{"status":"available","doknr":"OLD304456","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0809.5U136.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"5 U 136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie am 18. August 1936 geborene Klägerin stellte sich am 16.\nJuni 1994 auf Veranlassung ihres Hausarztes beim Beklagten vor,\nnachdem bei ihr Blutungen im Stuhl aufgetreten waren. Der Beklagte\nempfahl ihr zur weiteren Abklärung eine Koloskopie, die am 27. Juni\n1994 durchgeführt wurde. Dabei kam es zu zwei Perforationen im\nSigmabereich des Darms, die in der Chirurgischen Klinik des\nKrankenhauses H., in das die Klägerin umgehend eingeliefert wurde,\nmittels kurzstreckiger Sigmaresektion mit anschliessender\nEnd-zu-End-Anastomose behandelt wurde. Nach unauffälligem\npostoperativem Verlauf wurde die Klägerin am 14. Juli 1994 aus der\nstationären Behandlung entlassen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Koloskopie\nfehlerhaft durchgeführt. Bei sorgfältiger Vorgehensweise sei eine\nDarmperforation ausgeschlossen. Der Beklagte habe sie auch weder\nüber die Risiken der Koloskopie, insbesondere das Risiko einer\nVerletzung des Darms, noch über Behandlungsalternativen, die\nbestanden hätten, aufgeklärt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat ferner vorgetragen, als Folge der\nDarmverkürzung träten bei ihr Magen- und Darmkrämpfe auf; sie\nverspüre nach jeder Mahlzeit den Drang, den Darm zu entleeren, und\nsie habe Schmerzen beim Wasserlassen. Es bestehe der Verdacht auf\nVerwachsungsbeschwerden. Sie habe deswegen eine\nhaushaltswirtschaftliche Tätigkeit aufgeben müssen und sei auf eine\nHaushaltshilfe von 12 Stunden wöchentlich angewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld aus dem Eingriff vom 27. Juni 1994 zu zahlen, dessen\nHöhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird,\nmindestens jedoch DM 25.000,00 nebst 2,5% Zinsen über dem\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens\nverzinslich jedoch mit 4% Zinsen - seit dem 1. November 1994;\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr\nsämtliche weiteren materiellen Schäden der Vergangenheit und\nZukunft sowie sämtliche weiteren immateriellen Schäden der Zukunft,\ndie ihr infolge des Eingriffs entstehen, zu ersetzen, soweit diese\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergehen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet,\ndie Klägerin routinemässig über den Eingriff selbst und dessen\nRisiken aufgeklärt zu haben. Die Koloskopie sei zur abklärenden\nDiagnostik erforderlich gewesen.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens mit Urteil vom 12. Mai 1999 abgewiesen.\nDagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung\nder Klägerin.\n\n13\n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten vor, die notwendigen\nVoruntersuchungen vor der Durchführung der Koloskopie nicht\nvorgenommen zu haben. Ferner sei sie bei der Koloskopie falsch\ngelagert worden. Der Beklagte sei bei der Koloskopie unvorsichtig\nvorgegangen und habe dadurch die Darmperforation verursacht.\n\n14\n\nEine Aufklärung über die Risiken der Koloskopie sei nicht\nerfolgt. Der Beklagte habe ihr lediglich erklärt, sie solle 3 Tage\nvor dem Eingriff keine feste Nahrung zu sich nehmen. Insbesondere\nsei sie nicht auf die mit einer Darmperforation verbundene\nLebensgefahr hingewiesen worden. Sie ist der Meinung, die\nBehandlungsunterlagen des Beklagten hinterliessen einen\n\"merkwürdigen Eindruck\"; sie behauptet, diese seien - was die\nDokumentation ihrer angeblichen Aufklärung angehe - manipuliert\nworden. Wäre sie zutreffend aufgeklärt worden, hätte sie eine\nKoloskopie abgelehnt. Ein ins Gewicht fallender Krebsverdacht habe\nnicht bestanden, so dass sie angesichts des Risikos einer\nLebensgefahr bei einer Darmperforation in einen\nEntscheidungskonflikt geraten wäre.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und\nRechtsausführungen. Er wiederholt insbesondere seine Behauptung,\ndie Klägerin umfassend aufgeklärt zu haben. Er habe sie darauf\nhingewiesen, dass Blutungen und Perforationen im Darm bei der\nKoloskopie auftreten könnten. Im Falle einer Perforation - so habe\ner der Klägerin weiterhin gesagt - erfolge eine sofortige\nEinweisung in ein Krankenhaus; die Perforation müsse mit einem\nBauchschnitt operativ behandelt werden, so dass es sich um eine\nschwere und unter Umständen auch lebensbedrohliche Komplikation\nhandele.\n\n22\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n25\n\n1. Behandlungsfehler des Beklagten während oder vor der am 27.\nJuni 1994 durchgeführten Koloskopie sind nicht zur Überzeugung des\nSenats bewiesen.\n\n26\n\na) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die sich der\nSenat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf der Grundlage der\nGutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. D. angenommen,\nes gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der\nVornahme der Koloskopie, deren - zumindest relative - medizinische\nIndikation die Klägerin nicht mehr in Frage stellt, unsachgemäß\nvorgegangen ist. Einen Behandlungsfehler haben die Sachverständigen\nunter Auswertung des Videobandes, das der Beklagte von der\nUntersuchung gefertigt hat, nicht feststellen können. Dagegen\nwendet sich die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen vergeblich.\nSie stellt unter Heranziehung medizinischer Fachliteratur lediglich\ndie Mutmassung auf, dass die Darmperforation durch einen\nunsachgemässen Vorschub des Koloskopiegerätes entstanden sei. Diese\nMöglichkeit mag es theoretisch geben. Massgebend ist im zu\nentscheidenden Fall jedoch, ob es ein konkretes Anzeichen dafür\ngibt, dass der Beklagte tatsächlich bei der Darmuntersuchung\nfehlerhaft vorgegangen ist. Das haben die Sachverständigen unter\nsorgfältiger Auswertung der Videoaufzeichnung eindeutig verneint;\nnach ihren Ausführungen findet sich an keiner Stelle (auch nicht im\nSigmabereich) ein Anhalt für einen unsachgemässen Vorschub des\nKoloskopiegerätes durch den Beklagten. Will die Klägerin sich gegen\ndiese, den Senat überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen\nmit Erfolg wenden, hätte sie Hinweise auf ein eventuelles\nFehlverhalten des Beklagten anhand des vorliegenden Videomaterials\naufzeigen müssen. Daran fehlt es. Bei dieser Sachlage sieht der\nSenat zu einer weiteren Sachaufklärung keinen Anlass.\n\n27\n\nb) Ob der Beklagte - wie es die Klägerin behauptet -\nvorbereitende Untersuchungen (insbesondere eine Inspektion des\nAnalringes, eine rektale Untersuchung und eine digitale Austastung)\nunterlassen hat, bedarf keiner abschliessenden Klärung. Allerdings\nerscheint es fraglich, ob die Klägerin diese Behauptung allein mit\nHinweis auf die fehlende Dokumentation in der Behandlungskarte\nbelegen kann. Die Durchführung der Voruntersuchungen ist in dem vom\nBeklagten zusätzlich gefertigten Laufzettel niederlegt. Dass diese\nUntersuchungen nicht noch zusätzlich in der Karteikarte vermerkt\nwurden, hat der Beklagte bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat\nplausibel dargelegt. Letztlich mag aber dahingestellt bleiben, ob\ndie Voruntersuchungen tatsächlich vom Beklagten vorgenommen worden\nsind oder nicht. Es fehlt nämlich jede Darlegung der Klägerin dazu,\ndass bei ordnungsgemässer Durchführung der Voruntersuchung die\nKoloskopie und damit die eingetretene Darmperforation hätte\nverhindert werden können.\n\n28\n\nc) Die erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung\nder Klägerin, ein Behandlungsfehler sei darin zu sehen, dass sie\nbei der Koloskopie falsch gelagert worden sei, ist schon nicht\nschlüssig dargelegt. Unstreitig wurde die Klägerin in der sog.\nSteinschnittlage gelagert. Demgegenüber behauptet die Klägerin\nunter Hinweis auf Ausführungen in dem Lehrbuch von\nLembcke/Wehrmann, für die Koloskopie werde stets die\nLinksseitenlage gewählt. In dem zitierten Lehrbuch heisst es indes\nnur, die Linksseitenlage sei die Standardlage für den Beginn der\nKoloskopie (S. 162). Das bedeutet noch nicht, dass die\nSteinschnittlage stets als behandlungsfehlerhafte Lage angesehen\nwerden muss. Unabhängig davon fehlt es an jedem substantiierten\nVortrag der Klägerin dazu, dass es zu der Darmperforation nicht\ngekommen wäre, wenn der Beklagte die Linksseitenlage gewählt hätte.\nDass die Steinschnittlage die Untersuchung nach Darstellung der\nKlägerin erschweren soll, reicht hierzu nicht aus.\n\n29\n\n2) Dem Beklagten können auch keine Aufklärungsfehler zur Last\ngelegt werden.\n\n30\n\na) Der Beklagte hat die Klägerin über die Risiken der\nKoloskopie, insbesondere über das typische Risiko einer\nDarmperforation, ausreichend aufgeklärt. Das steht nach der\nVernehmung des Beklagten als Partei unter Berücksichtigung der von\nihm vorgenommenen Dokumentation über die Aufklärung der Klägerin\nzur Überzeugung des Senats fest. Der Klägerin ist allerdings\nzuzugeben, dass die Behandlungsunterlagen des Beklagten über Inhalt\nund Umfang der ihr zuteil gewordenen Aufklärung nicht sonderlich\nergiebig sind; gleiches gilt für die Bekundungen der\nerstinstanzlich vernommenen Zeugin J., einer Arzthelferin des\nBeklagten. Immerhin ergibt sich aus der Dokumentation des\nBeklagten, dass er die Klägerin über das Risiko von Blutungen und\nüber das Risiko einer Darmperforation aufgeklärt hat. Soweit die\nKlägerin ohne nähere Substantiierung augenscheinlich ins Blaue\nhinein eine Manipulation der Behandlungskarte vermutet, sieht der\nSenat keinen hinreichenden Anlass zu einer Sachaufklärung durch\nEinholung eines Schriftsachverständigengutachtens. Der Senat ist\nvielmehr aufgrund der Bekundungen des Beklagten überzeugt, dass er\ndie Klägerin - wie es der Dokumentation entspricht - in\nausreichendem Umfang über das mögliche Risiko von Blutungen und\ninsbesondere über das Risiko einer Darmperforation mit den sich\nhieraus ergebenden Folgen einer Operation mittels Bauchschnitts\nhingewiesen hat. Die Bekundungen des Beklagten erscheinen dem Senat\nglaubhaft. Der Beklagte führt seit vielen Jahren routinemässig eine\nVielzahl von Koloskopien durch. Schon deswegen ist es kaum\nwahrscheinlich, dass er gerade die Klägerin insbesondere über das\ntypische Risiko einer Koloskopie, nämlich eine Darmperforation,\nnicht aufgeklärt haben soll. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung\neingehend und nachvollziehbar sein übliches Vorgehen bei der\nAufklärung von Patienten vor einer Koloskopie geschildert. Es ist\nkein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dass der Beklagte\nausgerechnet bei der Klägerin von seinem routinemässigen Vorgehen,\ndas im übrigen auch die Zeugin J. bei ihrer Vernehmung vor dem\nLandgericht im Einklang mit der Darstellung des Beklagten\ngeschildert hat, abgewichen sein soll. Bei dieser Sachlage hat der\nSenat an der Richtigkeit der Bekundungen des Beklagten, der auf den\nSenat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, kein\nvernünftigen Zweifel.\n\n31\n\nKeiner Klärung bedarf, ob der Beklagte die Klägerin ausdrücklich\nauf eine mögliche Lebensgefahr, die bei einer Darmperforation\neintreten kann, hingewiesen hat. Entgegen der vom Oberlandesgericht\nStuttgart in einem Urteil aus dem Jahr 1984 (AHRS Kza 4570/2)\nvertretenen Auffassung bedurfte es insoweit keiner ausdrücklichen\nAufklärung. Vielmehr war es ausreichend, dass der Kläger die\nBeklagte darauf hingewiesen hat, dass bei einer Darmperforation\neine Operation erforderlich ist. Dass bei einer solchen Operation\nunter Umständen auch eine lebensbedrohliche Situation eintreten\nkann, entspricht allgemeinem Erfahrungswissen und bedurfte daher\nkeiner ausdrücklichen Erwähnung. Wollte man gleichwohl eine solche\nAufklärung fordern, wäre damit eine unnötige Dramatisierung\nseltener Risiken verbunden, die dem Zweck der Aufklärung, das\nSelbstbestimmungsrecht des Patienten zu sichern, zuwiderlaufen\nwürde. Deshalb müssen die Risiken dem Patienten nicht in allen\nmöglichen Erscheinungsformen dargestellt werden; es genügt vielmehr\nein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten\nRisikospektrums (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl.,\nRdn. 329).\n\n32\n\nb) Dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin\nauch über mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären, behauptet\ndie Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr. Insoweit hat der\nerstinstanzlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. K. in seinem\nHauptgutachten auch überzeugend ausgeführt, eine röntgenologische\nKolonkontrastuntersuchung im Doppelkontrastverfahren sei keine\ngleichwertige Behandlungsalternative, da die Aussagekraft dieser\nUntersuchung geringer sei und sie zudem ein höheres Risiko\ndarstelle, weil bei einer auch bei diesem Verfahren möglichen\nDarmperforation das eingesetzte Barium in die Bauchhöhle gelange\nund die dann einsetzende Peritonitis in mehr als 60% der Fälle\ntödlich verlaufe.\n\n33\n\nc) Unabhängig davon, ob der Beklagte die Klägerin in\nhinreichendem Masse aufgeklärt hat, würde eine Haftung des Beklagte\nletztlich auch daran scheitern, dass die Klägerin ihre Einwilligung\nin den Eingriff auch in diesem Falle nicht verweigert hätte. Dass\nsie insoweit in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, ist nicht\nplausibel dargetan. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat ausgeführt, sie habe vorbehaltloses Vertrauen in die\nFähigkeiten des Beklagten gehabt; deshalb habe sie sich auch ohne\neine Aufklärung des Beklagten, die nach ihrer Darstellung\nunterblieben sein soll, zu der Koloskopie entschlossen. Dann aber\nerscheint es ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre Einwilligung\nversagt hätte, wenn der Beklagte sie über die Notwendigkeit der\nKoloskopie und die - seltenen - Risiken zutreffend aufgeklärt\nhätte. Dass sie gerade dann kein Vertrauen mehr in den Beklagten\ngehabt hätte und noch den Rat anderer Ärzte eingeholt hätte, kann\nbei vernünftiger Betrachtung nicht ernsthaft angenommen werden.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n35\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n\n36\n\nKlageantrag zu 1.: 25.000,- DM\n\n37\n\nKlageantrag zu 2.: 10.000,- DM\n\n38\n\n-----------\n\n39\n\n35.000,- DM\n\n40\n\nDen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) bewertet der Senat\nlediglich mit 10.000,- DM, da es zu möglichen dauerhaften\nmateriellen und immateriellen Schäden der Klägerin an einem\nsubstantiierten Sachvortrag fehlt. Inwieweit die jetzt fast 64\nJahre alte Klägerin ihre hauswirtschaftliche Tätigkeit noch über\nlängere Zeit hätte beibehalten können, ist ebenso wenig konkret\ndargetan wie die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe. Auch die\nBerufungsbegründung, bis zu deren Verfassen immerhin gut 5 Jahre\nseit dem Vorfall vergangen sind, verhält sich dazu mit keinem\nWort.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-09/5-u-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-09/5-u-136-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304456","retrieved":"2026-07-09 03:31:33.460178+00:00"}}