{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0614.2W85.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"2 W 85/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - wird zugelassen.\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20. De-zember 1999 gegen den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 - an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nDem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.\n\nG r ü n d e\n\nDer Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 bei\ndem Amtsge-\n\nricht Paderborn beantragt, über das\nVermögen des Beteiligten zu 1) das Konkursverfahren zu eröffnen.\nMit weiteren Schriftsatz vom 12. Juli 1999 hat er diesen Antrag\ndahin umgestellt, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\ndas Vermögen des Beteiligten zu 1) erstrebt werde. Dieses Verfahren\nwurde und wird bei dem Amtsgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen\n2 IN 109/99 betrieben.\n\nBereits zuvor hatten die Beteiligten zu\n3) und 4) mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 bei dem Amtsgericht\nBerlin-Charlottenburg beantragt, das Konkursverfahren über das\nVermögen des Beteiligten zu 1) zu eröffnen. Mit zwei\ngleichlautenden Beschlüssen vom 28. September 1999 - 103 N 1918/98\n- und 103 N 1919/98 - hat sich das Amtsgericht Berlin-Carlottenburg\nin diesen beiden Verfahren jeweils für örtlich unzuständig erklärt\nund sie jeweils auf Antrag des jeweiligen Antragstellers an das\nAmtsgericht Paderborn - Konkursgericht - verwiesen. Diese beiden\nVerfahren sind sodann bei dem Amtsgericht Paderborn unter den\nAktenzeichen 2 IN 161/99 und 2 IN 162/99 bearbeitet worden.\n\nMit Antrag vom 26. November 1999 hat\nauch die Beteiligte zu 5) bei dem Amtsgericht Paderborn beantragt,\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) zu\neröffnen. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen 2 IN 177/99\nbearbeitet worden.\n\nDurch Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 2\nIN 109/99 - hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn \"wegen\nZahlungsunfähigkeit ... das Insolvenzverfahren eröffnet\" und den\nBeteiligten zu 6) zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch einen\nweiteren Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des\nAmtsgerichts die Verfahren 2 IN 109/99, 2 IN 161/62, 2 IN 162/99\nund 2 IN 177/99 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung\nverbunden.\n\nGegen den Eröffnungsbeschluß hat der\nSchuldner mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999, der am Folgetag\nbei dem Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde\neingelegt. Diesem Rechtsmittel hat die Richterin des Amtsgerichts\ndurch Beschluß vom 4. Januar 2000 nicht abgeholfen und es dem\nLandgericht Paderborn zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß\nvom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - hat das Landgericht Paderborn die\nsofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23. März\n2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der\nBeteiligte zu 1) mit einem am 5. April 2000 bei dem\nOberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 4. April 2000,\nmit dem er gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde\neingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt hat. Der\nSenat hat den Beteiligten, nachdem die Verfahrensakte am 28. April\n2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen war, Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu der Rechtsmittelschrift gegeben.\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit\n\n§ 1 der Verordnung des Landes\nNordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen\nüber die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November\n1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das\nRechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des\nLandgerichts Paderborn vom 14. März 2000 berufen.\n\nDer Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.\nDer\n\nAntrag des Beteiligten zu 1) auf\nZulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene\nweitere Beschwerde selbst sind in rechter Form und Frist angebracht\nworden. Der Beteiligte zu 1) wendet sich im Beschwerdeverfahren\ngegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung\ndes Amtsgerichts, nämlich gegen einen Eröffnungsbeschluß, gegen den\nfür den Schuldner gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde\ngegeben ist.\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der\nZulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1\nInsO sind erfüllt: Der Beteiligte zu 1) stützt das Rechtsmittel auf\neine Verletzung des Gesetzes, in dem er unter anderem geltend\nmacht, der angefochtene Beschluß des Landgerichts sei nicht in der\ngesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden. Die Nachprüfung\nder angefochtenen Entscheidung ist auch zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung geboten. Jedenfalls die von der\nweiteren Beschwerde aufgeworfene Frage der Anwendung des Art. 103\nEGInsO in den Fällen der Verweisung eines Konkursantragsverfahrens\nwegen örtlicher Unzuständigkeit hat grundsätzliche Bedeutung.\n\nDie weitere Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, daß\nder\n\nangefochtene Beschluß aufzuheben und\ndie Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht\nzurückzuverweisen ist.\n\nDer angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 550, 561 ZPO),\nda die Entscheidung keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung\nenthält. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO ist in Anlehnung an\ndie Regelung der §§ 27, 28 FGG konzipiert (vgl. Senat, NZI 1999,\n415 = NJW-RR 2000, 129; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169\n[171]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999,\n§ 7, Rdn. 1; BT-Dr. 12/2443, S. 111). Der Beurteilung durch den\nSenat unterliegt - wie im Verfahren nach § 27 Abs. 1 FGG - auch im\nVerfahren der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nur dasjenige\nVorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung\nersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind die\ntatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §\n7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das\nRechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend (vgl. Senat, NZI\n2000, 133; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7, Rdn. 18;\nKirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 19;\nSchmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 9).\n\nDie dem Gericht der weiteren Beschwerde\nobliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus\nder angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten\nSachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie\nes ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige\nSachverhaltsdarstellung erforderlich, die lediglich durch konkrete\nBezugnahmen auf bestimmte Urkunde oder Aktenteile ersetzt oder\nergänzt werden darf. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen\nAnforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel, wie der Senat schon\nwiederholt für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit\nentschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das\nRechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von\ndem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und\nder rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. Senat, NZI\n2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171]; OLG\nStuttgart, NZI 2000, 166 [168], jeweils zur Insolvenzordnung;\nSenat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR\n1987, 223 [224]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; BayObLG NJW-RR 1994,\n617 [618]; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils\nfür das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit).\n\nDiesen Anforderungen, auf die der Senat\nnicht nur in mehreren veröffentlichten Entscheidungen vgl. Senat,\nNZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171]),\nsondern auch durch den in der vorliegenden Sache ergangenen\nBeschluß vom 26. Januar 2000 - 2 W 226/99 - (Bl. 735 ff d.A.)\nhingewiesen hat, genügt die angefochtene Entscheidung des\nLandgerichts vom 14. März 2000 nicht. Die eigene\nSachverhaltsdarstellung jenes Beschlusses beschränkt sich auf die\nknappe Darstellung des äußeren Verfahrensgangs, nämlich darauf, daß\ndas Insolvenzverfahren eröffnet und dagegen von dem Beteiligten zu\n1) sofortige Beschwerde eingelegt worden sei, wobei das Datum des\nEröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung des Landgerichts wiederholt unzutreffend - mit\n\"17.12.1999\" - angegeben ist.\n\nDie tatsächlichen Umstände, auf die\nsich die Bejahung der Voraussetzungen der von dem Beteiligten zu 1)\nangefochtenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützt, hat die\nBeschwerdekammer nicht hinreichend festgestellt.\n\nDas Landgericht hat in die Gründe\nseiner Entscheidung allerdings die Gründe des\nNichtabhilfebeschlusses der Richterin des Amtsgerichts vom 4.\nJanuar 2000 in vollem Wortlaut eingerückt und sich zur Begründung\nauch seiner Beschwerdeentscheidung zu eigen gemacht. Dies vermag\ndie fehlende eigene Darstellung des Sachverhalts hier indes aus\nzwei Gründen nicht zu ersetzen. Allerdings genügt auch im Verfahren\nnach der Insolvenzordnung zur Darstellung des Sachverhalts in der\nEntscheidung des Beschwerdegerichts auch eine Bezugnahme auf die\ntatsächlichen Feststellungen in einer Entscheidung des Amtsgerichts\noder die Wiedergabe dieser tatsächlichen Feststellungen, wenn und\nsoweit sich hieraus zuverlässig ermitteln läßt, von welchem\nSachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn\nfestgestellt hat. Letzteres ist indes hier schon deshalb nicht der\nFall, weil in den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des\nAmtsgerichts vom 4. Januar 2000 tatsächliche Feststellungen und\nrechtliche Bewertungen zu einer Vielzahl von Punkten untrennbar\nineinander verwoben sind, so daß sich aus diesen in die\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts eingerückten Gründen kein\nsubsumtionsfähiger Sachverhalt entnehmen läßt. Zum anderen ist in\nden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgericht auch\nnicht wiedergegeben, was die Beteiligten im Beschwerdeverfahren\nnach dem Erlaß der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts\nvorgebracht haben und was das Landgericht insoweit festgestellt hat\n(zum Erfordernis der Feststellung auch des Beschwerdevorbringens\nvgl. Senat, ZIP 1989, 572 [575]).\n\nDie Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts -\neinschließ-\n\nlich der von der Beschwerdekammer\ngeteilten Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts -\nenthalten insbesondere keine hinreichenden tatsächlichen\nFeststellungen zur Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die\nBestimmungen der Insolvenz- oder diejenigen der Konkursordnung\nanwendbar sind.\n\nDer Antrag der Beteiligten zu 3) und 4)\nvom 18. Mai 1998 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das\nVermögen des Beteiligten zu 1) ist am 20. Mai 1998 und damit vor\ndem nach Art. 103 Satz 1 EGInsO maßgeblichen Stichtag bei dem\nAmtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingegangen. Nach dieser\nBestimmung sind auf Konkursverfahren, die vor dem 1. Januar 1999\nbeantragt worden sind, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen,\ndas heißt die Vorschriften der Konkurs- und nicht diejenigen der\nInsolvenzordnung anzuwenden. Trifft ein vor dem 1. Januar 1999\ngestellter Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens mit einem nach dem Inkrafttreten der\nInsolvenzordnung gestellten Antrag eines anderen Gläubigers auf\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben\nSchuldners zusammen, so ist das Verfahren nach dem Sinn der\nRegelung des Art. 103 EGInsO gemäß den Bestimmungen der\nKonkursordnung durchzuführen, wenn die Zulässigkeits- und\nBegründetheitsvoraussetzungen für das zuerst beantragte Verfahren\nerfüllt sind (vgl. OLG Celle, NZI 1999, 196 [197]; OLG Düsseldorf,\nNJW-RR 2000, 501 [502]; Kreft in Frankfurter Kommentar, a.a.O.,\nArt. 106 EGInsO, Rdn. 4). Hiervon sind die Vorinstanzen zwar\nzutreffend ausgegangen. Ihre Auffassung, der Antrag vom 18. Mai\n1998 sei bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt worden\nund daher unzulässig mit der Folge, daß sich das vorliegende\nVerfahren aufgrund der im Jahre 1999 gestellten Anträge der\nBeteiligten zu 2) und 5) nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung\nrichte, findet indes in den tatsächlichen Feststellungen der\nangefochtenen Entscheidung und des in ihr eingerückten\nNichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts keine hinreichende\nGrundlage.\n\nIn den Gründen der\nNichtabhilfeentscheidung vom 4. Januar 2000 wird näher begründet,\nweshalb nach der Auffassung des Insolvenzgerichts die örtliche\nZuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn gemäß § 3 Abs. 1 InsO für\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1)\ngegeben ist. Worauf sich die einzelnen tatsächlichen Feststellungen\ngründen, die das Amtsgericht hier getroffen hat, läßt sich den\nGründen des Beschlusses vom 4. Januar 2000 indes nur zum Teil\nentnehmen. Für die Zwecke einer Nichtabhilfeentscheidung des\nAmtsgerichts (§ 6 Abs. 2 Satz 2 InsO), mit der das\nRechtsmittelverfahren dem Landgericht als einer weiteren\nTatsacheninstanz vorgelegt wird, ist eine derartige Begründung\nausreichend, weil sich aus ihr lediglich - für die Beteiligten und\ndas Rechtsmittelgericht - die tragenden Erwägungen ergeben müssen,\ndie für die Entscheidung des Amtsgerichts maßgebend waren. Den -\nvorstehend angeführten - Anforderungen an die Gründe einer\nEntscheidung des Landgerichts, gegen die als weiteres Rechtsmittel\neine Rechtsbeschwerde gegeben ist, genügt diese Art der Begründung\nindes nicht. Sie kann deshalb nicht - wie hier indes geschehen - in\nden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung lediglich eingerückt\nwerden.\n\nZudem hat das Amtsgericht in den\nGründen des Beschlusses vom 4. Januar 2000 keine tatsächlichen\nFeststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, weshalb der an das\nAmtsgericht Berlin-Charlottenburg gerichtete Antrag der Beteiligten\nzu 3) und 4) auf Eröffnung des Konkursverfahrens unzulässig gewesen\nsein soll. Daraus, daß der Beteiligte zu 1) - als der Schuldner des\nVerfahrens - im Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrages der\nBeteiligten zu 2) und 5) im Jahre 1999 seinen allgemeinen\nGerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Paderborn gehabt und daß\ndort der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen\nTätigkeit gelegen haben mag, so daß hier die Voraussetzungen des §\n3 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben waren und sind, folgt nicht notwendig,\ndaß ein im Jahre 1998 bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg\ngestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen\nfehlender örtlicher Zuständigkeit jenes Gerichts unzulässig war.\nDie örtliche Zuständigkeit für den im Jahre 1998 gestellten\nKonkursantrag richtet sich vielmehr gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO\nnach § 71 Abs. 1 und 2 KO. Der Antrag vom 18. Mai 1998 war daher\nnur dann wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des angerufenen\nAmtsgerichts Berlin-Charlottenburg unzulässig, wenn der Beteiligte\nzu 1) dort - damals - keine gewerbliche Niederlassung unterhielt.\nTatsächliche Feststellungen hierzu hat das Amtsgericht in der\nNichtabhilfeentscheidung vom 4. Januar 2000, die sich das\nLandgericht zu eigen gemacht hat, nicht getroffen. Solche\nFeststellungen waren auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, daß\nsich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit zwei Beschlüssen vom\n28. September 1999 für örtlich unzuständig erklärt und die durch\ndie Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) eingeleiteten Verfahren an\ndas Amtsgericht Paderborn verwiesen hat. Zwar waren diese\nBeschlüsse für das Amtsgericht Paderborn nach § 281 Abs. 2 Satz 5\nZPO, der gemäß den §§ 72 KO, 4 InsO sowohl im Konkurs- als auch im\nInsolvenz(eröffnungs)verfahren entsprechend anwendbar ist (vgl.\nSenat, NJW-RR 1990, 894 [896]; KG NJW-RR 2000, 500 [501]; OLG\nMünchen, NJW-RR 1987, 382; Kilger/Karsten Schmidt,\nInsolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 71 KO, Anm. 5, § 72 KO, Anm. 2;\nKirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 3 Rdn. 20, § 4, Rdn.\n11; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 3, Rdn. 27),\nbindend. Die Bindungswirkung beschränkt sich indes auf die\nBegründung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn,\nan welches das Verfahren verwiesen wurde. Weitergehende Folgen sind\nmit ihr nicht verbunden; insbesondere hat die Bindung an den\nVerweisungsbeschluß nicht zur Folge, daß der Antrag vom 18. Mai\n1998 als nach den Bestimmungen der Konkursordnung unzulässig und\naus diesem Grunde als neuer, nach dem 1. Januar 1999 gestellter und\ngemäß Art. 103 EGInsO nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu\nbehandelnder Antrag anzusehen wäre.\n\nAuch der Hinweis des\nNichtabhilfebeschlusses darauf, daß die Beteiligten zu 3) und 4)\nden Konkursantrag als Antrag auf Eröffnung eines\nInsolvenzverfahrens \"umgestellt\" hätten, vermag die Anwendung der\nVorschriften der Insolvenzordnung nicht zu tragen. Damit bezieht\nsich das Amtsgericht ersichtlich auf den Schriftsatz der\nVerfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) vom 12.\nOktober 1999, in dem diese gebeten haben, \"die bereits anhängige(n)\nKonkursverfahren als Insolvenzverfahren zu behandeln\". Dieser\nAntrag ist für die Bestimmung der anwendbaren Vorschriften\nunerheblich, weil die Übergangsregelung des Art. 103 EGInsO nicht\nzur Disposition einzelner Gläubiger steht, die Gläubiger also nicht\nbestimmen können, daß ein vor dem 1. Januar 1999 anhängig\ngewordenes und daher nach den Vorschriften der Konkursordnung zu\nbehandelndes Verfahren als Verfahren nach der Insolvenzordnung zu\nbehandeln sein solle. Zwar steht es einem Gläubiger, der vor dem 1.\nJanuar 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über\ndas Vermögen seines Schuldners gestellt hat, frei, diesen Antrag\nbis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zurückzunehmen\n(vgl. Senat, NJW-RR 1994, 445; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., §\n103 KO, Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, §\n103, Rdn. 3) und anschließend einen (neuen), erst nach dem\nInkrafttreten der Insolvenzordnung anhängig gemachten und deshalb\nnach ihren Bestimmungen zu bearbeitenden Insolvenzantrag zu\nstellen. Daß mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1999 eine solche\nRücknahme beabsichtigt gewesen wäre, kann indes schon wegen der\nhiermit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Kostenlast\nentsprechend § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Kilger/Karsten Schmidt,\na.a.O.), nicht ohne weiteres angenommen werden.\n\nAuch die ergänzenden Ausführungen des\nangefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2000\nenthalten keine tragfähigen tatsächlichen Feststellungen, aus denen\nsich ergibt, daß und warum der Konkursantrag der Beteiligten zu 3)\nund 4) unzulässig gewesen sei und deshalb die Bestimmungen der\nInsolvenzordnung anzuwenden seien. Die eigenen Ausführungen des\nLandgerichts, die es zu dieser Frage an die Wiedergabe der Gründe\nder Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 angeschlossen\nhat, lauten nämlich lediglich wie folgt:\n\n\"Die Kammer schließt sich den\nAusführungen des Amtsgerichts vollinhaltlich an. Das gilt zunächst\nhinsichtlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn\nhinsichtlich der Insolvenzverfahren Faigle und Dr. Lehmann\" -\ngemeint sind hier offenbar die Anträge der Beteiligten zu 3) und 4)\n- \"und die Anwendung des neuen Rechts auch insoweit. Die Kammer\nnimmt insoweit ergänzend auf ihren Beschluß vom 08.09.1999 - 5 T\n224/99 - Bezug.\"\n\nWeder diese Ausführungen noch die in\nihnen in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses der Kammer vom 8.\nSeptember 1999 - 5 T 224/99 - enthalten die erforderlichen\ntatsächlichen Feststellungen. In jenem Beschluß des Landgerichts\nwird zu der hier in Rede stehenden Frage nämlich nur folgendes\ngesagt:\n\n\"Das Amtsgericht Paderborn ist auch\nörtlich zuständiges Insolvenzgericht, § 3\n\nInsO. Die Insolvenzordnung findet\nungeachtet der Art. 103 EGInsO auf das vorliegende Verfahren auch\nAnwendung. Der beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg anhängige\nKonkursantrag vom 20.05.1998 steht der Anwendung des neuen Rechts\ngem. Art. 104 EGInsO nicht entgegen. Das Amtsgericht\nBerlin-Charlottenburg war auch nach altem Recht als Konkursgericht\nnicht zuständig, da, wie die Ermittlungen des Amtsgerichts\nBerlin-Charlottenburg ergeben haben, der Beteiligte zu 1) in B.\nunter der angegebenen Adresse im E. tatsächlich keine gewerbliche\nNiederlassung betrieben hat. Die Konkursantragstellung bei einem\nunzuständigen Gericht begründet die Anwendung des bisherigen Rechts\ngemäß Art. 103 EGInsO indes nicht, wie im Ergebnis aus § 71 Abs. 2\nKO folgt.\"\n\nWelche konkreten tatsächlichen\nFeststellungen insoweit aufgrund welcher Ermittlungen getroffen\nworden sind, ist damit nicht in einer für die rechtliche\nÜberprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ausreichenden\nWeise dargelegt. Auf die weitere Beschwerde muß deshalb der\nangefochtene Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache an\ndie Beschwerdekammer zurückverwiesen werden, damit sie die\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholt und in der\nBeschwerdeentscheidung niederlegt.\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen des\nEröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§§ 16, 17 Abs. 1 InsO).\nDie an Stelle eigener Ausführungen in die Gründe des angefochtenen\nlandgerichtlichen Beschlusses eingerückten Gründe der\nNichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 geben\nden insoweit maßgeblichen Sachverhalt nur unzureichend wieder. Zur\nBegründung seiner Auffassung, daß die Einwendungen des Beteiligten\nzu 1) gegen das Bestehen noch nicht rechtskräftig titulierter,\nsondern in - derzeit gemäß § 240 ZPO unterbrochener -\nBerufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten Hamm und München zur\nÜberprüfung gestellter Ansprüche nicht berechtigt seien, verweist\ndas Insolvenzgericht in dem Beschluß vom 4. Januar 2000 unter\nanderem \"auf die gesamte Akte des Oberlandesgerichts München und\ndie Anlagen zu den einzelnen Schriftsätzen\", woraus sich ergeben\nsoll, daß die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) in den genannten\nVerfahren keine Aussicht auf Erfolg haben. Zur Begründung einer\nNichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts kann eine derartige\nBezugnahme zwar ausreichen, weil das Landgericht als\nBeschwerdegericht zur eigenen tatrichterlichen Feststellung des\nentscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und in der Lage\nist. In der Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist\neine derartige Bezugnahme dagegen unzulässig, wenn und weil sich\naus ihr - wie im vorliegenden Fall - nicht ergibt, von welchem\nmaßgeblichen Sachverhalt der Tatrichter ausgegangen ist. Es ist\nnicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, durch die Beiziehung\nund Auswertung möglicherweise umfangreicher Prozeßakten zu\nermitteln, von welchem Sachverhalt der Tatrichter mutmaßlich\nausgegangen sein mag. Vielmehr ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine\nsolche (ergänzende) Sachverhaltsfeststellung verwehrt (§§ 7 Abs. 1\nInsO, 561 ZPO). Auch aus diesem Grunde muß deshalb die angefochtene\nEntscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben und das Verfahren\nzwecks ergänzender tatsächlicher Feststellungen an das Landgericht\nzurückverwiesen werden.\n\nDa mit der Zurückverweisung noch nicht\nfeststeht, ob das Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg haben wird, muß\ndem Landgericht zugleich auch die Entscheidung über die Kosten des\nVerfahrens der weiteren Beschwerde übertragen werden.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin\n:\n\nÜber das Vermögen eines Schuldners ist auch aufgrund mehrerer\nAnträge verschiedener Gläubiger nur ein Insolvenzverfahren zu\neröffnen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, daß die zunächst\nunter verschiedenen Aktenzeichen betriebenen Verfahren durch einen\nBeschluß des Amtsgerichts vom 7. Dezember 1999 - in entsprechender\nAnwendung von § 147 ZPO (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar,\na.a.O., § 4, Rdn. 10; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O.,\n§ 4, Rdn. 11, § 13, Rdn. 37) verbunden worden sind (vgl. auch Smid,\nInsO, 1999, § 14, Rdn. 8). Allerdings ist es geboten, den Schuldner\nvon einer derartigen Verbindung in Kenntnis zu setzen. Daß dies\ngeschehen ist, kann den Akten nicht verläßlich entnommen werden.\nDas - von der Geschäftsstelle des Gerichts vorbereitete und von den\nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) nach\nUnterzeichnung zu den Akten zurück gereichte - Empfangsbekenntnis\nvom 9. Dezember 1999 betreffend, so wörtlich, \"B-Ausf. v. 07.12.99\"\nläßt, da das Amtsgericht am 7. Dezember 1999 drei Beschlüsse unter\ndem Aktenzeichen 2 IN 109/99, nämlich den Eröffnungsbeschluß, den\nVerbindungsbeschluß und einen Beschluß über die Anordnung einer\nPostsperre, gefaßt hat, nicht erkennen, welche dieser drei\nEntscheidungen dem Beteiligten zu 1) übermittelt worden sind. Die\nRüge der weiteren Beschwerde vom 4. April 2000, die Verbindung\nmehrerer Insolvenzverfahren entsprechend § 147 ZPO erfordere einen\ndahingehenden Beschluß des Insolvenzgerichts, der hier ersichtlich\nnicht vorliege, deutet darauf hin, daß der Verbindungsbeschluß vom\n7. Dezember 1999 dem Beteiligten zu 1) noch nicht bekannt gegeben\nworden ist. Dies wird nachzuholen sein.\n\nNach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nvoraus, daß\n\nein Insolvenzgrund gegeben ist. Wie der\nSenat in einem - in der vorliegenden Sache ergangenen - Beschluß\nvom 3. Januar 2000 - 2 W 224/99 - (ver-öffentlicht u.a. in NZI\n2000, 130 ff) ausgeführt hat, ist es hierfür erforderlich, daß der\nEröffnungsgrund, im Streitfall also die Zahlungsunfähigkeit (§ 17\nAbs. 1 InsO) des Beteiligten zu 1), zur Überzeugung des\nInsolvenzgerichts feststeht (vgl. zur Konkursordnung: Senat, ZIP\n1989, 789 [790]; OLG Frankfurt am Main, KTS 1983, 148; OLG Hamm,\nZIP 1980, 258 [259]; LG Tübingen, KTS 1961, 158 [159];\nKilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105 KO, Anm. 4 a; Pape, NJW 1993,\n297 [298]; zur Insolvenzordnung: Senat, NZI 2000, 130 [132];\nKirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 16, Rdn. 9, § 27,\nRdn. 9; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 27, Rdn. 5).\nAuch in diesem Stadium des Verfahrens braucht der Richter indes\nregelmäßig nicht auch vom Bestehen der Forderung des Gläubigers\nüberzeugt zu sein. Wie bei der Vorprüfung der Zulassung des\nAntrages (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1988, 664; Senat, NZI 2000, 130\n[132]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl.\n1973, § 105, Rdn. 1; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105 KO, Anm.\n1; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3; Pape, NJW 1993, 297\n[298]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 50\nf) genügt vielmehr auch bei der Hauptprüfung, ob das Verfahren zu\neröffnen ist, grundsätzlich, daß die Forderung des Antragstellers\nglaubhaft gemacht ist (vgl. Senat, NZI 2000, 130 [132]; OLG Hamm,\nZIP 1980, 258 [259]; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2;\nKuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h; Pape, NJW 1993, 297\n[299]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, § 27, Rdn. 6). Dies\nreicht nur dann nicht mehr aus, wenn die dem Antrag des Gläubigers\noder mehrerer Gläubiger zugrunde liegenden Forderungen die einzigen\nsind, aus denen sich für den Fall ihres Bestehens der\nEröffnungsgrund ergibt. Das Insolvenzgericht muß in diesem Fall bei\nder Eröffnung des Verfahrens vom Bestehen der Forderungen überzeugt\nsein, weil davon dann die - erforderliche - Überzeugung vom\nEröffnungsgrund abhängt (vgl. zur Konkursordnung: BGH, NJW-RR 1992,\n919 [920]; Senat, ZIP 1988, 664 [665]; Senat, ZIP 1989, 789 [790];\nSenat, NZI 2000, 174 [175]; OLG Frankfurt am Main, KTS 1973, 140\n[141]; OLG Hamm, OLGZ 1971, 64 [65]; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259];\nAG Düsseldorf, KTS 1988, 177 [178]; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105,\nRdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3 f; zur\nInsolvenzordnung: Senat, NZI 2000, 130 [132]; Kirchhof in\nHeidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 12; Schmerbach in\nFrankfurter Kommentar, a.a.O., § 27, Rdn. 6).\n\nSoweit hiernach die Glaubhaftmachung\neines tatsächlichen Vorbringens ausreicht, bedarf es nicht des\nvollen Beweises. Vielmehr genügt zur Glaubhaftmachung die\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die Behauptung zutrifft (vgl.\nBGH VersR 1986, 59; BGH, VersR 1986, 463; Senat, ZIP 1988, 664;\nSenat, NZI 2000, 130 [132]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58.\nAufl. 2000, § 294, Rdn. 1; Kirchhof in Heidelberger Kommentar,\na.a.O., § 14, Rdn. 6; Mönning in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 14,\nRdn. 31; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1;\nZöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1).\n\nFür den Streitfall ergibt sich hieraus\nfolgendes: Die richterliche Überzeugung davon, daß eine Behauptung\nnach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft, kann sich auch auf\nein noch nicht rechtskräftiges Urteil stützen (vgl. Senat, NZI\n2000, 130 [132]). Auch das Gesetz legt einem vorläufig\nvollstreckbaren Urteil mit den Regelungen des § 720 a ZPO und des §\n895 ZPO ähnliche Wirkungen bei wie einem regelmäßig nur auf Grund\nentsprechender Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs zu\nerwirkenden Arrest (§ 920 Abs. 2 ZPO) oder einer gleichfalls diese\nGlaubhaftmachung voraussetzende (§ 936 ZPO) einstweilige Verfügung.\nEs begegnet deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\ndaß die Vorinstanzen die Anträge der Beteiligten zu 2), 3) und 4)\nals zulässig angesehen haben. Der Einwand der weiteren Beschwerde,\nes verstoße gegen die Denkgesetze, wenn sich das Insolvenzgericht\neine eigene Überzeugung von der Erfolgsaussicht der Rechtsmittel\ngegen die erstinstanzlichen Urteile bilde, geht fehl. Zwar ist\ndann, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers ernsthaft\nbestritten ist und von ihr der Insolvenzgrund abhängt, der\nGläubiger im Regelfall auf den Klageweg zu verweisen, weil das\nInsolvenzverfahren - ebenso wie das Konkursverfahren - nicht dazu\nbestimmt ist, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu\nklären (vgl. BGH NJW-RR 1992, 919; Senat, ZIP 1989, 789 [790];\nSenat, NZI 2000, 174 [175]; OLG Hamm, KTS 1971, 54 [56]; OLG\nFrankfurt am Main, KTS 1983, 148 [149]; AG Düsseldorf, KTS 1988,\n177 [178]; Gerhardt, EWiR § 102 KO 1/89, S. 701 [702 unter 3.];\nKuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h). Soweit es indes - für\ndie Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages - auf das Bestehen\neines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs eines Gläubigers\nankommt, hat das Insolvenzgericht erforderlichenfalls auch die\nErfolgsaussichten eines vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels\nnach freiem Ermessen zu würdigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 919 [920];\nSenat, ZIP 1989, 789 [790 f]; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2;\nKuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h).\n\nNicht frei von Rechtsirrtum sind\ndagegen die Erwägungen des Landgerichts zur Frage des\nInsolvenzgrundes. Das Landgericht führt hierzu - nach der\nWiedergabe der Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts\n- aus, der Beteiligte zu 1) habe in einem Schriftsatz vom 3. Januar\n2000 seine Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich eingeräumt. Soweit er\ndie Zahlungsunfähigkeit mit einem weiteren Schriftsatz vom 6.\nJanuar 2000 wieder in Abrede stelle, gelte dies nur unter der\nVoraussetzung, daß die Forderungen aufgrund der gegen ihn\nergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile außer Ansatz\nblieben, so daß der Beteiligte zu 1) im Ergebnis auch in diesem\nSchriftsatz seine Zahlungsunfähigkeit zwar nicht explizit, aber der\nSache nach einräume. Diese Erwägungen des Landgerichts halten einer\nrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar ist der\nTatrichter nicht gehindert, bei der von Amts wegen vorzunehmenden\n(§ 5 Abs. 1 InsO) Ermittlung, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist,\nauch die eigene Einschätzung des Schuldners zu berücksichtigen und\nin Erwägung zu ziehen. Auf ein Geständnis im Sinne der §§ 288 ff\nZPO, die wegen § 5 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht\nanwendbar sind (vgl. Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., §\n4, Rdn. 17), stellt das Landgericht entgegen der Rüge der weiteren\nBeschwerde nicht ab. Nicht richtig ist dagegen die Überlegung der\nZivilkammer, der Beteiligte zu 1) habe seine Zahlungsunfähigkeit\nder Sache nach auch im Schriftsatz vom 6. Januar 2000 eingeräumt.\nEr hat in diesem Schriftsatz vielmehr lediglich eingeräumt, daß die\nVoraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit dann gegeben sind, wenn\nauch die von ihm bestrittenen Forderungen von Gläubigern als\nbestehend anerkannt werden, also der Sache nach gerade darauf\nhingewiesen, daß - wenn die Überzeugung des Tatrichters vom\nVorliegenden des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit hierauf\ngegründet werden soll - auch die Überzeugung des Gerichts vom\nBestehen dieser Forderungen erforderlich ist.\n\nAuf die vorstehend genannte Frage kommt\nes indes dann nicht an, wenn der Eröffnungsgrund auch unabhängig\nvom Bestehen der Forderungen der Beteiligten zu 2), 3) und 4) - und\netwaiger weiterer Gläubiger - schon wegen der vollstreckbaren\nAnsprüche der Beteiligten zu 5) gegeben ist. Die in diesem\nZusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Beteiligten zu 1), ihm sei\nim Verfahren vor dem Tatrichter nur unzureichend Gelegenheit\ngegeben worden, zu dem Antrag der Beteiligten zu 5) vom 26.\nNovember 1999 Stellung zu nehmen, und damit sei sein Anspruch auf\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden,\nist nicht berechtigt. Zwar war die lediglich auf zwei Tage\nbemessene Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag, die dem\nBeteiligten zu 1) durch Verfügung der Richterin des Amtsgerichts\nvom 29. November 1999 gesetzt worden ist, auch unter\nBerücksichtigung des das Insolvenzverfahren beherrschenden\nBeschleunigungsgrundsatzes unangemessen kurz. Der darin liegende\nVerfahrensmangel ist indes schon durch die Gewährung rechtlichen\nGehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Zudem ist dem\nBeteiligten zu 1) durch die Aufhebung des Beschlusses des\nLandgericht vom 14. März 2000 und die Zurückverweisung des Sache an\ndie Beschwerdekammer Gelegenheit gegeben, zu der Forderung der\nBeteiligten zu 5) ergänzend vorzutragen. Dabei kann der Beteiligte\nzu 1) - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt sei -\nallerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Antrag der\nBeteiligten zu 5) erst durch die Anordnungen ausgelöst worden sei,\ndie im Verfahren zur Entscheidung über den - früheren - Antrag des\nBeteiligten zu 2) getroffen worden sind. Ob das Insolvenzverfahren\nzu eröffnen ist, hängt vielmehr allein davon ab, ob im Zeitpunkt\nder Entscheidung des Gerichts ein Eröffnungsgrund gegeben ist.\n\nDer Senat hält es ferner für angebracht - auch für künftige\ngleichartige\n\nFälle - darauf hinzuweisen, daß der\nEröffnungsbeschluß des Amtsgerichts vom 7. Dezember 1999 an einem\nschwerwiegenden Mangel leidet, der erst durch die\nNichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000\ngeheilt worden ist. In der - für den Inhalt der getroffenen\nAnordnung des Insolvenzgerichts maßgebenden - von der Amtsrichterin\nunterzeichneten Urschrift des Beschlusses fehlt nämlich die\nerforderliche Bezeichnung des Schuldners und damit die notwendige\nAngabe, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden\nist.\n\nDer Eingang dieses Beschlusses lautet\nin der von der Richterin unterschriebenen Urschrift wie folgt:\n\n\"2 IN 109/99\n\nVerfügung\n\n1.\n\nBeschluß\n\nwird wegen Zahlungsunfähigkeit heute,\nam 07.12.1999, um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\nZum Insolvenzverwalter wird ernannt\nRechtsanwalt H. P., H.-H.-Allee , D., Tel. ....., Fax . ...\"\n\nDer Name und die Anschrift des\nSchuldners sind dagegen weder hier noch im weiteren Text des\nBeschlusses oder der Begleitverfügung der Richterin angegeben.\nWesensnotwendiger Bestandteil (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO) eines\nEröffnungsbeschlusses ist indes die genaue Bezeichnung des\nSchuldners (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 27,\nRdn. 13; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, § 27, Rdn. 18). Sie\nfehlt hier vollständig, so daß der Entscheidung der Richterin vom\n7. Dezember 1999 nicht entnommen werden kann, über wessen Vermögen\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und wen die weiteren\nWirkungen des Eröffnungsbeschlusses treffen.\n\nDaß die von der Geschäftsstelle des\nAmtsgerichts erstellten und den Beteiligten zugeleiteten\nAusfertigungen des Eröffnungsbeschlusses den Namen des Beteiligten\nzu 1) enthalten und der Eingang dieses Beschlusses in den\nAusfertigungen - abweichend von der Urschrift - wie folgt\nlautet:\n\n\"Über das Vermögen\n\ndes Dr. M. K., J.straße , P.\n\nwird wegen Zahlungsunfähigkeit heute,\nam 07.12.1999, um 12.45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.\n...\"\n\nvermag die fehlende Bezeichnung des\nSchuldners in der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses nicht zu\nersetzen. Denn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung\n(§§ 170 ZPO, 4 InsO) muß die Urschrift wortgetreu und richtig\nwiedergeben (vgl. BGH NJW 1981, 2345 f; Senat, MDR 1989, 346 =\nRpfleger 1990, 216 [217]; BayObLG MDR 1982, 501; OLG Brandenburg,\nJurBüro 1998, 369; OLG Hamm, MDR 1989, 465;\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 170, Rdn. 5); in der\nUrschrift fehlende, dem Richter obliegende Anordnungen können nicht\nerst bei der Erstellung der Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle getroffen oder nachgeholt werden (vgl. Senat,\nMDR 1989, 346 = Rpfleger 1990, 216 [217]; Senat, InVo 1997, 103\n[104]; OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Düsseldorf, Rpfleger\n1989, 276). Eine Verfahrensweise, bei welcher ein wesentlicher\nBestandteil der dem Richter vorbehaltenen Entscheidung nicht in\ndieser Entscheidung selbst enthalten ist, sondern erst im\nNachhinein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinzugefügt\nwird, entspricht nicht dem Gesetz.\n\nDies gilt unabhängig davon, ob sich bei\nder Arbeit mit einem dem Insolvenzrichter von der\nLandesjustizverwaltung zur Verfügung gestellten\nDatenverarbeitungsprogramm Schwierigkeiten bei der Eingabe der\nBezeichnung der am Verfahren Beteiligten ergeben mögen (vgl. hierzu\nRichter und Staatsanwalt in NRW, Heft 2/1999, S. 13 [14]). Ein zum\nEntwurf und zur Erstellung gerichtlicher Entscheidungen\neingesetztes Programm muß sich an den gesetzlichen Erfordernissen\nausrichten, nicht umgekehrt. Wenn bei der Anwendung eines\nDatenverarbeitungsprogramms durch den mit der Bearbeitung der Sache\nbefaßten Rechtspfleger oder Richter nicht erreicht werden kann, daß\nden gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidungsentwürfe\nerstellt werden, dann muß der Richter oder Rechtspfleger entweder\nvon der Verwendung des Programms absehen oder die erforderlichen,\nnach dem Ausdruck aufgrund des Programms aber noch fehlenden\nBestandteile der Entscheidung vor ihrer Unterzeichnung von Hand\neintragen. Es ist dann nicht Aufgabe des Richters, sondern der\nGeschäftsstelle und letztlich der Justizverwaltung, dafür Sorge zu\ntragen, daß den so abgefaßten richterlichen Entscheidungen im\nWortlaut entsprechende Ausfertigungen erstellt und den\nVerfahrensbeteiligten übermittelt werden.\n\nIn gleicher Weise wie die - hier -\ngänzlich fehlende Bezeichnung des von einer gerichtlichen\nEntscheidung Betroffenen in der von dem Richter unterzeichneten\nUrschrift unzureichend ist auch die Fassung einer Urschrift, in der\ndie Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten und damit derjenigen,\ndenen gegenüber die gerichtlichen Anordnungen ergehen, allein in\nForm der nichtssagenden, nicht aus sich heraus verständlichen und\nin der Verfahrensakte nicht erläuterten Angabe \"Rubrum 1\", \"Rubrum\n2\" oder \"Rubrum 3\" wiedergegeben ist. Auch in einem solchen Fall\nläßt sich der Inhalt der richterlichen Anordnung nicht - wie indes\nerforderlich - der von ihm unterzeichneten Entscheidung entnehmen.\nDaß die Bedeutung der Kürzel \"Rubrum 1\" usw. im\nDatenverarbeitungssystem - noch dazu in einem möglicherweise auch\nnachträglicher Änderung durch den Richter selbst oder durch Dritte,\netwa die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, zugänglichen\nDatenbestand, etwa auf der Festplatte, - gespeichert sein mag,\nreicht nicht aus.\n\nDer Senat wird deshalb in künftigen\nFällen aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen\nder Insolvenzgerichte aufheben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998,\n369; OLG Brandenburg, MDR 2000, 665), in denen die maßgebliche\nAnordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der\nBezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht\nvollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger\nunterzeichneten Urschrift ersichtlich ist, sofern nicht im\nEinzelfall der gegebene Mangel nachträglich geheilt ist.\n\nEine solche Heilung ist im Streitfall -\nmit Wirkung ab dem 4. Januar 2000 - eingetreten, weil die an diesem\nTage ergangene, von der Richterin des Amtsgerichts unterzeichnete\nNichtabhilfeentscheidung ein vollständiges Rubrum enthält, so daß\naus ihr die richterliche Anordnung der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1)\nhervorgeht.\n\nBeschwerdewert : DM 280.000,--","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-14/2-w-85-00","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 895","ref_norm":"895","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-06-14/2-w-85-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.651546+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-06-14/2-w-85-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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