{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0530.9U130.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"9 U 130/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 335/98 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 2. März 1998, ca. 20.30 Uhr, in Irlenborn aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag (Versicherungsschein ..........) Versi-cherungsschutz zu gewähren. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin 17/27 und die Beklagte 10/27 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie richtet sich gegen die\nKlageabweisung in dem aus dem Urteil ersichtlichen Umfang, also\ngegen die Abweisung des Zahlungsantrags (Kaskoversicherung) und des\nFeststellungsbegehrens (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Im\nUrteil unterscheidet das Landgericht zwar nicht zwischen beiden\nAnsprüchen, und ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19. August\n1999 ist nur über den Zahlungsanspruch mündlich verhandelt worden.\nDennoch enthält die von der Klägerin angefochtene Entscheidung\neindeutig eine Klageabweisung zu beiden im Tatbestand ausdrücklich\naufgeführten Anträgen, wie sich auch der Streitwertfestsetzung am\nEnde des Urteils entnehmen lässt. Die Klägerin ist durch die\nAbweisung beider Anträge entsprechend beschwert.\n\nDie Berufung ist teilweise begründet.\n\nDie Klage ist, soweit Feststellung begehrt wird (§ 256 ZPO) und\nauch im übrigen, zulässig. Die Klägerin ist als\nVersicherungsnehmerin berechtigt, die Rechte aus dem\nVersicherungsvertrag gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht\nnur hinsichtlich ihrer eigenen Ansprüche als Versicherungsnehmerin\n(Antrag zu 2), sondern auch hinsichtlich des Zahlungsantrages, mit\ndem Ansprüche des Fahrzeugeigentümers (Sicherungseigentümer: R.\nBank) bzw. des anwartschaftsberechtigten Kreditnehmers geltend\ngemacht werden, § 76 VVG.\n\nDie Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird,\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als\nFahrzeughalterin Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, § 10\nNr. 1 AKB.\n\nEs ist nichts dafür vorgetragen und nichts dafür ersichtlich,\ndass die Klägerin den Versicherungsfall selbst vorsätzlich\nherbeigeführt hat, vgl. § 152 VVG. Ihr sind auch keine\nObliegenheitsverletzungen vorzuwerfen.\n\nEin Verschulden ihres Bruders, des Zeugen M.T., ist der Klägerin\nim Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht\nzuzurechnen (vgl. BGH VersR 1971, 239, 241; OLG Hamm r+s 1995, 41,\nzweiter Leitsatz; OLG Schleswig r+s 1995, 84, 86 m.w.Nachw.;). Sie\nhat auch dann Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Fahrer des\nWagens, der Zeuge T., den Unfall mit dem Zeugen A. verabredet\nhatte. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung enthält neben der\nzugunsten des Fahrers bestehenden (Fremd-)Versicherung eine\nEigenversicherung des mit dem Versicherungsnehmer identischen\nHalters. Jeder Versicherte hat für sich einen selbständigen\nvertraglichen Anspruch, im Schadenfall von den gegen ihn persönlich\nerhobenen Haftpflichtansprüchen freigestellt zu werden (vgl. BGH\nVersR 1971, 239, 241). Dies führt dazu, dass der vorsätzlich\nHandelnde - hier der Bruder der Klägerin - im Fall des § 152 VVG\nzwar seinen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, dass\ndadurch aber nicht ohne weiteres auch der Anspruch des anderen\nvernichtet wird, BGH a.a.O.\n\nBei der Tenorierung war der Anspruch auf Freistellung nicht\ngesondert aufzuführen. Er zählt zu den der Klägerin aus dem\nVersicherungsvertrag zustehenden Ansprüchen (vgl. z.B.\nPrölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 149 Rn. 8; Römer/Langheid,\nVVG, § 149 Rn. 20).\n\nDie weiter von der Klägerin erhobene Zahlungsklage ist\nunbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begleichung des\nSchadens, der am Fahrzeug entstanden ist. Insoweit ist die Beklagte\ngemäß § 61 VVG leistungsfrei.\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das\nUnfallereignis nach dem Ergebnis der vorliegenden\nSachverständigengutachten nicht als unfreiwillig angesehen werden\nkann. Mit der Berufung wird die erstinstanzliche Würdigung der\nGutachten kritisiert. Diese Kritik ist nicht geeignet, der Berufung\nzum Erfolg zu verhelfen. Es besteht insbesondere kein Anlass zur\nweiteren Beweisaufnahme.\n\nDie Klägerin meint, die Sachverständigen hätten unrichtige\nSchlüsse aus der Stellung der Fahrzeuge zueinander gezogen. Auch\ndie Stellung der Räder habe berücksichtigt werden müssen. Sie meint\nfälschlich, dies sei nicht geschehen. Ihren Angriffen ist\nentgegenzuhalten, dass die Stellung der Fahrzeuge beim Zusammenstoß\nzwangsläufig das Ergebnis der Stellung der Räder auf dem Weg zum\nKollisionspunkt ist. Die Ausführungen der Sachverständigen sind\neindeutig dahin zu verstehen, dass bei \"normalem\" Linksabbiegen\nkeine Stellung erreicht wird, die derjenigen des Twingos beim\nZusammenstoß entspricht, denn dieser Wagen versperrte zum\nKollisionszeitpunkt die Fahrspur des Zeugen A. nahezu vollständig\nund er stand zu diesem Wagen, der sich vor dem Zusammenstoß\nunstreitig geradeaus bewegt hatte, in einem Winkel von ca. 80 Grad.\nWenn die Räder des Twingos vor der Kollision in dem beim\nLinksabbiegen üblichen Umfang nach links eingeschlagen worden\nwären, hätte sich auf der nicht sonderlich breiten Straße\nzwangsläufig ein anderer Winkel beider Fahrzeuge zueinander\nergeben. So sind die Ausführungen der Sachverständigen eindeutig zu\nverstehen.\n\nDementsprechend teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts,\nwonach ein verabredeter Zusammenstoß vorliegt. Diese Wertung\nberücksichtigt, dass üblicherweise kein Neuwagen eingesetzt wird,\num ein Unfallereignis zu provozieren. Angesichts der eindeutigen\nund überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen muss hier aber\ndavon ausgegangen werden, dass ein verabredetes Unfallgeschehen\nvorliegt, obwohl eines der beteiligten Fahrzeuge relativ neu war.\nDie übrigen Umstände des Falles stehen mit dieser Wertung in\nEinklang: Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend\nausführt, spricht der Umstand, dass beide Unfallbeteiligten vor dem\nAmtsgericht Siegburg kein \"vernünftiges\" nachvollziehbares\nFahrtziel angeben konnten, dafür, dass die Schlussfolgerungen, die\naus den Gutachten zu ziehen sind, richtig sind. Auch der Verlauf\ndes Rechtsstreits, den der Zeuge E. A. gegen den Bruder der\nKlägerin und gegen die Beklagte führte (Amtsgericht Siegburg 4 C\n555/98), belegt die Richtigkeit der aus den\nSachverständigengutachten zu ziehenden Schlußfolgerungen. Nachdem\nim dortigen Verfahren ein Sachverständiger erklärt hatte, daß die\nvom Zeugen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sich mit\ndem konkreten Unfallgeschehen nicht vereinbaren ließen, hat er die\nKlage zurückgenommen und Klageverzicht erklärt. Was die Motivation\ndes Zeugen T. angeht, weist die Berufungserwiderung zutreffend\ndarauf hin, dass durch den Vortrag der Klägerin eine unglückliche\nfinanzielle Situation dieses Zeugen zur Unfallzeit nicht ausgeräumt\nwurde. Es lassen sich durchaus Gründe denken, die den Zeugen\nveranlassen konnten, sich vor dem Hintergrund der vermeintlich\n\"sicheren\" Entschädigung durch die Kaskoversicherung auf einen\nverabredeten Unfall einzulassen.\n\nIm Rahmen der Kaskoversicherung ist das Verhalten des Zeugen T.\nder Klägerin zuzurechnen, denn er ist als ihr Repräsentant\nanzusehen (vgl. hierzu z.B. OLG Hamm r+s 1995, 41f.). Er war\nausweislich des gesamten Sachvortrages eigenverantwortlicher und\nalleiniger Nutzer des Fahrzeuges, das er sicherungsübereignet hatte\nund für das er allein den Kreditvertrag abgeschlossen hatte.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert: 18.216 DM (11.400,00 DM + 6.816,00 DM)\n\nDer Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 11.400 DM, für\ndie Beklagte 6.816 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-30/9-u-130-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-30/9-u-130-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.216779+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-05-30/9-u-130-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"9. 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