{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0626.2W124.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2000-06-26","aktenzeichen":"2 W 124/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie \"außerordentliche sofortige Beschwerde\" der Beteiligten zu 3) und 4) vom 17. Mai 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivil-(Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 13. April 2000 - 5 T 328/00 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und zu 4) zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1.\n\nIn der Gläubigerversammlung vom 17.03.2000 vor dem Rechtspfleger\ndes Amtsgerichts Münster war u. a. über die Frage zu entscheiden,\nob dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werde, gegen die\nGeschäftsführerin der Schuldnerin einen Rechtsstreit wegen\nZahlungsansprüchen i. H. v. insgesamt 179.000,00 DM DM zu führen.\nVor Feststellung des Stimmrechts der Gläubigerinnen zu 3) und zu 4)\nerklärte der Insolvenzverwalter auf Befragen des Gerichts, durch\ndas bestehende Absonderungsrecht werde die Gläubigerin zu 4) zu\n100% i.H.v. 100.000,00 DM befriedigt werden, so daß ein\nverbleibender Betrag i.H.v. 9.155,00 DM als Stimmrechtsbetrag\nzugrunde zu legen sei. Nur in dieser Höhe sei die Gläubigerin am\nVerfahren in wirtschaftlicher Hinsicht noch Verfahrensbeteiligte.\nDie Gläubigerin zu 3) sei in wirtschaftlicher Hinsicht noch in Höhe\nvon 25.832,09 DM Verfahrensbeteiligte. Ihre weitergehende Forderung\nwerde durch das bestehende Absonderungsrecht in Höhe von 48.000,00\nDM befriedigt werden. Der Rechtspfleger setzte sodann die\nStimmrechte dieser Gläubigerinnen auf 25.832,09 DM bzw. 9.155,00 DM\nfest. Nachdem der Bevollmächtigte der Gläubigerinnen zu 3) und zu\n4) gegen diese Entscheidung des Rechtspflegers im Termin Beschwerde\neingelegt hatte, entschied der Insolvenzrichter mit Beschluß gemäß\n§ 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG vom gleichen Tage - 75 IN 76/99 -, daß die\nEntscheidung des Rechtspflegers über die Festsetzung der\nStimmrechte nicht abgeändert werde.\n\nGegen den Beschluß, mit dem der Rechtspfleger die Stimmrechte\nfestgestellt hat, und gegen die diesen Beschluß bestätigende\nEntscheidung des Richters haben die Gläubigerinnen zu 3) und zu 4)\nmit Schriftsatz vom 21.3.2000 \"das zulässige Rechtsmittel\"\neingelegt und hilfsweise Gegenvorstellung erhoben mit der\nBegründung, der Beschluß des Rechtspflegers über die Verteilung der\nStimmrechte entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Über die Höhe\nihres jeweiligen Stimmrechts hätte nicht mehr abgestimmt werden\ndürfen, da der Insovenzverwalter im Termin erklärt habe, daß er\nihre Forderungen im Prüfungstermin für den Ausfall anerkennen\nwerde, und da auch derjenige Gläubiger der absonderungsberechtigt\nsei, in voller Höhe seiner angemeldeten Forderung stimmberechtigt\nsei.\n\nDas Landgericht Münster hat das Rechtsmittel der Gläubigerinnen\nmit Beschluß vom 13.4.2000 - 5 T 328/00 - als unzulässig verworfen\nmit der Begründung, daß in der Insolvenzordnung ein Rechtsmittel\ngegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Höhe des\nStimmrechts eines Gläubigers in der Gläubigerversammlung nicht\nvorgesehen sei.\n\nGegen diesen ihnen am 5.5.2000 zugestellten Beschluß wenden sich\ndie Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) mit der am 18.5.2000 bei dem\nLandgericht Münster eingegangenen \"außerordentlichen sofortigen\nBeschwerde\" vom 17.5.2000. Zur Begründung ihres Rechtsmittels\nführen sie aus, zwar sei der angefochtene Beschluß des Landgerichts\nmit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar und\ndem Gesetz inhaltlich fremd. Wohl gelte dies aber für die\nangefochtenen Beschlüsse des Rechtspflegers und deren Bestätigung\ndurch den Insolvenzrichter. Die Mängel dieser Beschlüsse wirkten\nsich auch auf den Beschluß des Landgerichts Münsters aus, der sich\nnur mit der Zulässigkeit der eingelegten Rechtsmittel, nicht aber\ninhaltlich damit beschäftige, daß die angefochtenen Beschlüsse so\nrechtlich fehlerhaft seien, wie sie das dargestellt hätten.\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die\nweitere Beschwerde zuständig. Durch § 1 der Verordnung des Landes\nNordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen\nüber die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November\n1998 (GVBI. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) ist die\nEntscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die\nBezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem\nOberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung\nbeschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1\nInsO statthaften weiteren Beschwerden, also auf solche\nRechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts\nüber eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die\nFälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es\nsei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben. Vielmehr sind durch die\ngenannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen\n\"über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen\" schlechthin\nzugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen in einer\nInsolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen\nwird (Senat, Beschluß vom 29. Mai 2000 - 2 W 115/00). Der\nVerordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen war auch nicht\ngehindert, dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über alle\nweiteren Beschwerden in Insolvenzsachen zu übertragen. Die\nErmächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO ist nicht auf die\nFälle des § 7 Abs. 1 InsO beschränkt, sondern erfaßt nach ihrem\neindeutigen Wortlaut alle \"weitere(n) Beschwerde(n) in\nInsolvenzsachen\".\n\n3.\n\nDas Rechtsmittel der Gläubigerinnen ist unzulässig.\n\na)\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 13.4.2000 kann nicht mit der\nweiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO angefochten werden, weil\nschon gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 17.3.2000,\ngegen die sich die von dem Beschluß des Landgerichts beschiedene\nBeschwerde gerichtet hatte, kein Rechtsmittel gegeben war. § 7 Abs.\n1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren\nBeschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BayObLGZ\n1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Senat, NJW-RR 1999, 996\n[997] = NZI 1999, 198 [199]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453;\nKirchhof, in HK-InsO, 1999, § 6 Rz. 7). Nur wenn die Entscheidung\ndes Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein\nFall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung eine derartige\nAnfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die\nEntscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere\nBeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (vgl. Senat,\nNJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]). Indem das Gesetz (in\n§ 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen\ndes Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung\nausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die\nMöglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend\nbeschränkt.\n\nGegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 17.3.2000 war - wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel\ngegeben. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RpflG ist die Erinnerung gegen\nEntscheidungen des Rechtspflegers über die Gewährung eines\nStimmrechts (§§ 77, 237 f InsO) ausgeschlossen. § 18 Abs. 3 Satz 2\nRpflG gewährt den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter lediglich\ndas Recht, im Termin eine richterliche Entscheidung zu beantragen.\nDie Entscheidung des Richters ist ebenfalls unanfechtbar, denn\ngemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des\nInsolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen\ndie Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine\nAnfechtung der Stimmrechtsentscheidung aber sieht die\nInsolvenzordnung nicht vor.\n\nb)\n\nAuch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde\nwegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht erfüllt. Die Zulassung\neiner solchen außerordentliche Beschwerde kommt nur dann in\nBetracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen\nGrundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ\n109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, ZIP\n2000, 552, [553]; NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]).\nDies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung, mit\nder das Landgericht das Rechtsmittel der Gläubigerinnen als\nunzulässig verworfen hat, steht vielmehr mit der gesetzlichen\nRegelung des § 6 Abs. 1 InsO in Einklang. Das wird im übrigen\nersichtlich auch von den Beschwerdeführerinnen nicht verkannt.\n\nOb die Erstentscheidung des Insolvenzgerichts \"greifbar\ngesetzwidrig\" ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Gegenstand seiner\nEntscheidung ist allein der angefochtene Beschluß der Vorinstanz.\nSoweit die Beschwerdeführerinnen meinen, daß die ihrer Auffassung\nnach bestehenden Mängel der Erstentscheidung auf die Entscheidung\ndes Landgerichts \"durchschlagen\", bietet auch das keinen Anlaß, in\nder Sache auf ihre Kritik an der Erstentscheidung einzugehen. Den\nselbst wenn das Landgericht etwaige schwerwiegende Mängel der\nErstentscheidung verkannt haben sollte, entbehrte seine\nEntscheidung nicht der rechtlichen Grundlage, da sie in jedem Fall\nin § 6 Abs. 1 InsO eine Stütze findet.\n\n4.\n\nDie weitere Beschwerde der Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) muß\ndaher mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als\nunzulässig verworfen werden.\n\nBeschwerdewert : DM 10.000,-- (geschätzt gemäß den §§ 3 ZPO, 35\nGKG wie im Beschluß des Landgerichts vom 13.4.2000)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-26/2-w-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-26/2-w-124-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.622448+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-06-26/2-w-124-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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