{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0526.6U29.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"6 U 29/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 53/99 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: \n\nBei Vollstreckung des Anspruches auf\n\na) Unterlassung: 65.000,00 DM;\nb) Zahlung und Kostenerstattung: \n8.800,00 DM.\n\nBeiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 65.250,56 DM festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG. Seine aufgrund dieser Vorschrift bestehende\nBefugnis, den vorliegenden Prozess zu führen, ist nicht im\nStreit.\n\nDie Beklagte handelt mit Gebrauchtwagen und betreibt mehrere\nAutohäuser. Sie schaltete in der Ausgabe vom 1.9.1998 des\nBurscheider Anzeigenblattes \"Wochenpost\" die aus der nachfolgenden\nSeite 4 dieses Urteils ersichtliche Anzeige. Die darin enthaltene\nAussage:\n\n\"Dieses Auto kommt unter den\n'Hammer'. In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird,\nfällt der Preis um 300,- DM. Aber warten sollten sie nicht zu\nlange.\"\n\nbildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nDer Kläger sieht in ihr in zweierlei Hinsicht einen Verstoß\ngegen § 1 UWG: so bestehe zum einen der angepriesene Preisvorteil\nvon 300 DM pro Woche nicht, weil die regelmäßig vorgenommene\nPreissenkung belege, dass der höhere Preis tatsächlich gar nicht\nernsthaft gefordert werde. Schon der in der Werbung angegebene\nAusgangsbetrag von 13.500 DM beruhe nicht auf sachlicher\nKalkulation. Zum anderen sei die in Aussicht gestellte\nPreisreduzierung wegen des Gewinnanreizes aus den von dem BGH in\nder Entscheidung \"Versteigerung eines gebrauchten KfZ in\numgekehrter Richtung\" (WRP 86,381), dem ein vergleichbarer\nSachverhalt zugrundegelegen habe, dargelegten Gründen auch\ngeeignet, den Kunden unsachlich zu beeinflussen.\n\nDer Kläger, der die Beklagte erfolglos abgemahnt hat und neben\nder Unterlassung auch den Ersatz von Abmahnkosten verlangt, hat\n\nin dem vorangegangenen Verfahren 81 O 183/98 LG Köln eine\neinstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten die\nstreitgegenständliche Werbung untersagt worden ist. Die Berufung\nder Beklagten gegen die Bestätigung jener einstweiligen Verfügung\nhat der Senat durch Urteil vom 23.6.1999 (6 U 37/99)\nzurückgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger unter\nBezugnahme auf jenes Verfahren sowie auf die als Anlage 50 ff bei\nden Akten befindliche Entscheidung des LG Düsseldorf, die eine -\nabgesehen von den Fahrzeugdaten - identische Werbung zum Gegenstand\nhatte, sinngemäß b e a n t r a g t,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von\n500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur\nDauer von 6 Monaten zu unterlassen,\n\nin der an den Endverbraucher\ngerichteten Werbung wie auf der nachstehenden Seite 4 dieses\nUrteils wiedergegeben beim Angebot eines Kraftfahrzeuges\nanzukündigen:\n\n\"Autoversteigerung\n\nDieses Auto kommt unter den 'Hammer'.\nIn jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der\nPreis um 300,- DM. Aber warten sollten sie nicht zu lange.\"\n\nan ihn 250,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.8.1999 (=\nRechtshängigkeit) zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat mit einer ins einzelne gehenden Begründung behauptet,\nder Ursprungspreis sei ernsthaft gefordert worden. Zudem hat sie\ndie Meinung vertreten, die in der Anzeige enthaltene\nPreisgegenüberstellung sei seit der Abschaffung des früheren § 6 e\nUWG erlaubt. Auch die Ankündigung der regelmäßigen Preissenkung sei\nnicht zu beanstanden, weil die Preisgestaltung ihr obliege und\npotentielle Käufer von Gebrauchtwagen, also Unikaten, immer der\nGefahr unterlägen, dass ein anderer Interessent sich schneller zum\nKauf entschließe und sie den Wagen deswegen nicht mehr erwerben\nkönnen. Zudem liege es in ihrem Interesse und entspreche dem freien\nSpiel der Kräfte am Markt, durch Absenkung des Preises einen\nVerkauf des betreffenden Fahrzeuges zu erreichen, das bis dahin\n\"totes Kapital\" darstelle. Der erwähnten BGH-Entscheidung könne\nnicht gefolgt werden, zumal für die befürchtete massenhafte\ngemeinschädliche Nachahmung im vorliegenden Verfahren kein\nAnhaltspunkt bestehe und das Urteil durch neuere Rechtsprechung des\nEUGH, nach der wahre Werbeaussagen nicht untersagt werden dürften,\nobsolet geworden sei. Schließlich liege jedenfalls eine wesentliche\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nnicht vor.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat - unter wörtlicher Übernahme der\nwesentlichen Entscheidungsgründe der erwähnten Senatsentscheidung -\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte\nunter Bezugnahme auf ihren Vortrag im vorangegangenen Verfahren wie\nfolgt:\n\nDas angefochtene Urteil und damit die Senatsentscheidung im\nvorangegangenen Verfahren lehnten sich bis ins einzelne an die\nerwähnte BGH-Entscheidung an. Demgegenüber liege aber schon nicht\nderselbe Fall vor. Darüber hinaus könne auch nach dem zugrunde zu\nlegenden gewandelten Verbraucherleitbild und vor dem Hintergrund,\ndass derartige Verkaufsaktionen inzwischen - und zwar insbesondere\nüber das Internet - auch von anderen durchgeführt würden, die von\ndem BGH und dem Senat befürchtete unsachlichen Beeinflussung durch\nderartige Aktionen auch nicht mehr angenommen werden.\n\nBei der Beurteilung sei vor dem Hintergrund einschlägiger\nEUGH-Entscheidungen von einem durchschnittlich informierten,\naufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen. Diesem\ngegenüber entwickele die Werbung indes die befürchtete suggestive\nWirkung nicht. Es komme hinzu, dass der BGH selbst gar nicht auf\ndiesen angeblich suggestiven Charakter, sondern auf die Gefahr\nunseriöser Nachahmung abgestellt habe, dieses Argument sei indes\naufgrund zwischenzeitlichen Wegfalles des § 6 e UWG nicht mehr\nstichhaltig. Es sei auch nicht Sache der Wettbewerbsgerichte, neuen\nEntwicklungen auf dem Markt durch deren autoritäre Etikettierung\nvom grünen Tisch als vorgeblich sittenwidrig den Weg zu versperren.\nIm übrigen rügt die Beklagte, dass die Kammer sich mit einem in dem\nerwähnten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nangeführten Urteil des Landgerichts Essen, auf das sogleich\neinzugehen ist, nicht befasst habe. Schließlich verweist sie auf\neine Anzahl von Verkaufsaktionen, mit denen u.a. die Sixt GmbH\n& Co und die Quicksoft Vertriebs GmbH im Internet ebenfalls\nGebrauchtfahrzeuge zu kontinuierlich fallenden Preisen anbieten.\nWegen der Einzelheiten hierzu wird auf die als Bl.110-123 und\n126-175 bei den Akten befindlichen Internet-Ausdrucke Bezug\ngenommen.\n\nDas Verbot beinträchtige sie im übrigen erheblich, weil sie\nbeabsichtige, wöchentlich jeweils ein Fahrzeug auf die beanstandete\nWeise zu \"versteigern\", und sich hiervon eine erhebliche\n\nUmsatzsteigerung auch bezüglich ihres sonstigen\nGebrauchtwagenangebotes verspreche.\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom\n16.12.1999 - 84 O 53/99 - die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen sowie ihren\nVortrag in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung und behauptet, die von der Beklagten\nerwähnten im Internet durchgeführten Verkaufsaktionen seien\nebenfalls Gegenstand gerichtlicher Verfahren.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze sowie die Akten des vorangegangenen\nVerfügungsverfahrens 81 O 183/98 LG Köln = 6 U 37/99 OLG Köln Bezug\ngenommen, die - wenn dies auch nicht protokolliert worden ist -\nebenso wie die Schriftsätze Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nAuch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der\nBeklagten in beiden Instanzen des vorliegenden Verfahren ist die\nKlage im wesentlichen aus den Gründen des erwähnten Senatsurteils\nvom 23.6.1999 im Verfahren 6 U 37/99 begründet.\n\nDer Senat wiederholt daher nachfolgend zunächst sinngemäß seine\ndamalige Urteilsbegründung:\n\nDie Klage ist begründet, weil die beanstandete Werbung wegen der\nin ihr enthaltenen Verbindung von aleatorischen Elementen mit\nsolchen der Wertreklame im Sinne des § 1 UWG gegen die guten Sitten\nim lauteren Wettbewerb verstößt.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der oben erwähnten Entscheidung\n\n\"Versteigerung eines gebrauchten KfZ in umgekehrter Richtung\"\n(WRP 86,381 f), der ein weitgehend gleichgelagerter Fall\nzugrundegelegen hat, überzeugend dargelegt, daß der Kunde ohne eine\nechte Gegenleistung eine durch bloßes Zuwarten erspielbare\nVorteilszuwendung, nämlich die Preisreduzierung, erhalte und daß\ndieses System zunehmend an Attraktivität und Spielreiz gewinne und\nschließlich zu nicht auf sachlicher Überlegung beruhenden\nKaufentschlüssen führe. Außerdem drohe die \"Verwilderung der\nWettbewerbssitten\". So könnten unseriöse Nachahmer etwa zunächst\nüberhöhte Preise (\"Mondpreise\") verlangen und/oder die Aktion bei\nUnterschreiten der Gewinnschwelle abbrechen. Darüberhinaus seien\nSchwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen hinzunehmenden und\nwegen der Häufigkeit der Reduzierungen und deren Höhe unzulässigen\n\"umgekehrten Versteigerungen\" zu befürchten. Der Senat ist bereits\nin einer früheren Entscheidung dem BGH beigetreten (WRP 88,326 f -\n\"Umgekehrte Versteigerung als sachfremdes Spielangebot\").\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten gelten die maßgeblichen\nErwägungen dieser beiden Entscheidungen auch heute noch und\nerfassen sie - in ihren maßgeblichen Punkten - auch den\nvorliegenden Fall.\n\nZunächst gibt das von der Beklagten angeführte angeblich\ngeänderte Verbraucherleitbild keinen Anlaß zu einer abweichenden\nBeurteilung. Denn auch der durchschnittlich informierte,\naufmerksame und verständige Verbraucher ist den beschriebenen\nGefährdungen ausgesetzt. Es macht den Spieltrieb gerade aus, daß\nder Betroffene unter seinem Einfluß Handlungen vornimmt, die er\nohne diesen Einfluß nicht vorgenommen hätte. Das gilt auch für\neinen durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher.\nAus diesem Grund braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob\nnicht auch ein weniger verständig handelnder Verbraucher vor der\nBeeinflussung geschützt werden muß, die von dem Angebot\nausgeht.\n\nAuch die Entscheidung \"Rubbelaktion\" des BGH (WRP 98,724)\nveranlaßt eine abweichende Beurteilung nicht. Soweit dort - wie die\nBeklagte zutreffend darlegt - ausgeführt ist, daß allein die Höhe\nder ausgelobten Gewinne ein Gewinnspiel nicht wegen übertriebenen\nAnlockens wettbewerbswidrig mache, betrifft das die im vorliegenden\nVerfahren maßgebliche Frage der aleatorischen Anreize durch den\nsich regelmäßig reduzierenden Preis nicht.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß wegen des Wegfalles des früheren §\n6 e UWG der Entscheidung des BGH der Boden entzogen wäre. Die von\nder Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Begründung des BGH,\nwonach auch die Gefahr von unseriösen Nachahmungen Grund für das\nVerbot sei, basiert ersichtlich nicht auf dem früheren § 6 e UWG\nund gilt im übrigen auch heute noch unverändert fort.\n\nSoweit die Beklagte schließlich meint, der BGH habe schon das\nnähere Befassen des Interessenten mit dem beworbenen Angebot als\nausreichend angesehen und dies könne nach der Neufassung des § 13\nUWG, nach dessen Absatz 2 Ziffer 2 nunmehr eine wesentliche\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs drohen müsse, nicht mehr\nausreichen, so trifft auch das nicht zu. Der BGH hat - wie oben\ndargelegt worden ist - gerade nicht nur auf das anfängliche\nBefassen des Kunden mit dem Angebot, sondern auch darauf\nabgestellt, daß dieser Kunde in der Folge aufgrund der unsachlichen\nBeeinflussung eine tatsächliche Kaufentscheidung treffen könne. Im\nübrigen trifft es auch nicht zu, daß die von einer\nwettbewerbswidrigen Werbung ausgehende Gefahr einer näheren\nBefassung mit einem Angebot für sich genommen den Vorwurf der\nWettbewerbswidrigkeit durch gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 klagebefugte\nVerbände nicht mehr rechtfertigen könnte.\n\nGelten mithin die von dem BGH aufgestellten Grundsätze auch\nheute fort, so ergibt sich daraus der Klageanspruch ohne weiteres.\nDenn der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheidet sich nur\nin unbedeutenden Details von denjenigen der Vorentscheidungen. So\nist es zwar richtig, daß die streitgegenständliche Werbeaussage\nnicht - wie in dem von dem Senat im Jahre 1988 entschiedenen Fall -\nblickfangmäßig hervorgehoben ist. Dieser Gesichtspunkt allein, der\nüberdies bei der BGH-Entscheidung auch nicht gegeben war,\nbegründete die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung in der damaligen\nSache indes nicht. Im übrigen wird gerade der verständige und\naufmerksame Verbraucher, auf den die Beklagte abstellt, auch ohne\nblickfangmäßige Hervorhebung den Gehalt der Werbung erkennen. Ohne\nAuswirkung auf die Entscheidung ist auch der geringe Unterschied zu\nder Fallgestaltung der BGH-Entscheidung, in der es im übrigen auch\num einen Gebrauchtwagen ging: es ist ohne nennenswerte Bedeutung,\nob der Preis täglich um 100 DM oder - wie im vorliegenden Fall -\nwöchentlich um 300 DM reduziert wird.\n\nDiesen bereits von dem Landgericht zitierten Ausführungen ist\nmit Rücksicht auf den weiteren Vortrag der Beklagten lediglich\nfolgendes hinzuzufügen:\n\nDer Senat sieht weiterhin keinen Anlaß, sich mit dem von der\nBeklagten bereits in dem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung angeführten Urteil des Landgerichts Essen\nvom 15.5.1998 im Verfahren 47 O 29/98 inhaltlich zu befassen. Diese\nEntscheidung, die sich in anonymisierter Kopie als Bl.15 ff in der\nBeiakte 81 O 183/98 LG Köln = 6 U 37/99 befindet, läßt nämlich\nnicht erkennen, daß die Kammer sich mit dem Problem der aus einem\nübertriebenen Spielanreiz herrührenden Sittenwidrigkeit befasst\nhätte.\n\nSoweit die Beklagte meint, der Senat sei nicht dazu berufen,\nneuen Entwicklungen auf dem Markt durch deren autoritäre\nEtikettierung vom grünen Tisch als vorgeblich sittenwidrig den Weg\nzu versperren, tritt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich bei.\nGleichwohl ist die Werbung zu untersagen, weil die\nstreitgegenständliche umgekehrte Versteigerung nicht \"vorgeblich\",\nsondern aus den vorstehenden Gründen tatsächlich sittenwidrig ist.\nSofern neue Entwicklungen auf dem Markt sich im Sinne des § 1 UWG\nals unlauter darstellen, ist es gerade die Aufgabe der\nWettbewerbsgerichte, dem durch Verbote entgegenzutreten.\n\nSchließlich ändert es an der Sittenwidrigkeit nichts, wenn auch\nandere Unternehmen inzwischen die beanstandete Art der\nVersteigerung durchführen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob\nund mit welchem Ausgang diese Verkaufsaktionen ihrerseits in\ngerichtlichen Verfahren angegriffen sind. Eine andere Sicht könnte\naufgrund dieser Aktionen allenfalls dann geboten sein, wenn\ninzwischen eine Gewöhnung des an Gebrauchtwagen interessierten\nVerbrauchers eingetreten wäre und ihn für die geschilderte\nBeeinflussung unempfänglich gemacht hätte. Es ist indes schon\nzweifelhaft, ob eine entsprechende Marktsituation überhaupt diesen\nGewöhnungseffekt auslösen könnte. Das kann aber dahinstehen. Denn\ndie geschilderten Aktionen sind bei weitem nicht allen\nInteressenten überhaupt bekannt, weil sie (zumindest fast) alle nur\nim Internet stattfinden. Überdies scheidet eine Gewöhnung des\nVerkehrs auch deswegen aus, weil die Verkaufsaktionen erst seit\nkurzer Zeit stattfinden.\n\nAuch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren\nangeführten Gesichtspunkte ist die Werbung damit als gem. § 1 UWG\nsittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den Kunden veranlassen\nkann, ein Kfz ungeachtet des angemessenen Marktpreises allein mit\nBlick auf die \"drohende\" nächste Preisreduzierung und aus dem\nBestreben heraus zu kaufen, dass sonst ein anderer Interessent, der\nseinerseits von demselben Bestreben geleitet ist, das Fahrzeug\nerwerben könnte.\n\nVor diesem Hintergrund ist der Unterlassungsanspruch begründet,\nweil die Werbeaktion auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\ngeeignet ist, den örtlichen Gebrauchtwagenmarkt wesentlich zu\nbeeinflussen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der\nAufmerksamkeit, der einer solchen Aktion zuteil werden wird, und\nbedarf angesichts des Umstandes keiner näheren Begründung, dass die\nBeklagte selbst dies im Berufungsverfahren nicht bezweifelt.\n\nKeiner weiteren Ausführungen bedarf auch die Zuerkennung des aus\n§ 683 BGB begründeten Anspruches auf Ersatz der Abmahnkosten, weil\nsich die Berufungsbegründung auf diesen nicht erstreckt (§ 519\nAbs.3 Ziff.2 ZPO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf\n30.250,56 DM festgesetzt (§ 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Daher\nist wertermäßigend berücksichtigt, dass es sich bei dem Kläger um\neinen Idealverein handelt.\n\nDemgegenüber beträgt die gem. § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende\nBeschwer der Beklagten 65.250,56 DM. Die Beschwer der im\nBerufungsverfahren unterlegenen Beklagten ist mit dem Streitwert\nnicht identisch. Sie übersteigt diesen vielmehr deutlich und macht\nden vorstehenden Betrag aus. Während der Streitwert - von dem\nuntergeordneten Zahlungsanspruch abgesehen - auch im\nBerufungsverfahren speziell das Interesse gerade des Klägers an der\nUnterlassung widerspiegelt, misst sich die Beschwer der Beklagten\ninsoweit allein an der Beeinträchtigung, die sie durch das\nbestätigte Verbot hinzunehmen hat. Diese ist indes jedenfalls nicht\nniedriger als sie wäre, wenn die Beklagte nicht von dem klagenden\nVerein, sondern von einem Wettbewerber in Anspruch genommen worden\nwäre. Denn es macht für die Beschwer des Unterlassungsschuldners\nkeinen Unterschied, wer Gläubiger des betreffenden\nUnterlassungsanpruchs ist. Das Interesse eines Wettbewerbers als\nKläger im vorliegenden Verfahren würde sich indes hinsichtlich der\nUnterlassung zumindest auf 65.000 DM belaufen. Denn das\nstreitgegenständliche Angebot hat wegen der ungewöhnlichen\nAbsatzform und des beschriebenen spielerischen Anreizes erhebliche\nAuswirkungen auf den Markt, zumal die Beklagte beabsichtigt, auf\ndiese Weise regelmäßig einzelne Pkw anzubieten. Vor diesem\nHintergrund kann die Beschwer - wiederum von dem Zahlungsanspruch\nabgesehen - nicht allein deswegen auf lediglich 30.000 DM\nfestgesetzt werden, weil das Interesse des Klägers als nicht\nwirtschaftlich tätigem Idealverein niedriger als dasjenige eines\nWettbewerbers ist und sich auf nur diesen Betrag beläuft.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-26/6-u-29-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-26/6-u-29-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.186482+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-05-26/6-u-29-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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