{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2000/2_W_97_00beschluss20000818","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0818.2W97.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2000-08-18","aktenzeichen":"2 W 97/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 - 25 T 228/00 - wird zugelassen.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 - 25 T 228/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n \n\nDer Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts\nDüsseldorf vom\n\nFebruar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt\nworden. Mit\n\nBeschluß vom 30. April 1999 hat das\nAmtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nBeteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum\nInsolvenzverwalter bestellt.\n\nMit Schriftsatz vom 17. August 1999 hat\nder Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von DM\n4.875,-- nebst 16 % Mehrwertsteuer, zusammen DM 5.640,60, für seine\nTätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Durch\nBeschluß vom 2. März 2000 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf DM 2.271,13\nnebst Mehrwertsteuer, insgesamt DM 2.637,99 festgesetzt und den\nweitergehenden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) abgelehnt.\nDabei hat sie einen zu berücksichtigenden Wert der Masse bei der\nBeendigung der vorläufigen Verwaltung von DM 37.902,19 zugrunde\ngelegt. Forderungen der Schuldnerin, auf die bis zur Beendigung des\nAmtes des vorläufiger Verwalter keine Zahlungen geleistet wurden,\nseien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23.\nNovember 1999 - 25 T 937/99 - nicht zu berücksichtigen.\n\nGegen diesen ihm nicht vor dem 8. März\n2000 zugestellten Beschluß vom 2. März 2000 hat der Beteiligte zu\n2) mit einem am 14. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangenen\nSchriftsatz vom 13. März 2000 Beschwerde eingelegt. Dieser\nBeschwerde hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluß\nvom 15. März 2000 teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung\nin Höhe von DM 1.957,87 einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.\nDer zu berücksichtigende Wert der Masse sei in dem Beschluß vom 2.\nMärz 2000 irrtümlich zu gering veranschlagt worden. Er betrage\nvielmehr DM 75.654,19. Im übrigen hat sie der Beschwerde nicht\nabgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht vorgelegt.\n\nDurch Beschluß vom 23. März 2000 hat\ndas Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt,\ndie Rechtspflegerin habe zu Recht offen gebliebene Forderungen der\nSchuldnerin bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden\nVermögensmasse außer Ansatz gelassen. Wie die Kammer bereits in\nihrem Beschluß vom 23. November 1999 ausgeführt habe, gehörten\nsolche offenen Forderungen zwar zum Aktivvermögen des Schuldners,\nflössen indes erst dann in die zu verwaltende Masse ein, wenn sie\nrealisiert worden seien. Verwaltende Tätigkeit in Bezug auf die\nForderungen habe der Beteiligte zu 2) nicht entfaltet. Sie blieben\ndeshalb unberücksichtigt.\n\nGegen diesen ihm am 19. April 2000\nzugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte\nzu 2) mit der am 26. April 2000 bei dem Landgericht eingegangenen\nweiteren Beschwerde vom 21. April 2000, verbunden mit dem Antrag\nauf Zulassung dieses Rechtsmittels. Er beantragt, eine weitere\nVergütung in Höhe von DM 913,63 nebst 16 % Mehrwertsteuer\nfestzusetzen.\n\nDer Beteiligte zu 2) ist der\nAuffassung, die Feststellung des Landgerichts, daß er verwaltende\nTätigkeit in Bezug auf Forderungen der Schuldnerin nicht entfaltet\nhabe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr\nhabe er, der Beteiligte zu 2), entsprechend den Vorgaben des\nBeschlusses vom 18. Februar 1999 und der Begleitverfügung des\nAmtsgerichts vom selben Tage die Drittschuldner mit Schreiben vom\n23. Februar 1999 aufgefordert, die offenen Beträge auf das zu\ndiesem Zweck eingerichtete Verfahrenskonto zu überweisen und\nEinwendungen der Drittschuldner mit dem Geschäftsführer der\nSchuldnerin besprochen. Darauf, wann die Zahlungen der\nDrittschuldner geleistet wurden, könne es nicht ankommen, weil dann\ndie Höhe der Vergütung von Zufälligkeiten abhinge. Falls weitere\nDarlegungen zum Umfang seiner Tätigkeit für erforderlich erachtet\nwürden, bitte er um einen Hinweis des Gerichts.\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht begründet.\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gem. § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1\nder Ver- ordnung des Landes NRW über die Zusammenfassung der\nEntscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom\n6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur\nEntscheidung über das Rechtsmittel\n\ndes Beteiligten zu 2) gegen den\nBeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 berufen.\n\nDer Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.\nDas\n\nRechtsmittel und der Antrag auf seine\nZulassung sind in rechter Frist angebracht worden. Der\nZulassungsantrag des Beteiligten zu 2) bezieht sich auf eine dem\nRechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7\nAbs. 1 InsO unterliegenden Entscheidung des Landgerichts (vgl.\nSenat, NJW-RR 1999, 198 = NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80;\nSenat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, Rpfleger 2000, 293). Der\nBeschluß des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung eines\nInsolvenzverwalters einschließlich der zu erstattenden Auslagen\nunterliegt gemäß den §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO. 11 Abs. 1 RPflG\nder sofortigen Beschwerde, wenn der Mindestbeschwerdewert der §§ 64\nAbs. 2 Satz 2 InsO, 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (vgl. Senat,\nRpfleger 2000, 293). Nichts anderes gilt für die Festsetzung der\nVergütung des vorläufigen Verwalters. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO\ngelten für ihn die Vorschriften der §§ 63 bis 65 InsO entsprechend,\nso daß auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über seine\nVergütung mit der Erstbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Senat,\nRpfleger 2000, 293; LG Frankfurt, ZIP 1999, 1686 = InVo 1999, 276;\nLG Göttingen, ZInsO 2000, 46) , wenn - wie hier - der genannte\nMindestbeschwerdewert erreicht ist Der Beschwerdeführer macht\ngeltend, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Frage der Zuständigkeit\ndes Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des\nvorläufigen Verwalters und die von der weiteren Beschwerde zur\nEntscheidung gestellte Frage nach den Grundsätzen der Bemessung\ndieser Vergütung haben grundsätzliche Bedeutung, so daß die\nNachprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.\n\nDie weitere Beschwerde ist in rechter\nFrist eingelegt worden. § 568 Abs. 3 ZPO steht der Statthaftigkeit\nder weiteren Beschwerde nicht entgegen (vgl. Senat, Rpfleger 2000,\n293; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321 = ZInsO 2000, 336; OLG\nNaumburg, ZInsO 2000, 349 [L.]; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [167]\n= ZInsO 2000, 158 [159]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 = ZInsO\n2000m 398 [399]). Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der weiteren\nBeschwerde im Insolvenzverfahren sind in § 7 Abs. 1 InsO\neigenständig und abweichend von den Voraussetzungen des § 568 Abs.\n2 und 3 ZPO geregelt worden (vgl. Senat, a.a.O.).\n\nDie weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die\nangefochtene Ent-\n\nscheidung des Landgerichts beruht nicht\nauf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO).\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß der Rechtspfleger\nund nicht\n\nder Richter des Insolvenzgerichts die\nVergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt und daß das\nLandgericht diese Verfahrensweise nicht beanstandet hat. Die Frage,\nob für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters der\nRechtspfleger oder der Richter zuständig ist, wird allerdings nicht\neinheitlich beantwortet (vgl. die Nachw. bei OLG Zweibrücken, NZI\n2000, 314 [315] = ZInsO 2000, 398 [399]). Der Senat schließt sich\nder eingehend und überzeugend begründeten Auffassung des OLG\nZweibrücken (a.a.O.) an, daß mit der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig wird, sofern nicht\nder Richter das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 RPflG weiterführt.\nGemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG bleiben Verfahren nach der\nInsolvenzordnung nur bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag\ndem Richter vorbehalten. Damit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes\neine Grenze für die funktionelle Zuständigkeit des\nInsolvenzrichters gegeben. Die Entscheidung über die Eröffnung\nbildet mithin eine zeitliche Zäsur. Wird dem Eröffnungsantrag\nentsprochen und das Verfahren fortgesetzt, so fällt es nach § 3 Nr.\n2 lit. e RPflG fortan in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.\nSoweit sich der Richter nicht gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere\nVerfahrensführung vorbehält, besteht daher keine Veranlassung, ihn\nneben dem Rechtspfleger mit einzelnen Teilen des Verfahrens zu\nbefassen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; Eickmann in\nKübler/Prütting, InsO, Sonderband 5, Vergütung, 1999, § 11, Rdn.\n39). Der Wirksamkeit einer gleichwohl vom Richter vorgenommenen\nFestsetzung steht das allerdings gemäß § 8 Abs. 1 RPflG nicht\nentgegen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; OLG Braunschweig, NZI\n2000, 321 = ZInsO 2000, 336).\n\nIm Streitfall hat sich der Richter des\nAmtsgerichts bei der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das\nVermögen der Beteiligten zu 1) die weitere Verfahrensführung nicht\nvorbehalten. Damit ist mit der Eröffnung auch die Zuständigkeit zur\nFestsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf\nden Rechtspfleger übergegangen.\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe der Vergütung\ndes Be-\n\nteiligten zu 2) halten der rechtlichen\nÜberprüfung durch den Senat stand.\n\nGemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. den\n§§ 63 ff InsO hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anspruch auf\nVergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung\nangemessener Auslagen. Für den endgültig eingesetzten\nInsolvenzverwalter bestimmt § 1 Abs. 1 InsVV, daß sich die\nBerechnungsgrundlage für seinen Anspruch auf Vergütung am Wert der\nInsolvenzmasse ausrichtet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht.\nBei der in § 10 InsVV angeordneten entsprechenden Anwendung dieser\nVorschrift auf den Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters\nmuß indes berücksichtigt werden, daß eine Teilungsmasse bei der\nBeendigung der vorläufigen Verwaltung noch nicht feststeht.\nAndererseits ist der Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters\nbereits bei der Beendigung der vorläufigen Verwaltung fällig, und\nder vorläufige Verwalter, der mit dem endgültigen Verwalter nicht\nidentisch sein muß, kann seinen Anspruch vor dem Abschluß des\nVerfahrens und unabhängig von dem Vergütungsanspruch des\nendgültigen Verwalters geltend machen. Die in § 10 InsVV\nangeordnete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 InsVV ist daher\nso zu verstehen, daß die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert\ndes Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im\nZeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat\n(vgl. OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 [316] = ZInsO 2000, 398 [400]\nmit weit. Nachw.; LG Düsseldorf, NZI 2000, 182; AG Regensburg,\nZInsO 2000, 344; Haarmeyer, ZInsO 2000, 317 f).\n\nHierunter fallen Forderungen des\nSchuldners gegen Dritte dann, wenn sie der vorläufige Verwalter\neingezogen hat (vgl. LG Düsseldorf, NZI 2000, 182). Daß dies\ngeschehen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt; dagegen\nwendet sich die weitere Beschwerde auch nicht.\n\nMit seiner erstmals im Verfahren der\nweiteren Beschwerde vorgetragenen Darstellung, er habe als\nvorläufiger Verwalter verwaltende Tätigkeit auch in Bezug auf\nderartige Forderungen ausgeübt, indem er diese Forderungen\ngegenüber den Drittschuldnern geltend gemacht und ihre Einwendungen\nmit dem Geschäftsführer der Schuldnerin erörtert habe, kann der\nBeteiligte zu 2) nicht gehört werden, weil er sich damit in\nWiderspruch zu der gegenteiligen tatsächlichen Feststellung im\nangefochtenen Beschluß des Landgerichts setzt. Die weitere\nBeschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist eine Rechtsbeschwerde. Das\nOberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung gemäß den §§ 7 Abs. 1\nInsO, 561 ZPO an den vom Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellten Sachverhalt gebunden (vgl. Senat, NZI 2000, 133;\nSenat, ZInsO 2000, 393; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO\n1999, § 7, Rdn. 19; Nerlich/Römermann/ Becker, InsO, 1999, § 7,\nRdn. 18). Auf den Vortrag neuer Tatsachen und auf neue Beweismittel\nkann die weitere Beschwerde deshalb nicht gestützt werden.\n\nIn den Tatsacheninstanzen hatte der\nBeteiligte zu 2) nicht geltend gemacht, daß er sich während seiner\nAmtszeit als vorläufiger Verwalter mit dem Einzug von Forderungen\nder Beteiligten zu 1) befaßt habe. Die Darlegung des - aus den\nAkten nicht ersichtlichen und dem Insolvenzgericht nicht bekannten\n- Umfangs der Tätigkeit des (vorläufigen) Verwalters obliegt,\nsoweit darauf die Höhe der festzusetzenden Vergütung gestützt\nwerden soll, dem Verwalter als dem Anspruchsteller. Von dem\nErfordernis, dies in den Tatsacheninstanzen vorzubringen, ist der\nBeteiligte zu 2) nicht überrascht worden. Vielmehr hat ihn die\nRechtspflegerin des Amtsgerichts im Beschluß vom 2. März 2000 auf\neine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999\n- 25 T 937/99 - hingewiesen, in der darauf abgestellt wird, ob der\nvorläufige Verwalter in Bezug auf die Forderungen des Schuldners\ngegen Dritte verwaltende Tätigkeit entfaltet hat. Auch wenn diese\nEntscheidung des Landgerichts damals noch nicht veröffentlicht war\n(jetzt: NZI 2000, 182), war sie dem Beteiligten zu 1) doch bekannt,\nwie sich daraus ergibt, daß er sich in der Erstbeschwerde vom 13.\nMärz 2000 mit ihr befaßt hat. Ihm hätte es daher oblegen, im\nVerfahren vor dem Tatrichter zu dem Umfang seiner Tätigkeit\nvorzutragen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann dies nicht\nnachgeholt werden.\n\nDie weitere Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.\n\nWert des Verfahrens der weiteren\nBeschwerde : DM 1.059,81","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-18/2-w-97-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-18/2-w-97-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:47.519719+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-08-18/2-w-97-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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