{"status":"available","doknr":"OLD304618","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0705.SS462.00Z193Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"Ss 462/00 (Z)  - 193 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nGegen die Betroffene ist in dem angefochtenen Urteil wegen\nfahrlässigen Überschreitens einer vorgeschriebenen\nHöchstgeschwindigkeit um 12 km/h (Tatzeit: 8. Oktober 1999) eine\nGeldbuße von 40 DM verhängt worden. Das Amtsgericht hat seine\nÜberzeugung von ihrer Täterschaft auf ein Schreiben der Betroffenen\nan die Verwaltungsbehörde, in dem sie einräumte, Fahrerin des\ngemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein, sowie auf ihre\nIdentifizierung anhand des in Augenschein genommenen Messfotos\ngestützt.\n\n4\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird geltend\ngemacht, das Amtsgericht habe die Folgen eines Verwertungsverbots\nunzutreffend gewürdigt. Die Betroffene sei durch eine Auskunft\nihrer Mutter, die vor der Befragung durch einen Polizeibeamten\nnicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, als\nFahrerin ermittelt worden. Die Verletzung der Belehrungspflicht\nführe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur zur\nUnverwertbarkeit der Aussage der Mutter; vielmehr sei das gesamte\nweitere Ermittlungsergebnis, insbesondere auch das fragliche\nSchreiben der Betroffenen, Folge der unzulässigen\nErmittlungsmethode und unterliege daher ebenfalls einem\nVerwertungsverbot. Zudem sei Verfolgungsverjährung eingetreten;\ndenn auch das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 3. Januar 2000\n(\"Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen\") sei zwingende Folge der\nunzulässigen Ermittlungen und dürfe deshalb nicht zur\nVerjährungsunterbrechung führen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begegnet in\nformellen Hinsicht keinen Bedenken, erweist sich in der Sache aber\nals unbegründet.\n\n7\n\nDie bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten erforderliche\nZulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie im\nallgemeinen Interesse - zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung oder zur Vermeidung von\nVerfassungsbeschwerden wegen Versagung des rechtlichen Gehörs -\ngeboten ist; Sinn der Regelung ist nicht die Erreichung der\nGerechtigkeit im Einzelfall (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16\nf.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr.\n1 m. w. Nachw.; SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v.\n02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 13.09.2000 - Ss 387/00 Z -).\nNach § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde dem gemäß auf Antrag\nzuzulassen, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (Nr. 1)\noder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen\nGehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall -\ndie festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200 DM, so ist die\nZulassung der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG in der Weise\nweiter eingeschränkt, dass sie in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1\nOWiG nur noch zur Fortbildung des sachlichen Rechts in Betracht\nkommt. Die - in der Beschwerdebegründung angeführte - Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung und die Notwendigkeit einer\nFortbildung des Verfahrensrechts ermöglichen in diesen Fällen die\nDurchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht.\n\n8\n\nBeide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der\nRechtsbeschwerde eröffnen, liegen hier nicht vor.\n\n9\n\nEine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.\n\n10\n\nDer vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine\nVeranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von\nGesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder\nGesetzeslücken in diesem Bereich rechtsschöpferisch auszufüllen\n(vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Klärungs- und damit\nzulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache\nnicht auf.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nSoweit die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe die im\nAnschluss an die Aussage ihrer Mutter gewonnenen Erkenntnisse nicht\nverwerten dürfen, kann ihr Vorbringen schon deshalb nach § 80 Abs.\n2 OWiG hier nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil\nes eine Frage des Verfahrensrechts betrifft. Die Rüge, mit der ein\nVerstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines\nBeweiserhebungsverbots geltend gemacht wird, ist demgemäß\nregelmäßig als Verfahrensrüge zu erheben (BGHSt 32, 68 [69/70] =\nNJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Gössel, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einleitung Absch. K Rdnr. 102);\ndenn sie beanstandet den Weg, auf dem der Richter zur\nUrteilsfindung gelangt ist (Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO,\n4. Aufl., Vor § 48 Rdnr. 53; BGHSt 19, 273 [275] = NJW 1964, 1234).\nEtwas anderes gilt lediglich für Verstöße gegen das\nVerwertungsverbot des § 49 BZRG, die als sachlich-rechtliche Mängel\nauf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten sind (BGHSt 25, 100\n[102] = NJW 1973, 523 [524]; BGHSt 25, 232 [233]; Senge\na.a.O.).\n\n13\n\nDie angesprochene Rechtsfrage bedarf im Übrigen einer\ngrundsätzlichen Klärung nicht, weil sie für eine Fallgestaltung der\nhier vorliegenden Art bereits Gegenstand höchstrichterlicher\nRechtsprechung gewesen ist.\n\n14\n\nEine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne,\ndass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen ein\nBeweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung\naller weiteren Beweismittel verboten ist, die aufgrund solcher\nInformationen erlangt worden sind, wird in der Rechtsprechung\ngrundsätzlich verneint (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt\n32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275;\nBGHSt 34, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; BGH StV 1995, 398;\nOLG Hamburg MDR 1976, 601 = VRS 51, 44 [45]; OLG Stuttgart NJW\n1973, 1941; vgl. a. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im\nStrafprozeß, 5. Aufl., S. 486 m. w. Nachw. in Fn. 437;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44, Aufl., Einleitung Rdnr. 57;\nGössel a.a.O. Rdnr. 93; Senge a.a.O. Rdnr. 45). Es gilt der\nGrundsatz, dass ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für\nein bestimmtes Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu\nführen kann, dass das gesamte Verfahren lahmgelegt wird (BGHSt 22,\n129 [135] = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [358] = NJW\n1978, 1390; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] =\nNStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [364] = StV 1987, 283 = NStZ 1989,\n33; BGHSt 35, 32 [34]). Die Grenzen richten sich nach der Sachlage\nund der Art des Verbots (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390;\nBGHSt 29, 244 [249] = NJW 1980, 1700).\n\n15\n\nDavon ausgehend hat der Bundesgerichtshof eine Fernwirkung\nbisher nur für das Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10\nangenommen; danach erfasst das Verwertungsverbot nicht nur solche\nKenntnisse, die unmittelbar durch die nach § 1 G 10 angeordneten\nMaßnahmen erlangt worden sind, sondern erstreckt sich auch auf\nsolche Beweismittel, zu denen diese Kenntnisse erst den Weg\ngewiesen haben (BGHSt 29, 244 [250 ff.] = NJW 1980, 1700; vgl. a.\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 98;\nSenge a.a.O. Rdnr. 45; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl.,\nRdnr. 404).\n\n16\n\nAnsonsten wird eine Erstreckung des Verwertungsverbots auf\nBeweisergebnisse, die nur mittelbar auf ein unverwertbares\nBeweismittel zurückzuführen sind, abgelehnt. Verwertbar sind\nnamentlich \"originäre\", nicht aus dem unverwertbaren Beweisergebnis\nabgeleitete Beweismittel wie etwa Geständnisse und Zeugenaussagen,\ndie nicht auf Vorhalten aus dem rechtswidrig gewonnenen früheren\nBeweismittel beruhen (BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV\n1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Senge a.a.O. Rdnr. 46). Eine\nFernwirkung ist demnach insbesondere dann auszuschließen, wenn die\nrechtsfehlerhaft gewonnene Erkenntnis nur den äußeren Anlass für\nden späteren Ermittlungsvorgang bildet, auf das dabei gewonnene\nBeweisergebnis aber keinen bestimmenden Einfluss mehr hat (BGHSt\n27, 355 [358] = NJW 1978, 1390). Danach darf beispielsweise eine\nspätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr auf den\nBeschuldigten ausgeübt worden ist, verwertet werden, obwohl\nzunächst bei seiner Vernehmung verbotene Vernehmungsmittel gemäß §\n136 a StPO benutzt wurden, die diese Aussage unverwertbar machen\n(BGHSt 1, 376 [380] = NJW 1952, 152; BGHSt 22, 129 [133 ff.] = NJW\n1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [359] = NJW 1978, 1390). Auch\nsoweit eine Telefonüberwachung nicht durch § 100 a StPO gedeckt war\noder eine Zeugenaussage unter Verstoß gegen § 136 a StPO zustande\ngekommen ist, ist eine Beweisführung mit Zeugenaussagen und eine\nVerwertung der Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb\nverboten, weil erst die Telefonüberwachung bzw. die Aussage auf die\nSpur des Beschuldigten geführt und die weiteren Beweiserhebung\nermöglicht hat (BGHSt 32, 68 [70 f.] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1\n[2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [364] = NJW 1987, 2525 [2526] =\nStV 1987, 283 = NStZ 1989, 33 [34]; BGHSt 35, 32 [34]; BGHSt 37, 48\n[53 f.] = NJW 1990, 2697 = StV 1990, 337 [338]; BGH NStZ 1996,\n48).\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall entstammt der Hinweis auf die Identität der\nBetroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person, der zur\nEinleitung des Verfahrens gegen die Betroffene geführt hat, einer\nZeugenaussage der Mutter, die nach dem Beschwerdevorbringen ohne\ndie gemäß §§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG gebotene vorherige\nBelehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zustande gekommen ist.\nDadurch wird ein Verwertungsverbot bezüglich der späteren\nschriftlichen Äußerung der Betroffenen nicht begründet. Für\nBeweismittel und Erkenntnisse, die aufgrund einer unter Verstoß\ngegen § 52 Abs. 3 S. 1 StPO erlangten Aussage ermittelt worden\nsind, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Fernwirkung\ndes auf die Aussage bezogenen Verwertungsverbots nicht besteht (BGH\nNJW 1955, 1289 f. = MDR 1955, 565 = JZ 1955, 510;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 52 Rdnr. 32 m. w. Nachw.; Dahs,\nin: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 52 Rdnr. 54 m. w. Nachw.;\nAlsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 488 m. w. Nachw. in Fn. 452; Nüse JR\n1966, 281 [283 f.]). Auch wenn die Aussage selbst unverwertbar ist,\ndürfen die aufgrund der Angaben des Zeugen erlangten Erkenntnisse\ndazu benutzt werden, weitere Ermittlungen zu führen und andere\nBeweise aufzufinden und zu verwerten. Hat beispielsweise ein\nPolizeibeamter dem Angeklagten Vorhalte aus der Aussage eines nicht\nnach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO belehrten Zeugen gemacht, so schließt\ndas die Vernehmung des Beamten als Zeugen über das, was ihm der\nAngeklagte erklärt hat, nicht aus (BGH a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer\na.a.O.). Diese Begrenzung des Verwertungsverbots erscheint unter\nAbwägung der schutzwürdigen Interessen des\nzeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen einerseits und des\nInteresses an der Wahrheitserforschung andererseits gerechtfertigt.\nDie unterlassene Belehrung des Zeugen ist nicht mit dem Vorwurf der\nMenschenrechts- und Verfassungswidrigkeit behaftet (Nüse JR 1966,\n281 [284]). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Belehrung\ngerade in der Absicht unterlassen worden ist, auf illegalem Wege\nBeweismittel zur Überführung des Beschuldigten zu erlangen, bedarf\nhier keiner Entscheidung, da dies mit der Rechtsbeschwerde nicht\nbehauptet wird.\n\n18\n\nb) Mit der Ablehnung eines über das unmittelbar betroffene\nBeweismittel hinausgehenden Verwertungsverbots entfällt ersichtlich\nauch jeder Anlass, aus diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die\nWirksamkeit und verjährungsunterbrechende Wirkung des\nAnhörungsbogens herzuleiten. Eine Notwendigkeit zur\nRechtsfortbildung in dieser Hinsicht besteht daher ebenfalls\nnicht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-07-05/ss-462-00-z-193-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-07-05/ss-462-00-z-193-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304618","retrieved":"2026-07-09 03:31:47.292415+00:00"}}