{"status":"available","doknr":"OLD304417","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0815.15U42.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"15 U 42/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im übrigen\nzulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt\nund begründet.\n\n3\n\nSie hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte über den vom Landgericht\nzuerkannten Betrag in Höhe von 629,02 DM ein weitergehender\nZahlungsanspruch nicht zu.\n\n5\n\nInsbesondere kann sie nicht Ersatz der Reparaturkosten über den\nzur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Betrag\nhinaus beanspruchen.\n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der\nEigentümer eines verunfallten Fahrzeuges von dem Schädiger Ersatz\nder Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges bis zu einem Betrag von\n130 % der bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entstehenden\nKosten beanspruchen, wenn er sich zu einer Reparatur des Fahrzeuges\nentschließt und diese auch nachweislich durchführt (BGH NJW 1992,\n1619 m.w.N.). Grundlage dieser Berechtigung ist das schützenswerte\nInteresse des Fahrzeugeigentümers an dem Erhalt des ihm vertrauten\nKraftfahrzeuges (Integritätsinteresse).\n\n7\n\nEin entsprechender Anspruch steht hingegen der Klägerin nicht\nzu.\n\n8\n\nHierbei bedarf es keiner generellen Entscheidung des Senates, ob\nund inwieweit ein Leasingnehmer ebenfalls zur Abrechnung der\nReparaturkosten in der Höhe bis zu 130 % der Kosten für die\nWiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist (vgl.\nhierzu auch Reinking, \"130 % Reparaturkosten auch für\nLeasingfahrzeuge\", DAR 1997, 425 ff.).\n\n9\n\nEin mögliches Integritätsinteresse des Leasingnehmers könnte -\nwenn überhaupt - allenfalls unter dem Gesichtspunkt bejaht werden,\ndass der Leasingnehmer ein Interesse an der Reparatur des\nFahrzeuges deshalb hat, weil er das Fahrzeug dann weiter nutzen und\ndamit den Leasingvertrag erhalten kann (vgl. hierzu auch Reinking,\na.a.O., S. 426).\n\n10\n\nDieses setzt aber voraus, dass der Leasingnehmer die Reparatur\nzu einem Zeitpunkt vorgenommen bzw. beauftragt hat, zu dem er\nselbst noch von dem Fortbestand des Leasingvertrages ausging, da\ndie Reparatur gerade die vertragsgemäße (Weiter-) Nutzung der\nLeasingsache ermöglichen soll.\n\n11\n\nAusweislich ihres Schreibens vom 15.01.1999 (Anlage 7, Bl. 8\nAnlagenband) hat die Klägerin den Leasingvertrag mit Wirkung zum\n30.11.1998 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 25.05.2000 (Bl. 160 d.\nA.) hat sie indessen vorgetragen, den Auftrag zur Reparatur des\nFahrzeuges erst am 01. oder 02.12.1998 erteilt zu haben. Zu diesem\nZeitpunkt konnte aber ein Wille der Klägerin, das Fahrzeug im\nRahmen des Leasingvertrages zu nutzen, nicht mehr bestehen, da der\nLeasingvertrag nach ihrem eigenen Rechtsstandpunkt zu diesem\nZeitpunkt schon beendet war. Diese Datenabfolge ist in der\nmündlichen Verhandlung unwidersprochen ausdrücklich erörtert\nworden.\n\n12\n\nAuch kann sich die Klägerin insoweit nicht auf den späteren -\nangeblich von Anfang an geplanten - Ankauf des Pkws berufen. Dieses\nfolgt daraus, dass ihr bei Beendigung des Vertrages ein Anspruch\nauf Übereignung des Pkws nach den Bestimmungen des Leasingvertrages\nnicht zustand und aus steuerlichen Gesichtspunkten auch nicht\nzustehen sollte. Demgemäss bestand auch zum Zeitpunkt der\nangeblichen Reparaturbeauftragung keine gesicherte und damit\nschützenswerte Rechtsposition der Klägerin, wonach sie den Pkw\nspäter zu Eigentum erhalten würde.\n\n13\n\nAber auch aus einem weiteren Grund wäre die Klägerin zur\nAbrechnung der angeblichen Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 %\nder Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht\nberechtigt.\n\n14\n\nIn der Literatur (Reinking a.a.O., S. 426) wird als weiteres\nArgument für eine Übertragung der 130 % - Rechtsprechung auf den\nLeasingnehmer angeführt, im Falle der erheblichen Beschädigung des\ngeleasten Kfz werde der Leasingvertrag abgerechnet. Hierbei müsse\nder Leasingnehmer die noch nicht amortisierten Kosten des\nLeasingvertrages an den Leasinggeber zahlen, wobei es sein könne,\ndass diese Kosten höher seien als die Entschädigung und der\nResterlös des Fahrzeuges.\n\n15\n\nOb dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf ebenfalls vorliegend\nkeiner Entscheidung des Senates, da der Klägerin durch die\nAbrechnung des Leasingvertrages jedenfalls kein Schaden entstanden\nist. Vielmehr hat die Leasinggeberin gegenüber der Klägerin mit\nSchreiben vom 02.03.1999 (Anlage B 6 = Bl. 7 Anlagenband) auf die\nZahlung von Ausgleichsbeträgen über den Wiederbeschaffungswert\nhinaus ausdrücklich verzichtet.\n\n16\n\nAll diese Erwägungen könnten letztlich aber dahingestellt\nbleiben, da die Klägerin jedenfalls den nach der Rechtsprechung\nerforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur des\nverunfallten Fahrzeuges nicht erbracht hat.\n\n17\n\nWelche konkreten Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt\nworden sein sollen, hat die Klägerin - worauf bereits das\nLandgericht zutreffend hingewiesen hat - in erster Instanz nicht\nvorgetragen.\n\n18\n\nSoweit sie nunmehr mit Schriftsatz vom 25.05.2000 eine Rechnung\nder Fa. UT - U. T. zu den Akten gereicht hat, kann diesem Schreiben\nlediglich entnommen werden, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht\nrepariert worden sein soll. Welche konkreten Arbeiten indessen\nausgeführt worden sind, kann der Rechnung nicht entnommen\nwerden.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 17.03.1992 (NJW 1992, 1618) die Ansicht\nvertritt, sie müsse die Entstehung der Reparaturkosten im einzelnen\nnicht belegen, ist dieses nicht zutreffend. Anders als vorliegend,\nhatte der Geschädigte in dem von dem Bundesgerichtshof zu\nentscheidenden Fall sein Fahrzeug in Eigenregie repariert. In\ndiesem Fall kann von dem Geschädigten nicht verlangt werden,\nsämtliche Kosten der Reparatur zu belegen.\n\n20\n\nVorliegend behauptet die Klägerin jedoch die Reparatur durch\neine Fachfirma, die Fa. UT - U. T., so dass es ihr ohne weiteres\nmöglich gewesen wäre, von dieser eine detaillierte Aufstellung der\ndurchgeführten Reparaturmaßnahmen sowie Rechnungen von Drittfirmen,\nderen sich die Fa. UT-U. T. zur Reparatur bedient hat, anzufordern\nund diese dann zu den Akten zu reichen.\n\n21\n\nDieses ist jedoch trotz einer entsprechenden Rüge der Beklagten\nnicht erfolgt.\n\n22\n\nDass es zumindest ungewöhnlich ist, wenn die Reparatur eines\nerheblich beschädigten Fahrzeuges pfenniggenau zu dem von dem\nSachverständigen kalkulierten Preis erfolgen kann, kann daher\ndahinstehen.\n\n23\n\nAuch hat die Klägerin die ordnungsgemäße Reparatur des\nFahrzeuges nicht auf sonstige Weise nachgewiesen.\n\n24\n\nSoweit die Klägerin pauschal behauptet hat, der \"hauseigene\nSachverständige\" S. der Beklagten habe die ordnungsgemäße Reparatur\ndes Kfz bestätigt, hat sie für diese Behauptung keinerlei\nAnknüpfungstatsachen vorgetragen.\n\n25\n\nSoweit sich die Klägerin auf ihr Schreiben vom 05.03.1999\n(Anlage B 4 = Bl. 4 Anlagenheft) beruft, folgt hieraus nichts\nGegenteiliges, da nach dem Inhalt dieses Schreibens der\nSachverständige das Fahrzeug lediglich zum Zwecke der Berechnung\neiner Wertminderung in Augenschein genommen haben soll.\n\n26\n\nAuch ist das Gutachten des Sachverständigen O. von der D. vom\n24.03.1999 (Anlage K 8 = Bl. 46 Anlagenband) nicht geeignet, die\nordnungsgemäße Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nachzuweisen.\nDieses folgt daraus, dass der Sachverständige in seiner\nStellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Zerlegung\nder Teile vorgenommen zu haben. Hieraus folgt, dass sich der\nSachverständige zu einer abschließenden Bewertung der\nReparaturausführung ohne eine solche Zerlegung der Teile nicht in\nder Lage sah.\n\n27\n\nAus diesem Umstand wird auch deutlich, dass die von der Klägerin\nbehauptete Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen\nSeebach zu einer abschließenden Beurteilung der ordnungsgemäßen\nReparatur gar nicht nicht geeignet gewesen sein kann, da dieser\nauch nach dem Vortrag der Klägerin eine Teilezerlegung nicht\ndurchgeführt hat.\n\n28\n\nSoweit sich die Klägerin erstinstanzlich ergänzend auf das\nsachverständige Zeugnis des Sachverständigen O. berufen hatte, war\ndieser Beweisantritt ungeeignet, da der Zeuge in seiner\nschriftlichen Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, eine\nendgültige Einschätzung ohne eine - von ihm unstreitig nicht\ndurchgeführte - Teilezerlegung nicht abgeben zu können.\n\n29\n\nIhren erstinstanzlichen Antrag auf Einleitung eines\nselbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom\n19.10.1999 (Bl. 59 GA) zurückgenommen.\n\n30\n\nDem von der Klägerin erstmalig im Berufungsverfahrens\nangebotenen Beweisantritt durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Frage der ordnungsgemäßen Reparatur\ndes Fahrzeuges brauchte der Senat nicht nachzugehen, da hierdurch\nder Rechtsstreit im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO verzögert würde.\nDieses folgt daraus, dass eine Begutachtung des Fahrzeuges durch\neinen gerichtlich bestellten Sachverständigen bis zum Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 11.07.2000 auch unter Berücksichtigung\ndes bei der Klägerin einzufordernden\nSachverständigenauslagenvorschusses nicht möglich gewesen wäre.\n\n31\n\nAuch hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den\nvon der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der weiteren\nKosten für den Mietwagen und die Kosten für die Nachbesichtigung\ndes Kfz mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt,\nzurückgewiesen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n33\n\nStreitwert und Beschwer für die Klägerin: 29.586,32 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-15/15-u-42-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-15/15-u-42-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304417","retrieved":"2026-07-09 03:31:29.980463+00:00"}}