{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0725.9U48.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2000-07-25","aktenzeichen":"9 U 48/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 100/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger\ndie objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 142\nStGB verwirklicht hat und daß dies gem. § 6 Abs. 3 VVG in\nVerbindung mit § 7 I Abs. 2 Satz 3 und V Abs. 4 AKB zur\nLeistungsfreiheit der Beklagten führt, wobei § 7 AKB in der Fassung\nvon 1996 zugrunde gelegt ist (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG,\n26. Aufl., Seite 1492 ff.). Die von der Beklagten nach dem Termin\nzu den Akten gereichten AKB in der Fasssung von Januar 1999, in der\ndie fraglichen Bestimmungen sich unter § 7 I Abs. 2 Satz 4 und V\nAbs. 4 finden, können dem Versicherungsvertrag, soweit ersichtlich,\nnicht zugrunde gelegen haben, denn das Fahrzeug wurde bereits im\nApril 1998 auf den Kläger zugelassen und dürfte seitdem und nicht\nerst seit Januar 1999 bei der Beklagten versichert gewesen\nsein.\n\nZur Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB gehört\ndie Beachtung der Strafvorschrift des § 142 StGB (BGH r+s 1987, 214\n= VersR 1987, 657; BGH r+s 2000, 94 = NVersZ 2000, 134 f), gegen\ndie der Kläger hier verstoßen hat. Er war verpflichtet, am\nUnfallort zu warten, bis die Polizei die erforderlichen\nFeststellungen zu seiner Person und zum Unfallhergang treffen\nkonnte. Er mußte zumindest nachträglich eine unverzügliche\nFeststellung ermöglichen, etwa indem er die Polizei telefonisch\ndarüber informierte, daß er Fahrer des Unfallwagens war und daß er\nsich zu seinem Arzt begeben werde.\n\nDer Schaden war nicht so belanglos, daß der Eigentümer des\nbeschädigten Baumes kein Interesse an Feststellungen im Sinne des §\n142 Abs. 1 Nr. 1 StGB hatte. Es kann letztlich dahinstehen, ob\nzusätzlich einer der Pfähle (BA 4, 47), die den Baum umgaben, sowie\nder später erneuerte Randstein von dem Zusammenstoß betroffen\nwaren, denn allein der Schaden, den der Kläger am Baum verursacht\nhatte, war so erheblich, daß er genügte, um die Entfernung vom\nUnfallort als strafbar zu werten. Nur bei völlig belanglosen\nSchäden, also dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß\nSchadensersatzansprüche geltend gemacht werden, darf ein\nVerkehrsteilnehmer annehmen, daß der Geschädigte kein Interesse an\nweiteren Feststellungen hat. Nur dann darf er sich entfernen, ohne\ndie erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Im Strafrecht\ngeht man allgemein davon aus, daß die Bagatellgrenze schon dann\nüberschritten ist, wenn der Schaden bei etwa 40 DM liegt (vgl. z.B.\nLackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 142 Rn.7 m. Nachw.). Diese\nWertgrenze kann im Rahmen des Versicherungsrechts nicht anders\nbeurteilt werden, wenn man im Verstoß gegen § 142 StGB stets eine\nObliegenheitsverletzung sieht, wie dies noch kürzlich vom\nBundesgerichtshof bestätigt wurde (BGH r+s 2000, 94 = NVersZ 2000,\n134 f). So sind im Rahmen des Versicherungsrechts Entscheidungen\nergangen, die eine Obliegenheitsverletzung bei Schäden zwischen 100\nund 110 DM bejahten (OLG Düsseldorf VersR 1993, 1141 und LG\nFrankfurt Vers R 1994, 1414).\n\nHier bestreitet der Kläger, der die Rechnung der Stadt E. über\n499,09 DM (BA 29) bezahlt hat, daß alle dort enthaltenen Positionen\nals Unfallschaden anzusehen sind. Selbst wenn man mit dem Kläger\nnur den Schaden am Baum dem Unfall zurechnet, ist indes die\nBagatellgrenze deutlich überschritten, denn schon das\nWundverschlußmittel, eine Arbeiterstunde und die\nVerwaltungskostenpauschale belaufen sich auf rund 120 DM. Hinzu\nkommen die Kosten für den Einsatz eines Fahrzeuges.\n\nAuch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Der\nKläger ging selbst davon aus, die Polizei benachrichtigen zu müssen\n(vgl. BA 46). Seine Verletzungen standen dem auch nicht entgegen.\nDie Einschätzung des Klägers, daß die Polizei einzuschalten war,\nwar angesichts der Schwere des Schadens zutreffend. Sie lag auf der\nHand, auch wenn der Kläger am Unfallort die genaue Schadenshöhe\nnicht abschätzen konnte. Die Schäden am Fahrzeug des Klägers\n(Schaden von rund 28.000 DM, Fahrertür ließ sich nicht mehr\nschließen) und die Wucht des Aufpralls waren so erheblich, daß\nschon allein wegen der Heftigkeit des Stoßes mit einer erheblichen\nBeschädigung gerechnet werden mußte, letztlich hätte der Schaden\nsogar viel höher sein können, etwa dann, wenn man den Baum hätte\nfällen müssen.\n\nWeitere Ausführungen zur Relevanzrechtsprechung erübrigen sich.\nDie Verwirklichung des Straftatbestandes ist generell geeignet, die\nInteressen der Versicherung zu tangieren. Die konkrete Beurteilung\nim Einzelfall verbietet sich (vgl. BGH a.a.O.).\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Kläger: 27.807,80 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-07-25/9-u-48-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-07-25/9-u-48-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:47.187127+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-07-25/9-u-48-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"9. 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