er dann gar nichts mehr\ngetan; dies werde deutlich an der Vielzahl weiterer Regreßfälle,\ndie bei der Beklagten gemeldet worden seien.\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweissbeschluß vom\n07.06.1999 (Bl. 115 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen R. S.. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll\nvom 14.10.1999 (Bl. 124 ff d.A.) verwiesen. Die Akten 7 0 210/93 -\nLG Karlsruhe - sind zu Informationszwecken beigezogen worden (Bl.\n98 d.A.)\n\nDurch am 25.11.1999 verkündetes Urteil (Bl.129 ff d.A.) hat das\nLandgericht der Klage stattgegeben, weil nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme davon auszugehen sei, daß Rechtsanwalt L. keine\nwissentliche Pflichtverletzung begangen, sondern das Ende der\nVerjährungsfrist falsch berechnet habe.\n\nDie Beklagte hat gegen dieses Urteil, welches ihr am 01.12.1999\nzugestellt worden ist, am 03.01.2000, einem Montag, Berufung\neingelegt und diese Berufung nach zweimaliger Fristverlängerung bis\nzum 03.04.2000 durch einen bei Gericht am 03.04.2000 eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Außerdem rügt die Beklagte, daß das Landgericht bereits\nüber eine bezifferte Regreßforderung in Höhe von 104.847,77 DM\nentschieden habe, obwohl die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 4\nAVB-A bisher nicht vorlägen.\n\nDie Beklagte behauptet, Rechtsanwalt L. sei, nachdem er zunächst\ndie Verjährung der angeblichen Forderungen seines Mandanten S.\ngegen den Bauunternehmer M. durch gerichtlichen Mahnbescheid\nunterbrochen habe, hinsichtlich der sechs nicht ins streitige\nVerfahren übergeleiteten Ansprüche schlicht untätig geblieben und\nhabe gar keine Verjährungsprüfung vorgenommen. Das Gespräch\nzwischen Rechtsanwalt L. und dem Zeugen S., welches u.a. die\nVerjährungsfrage zum Thema hatte, habe allenfalls nach Ablauf der\nVerjährungsfrist im April 1995 stattgefunden. Weiter sei zu\nberücksichtigen, daß dem Zeugen S. durch die Untätigkeit des\nverstorbenen Rechtsanwalt L. kein Schaden entstanden sei, weil der\nSchuldner des Zeugen zahlungsunfähig sei.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas am 25.11.1999 verkündete Urteil des Landge- richts Köln - 24\n0 151/98 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\nhilfsweise beantragen sie,\n\nfestzustellen, daß die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und\nHerrn Rechtsanwalt U. L. be- stehenden Versicherungsvertrages\n(Berufshaft- pflichtversicherung), Versicherungsschein-Nummer\n68626800598, verpflichtet ist, den Klägerinnen\nHaftpflichtversicherungsschutz für die Schaden- ersatzforderungen\ndes Herrn R. S. wegen Schlechterfüllung des Anwaltvertrages durch\nHerrn Rechtsanwalt U. L. zu gewähren.\n\nSie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag\nund vertreten weiterhin die Auffassung, Rechtsanwalt L. habe keinen\nwissentlichen Pflichtverstoß im Sinne von § 4 Nr.5 AVB-A\nbegangen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nden Hilfsantrag zurückzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n s g r ü n d e:\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nund begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der von den\nKlägerinnen gestellte Klageantrag und dem folgend der vom\nLandgericht formulierte Tenor sind nicht zu beanstanden.\n\nGemäß § 3 Abs. II Ziff. 1 AVB -A- umfaßt der Versicherungsschutz\naus der Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und\ndie Abwehr unbegründeter Ansprüche. Für das Entstehen des\nHaftpflichtanspruchs reicht es aus, daß der Dritte seinen Anspruch\nmit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden\nRechtsverhältnis begründet. Der Haftpflichtversicherungs-anspruch\ndes Versicherungsnehmers wird fällig, wenn der Dritte gegen den\nVersicherungsnehmer einen Schadenersatzanspruch erhebt. Dabei\nspielt es keine Rolle, ob dieser Anspruch begründet oder\nunbegründet ist (Späte, Haftpflichtversicherung Teil B § 3 RN 24,\n41; Prölss/Martin-Voit, VVG 26. Aufl., § 149, Rn 8).\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Der Zeuge S. macht gegen die\nKlägerinnen als Erben des Versicherungsnehmers L.\nSchadenersatzansprüche in Höhe von 104.847,77 DM wegen\nSchlechterfüllung des Anwaltsvertrages geltend. Damit ist der\nHaftpflichtversicherungsanspruch aus § 3 Abs. II, Ziff.1, 6 AVB-A\ngegeben.\n\nDer Haftpflichtversicherungsanspruch des Versicherungsnehmers\nist i.d.R. nicht auf Zahlung, sondern nur auf Befreiung von den\nAnsprüchen des geschädigten Dritten gerichtet. Daher kann der\nVersicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, daß\nder Versicherer wegen einer im Einzelnen genau bezeichneten\nHaftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (Späte,\na.a.O. Rn 41; Prölss/Martin-Voit, a.a.O.). Dem werden der hier in\nerster Instanz gestellte Klageantrag und der vom Landgericht\nausgesprochene Tenor im angefochtenen Urteil in vollem Umfang\ngerecht. Die Bezifferung stellt nicht etwa die dem Zeugen S.\nzustehende Regreßforderung fest, sondern bezieht sich lediglich auf\ndie Höhe des geltend gemachten Befreiungsanspruchs. Es wird im\nTenor des erstinstanzlichen Urteils noch keine Aussage darüber\ngetroffen, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch\nzugunsten des Zeugen S. tatsächlich besteht und von der Beklagten\nletztlich zu begleichen ist. Die Klärung dieser Frage bleibt einem\nHaftpflichtprozeß vorbehalten.\n\nDie Beklagte hat den Erben des Versicherungsnehmers mit\nSchreiben vom 01.07.1996 (Bl. 6 d.A.) Deckung versagt. In diesem\nFall können der Versicherungsnehmer bzw. hier seine Erben in einem\nvorweggenommenen Deckungsprozeß eine Entscheidung über die\nLeistungspflicht der Beklagten herbeiführen.\n\nDiese Leistungspflicht der Beklagten hat das Landgericht\nzutreffend bejaht. Den Klägerinnen steht gem. §§ 1, 149 VVG i.V.m.\n§ 1 AVB-A ein Anspruch auf Deckungsschutz aus der\nBerufsschadenhaftpflichtversicherung gegen die Beklagte zu. Die\nBeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gem. § 4\nNr. 5 AVB-A berufen.\n\nEine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers L. ist zwischen\nden Parteien unstreitig. Für den Versicherungsschutz relevant ist\njedoch die Frage, ob Rechtsanwalt L. eine wissentliche\nPflichtverletzung im Sinne von § 4 Nr.5 AVB-A begangen hat und die\nBeklagte damit leistungsfrei ist.\n\nBei § 4 Nr. 5 AVB-A handelt es sich um einen subjektiven\nRisikoausschluß, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen.\nVoraussetzung für einen wissentlichen Pflichtverstoß i.S.v. § 4\nNr.5 AVB-A ist nur, daß dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes\nVerhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt und dagegen\nverstoßen hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich\ngeworden ist. Vorsatz, der auch die Schadenfolgen umfassen muß, ist\nnicht erforderlich (OLG Köln, r+s 97, 496).\n\nFür das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ist die\nBeklagte in vollem Umfang beweispflichtig; allerdings reicht es\ninsoweit aus, wenn der Versicherer den objektiven Pflichtverstoß\nund das Bewußtsein des Versicherungsnehmers, mit seinem Verhalten\ngegen die Vorschriften oder ungeschriebenen Berufsregeln zu\nverstoßen, darlegen und beweisen kann (Späte,\nHaftpflichtversicherung, Teil B § 4 Rn 218 a.E.).\n\nDiese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht ausreichend\ndarlegen können, so daß ein Risikoausschluß hier nicht bejaht\nwerden kann. Der Schaden, für den die Klägerinnen in diesem\nRechtsstreit Deckung verlangen, beruht darauf, daß Rechtsanwalt L.\nnicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um die drohende\nVerjährung der nicht in das streitige Verfahren übergeleiteten\nForderungen gegen den Bauunternehmer M. zu verhindern, sondern die\nim Februar 1995 ablaufende Verjährungsfrist hat verstreichen\nlassen. Was letztlich der Grund für das Verhalten von Rechtsanwalt\nL. und damit für den Ablauf der Verjährungsfrist war, ist zwischen\nden Parteien streitig. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung,\ndenn es liegt selbst dann keine wissentliche Pflichtverletzung vor,\nwenn man der Argumentation der Beklagten folgt und davon ausgeht,\ndaß Rechtsanwalt L. eine Überprüfung der Verjährungsfrist gar nicht\nvorgenommen hat.\n\nIn der Rechtsprechung zur Frage einer wissentlichen\nPflichtverletzung, insbesondere zur Frage der Versäumung von\nFristen wird erkennbar danach unterschieden, ob der\nVersicherungsnehmer eine ihm bekannte Frist bewußt hat\nverstreichen lassen oder ob er die Frist schlicht vergessen hat\n(OLG Koblenz, VersR 80, 643; OLG Düsseldorf, VersR 81, 621 und 769;\nOLG Hamm, r+s 88, 197;). Es ist daher eine Abgrenzung zwischen\n(durch die Versicherung gedecktem) Vergessen und (nicht gedecktem)\nwissentlichem Liegenlassen z.B. wegen Arbeitsüberlastung\nvorzunehmen.\n\nWenn Rechtsanwalt L. - wie von der Beklagten jedenfalls im\nBerufungsverfahren behauptet - das Problem der Verjährung in den\nsechs nicht weiter betriebenen Mahnverfahren schlicht nicht geprüft\nund übersehen hat, kommt eine Anwendung von § 4 Nr. 5 AVB-A nicht\nin Betracht, weil dem Versicherungsnehmer insoweit jegliches\nBewußtsein fehlte, in diesen Verfahren eine wichtige Frist zu\nversäumen. Die hier gegebene Konstellation unterscheidet sich von\nden Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen\nbereits dadurch, daß eine Verjährungsfrist individuell zu berechnen\nist und zu den unterschiedlichsten Zeiten ablaufen kann, während\nzum Beispiel der Abgabetermin für eine Steuererklärung von vorne\nherein festliegt und allenfalls vom Finanzamt auf entsprechenden\nAntrag hin verlängert werden kann.\n\nEs ist vorliegend auch nicht so, daß bereits die Mahnverfahren\nzur Unterbrechung der Verjährungsfrist eingeleitet worden sind,\ndenn die Rechnungen des Zeugen S. an den Bauunternehmer M. stammen\naus dem Jahr 1992 (siehe Bl. 12 und 13 d.A.), so daß zum Zeitpunkt\nder erstmaligen Beantragung der Mahnbescheide gegen Ende 1992 die\nzweijährige Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen\nhatte( Palandt-Heinrichs § 196 Rn 22; § 198, Rn 6). Der Vortrag der\nKlägerinnen, ein Verfahren habe als Test für Erfolgsaussicht und\nBonität des Antragsgegners dienen sollen, erscheint daher durchaus\nnachvollziehbar und plausibel. Das Problem \"Verjährung\" drängte\nsich somit dem Versicherungsnehmer auch nicht automatisch auf. Es\nist daher durchaus möglich, daß Rechtsanwalt L. das Problem der\nVerjährung in den sechs nicht weiter betriebenen Fällen aus dem\nBlick verloren hat, ohne daß auf ein bewußtes Verhalten seinerseits\ngeschlossen werden kann. Ein konkretes Bewußtsein von Rechtsanwalt\nL. im Hinblick auf den Ablauf der Verjährungsfrist kann den\ngesamten Umständen nicht entnommen werden. Ein solches Bewußtsein\nergibt sich auch nicht aus einer möglichen Arbeitsüberlastung.\nSelbst wenn bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist im Februar 1995\neine Arbeitsüberlastung bei Rechtsanwalt L. bestanden haben sollte,\nfehlt es an Erkenntnissen und Anhaltspunkten dafür, daß er von\neinem Tätigwerden für den Zeugen S. wegen dieser Arbeitsüberlastung\nim Bewußtsein und in Kenntnis des Ablaufes der Verjährungsfristen\nabgesehen hat. Auch die weiteren von der Beklagten aufgelisteten\nRegreßfälle lassen nicht auf ein bewußtes Untätigsein des\nVersicherungsnehmers im hier zu entscheidenden Fall schließen.\n\nLegt man der Entscheidung den vom Landgericht festgestellten\nSachverhalt zugrunde, scheidet ebenfalls eine Anwendung des\nRisikoausschlusses aus. Der Zeuge S. hat bestätigt, mit\nRechtsanwalt L. über die Verjährungsproblematik gesprochen zu\nhaben. Dieser habe ihm als Fristablauf den 31.12.1995 genannt. Die\nPflichtverletzung liegt in diesem Fall in der falschen Berechnung\nder Verjährungsfristen, also in einer fehlerhaften Anwendung des\nRechts. Dies stellt einen \"klassischen\" Anwaltsfehler dar, der\ndurch die Berufshaftpflichtversicherung gerade abgedeckt ist. Der\nFehler erfolgte nicht wissentlich, sondern in Unkenntnis der\nRechtslage, so daß die Beklagte Deckung zu gewähren hat. Da hier\ndie Erben des Versicherungsnehmers den Anspruch geltend machen,\nkann nach § 3 Abs.II Nr. 6 AVB-A der Haftpflichtanspruch in voller\nHöhe ohne Selbstbeteiligung verlangt werden.\n\nSoweit die Beklagte sich im Schriftsatz vom 03.07.2000 (Bl. 199\nff d.A.) auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners M. und damit auf\ndas Fehlen eines Schadens beim Zeugen S. berufen hat, spielt dieser\nUmstand im Rahmen des hier zu entscheidenden Deckungsprozesses\nkeine Rolle, sondern ist im Haftpflichtprozeß zu klären. Wie oben\nbereits dargestellt, kann der von der Beklagten zu gewährende\nVersicherungsschutz auch in der Abwehr unbegründeter Ansprüche\nbestehen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\nStreitwert für die erste Instanz: 83.878,22 DM (80 % von\n104.847,77 DM)\n\nStreitwert für die 2. Instanz und Beschwer der Beklagten:\nebenfalls 83.878,22 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-29/9-u-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-29/9-u-4-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:47.552498+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-08-29/9-u-4-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"9. 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