{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0621.6U18.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"6 U 18/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 18. November 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 855/99 - abge-ändert. \n\nDie einstweilige Verfügung der Kammer vom 8. September 1999 wird aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung der Antragsgegnerinnen hat Erfolg und führt zur\nAbweisung des Verfügungsantrages.\n\nDas Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den\nAntragsgegnerinnen Werbeaussagen untersagt, mit der sie - beide\nTochtergesellschaften der T. AG - im Sommer 1999 die bevorstehende\nMöglichkeit angekündigt haben, auf der Grundlage ihrer\nZusammenarbeit mit dem Handy über das D 1-Netz der Antragsgegnerin\nzu 2. mittels Online-Zugangs durch die Antragsgegnerin zu 1. im\nInternet surfen zu können. Die Tarifstruktur, bei der keine\nGebühren bei dem Zugangsprovider \"T-Online\", sondern lediglich die\nwährend des Surfens im Internet entstehenden Telefongebühren von\n0,39 DM pro Min. berechnet worden, sind in Presseinformationen mit\nAnkündigungen vorgestellt worden, in denen sinngemäß jeweils darauf\nhingewiesen wurde, dass nur Telefongebühren, aber keine\nOnline-Gebühren anfielen und auf die später noch im einzelnen\nzurückzukommen sein wird.\n\nDer Auffassung des Landgerichts, dass diese Werbeaussagen gegen\n§ 1 Abs. 1 Zugabeverordnung verstießen, vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen.\n\nEine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere\nBerechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware oder\n-leistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, der Erwerb der\nNebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptleistung\nabhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang\nbesteht, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der\nHauptleistung gewährt wird und das Angebot wegen dieser\nAbhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner\nEntscheidung zum Erwerb der Hauptleistung zu beeinflussen. Eine\nZugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware oder\nHauptleistung verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder\ngewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden in Rede\nstehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit\nangesehen, so ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (ständige\nRechtsprechung: vgl. BGH BRP 1999, 90/91 - \"Handy für 0,00 DM\" -;\nBGH WRP 1999, 424/427 - \"Bonusmeilen\" -; BGH GRUR 1998, 500/501 -\n\"Skibindungsmontage\" - jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rdnr. 2 zu § 1\nZugabeverordnung m.w.N.). Die Frage, ob eine gesondert ausgewiesene\nLeistung eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung\nbzw. eine mit dieser zusammengefasste Einheit oder aber eine\nbesondere Nebenleistung darstellt, beurteilt sich dabei maßgeblich\nanhand der Auffassung des angesprochenen Verkehrs, die wiederum\ndurch das Geschäftsgebaren des Werbenden sowie die Art und Weise\nbeeinflusst wird, wie dieser das fragliche Angebot in der Werbung\npräsentiert.\n\nBei Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass der Verkehr den ihm als kostenlos dargestellten\nOnline-Zugang als Nebenleistung, die Nutzung des Mobilfunknetzes\nder Antragsgegnerin zu 2. hingegen als Hauptleistung ansieht.\n\nDen am Internet interessierten Kreisen der Bevölkerung ist\ngeläufig, dass sie für die Internet-Nutzung zunächst einen\nZugangsprovider benötigen, der ihnen gewissermaßen die Tür zum\nInternet überhaupt erst öffnet, und dass während des Surfens im\nInternet Telefongebühren anfallen. Ihm ist bewusst, dass im Ansatz\nbeide Leistungen nicht kostenlos angeboten werden, er mithin\nGebühren sowohl an den Zugangsprovider als auch an die\nTelefongesellschaft zu entrichten hat, wobei die\nTelefongesellschaften eigene, von den sonstigen Telefonentgelten\nunabhängige Tarife anbieten. Die Kostenstruktur der Zugangsprovider\nkann unterschiedlich sein. Zunächst war es üblich, dass die\nZugangsprovider neben einer Grundgebühr eine weitere\n\"verbrauchsabhängige\" Gebühr für den Verbindungsaufbau verlangten;\ndemgegenüber ist jetzt auch ein sogenannter Provider-Festpreis\nanzutreffen. Von der traditionellen Nutzung des Internets über das\nFestnetztelefon ist der Verbraucher daher grundsätzlich an die\ndoppelte Gebührenlast - einerseits Provider, andererseits\nTelefongesellschaft - gewöhnt. Daran ändert auch nichts der\nUmstand, dass bei einer Kooperation oder einer Verflechtung des\nProviders mit der Telefongesellschaft im Außenverhältnis zum Kunden\ndie Abrechnung der unterschiedlichen Leistungen einem Unternehmen\nallein übertragen werden kann. So ist es nach der Darstellung der\nAntragstellerin beispielsweise bei dem Tarif \"T-Online pur\" der\nAntragsgegnerin zu 1., der auch die vollständigen Telefongebühren\nenthält.\n\nAn dieser Ausgangsbeurteilung des Verkehrs ändert sich nichts,\nwenn ihm nun die Möglichkeit präsentiert wird, anstelle des\nFestnetztelefons den Mobilfunk für den Internet-Zugang zu nutzen.\nEr wird richtig folgern, dass er unverändert einen Zugangsprovider\nbenötigt und sich lediglich die Art des Telefonnetzes geändert hat.\nDann aber nimmt er nicht an, dass die Leistung des Zugangsproviders\nnur eine Nebensache zu der \"Hauptware Telefonieren\" ist. Vielmehr\nweiß er, dass er ohne die Hilfe eines Zugangsproviders nicht in die\nGelegenheit versetzt wird, im Internet überhaupt surfen zu können.\nEine angebotene Leistung kann im Sinne der Zugabeverordnung nur\ndann \"Zugabe\" sein, wenn bei ihrem Wegfall das Angebot der\nHauptleistung noch möglich ist. Das aber ist gerade auch aus der\nSicht des Verkehrs nicht der Fall, wenn kein Zugangsprovider\nverfügbar ist. Den Internetinteressierten ist bekannt, dass ein\nSurfen im Internet mit dem alsdann anfallenden Telefongebühren die\nvorherige Öffnung des Internetzugangs durch den Provider\nvoraussetzt.\n\nAus den konkret angegriffenen einzelnen Werbeaussagen der\nAntragsgegnerinnen folgt nichts anderes:\n\n(1)\n\nDie Aussage \"mobiles Internet für T-D1-Kunden for free\" ist bei\nisolierter Betrachtung - die Antragsgegnerinnen haben ihn auch in\neinen erläuternden Kontext gestellt - unrichtig, weil auch die\nT-D1-Kunden keine Sekunde im Internet surfen können, ohne dass\nKosten (nämlich Telefongebühren) anfallen. Auf diese inhaltliche\nUnrichtigkeit kommt es indessen zugaberechtlich nicht an, und die\nAntragstellerin hat in der Berufungsverhandlung nochmals\nausdrücklich klargestellt, dass sie den Verfügungsantrag nicht auf\neinen Irreführungstatbestand stützt. Zugaberechtlich gilt\nfolgendes: Die Verbraucher, welche den angegriffenen Satz -\nsachlich zutreffend - dahin verstehen, dass nur Gebühren der\nTelefongesellschaft in Rechnung gestellt werden, aber keine\nGebühren des Zugangsproviders, sehen aus den oben genannten Gründen\nin der Leistung des Providers keine \"Nebenleistung\", weil ihm\ndessen Angebot den Zugang zum Internet erst ermöglicht. Derjenige\nVerbraucher, der - inhaltlich unrichtig - annimmt, neben dem\nGrundpreis aus dem Netzkartenvertrag fielen bei der Internetnutzung\nkeinerlei nutzungsabhängige Gebühren mehr an, ist in die Irre\ngeführt. Auch er wertet indessen die kostenlose und damit überaus\nlukrative Nutzung des Internets aber nicht als \"Nebenleistung\" zum\nNetzkartenvertrag des Mobilfunkunternehmers. Er betrachtet vielmehr\ndann die Möglichkeit der insoweit unentgeltlichen Internetnutzung\nals einheitliche Hauptleistung, die er nicht \"geschenkt erhält\",\nsondern über die Grundgebühr abbezahlt.\n\n(2)\n\nNichts anderes gilt für die Aussage \"wir haben damit quasi einen\nInternet for free-Tarif eingeführt, denn die Kunden zahlen keine\nOnline-Gebühren mehr, nur die T-D1-Gebühren\" sowie\n\n(3)\n\nfür den Satz \"wir haben uns entschlossen, für die mobil\nsurfenden Kunden die T-Online-Gebühren komplett auf null zu setzen.\nDie Kunden zahlen lediglich die T-D1-Gebühren. Dass heißt, es\nfallen keine sonstigen zeitabhängigen T-Online-Gebühren an\".\n\nBeide Sätze machen klar, dass für die Nutzung des Internets\nlediglich die Telefongesellschaft Gebühren berechnet, der Anbieter\ndes Online-Zugangs aber nicht. Da der Zugang zum Internet über\neinen Provider indessen Voraussetzung für das surfen im Internet\nist, wertet der Verkehr eine kostenlos in Aussicht gestellte\nProvider-Leistung nicht als Nebenleistung; auf das oben Gesagte\nkann verwiesen werden.\n\n(4)\n\nSchließlich greift die Antragstellerin noch die Werbeankündigung\nan \"so bietet T-Online den T-D1-Kunden von T-Mobil einen eigenen\nT-Online Account ohne zusätzlichen Grund- und Bereitstellungspreis.\nDas surfen im Internet via T-D1 ist dann kostenlos. Gezahlt wird\nnur für die Verbindung von T-D1-Netz zu T-Online\". Insoweit wird\nsprachlich die inhaltliche Aussage der Werbeankündigungen zu (2)\nund (3) wiederholt.\n\nScheidet damit ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung aus, so\nliegt auch eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG, auf die sich\ndie Antragstellerinnen - in zweiter Linie - auch berufen haben,\nnicht vor. Der in der Antragsschrift herangezogene Aspekt des\n\"übertriebenen Anlockens\" greift hier nicht. Es kann den am\nInternet-Geschäft beteiligten Providern und Telefongesellschaften\nnicht verwehrt sein, im Wege einer Kooperation zu vereinbaren, dass\nnur einer von ihnen Gebühren in Rechnung stellt. Für den\nInternet-Nutzer hat dies den Vorteil einer einfacheren\nGebührenabrechnung. Ist demnach eine derartige Tarifstruktur an\nsich nicht zu beanstanden, so handeln die Unternehmen auch nicht\nunlauter, wenn sie in ihrer Werbung betonen, dass für eine der\nbeiden Leistungen - hier des Providers - eigene Kosten nicht\nanfallen. Der Verbraucher ist an Mischkalkulationen im\nT.munikationsgeschäft gewöhnt. Er weiß, dass die Antragsgegnerinnen\nunter einem Konzerndach vereinte Schwestergesellschaften sind und\nwird sich richtig sagen, dass die Antragsgegnerin zu 2. aus den\nvereinnahmten Telefongebühren einen internen Ausgleich mit der\nAntragsgegnerin zu 1. vornimmt.\n\nDer Verfügungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO\nzurückzuweisen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-21/6-u-18-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-21/6-u-18-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.709687+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-06-21/6-u-18-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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