{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0519.2W81.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2000-05-19","aktenzeichen":"2 W 81/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000\n- 9 T 153/00 - wird nicht zugelassen. \n\n2.\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000\n- 9 T 153/00 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1.\n\nMit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6.\nDezember 1999 hat der Schuldner beim Amtsgericht Dortmund die\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung\nder Restschuldbefreiung, die Gewährung von Unterhalt, die\nUntersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 10.\nDezember 1999 hat das Insolvenzgericht den Antragsteller darauf\nhingewiesen, daß die Vorschriften des\nVerbraucherinsolvenzverfahrens anwendbar seien, da zum Zeitpunkt\nder Antragstellung der Geschäftsbetrieb der vom Schuldner\nbetriebenen GbR bereits eingestellt worden sei. Zugleich hat es dem\nSchuldner Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats die\nUnterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegen; erfülle\ner diese Auflagen nicht, so gelte der Antrag gemäß § 305 Abs. 3\nSatz 2 InsO als zurückgenommen.\n\nNachdem der Schuldner nach Ablauf der Monatsfrist keine\nErklärungen und Unterlagen zu den Akten gereicht hat, hat das\nInsolvenzgericht mit Verfügung vom 21. Januar 2000 dem Schuldner\nmitgeteilt, daß der Eröffnungsantrag vom 6. Dezember 1999 kraft\nGesetzes als zurückgenommen gelte. Gegen diese Mitteilung hat der\nSchuldner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2000\nsofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht unter dem\n21. Februar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bereits\nzweifelhaft ob gegen die Mitteilung die sofortige Beschwerde\ngegeben sei. Auf jeden Fall sei eine sofortige Beschwerde gegen die\nAblehnung der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens nicht\nbegründet. Es sei nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht von der\nAnwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgegangen sei.\nDer Schuldner habe im Zeitpunkt der Antragstellung keine oder nur\neine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt.\n\nGegen den ihm am 22. März 2000 zugestellten Beschluß wendet sich\nder Schuldner mit der am 28. März 2000 bei Gericht eingegangenen\nsofortigen weiteren Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf\nZulassung.\n\n2.\n\na)\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist auf Grund § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO\nin Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das\nRechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts\nDortmund vom 21. Februar 2000 berufen. Die Zuweisung beschränkt\nsich nicht nur auf Entscheidungen über nach § 7 Abs. 1 InsO\nstatthafte weitere Beschwerden. Das Oberlandesgericht Köln ist\ndarüber hinaus auch zur Entscheidung in den Fällen berufen, in\ndenen geltend gemacht wird, es liege eine mit der weiteren\nBeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbare Entscheidung des\nLandgerichts vor, also die Prüfung zu erfolgen hat, ob eine weitere\nBeschwerde im Sinne von § 7 InsO gegeben ist (Senat, NZI 1999, 198\n= ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZInsO 1999, 230 = InVo 1999, 166;\nSenat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99; Senat, NZI 1999, 415\n= ZIP 1999, 1714 = OLGR 1999, 332 = ZInsO 1999, 542 = JurBüro 2000,\n30).\n\nb)\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2\nZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sich bereits der Antrag des\nSchuldners vom 27. März 2000 auf Zulassung dieses Rechtsmittels als\nunzulässig erweist.\n\nEine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall schon\ndeshalb nicht in Betracht, weil sowohl die weitere Beschwerde als\nauch die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb\nzugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners\nfehlt (Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104;\nSenat ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI\n1999, 412 [413]; vgl. dazu die Anmerkung von Vallender, EWiR 1999,\n955; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 15, § 7 Rdnr, 13, 25).\n\nDer Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000 kann\ndeshalb nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs.\n1 Satz 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift knüpft\nhinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die\nRegelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der insolvenzrechtliche\nRechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits\neinschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten\nerweiternden Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst\nvorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Nur wenn die Entscheidung\ndes Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein\nFall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine\nderartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen\ndie Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum\nOberlandesgericht eröffnet (BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000,\n552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463);\nSenat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999,\n198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] =\nNZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] =\nNZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412\n[413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, Beschluß vom\n15.03.2000, 5 W 28/00; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 5; a.A.: OLG\nKarlsruhe, NZI 2000, 76 für die sofortige weitere Beschwerde im\nProzeßkostenhilfeverfahren; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. März\n2000, 3 W 50/00 für die sofortige weitere Beschwerde gegen die\nAblehnung eines Rechtspflegers; wohl auch: OLG Frankfurt, NZI 2000,\n137; offen gelassen: OLG Celle, ZIP 2000, 802 [803] = NZI 2000, 229\n[230]).\n\nGegen die (formlose) Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 21.\nJanuar 2000, gegen die sich die von dem Beschluß des Landgerichts\nbeschiedene Erstbeschwerde gerichtet hatte, war bereits kein\nRechtsmittel gegeben. Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des\nRechtsmittelzugs aufgrund einer allgemeinen Zulässigkeitsregel, die\nwie z.B. bei § 567 Abs. 1 2. Alt. ZPO bereits die Zurückweisung\neines Gesuchs oder wie in § 20 Abs. 1 FGG jede Beeinträchtigung\neines Rechts des Beschwerdeführers durch die Verfügung ausreichen\nläßt, scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus\n(BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]). Der\nGesetzgeber hat die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde auf einzelne\nim Gesetz enumerativ aufgezeigte Fälle beschränkt. Nach § 6 Abs. 1\nInsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in\nden Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung\n(ausdrücklich) die sofortige Beschwerde vorsieht.\n\nEs bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem Schreiben des\nAmtsgerichts Dortmund vom 21. Januar 2000 überhaupt um eine\nEntscheidung des Gerichts im Sinne des § 6 InsO handelt. Letztlich\nkommt dem Schreiben keine eigene materielle, sondern allenfalls\ndeklaratorische Wirkung zu. Eine eigene gerichtliche Entscheidung\nüber unvollständige oder mit Mängeln behaftete Anträge sieht die\nInsolvenzordnung nicht vor. Die Rücknahme des Antrags wird nach\nfruchtlosem Ablauf der gesetzten Ausschlußfrist durch Gesetz\nfingiert, wobei das Gesetz weder eine ausdrückliche Mitteilung an\nden Schuldner von dem Eintritt der Wirkung fordert (LG Göttingen,\nDZWIR 2000, 119 [120] = Rpfleger 2000, 176; Wenzel in:\nKübler/Prütting, InsO, Stand: 6. Lieferung 2000, § 305 Rdnr. 9 b))\nnoch dem Insolvenzgericht oder den Rechtsmittelinstanzen die\nMöglichkeit einräumt, nach Ablauf der Frist die einmal eingetretene\ngesetzliche Wirkung wieder abzuändern. Dies gilt selbst dann, wenn\ndem Vorbringen des Schuldner ausdrücklich oder schlüssig zu\nentnehmen ist, daß er an seinem Eröffnungsantrag festhalten will\n(Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 305 Rdnr. 52).\nInsoweit sollen die Gerichte im Falle des Unterlassens der\nNachbesserung der Antragsunterlagen vom Mehraufwand einer\nzurückweisenden Entscheidung entlastet werden (LG Schwerin, DZWIR\n1999, 341 = ZInsO 1999, 413 [414]). Dem Schuldner bleibt die\nMöglichkeit, durch Einreichen eines neuen Antrags die Eröffnung des\nInsolvenz anzustreben, weil § 305 Abs. 3 InsO nicht im Sinne einer\nNotfrist einen erneuten Antrag ausschließt (BayObLG, ZIP 1999, 1767\n[1769] = NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342] =\nZInsO 1999, 413 [414]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305\nRdnr. 9b; Krug/Haarmeyer in: Smid, InsO, 1999, § 305 Rdnr. 25).\n\nSelbst wenn man in der Verfügung des Insolvenzgerichts und der\nMitteilung über die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine\nEntscheidung im Sinne des § 6 InsO sieht (so BayObLG, ZIP 2000, 320\n[321] = NZI 2000, 129 [130] = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999,\n1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; Wenzel in: Kübler/Prütting,\na.a.O., § 305 Rdnr. 9 für die Ergänzungsaufforderung gemäß § 305\nAbs. 3 Satz 1 InsO), ist eine Rechtsmittelfähigkeit nicht gegeben.\nDie Insolvenzordnung sieht weder ein Rechtsmittel gegen die in §\n305 Abs. 3 Satz 2 InsO enthaltene gesetzliche Rücknahmefiktion noch\ngegen die Mitteilung dieser Wirkung an den Schuldner vor (Senat,\nBeschluß vom 21. Juni 1999, 2 W 142/99). Ob wegen der materiellen\nAuswirkung gegen die Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts\ngemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO mit dem Rechtsmittel der sofortigen\nBeschwerde nach § 34 InsO gegeben ist (so BayObLG, ZIP 2000, 320 =\nNZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; OLG Celle, ZIP 2000, 802 = NZI\n2000, 229; Ahrens NZI 2000, 201 [206]), bedarf hier keiner\nErörterung. Der Schuldner hat mit der Erstbeschwerde nicht diese\nAufforderung des Amtsgerichts vom 10. Dezember 1999 sondern erst\ndie spätere schriftliche Mitteilung vom 21. Januar 2000\nangegriffen.\n\nEine Anfechtungsmöglichkeit ist ebensowenig entsprechend § 34\nAbs. 1 InsO eröffnet. Voraussetzung für die analoge Anwendung\ndieser Vorschrift ist, daß eine Regelungslücke vorliegt (Senat, ZIP\n2000, 552 [553]; Senat ZIP 2000, 462 [464] m.w.N.). Diese ist hier\nbereits deshalb nicht gegeben, weil der Gesetzgeber die Frage einer\numfassenden Anfechtung im Insolvenzrecht gesehen und im Hinblick\nauf das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den zügigen Ablauf des\nInsolvenzverfahrens zu gewährleisten (BGH, ZIP 2000, 755 [756];\nPrütting in: Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 5; Begründung\nRegE abgedruckt in: Kübler/Prütting, a.a.O., S. 159; HK-Kirchhof,\na.a.O., § 6 Rdnr. 2 f.), entschieden hat, eine Beschwerde nur in\nden ausdrücklich vorgesehenen Fällen zuzulassen.\n\nOb der Schuldner, wenn er die Rechtsfolge der Antragsrücknahme\nfür ungerechtfertigt hält, entsprechend §§ 4, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO\nverlangen kann, daß das Gericht die Wirkung der Antragsrücknahme\ndurch Beschluß ausspricht und daß dieser dann nach §§ 4 InsO, 269\nAbs. 3 Satz 5 ZPO einem Rechtsmittel unterliegt (vgl. hierzu: OLG\nKarlsruhe, NZI 2000, 163; FK-Grote, InsO, 2. Auflage 1999, § 305\nRdnr. 50), bedarf keiner weiteren Erörterung. Den insoweit von dem\nSchuldner hilfsweise mit der Erstbeschwerde vom 1. Februar 2000\ngestellten Antrag hat das Insolvenzgericht bisher ebensowenig\nbeschieden wie das mit dem Schriftsatz vom 6. Dezember 1999\ngestellte Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.\n\n3.\n\nDer Senat sieht es als sachdienlich an, das Beschwerdegericht\nfür weitere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:\n\nDie weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist eine\nRechtsbeschwerde. Der Beurteilung durch den Senat unterliegt wie\nbei der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen\nAnlehnung die weitere Beschwerde nach der Insolvenzordnung\nausgestaltet worden ist (BT-Drs 12/2443, abgedruckt in:\nKübler/Prütting, a.a.O. S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus\ndem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, §\n561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen\nFeststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1\nSatz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch\ngrundsätzlich bindend (Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133 =\nZInsO 2000, 117 LS; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr.\n9; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof,\na.a.O., § 7 Rdnr. 19).\n\nDie dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche\nNachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen\nEntscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht\nder Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat.\nDazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung\nnötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte\nUrkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf. Genügt die\nangefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt\ndieser Mangel, wie der Senat wiederholt für den Bereich der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und auch schon für den\nAnwendungsbereich der Insolvenzordnung entschieden hat, zur\nAufhebung und Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist\nnicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht\nausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen\nÜberprüfung zugrunde zu legen (Senat, Beschluß vom 31. März 2000, 2\nW 66/00, betrifft das Verfahren 9 T 49/00 Landgericht Dortmund;\nSenat, NZI 2000, 80 = ZInsO 2000, 54 LS; Senat, ZInsO 2000, 117 LS;\nSenat, NZI 2000, 133 = ZInsO 200, 117 LS; Senat, Beschluß vom 26.\nJanuar 2000, 2 W 226/99; FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 22;\njeweils für die Insolvenzordnung; Senat, MDR 1981, 1028; Senat,\nRpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat, ZIP\n1989, 572 [575]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für\ndas Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit).\n\nDas Beschwerdegericht hat seine Überlegung zur Unbegründetheit\nder Erstbeschwerde auf die Annahme gestützt, vorliegend seien die\nVorschriften der Verbraucherinsolvenz anwendbar, da der Schuldner\nzum Zeitpunkt der Antragstellung keine selbständige wirtschaftliche\nTätigkeit mehr ausgeübt habe. Zu dem Umfang der wirtschaftlichen\nTätigkeit des Schuldners vor bzw. bei Antragstellung und zu den\nsonstigen maßgeblichen Umständen, enthalten weder die\nSachverhaltsdarstellung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund\nnoch die Entscheidungsgründe weitere Ausführungen. Insoweit reicht\nauch eine Bezugnahme auf eine nicht weiter konkretisierte\nEntscheidung der Kammer im \"Parallelverfahren betreffend den\nanderen Gesellschafter\" (möglicherweise der sehr knapp begründete\nBeschluß des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2000 - 9 T 49/00\n-, den der Senat - 2 W 66/00 - wegen fehlender\nSachverhaltsdarstellung aufgehoben hat) nicht aus. Insoweit wäre -\nbei einer Zulässigkeit der weiteren Beschwerde - der Senat als\nRechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Kammer\nbei ihrer Entscheidung von zutreffenden Feststellungen ausgegangen\nist und diese bei Abgrenzung des Verbraucher- zu dem\nRegelinsolvenzverfahren rechtsfehlerfrei gewertet hat.\n\n4.\n\nDer Senat sieht sich an seiner Verwerfungsentscheidung nicht\ndurch den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.\nDezember 1999 (NZI 2000, 76) und den Beschluß des Oberlandesgericht\nZweibrücken vom 22. März 2000, 3 W 45/00, gehindert. Zwar haben\nbeide Gerichte in jenen Beschlüssen zum Ausdruck gebracht, daß die\nZulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1\nInsO nicht auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich\nvorgesehenen Fällen beschränkt ist, vielmehr ein Rechtsmittel auch\nin den Fällen statthaft ist, in denen die Insolvenzordnung dies\nnicht vorsieht (so auch für \"Grundsatzfragen des Insolvenzrechts\":\nAhrens, NZI 2000, 201; Ahrens, ZInsO 1999, 190 [192]; Uhlenbruck,\nNZI 1999, 175 [176]; Uhlenbruck, DZWIR 1999, 2000, 15 [16 f.];\nVallender, ZIP 1999, 125 [126 f.]). Diese Entscheidungen machen\nnicht die Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde durch den\nSenat, der an seinem Rechtsstandpunkt festhält, gemäß § 7 Abs. 2\nSatz 1 InsO erforderlich. Denn der Bundesgerichtshof hat auf die\nVorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 16.\nMärz 2000 (ZIP 2000, 755) ausdrücklich zur Frage der\nStatthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne der\nständigen Rechtsprechung des Senats Stellung genommen (BGH, ZIP\n2000, 755 [756]). Dabei hat der Bundesgerichtshof auch deutlich\ngemacht, daß es entgegen den teilweise in der Literatur im Hinblick\nauf die Rechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken (Ahrens, ZInsO\n1999, 190 [192]; Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [176]; Uhlenbruck, DZWIR\n1999, 2000, 15 [16 f.]; Vallender, ZIP 1999, 125 [126 f.]) nicht\ngerechtfertigt ist, wegen der Möglichkeit der Divergenzvorlage an\nden Bundesgerichtshof im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung\neinen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das es\nnach dem Gesetz nicht bestimmt ist.\n\nEbensowenig besteht Veranlassung, die Sache im Hinblick auf die\nEntscheidungen des BayObLG (ZIP 2000, 320 = NZI 2000, 129 = ZInsO\n2000, 161) und des OLG Celle (ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229), in\ndenen die Obergerichte die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren\nBeschwerde gegen die Ergänzungsaufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz\n1 InsO bejaht haben, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorzulegen. Eine Abweichung von diesen Entscheidungen liegt nicht\nvor, da vorliegend das Rechtsmittel nicht gegen die\nErgänzungsaufforderung, sondern die Mitteilung der gesetzliche\nFiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO erhoben worden ist.\n\n5.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 DM\n\n(geschätzt wie Vorinstanz)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-19/2-w-81-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-19/2-w-81-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.053674+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-05-19/2-w-81-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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