{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0712.5U5.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"5 U 5/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 02.12.1999 - 9 O 449/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache - auch mit\nden zweitinstanzlich leicht modifizierten Klageanträgen - keinen\nErfolg. Das Landgericht hat die Klage mit weitgehend zutreffender\nBegründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug nimmt, zu Recht abgewiesen.\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend folgendes\nauszuführen: Zwar sieht der Senat es nach den Ausführungen des\nerstinstanzlichen Sachverständigen als erwiesen an, wie es auch das\nLandgericht getan hat, dass anlässlich der Behandlung durch den\nBeklagten zu 2) ein Holzkeilstückchen im Gebiss der Klägerin\nzurückgeblieben ist. Der Sachverständige hat dies im wesentlichen\nnachvollziehbar damit begründet, dass - abgesehen von der\nBehandlung durch den Beklagten zu 2) - bei der Klägerin überhaupt\nkeine Behandlungen durchgeführt worden sind, die Veranlassung zur\nVerwendung eines solchen Holzkeils gegeben hätten. Insbesondere die\nWurzelspitzenbehandlungen und die Taschenbehandlungen hätten nach\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine\ndahingehende Maßnahme nicht erforderlich gemacht. Dies leuchtet\nein. Im übrigen hat der Beklagte zu 2) selbst eingeräumt,\nanlässlich der Behandlung der Klägerin ein solches Holzkeilchen\nverwendet zu haben.\n\nVor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen\nerachtet der Senat es ebenfalls als erwiesen, dass der Beklagte zu\n2) fehlerhaft nicht bemerkt hat, dass ein Teil dieses Holzkeilchens\nim Gebiss der Klägerin zurückgeblieben war. Der Sachverständige hat\nhierzu überzeugend dargelegt, dass der Zahnarzt verpflichtet ist,\nnachträglich mit einer zahnärztlichen Sonde nochmals den\nentsprechenden Approximalraum abzutasten und zu kontrollieren,\nwobei bei einer solchen Überprüfung beispielsweise auch\nüberständige Füllungsränder kontrolliert werden, um ggf.\nentsprechend nachbehandelt zu werden. In diesem Zusammenhang hat\nder Sachverständige allerdings auch klargestellt, dass das Erkennen\ndes Zurückbleibens eines Teils des Holzkeilchens unter Umständen\nschwierig sein kann; so könne z. B. das Matrizenmetallband, welches\nan den Rändern recht scharfkantig sei, ein Stückchen Holz\nregelrecht abgetrennt haben und mit dem bloßen Auge das entfernte\ngrößere Reststück nicht ohne weiteres als beschädigt zu erkennen\nsein. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der\nSachverständige einen solchen Fehler, also das Nichterkennen der\nUnvollständigkeit eines entfernten Holzkeils, als einfaches\nzahnärztliches Fehlverhalten gewertet hat. Etwas anderes könnte\nallenfalls dann angenommen werden, wenn der komplette Holzkeil im\nGebiss der Klägerin zurückgeblieben wäre; hierfür ergeben sich\njedoch nach den Behandlungsunterlagen nicht die geringsten\nAnhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus der Dokumentation zur\nBehandlung der Klägerin am 27.11.1996 in der Klinik für\nZahnerhaltung und Parodontologie der Universität B., dass die\nSpitze eines Holzkeils aufgefunden worden ist. Dafür, dass das\nnicht sofortige Erkennen des Zurückbleibens dieser Spitze des\nHolzkeils nicht als grobes ärztliches Versagen vorwerfbar ist,\nspricht ferner der Umstand, dass auch im Rahmen der Nachbehandlung\nin der Universitätsklinik B. die Spitze des Holzkeils nicht sofort\ngefunden worden ist, obwohl anlässlich der dortigen Behandlung zur\nLokalisierung der Ursache der Schmerzsymptomatik bei der Klägerin\nmit Sicherheit alle in Betracht zu ziehenden Bereiche ausgetastet\nworden sind. Tatsächlich wurde am 27.11.1996 erst nach Entfernung\nder mesialen Randleiste der Kunststofffüllung 26 im Approximalraum\nzwischen Zahn 25 und 26 die Spitze eines kleinen Holzkeils\ngefunden. Gerade der Umstand, dass im Rahmen der mehrfachen\nNachbehandlungen trotz seitens der Klägerin intensiv geklagter\nSchmerzsymptomatik erst nach wiederholten Untersuchungen und nach\nEntfernung der Randleiste die Spitze des Holzkeilchens gefunden\nwerden konnte, spricht dafür, dass es sich um ein extrem kleines\nTeil gehandelt haben muss, welches zudem auch noch in dem schwer\nzugänglichen bzw. einsehbaren Approximalraum zwischen zwei Zähnen\naufgefunden wurde. Vor diesem Hintergrund kann es nur als einfacher\nBehandlungsfehler gewertet werden, dass der Beklagte zu 2) die\nUnvollständigkeit des entfernten Holzkeils nicht bemerkt und auch\ndas zurückgebliebene Teilstück nicht registriert und entfernt\nhat.\n\nVor dem Hintergrund der Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverständigen, die den Senat in jeder Hinsicht überzeugen, kann\nim übrigen insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass dieser\neinfache Behandlungsfehler, also das Zurückbleiben des\nHolzkeilteilchens, ursächlich für die entzündliche Veränderung des\nZahnfleisches der Klägerin gewesen ist.\n\nDer Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen\nGutachten vom 17.09.1999 (S. 10 dort zu Ziff. 4) ausgeführt, die im\nApproximalraum zwischen Zahn 25 und 26 verbliebene Spitze eines\nHolzkeilchens könne zwar Ursache für eine lokal umschriebene\nentzündliche Veränderung des Zahnfleisches sein, nicht jedoch\nUrsache für eine generalisierte Gingivitis. Eine\nSchwangerschafts-Gingivitis könne zu generalisierten Beschwerden\nführen. Die von der Klägerin angegebenen, im wesentlichen auf den\nzweiten Quadranten beschränkten Schmerzen ließen sich jedoch\nhierdurch nicht erklären. Als wahrscheinliche Ursache für diese\nBeschwerden hat der Sachverständige vielmehr verschiedene,\ninsbesondere auf die Wurzelfüllung des Zahns 26 zurückführende\nUmstände angeführt, den genannten Fremdkörper als Ursache jedoch\nausgeschlossen.\n\nAn dieser Feststellung hat er anlässlich seiner mündlichen\nAnhörung vor der Kammer festgehalten und diese noch weitergehend\nerläutert und vertieft und sich auch in diesem Zusammenhang überaus\ndeutlich gegen eine Kausalität zwischen dem Verbleiben des\nHolzkeilteilchens und der generalisierten Entzündung\nausgesprochen.\n\nSo hat er dargelegt, bei der Klägerin habe mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit eine chronische Entzündung der\nWurzelspitzen vorgelegen, wobei es sich jedoch um ein\nschicksalhaftes Ereignis und einen Verlauf gehandelt habe, wie er\nhäufig auftreten könne, der aber nicht der Behandlung durch den\nBeklagten zu 2) angelastet werden könne. Die gefundene Spitze eines\nHolzkeilteilchens sei insbesondere kein Indiz für den später\naufgetretenen Entzündungsherd, vielmehr sei die festgestellte\nFistel an Zahn 26 oder 27 ein Anzeichen dafür, dass der\nVerbindungsgang zur Wurzelspitze entzündet gewesen sei. Ergänzend\nhierzu hat er im weiteren Verlauf seiner mündlichen Anhörung\nüberzeugend dargelegt, die massiven Beschwerden, die die Klägerin\ngeklagt habe, seien weniger wahrscheinlich auf die mögliche\nHinterlassung einer Holzkeilspitze zurückzuführen; vielmehr sei der\nEntzündungsbereich eher den Wurzelspitzen zuzuordnen, wofür - was\nohne weiteres einleuchtet - auch die Fistel, also der Durchgang\nzwischen den Wurzelspitzen sprechen möge.\n\nEbenfalls überzeugend ist der weitere Hinweis des\nSachverständigen darauf, dass der Bereich, wo sich die Keilspitze\nbefunden hat, eine Stelle ist, an der sich an sich kein Druck\naufbauen kann bzw. an dem eine natürliche Entleerung eines\nentzündlichen Sekrets möglich ist. Vor dem Hintergrund dieser\nFeststellungen des Sachverständigen und seiner weiteren Ausführung,\ndass alles dies dafür spreche, dass es weniger wahrscheinlich\nerscheine und nicht nachweisbar sei, dass die gefundene Spitze als\nSchadensursache in Betracht zu ziehen sei, ist jedenfalls nicht\nbewiesen, dass die verbliebene Holzkeilspitze für die\nSchmerzsymptomatik und die dieser zugrundeliegende generalisierte\nEntzündung ursächlich ist. Hierfür spricht im übrigen auch der\nUmstand, auf welchen der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen\nhat, dass auch nach Entfernung der Holzspitze die Entzündungen\nwieder aufgetreten sind und auch wieder zu Beschwerden bei der\nKlägerin geführt haben. Selbst nach Extraktion des Zahns 26 sind\nnach den Ausführungen des Sachverständigen die Beschwerden\nwiedergekommen, und erst nach der Extraktion des Zahns 27 war die\nKlägerin beschwerdefrei. Überzeugend hat der Sachverständige darauf\nhingewiesen, dass auch dies dafür spricht, dass die\nEntstehungsursache der Entzündungen und Beschwerden bei Zahn 27 und\nder dortigen Wurzelspitzenentzündung gelegen hat. Als Indiz in\ndiesem Sinne ist auch der Umstand zu werten, dass nach den\nvorliegenden Behandlungsunterlagen - worauf der Sachverständige\nebenfalls ausdrücklich hingewiesen hat - bereits 1 1/2 Jahre vor\nder streitgegenständlichen Behandlung eine Wurzelbehandlung an den\nfraglichen und später extrahierten Zähnen stattgefunden hat.\n\nZusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem\neigenen Vortrag den Beklagten zu 2) ja gerade auch wegen\nSchmerzenzuständen im fraglichen Zahnbereich aufgesucht hatte. Auch\ndieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass schon zu diesem\nZeitpunkt ein entzündlicher Vorgang dort vorhanden war.\n\nDie von der Klägerin nachzuweisende Kausalität zwischen dem\neinfachen Behandlungsfehler und der geklagten Beschwerdesymptomatik\nist demzufolge nicht feststellbar.\n\nEine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin findet nicht statt,\ndenn nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen nicht die\ngeringsten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein grober\nBehandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, nämlich ein\nmedizinisches Fehlverhalten, das aus objektiver ärztlicher Sicht\nnicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem\nArzt schlechterdings nicht unterlaufen darf; ein derartiger Verstoß\ngegen elementare medizinische Behandlungsstandards und elementare\nmedizinische Erkenntnisse kann vorliegend nach dem eingangs\nGesagten nicht festgestellt werden. Vielmehr kann es nach den\nAusführungen des Sachverständigen eben aufgrund besonderer\nanatomische Gegebenheiten und bei extrem geringer Größe des\nverbliebenen Teils vorkommen, dass Teile eines solchen bei der\nBehandlung zu verwendenden Holzkeiles im Gebiss zurückbleiben.\n\nIm übrigen erachtet es der Senat nach den Ausführungen des\nerstinstanzlichen Sachverständigen sogar für angezeigt, den\nKausalitätsgegenbeweis als erbracht anzusehen und festzustellen,\ndass erwiesenermassen die Beschwerden der Klägerin nicht auf dem\nZurückbleiben des Holzkeilteilchens beruhen.\n\nDie bereits zitierte Feststellung des Sachverständigen, die von\nder Klägerin geklagten Beschwerden seien \"weniger wahrscheinlich\"\nauf die mögliche Hinterlassung einer Holzkeilspitze zurückzuführen,\nvielmehr sei der Entzündungsbereich eher den Wurzelspitzen\nzuzuordnen, wofür auch die Fistel sprechen möge, wird nämlich\nrelativiert durch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen\nanlässlich seiner mündlichen Anhörung; bei dieser hat er\nausgeführt, dass bei der Klägerin die Schwangerschafts-Gingivitis\nim Vordergrund gestanden habe und dass es nicht vorstellbar sei,\ndass etwa durch eine lokal umschriebene Entzündung, bedingt durch\ndie Spitze des Holzkeilchens, eine sogenannte Kettenreaktion in\nGang hätte gesetzt werden können. Vielmehr spreche die Heftigkeit\nder von der Klägerin geklagten Beschwerden für den entzündlichen\nProzess im Bereich der Wurzelspitze, dieser nicht bedingt durch das\nVerbleiben des Holzkeilteilchens. Nach diesen Ausführungen hat der\nSachverständige nachvollziehbar gerade ausgeschlossen, dass eine\neventuell durch das Holzkeilteilchen verursachte lokale Entzündung\nauf einen größeren Gebissraum hat übergreifen können. Gerade die\neindeutige Terminologie des Sachverständigen, es sei \"nicht\nvorstellbar\" ... oder aber es sei \"mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit auszuschließen\", dass das Holzkeilteilchen für\ndie Entzündung verantwortlich sei, sondern dass eine chronische\nEntzündung der Wurzelspitzen die Beschwerden verursacht habe,\nbeweist, dass eine Kausalität zwischen dem Verbleiben eines\nHolzkeilteilchens und den von der Klägerin geklagten Beschwerden\nauszuschließen ist. Danach kann offenbleiben, ob das fragliche\nKeilteilchen überhaupt geeignet war, derartige Schmerzbeschwerden\nzu verursachen, so dass es auf eventuelle Beweiserleichterungen\nzugunsten der Klägerin nicht ankommt.\n\nNur vorsorglich wird deshalb darauf hingewiesen, dass im\nStreitfall Beweiserleichterungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt\nder Anfängeroperation zuzubilligen sind. Die im Rahmen der\nRechtsprechung zur Beweislastverteilung im Rahmen von\nAnfängeroperationen entwickelten Grundsätze stehen vor dem\nHintergrund der Erwägung, dass die Notwendigkeit, den in der\nFachausbildung, sei es zur Approbation, sei es in der Weiterbildung\nzum Arzt mit einer Gebietsbezeichnung stehenden Arzt Fachkenntnisse\nund Erfahrungen am Fall zu verschaffen, kein vom Patienten zu\ntragendes Risiko ist;\n\nEin solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.\n\nNach dem eigenen Vortrag der Klägerin, die durch das Schreiben\nder Beklagten zu 1) vom 05.08.1998 bestätigt wird, war der Beklagte\nzu 2) zum fraglichen Zeitpunkt Angestellter der Beklagten zu 1) und\nbei dieser als Ausbildungsassistent in der Praxis tätig. Nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten war der Beklagte\nzu 2) in der Praxis der Beklagten zu 1) als Facharzt, also mit\nabgeschlossener Facharztausbildung tätig und zwar zur Erlangung der\nKassenzulassung. Beim Beklagten zu 2) handelte es sich also nicht\netwa um einen Arzt im Praktikum oder aber um einen Arzt im Stadium\nder Facharztausbildung. Vielmehr war der Beklagte zu 2) als\nZahnarzt approbiert und damit in vollem Umfang berechtigt,\nselbständig Patienten zu behandeln. Angesichts seines\nabgeschlossenen Ausbildungsstatus war die Beklagte zu 1) auch nicht\netwa gehalten, ihn bei der \"normalen\" Behandlung von Patienten\nständig zu beaufsichtigen und/oder ihm Anweisungen zu erteilen.\nSoweit die Klägerin die Ansicht vertreten hat, der Beklagte zu 2)\nhabe nur eine befristete Approbation erteilt bekommen, sind für die\nRichtigkeit dieser Behauptung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die\nApprobation wird dem Arzt, der seine Ausbildung erfolgreich\nabgeschlossen hat, erteilt und unterliegt grundsätzlich keiner\nBefristung oder sonstigen Einschränkung. Das dahingehende\nVorbringen der Klägerin ist ersichtlich ins Blaue hinein\naufgestellt und auch durch keinerlei nachvollziehbare Unterlagen\nverifiziert.\n\nDie Berufung bzw. Klage der Klägerin kann auch deshalb keinen\nErfolg haben, weil - abgesehen von der haftungsbegründenden\nKausalität - es auch an einer haftungsausfüllenden Kausalität\nfehlt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind zwar in den\nKrankenunterlagen entzündliche Veränderungen des Zahnfleisches\nsowie wiederholte Schmerzsymptomatik dokumentiert, nicht jedoch\neine von der Klägerin später behauptete Beeinträchtigung bei der\nNahrungsaufnahme sowie die Unfähigkeit, ihren Aufgaben als Hausfrau\nund Mutter nachzukommen. Insoweit fehlt es auch an jeglichem\nsubstantiiertem Vortrag der Klägerin. Auch nach der allgemeinen\nLebenserfahrung ist es nicht vorstellbar, dass das bloße\nVorhandensein von Zahnschmerzen einen Patienten derart\nbeeinträchtigen kann, dass er über einen langen Zeitraum\nschlechterdings außerstande ist, einen Haushalt nebst Kleinkind zu\nversorgen. Auch die Behandlungsunterlagen lassen keine\nAnhaltspunkte erkennen, dass die Klägerin derart massiv unter\nZahnschmerzen gelitten hätte, dass sie praktisch nicht mehr\nhandlungsfähig gewesen wäre. Nach der streitgegenständlichen\nBehandlung am 06.08.1996 stellte sie sich nämlich erst am\n11.09.1996 wieder bei den Beklagten vor, wobei zu diesem Zeitpunkt\nnichts zu einer Schmerzsymptomatik dokumentiert ist und von der\nKlägerin auch nicht behauptet wird. Auch für den nachfolgenden\nBesuch am 23.09.1996 ist nichts zu gravierenden Schmerzbeschwerden\ndokumentiert bzw. behauptet. Erst am Wochenende vor dem 08.10.1996\nhatte die Klägerin ein leichtes Ziehen bekundet, am Tag der\nBehandlung jedoch keine Schmerzen. Zu der Behandlung bei dem\nZahnarzt Dr. P. am 25.10.1996 und 31.10.1996 finden sich ebenfalls\nkeine gravierenden Schmerzangaben. Solche sind erst zum Besuch in\nder Mund- und Kieferklinik der Uni B. am 04.11.1996 dokumentiert,\nferner am 09.11.1996. Hinsichtlich der nachfolgenden Behandlungen\nmit Taschenbehandlung am 14., 19., 21. und 25.11.1996 hat die\nKlägerin angegeben, dass nach der Taschenbehandlung sich die\nSchmerzsymptomatik verbessert habe, abends jedoch die Beschwerden\nimmer zunähmen. Nach der Behandlung vom 02.12.1996 hat die Klägerin\ndann eine deutliche Besserung der Beschwerden angegeben, am\n17.12.1996 jedoch wieder starke Schmerzen, am 27.12.1996\nBeschwerdefreiheit, am 30.12.1996 hingegen erneute Beschwerden bis\nzum 03.01.1997 und sodann deutliche Beschwerdebesserung am 08.\nsowie am 09.01.1997. Am 10.01.1997 wurden erneute Beschwerden und\nnach Extraktion des Zahnes 27 am 21.01.1997 dann Beschwerdefreiheit\nerklärt.\n\nVor dem Hintergrund dieser Chronologie mit keineswegs\npermanenten unerträglichen Schmerzzuständen ist in keiner Weise\nersichtlich, inwiefern die Klägerin sich zum einen nur mit\nflüssiger Nahrung ernährt haben können will und zum anderen auch\nnicht, inwiefern sie - selbst bei sporadischen Schmerzbeschwerden -\nnicht in der Lage gewesen sein sollte, ihren Haushalt zu versorgen.\nEin diesbezüglicher konkretisierter und nachvollziehbarer Vortrag\nfehlt völlig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage,\ninsbesondere hinsichtlich des Hauptteils der Forderung ohnehin\nkeinen Erfolg haben könnte.\n\nAuch das geforderte Schmerzensgeld wäre unter keinem\nGesichtspunkt in Betracht zu ziehen gewesen. Dass die Extraktion\nder drei Zähne nur wegen des verbliebenen Holzkeilteilchens\nerforderlich gewesen sein sollte, kann nämlich nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen ebenfalls nicht festgestellt werden. Im\nübrigen werden bei Zahnverlust je Zahn in der Rechtsprechung im\nRegelfall allenfalls etwa 1.500,00 DM zuerkannt, bei drei Zähnen\nalso 4.500,00 DM nebst einer maßvollen Erhöhung wegen länger\ndauernder Schmerzzustände. Ein Betrag von - wie von der Klägerin\nbegehrt - 15.000,00 DM hätte unter keinem Gesichtspunkt in Betracht\ngezogen werden können. Diese zusätzlichen Erwägungen kommen jedoch\nim Ergebnis nicht zum Tragen, weil die Berufung bereits wegen\nfehlender Kausalität zurückzuweisen ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713\nZPO.\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n37.088,00 DM (siehe so schon Senatsbeschluss vom 29.03.2000)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-07-12/5-u-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-07-12/5-u-5-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:47.213451+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-07-12/5-u-5-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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