{"status":"available","doknr":"OLD304763","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0616.2W126.00.2W119.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-06-16","aktenzeichen":"2 W 126/00 + 2 W 119/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 1999 haben sowohl die Beteiligte zu\n2) als auch der Beteiligte zu 3) jeweils die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 3)\nbeantragt. Durch Beschluß vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht\nden Eröffnungsantrag \"des Gläubigers\" zurückgewiesen und der\n\"antragstellenden Partei\" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die\nhiergegen von der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3)\nerhobenen sofortigen Beschwerden vom 9. September 1999 hat das\nLandgericht mit Beschluß vom 18. April 2000 zurückgewiesen. Dieser\nBeschluß enthält keine Sachverhaltsdarstellung und nimmt\nhinsichtlich der Gründe Bezug auf die Ausführungen in der\nangefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung des\nAmtsgerichts.\n\n4\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Beteiligte zu 2)\nals auch der Beteiligten zu 3) mit weiteren sofortigen Beschwerden\nvom 11. Mai 2000, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Zulassung\ndes Rechtsmittels.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die von den Beteiligten zu\n2) und 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 18. April\n2000 eingelegten Rechtsmittel berufen.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDer Senat läßt die Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß §\n7 Abs. 1 InsO zu.\n\n9\n\nDie von der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3)\nangebrachten Rechtsmittel sind statthaft. Es liegt eine dem\nRechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich\nzugängliche Ausgangsentscheidungen des Landgerichts im Sinne des §\n7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof,\nInsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des\nRegelinsolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO\ndie sofortige Beschwerde statt.\n\n10\n\nDie sofortige weiteren Beschwerden und die Anträge auf Zulassung\nsind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569,\n577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidungen des\nLandgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung\nübereinstimmen, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der\nBeschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund\ngegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930];\nBayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, §\n7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7\nRdnr. 15).\n\n11\n\nDie weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsmittel\nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Die\nBeschwerdeführer stützen ihre Rechtsmittel auf eine Verletzung des\nGesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bereits deshalb\ngeboten, weil der jeweils zur Entscheidung gestellten Frage, welche\nAnforderungen an die Abfassung einer Beschwerdeentscheidung in\nInsolvenzsachen zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung\nzukommt.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDie zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten\nzu 2) und des Beteiligten zu 3) sind mit der Maßgabe begründet, daß\nder angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten\nEntscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.\n\n14\n\nDer angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), da\ndie Entscheidung keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung\nenthält. Die Beurteilung durch den Senat unterliegt im Rahmen der\nRechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der weiteren\nBeschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen Anlehnung die weitere\nBeschwerde nach der Insolvenzordnung ausgestaltet worden ist\n(BT-DRS 12/2443, S. 111 = Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht,\n1994, S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt\nder angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, § 561 Abs. 1 Satz\n1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des\nGerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs.\n2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend\n(Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133 = ZInsO 2000, 117 LS;\nFK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 9; Becker in:\nNerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7\nRdnr. 19).\n\n15\n\nDie dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche\nNachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen\nEntscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht\nder Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat.\nDazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung\nnötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte\nUrkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf. Genügt die\nangefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt\ndieser Mangel, wie der Senat wiederholt für den Bereich der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und auch schon mehrfach für den\nAnwendungsbereich der Insolvenzordnung entschieden hat, zur\nAufhebung und Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist\nnicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht\nausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen\nÜberprüfung zugrunde zu legen (z.B.: Senat, NZI 2000, 80 = ZInsO\n2000, 54 LS; Senat, ZInsO 2000, 117 LS; Senat, NZI 2000, 133 =\nZInsO 200, 117 LS; zuletzt: Senat, Beschluß vom 14. Juni 2000, 2 W\n85/00; Senat, Beschluß vom 7. Juni 2000, 2 W 120/00; vgl. auch:\nFK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 22; jeweils für die\nInsolvenzordnung; Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352;\nSenat, NJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; OLG\nFrankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für das Verfahren der\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit).\n\n16\n\nDas Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keine\nSachverhaltsdarstellung vorangestellt. Auch die - sehr knappen -\nEntscheidungsgründe, die im wesentlichen aus einer Bezugnahme auf\ndie Entscheidungen des Insolvenzgerichts vom 25. August 1999 und\nvom 2. Dezember 1999 bestehen, enthalten keine Ausführungen zu dem\nvom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist es dem\nSenat als Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die\nKammer bei ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der\nEröffnungsanträge und die angefochtene Kostenentscheidung des\nInsolvenzgerichts von zutreffenden Feststellungen ausgegangen ist\nund insbesondere rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, daß zwei\nGläubiger jeweils einen Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens gestellt und - nach Erlaß der angegriffenen\nErstentscheidung - einseitig für erledigt erklärt haben.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDa mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die\nErstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muß auch die Entscheidung\nüber die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens dem Landgericht\nübertragen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-16/2-w-126-00-2-w-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-16/2-w-126-00-2-w-119-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304763","retrieved":"2026-07-09 03:31:59.661740+00:00"}}