{"status":"available","doknr":"OLD304451","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0809.16WX93.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"16 Wx 93/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 79-jährige Betroffene verfügt über Vermögen von fast\n270.000,00 DM und monatliche Einkünfte von ca. 6.100,00 DM, denen\nmonatliche Ausgaben von ca. 4.000,00 DM gegenüber stehen. Der\nBeteiligte zu 2. ist eines ihrer fünf Kinder und auf\nübereinstimmenden Vorschlag aller Geschwister im Einverständnis mit\nder Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.11.1998 zum\nBetreuer, u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.\nBereits zuvor hatte der Beteiligte zu 2., dem die Betroffene eine\nnotarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, deren Vermögen\nverwaltet. Dieses ist per Dezember 1999 wie folgt angelegt:\n\n4\n\nBundesschatzbriefe\n35.000,00 DM\n\nSparbriefe\n31.000,00 DM\n\nAnteile der P. B.\n18.500,00 DM\n\nRentenfonds \"Liga-Pax-K-Union\"\n115.000,00 DM\n\nGirokonto, Sparbuch\n9.500,00 DM\n\nFestgeld (1 Monat)\n60.000,00 DM\n\n5\n\nUnter dem 01.03.1999 hat der Beteiligte zu 2. beantragt, ihm die\nAnlage eines Betrages von 60.000,00 DM in Anteilen des Fonds\n\"Liga-Pax-Aktien-Union\", einem internationalen Aktienfonds mit\nSchwerpunkt Europa für Kunden der Standesbanken des kirchlichen\nBereichs, zu genehmigen. Die Rechtspflegerin des\nVormundschaftsgerichts hat diesen Antrag im wesentlichen mit der\nBegründung zurückgewiesen hatte, die Prüfung der Sicherheit sei bei\nAktien, insbesondere ausländischen erschwert, da Kursschwankungen\nund damit auch Verlustrisiken selbst bei günstiger Bankexpertise\nletztlich nicht vorhersehbar seien. Hiergegen hat der Beteiligte zu\n2. Beschwerde eingelegt, im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens\nseinen Antrag geändert und die Genehmigung für die Anlage von\n60.000,00 DM in Anteilen des Wertpapierfonds \"UniDeutschland\"\nbegehrt, dessen Vermögen in deutschen Standardaktien angelegt ist,\nwobei sich die Gewichtung am Deutschen Aktien-Index (DAX)\norientiert.\n\n6\n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2000 dem Beteiligten\nzu 2. die Genehmigung zur Anlage der 60.000,00 DM in den Fond\n\"UniDeutschland\" erteilt. Hiergegen wendet sich der\nVerfahrenspfleger der Betroffenen 2. Instanz mit seiner weiteren\nBeschwerde.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig;\ninsbesondere ist der Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger im\nVerfahren der Erstbeschwerde zur Einlegung und Begründung der\nweiteren Beschwerde befugt (§ 67 Abs. 2 FGG).\n\n9\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die\nEntscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein\nGegenstand der Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde\nsein können, nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nDie vom Landgericht als ein Rechtsmittel nur des Beteiligten zu\n2. behandelte Erstbeschwerde war zulässig. Hierbei kann es offen\nbleibe, ob das von der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten\nzu 2. eingelegte Rechtsmittel (auch) ein solches im Namen der\nBeteiligten zu 1. war. Hierfür spricht die Eingangspassage in der\nBeschwerdeschrift, dass sich Frau Rechtsanwältin C. für beide\nbestelle sowie \"namens und mit Vollmacht\" das Rechtsmittel einlege,\nwobei der Umstand, dass sie nur von dem Beteiligten zu 2.\nbeauftragt ist, einer entsprechenden Sachbehandlung nicht\nentgegenzustehen braucht; denn in Fragen, die seinen Aufgabenkreis\nbetreffen, kann ein Betreuer auch namens der Betreuten Beschwerde\neinlegen (§ 69g Abs. 2 S. 1 FGG). Jedenfalls war der Beteiligte zu\n2. für ein Rechtsmittel nur bzw. auch im eigenen Namen nach § 20\nFGG beschwerdebefugt, wie bereits das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, da das Amtsgericht eine von ihm beantragte\nGenehmigung im Rahmen der ihm übertragenen Vermögenssorge abgelehnt\nhatte (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 20 Rdn. 20). Die\nRechtsstellung des Betreuers ist schon deswegen berührt, weil die\nEntscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer anderweitigen\nGeldanlage haftungsrechtliche Auswirkungen haben kann.\n\n11\n\nIn der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu\nbeanstanden. Bei der Genehmigung einer von Anlageformen des § 1807\nBGB abweichende Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine\nEntscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des\nVormundschaftsgerichts steht (vgl. SchlHOLG FGPrax 2000, 23;\nPalandt/Diederichsen, BGB 59. Auflage, § 1811 Rdn. 4) und daher vom\nSenat nur in eingeschränktem Umfang auf Ermessensfehler überprüfen\nkann, also darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen\noder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes\nzuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Bumiller/Winkler a.a.O.\n§ 27 Rdn. 21 m. w. Nachw.).\n\n12\n\nEin derartiger Ermessensfehler liegt nicht vor.\n\n13\n\nDas Landgericht hat erkannt, dass ihm bei der Bescheidung des\nAntrags des Beteiligten zu 2. ein Ermessen zusteht. Es ist hierbei\nvon einem Verständnis von Sinn und Zweck des § 1811 BGB\nausgegangen, das den Schutz des Vermögens der betreuten Person in\nden Vordergrund stellt. Es hat sich nämlich der auf einer\nEntscheidung des Reichsgerichts beruhenden, insbesondere in der\nRechtsprechung vertretenen Meinung angeschlossen, dass es sich bei\nder anderweitigen Anlage nach § 1811 BGB um eine Ausnahme von dem\nGrundsatz handelt, eine mündelsichere Anlage nach § 1807 BGB zu\nwählen, und daher eine Genehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn\ndie beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare\nwirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist (vgl.\nRGZ 128, 309; KG OLGZ 1967, 255; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 147;\nSoergel/Damrau, BGB, 12. Auflage, § 1811 Rdn. 4 mit weiteren\nNachweisen). Wegen dieses strengen Ansatzes bedarf es auch keiner\nAuseinandersetzung mit der insbesondere in der Literatur mit\nbeachtlichen Gründen vertretenen Auffassung, nach der eine\nanderweitige Anlage unter erleichterten Voraussetzungen genehmigt\nwerden könne, etwa bereits dann, wenn eindeutig festgestellt sei,\ndass diese gegenüber einer solchen nach § 1807 BGB sowohl\nhinsichtlich der wirtschaftlichen Bedingungen wie auch der\nSicherheit gleichwertig sei (so Staudinger/Engler, BGB, 13.\nAuflage, Rdn. 14 mit Nachweisen; ähnlich Palandt/Diederichsen\na.a.O. Rdn. 3 f. unter Aufgabe der noch bis zur 57. Auflage\nvertretenen strengen Auffassung sowie - etwas strenger -\nMünchKom/Schwab, BGB 3. Auflage § 1811 Rdn. 5 ff.).\n\n14\n\nDas Landgericht hat sodann die gebotene Einzelfallprüfung\nvorgenommen und unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung zur\nGenehmigungsfähigkeit von Anlagen in Investment- oder Aktienfonds\n(SchlHOLG FGPrax 2000, 23) sowie Äußerungen in der Literatur (Vogt\nRpfleger 1996, 389; Münchmeyer DRiZ 1963, 229) die Vor- und\nNachteile der konkreten Anlage speziell für die Betroffene\nabgewogen. Es hat sich weiter durch gezielte Anheimgaben an den\nBetreuer Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBetroffenen und der Anlage ihres Vermögens in der Vergangenheit\nsowie zur Struktur und Entwicklung des Fonds \"UniDeutschland\"\nverschafft und sich schließlich über die in der Redaktionsanmerkung\nzu der Entscheidung SchlHOLG FGPrax 2000, 23 genannte\nInternetadresse (www.handelsblatt.de/tabellen) darüber orientiert,\nbei welchen Fonds Vormundschaftsgerichte in der Vergangenheit\nAnlagen genehmigt haben, wie einer entsprechenden Liste mit einer\nVielzahl von Entscheidungen, die sich bei den Akten befindet, zu\nentnehmen ist. Da es auf der Hand liegt, dass die Anlage deutliche\nwirtschaftliche Vorteile gegenüber einer solchen nach § 1807 BGB\nbietet, was auch der Verfahrenspfleger nicht verkennt, bedurfte es\ninsbesondere der Feststellung, dass der Fond gleichermaßen sicher\nist. Gerade hiermit hat das Landgericht sich näher befasst und das\nVorliegen dieser Voraussetzung nachvollziehbar zum einen aus den\nSchutzvorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\n(KAGG), insbesondere denjenigen über die Risikostreuung (§§ 8 ff.\nKAGG) in Verbindung mit dem Umstand hergeleitet, dass\nKapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1\nKWG sind und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das\nKreditwesen unterliegen. Zum anderen hat es zutreffend auf die\nspezielle Struktur des Fonds abgestellt und schließlich auch\nberücksichtigt, dass der laufende Lebensbedarf der Betroffenen\ndurch ihre regelmäßigen Einnahmen mehr als gedeckt ist und die\nBetroffene auch schon vorher ihr Vermögen über verschiedene\nAnlagearten gestreut hatte, was ohnehin in der hier gegebenen\nGrößenordnung einer vernünftigen wirtschaftlichen Entschließung\nentspricht (vgl. SchlHOLG a.a.O. S. 24).\n\n15\n\nDas allgemeine Risiko von Kursschwankungen eines Aktienfonds und\nmöglicher künftiger Fehleinschätzungen bei der Gewichtung der\nWerte, auf das die weitere Beschwerde im wesentlichen nur gestützt\nist, reicht als solches nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.\nEin Abstellen nur hierauf würde dazu führen, dass die für eine\nsachgerechte Ausübung des Ermessens gebotene Prüfung der Vor- und\nNachteile einer Anlageentscheidung in einem konkreten Einzelfall\nletztlich unterbleibt (ähnlich auch SchlHOLG a.a.O.). Es ist zwar\nnicht zu verkennen, dass insoweit Zweifel bestehen können und die\nRentabilitäts- und/oder Sicherheitsfragen im Einzelfall von den\nVormundschaftsrichtern bzw. den erstinstanzlich zur Entscheidung\nberufenen Rechtspflegern nicht vollständig überblickt werden\nkönnen. In einem derartigen Fällen ist das Vormundschaftsgericht\nindes gem. § 12 FGG gehalten weiter zu ermitteln und sich\ngegebenenfalls sachverständig beraten lassen, indem es etwa eine\namtliche Auskunft bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\noder ein Gutachten bei einem Bankenverband einholt (vgl. BayObLG\nRpfleger 1985, 182 LS; SchlHOLG a.a.O. ). Hiervon konnte indes\nvorliegend abgesehen werden, nachdem das Landgericht sich\nverfahrensfehlerfrei anderweitige eine hinreichende Gewissheit zur\nWirtschaftlichkeit und Sicherheit der Anlage verschafft hatte.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nEine Entscheidung über die Gerichtskosten ist wegen § 131 Abs. 3\nKostO entbehrlich. Wegen der dem Beteiligten zu 2. entstandenen\naußergerichtlichen Kosten folgt die Erstattungspflicht der\nBeteiligten zu 1. für das Verfahren der weiteren Beschwerde aus §\n13 Abs. 1 S. 2 BGB. Für die Erstbeschwerde entspricht eine\nKostenerstattung, also letztlich ein Ausgleich der dem Beteiligten\nzu 2. entstandenen Anwaltskosten aus dem Vermögen der Beteiligten\nzu 1. ausnahmsweise der Billigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 FGG;\ndenn der Beteiligte zu 2. hat, auch wenn das Rechtsmittel\nmöglicherweise nur im eigenen Namen eingelegt war (vgl. oben), mit\nseiner Erstbeschwerde primär Interessen der Beteiligten zu 1.\nverfolgt. Auch war es sachgerecht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu\nnehmen, da die rechtliche Situation nicht einfach gelagert war,\nBeratungsbedarf im Hinblick auf die von der Beschwerdekammer\nangeregte Antragsänderung bestand und es im Zeitpunkt der\nBeauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. -\nsoweit ersichtlich - veröffentlichte gerichtliche Entscheidungen\nneueren Datums zu der einschlägigen Problematik nicht gab.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 3\nKostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-09/16-wx-93-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1807","ref_norm":"1807","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1811","ref_norm":"1811","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-08-09/16-wx-93-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304451","retrieved":"2026-07-09 03:31:33.033964+00:00"}}