{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0517.17U123.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"17. Zivilsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"17 U 123/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.1999 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 7 O 251/97 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGegenstandswert für die Berufung: 800,- DM\n\nT A T B E S T A N D\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte im Wege der Stufenklage auf\nAuskunft und Auszahlung von Miterbenanteilen in Anspruch. Die\nParteien bilden eine Erbengemeinschaft in Bezug auf den Nachlaß der\nam 13.06.96 verstorbenen E.R.. Die Beklagte ist die Tochter der\nErblasserin. Die Kläger sind die Abkömmlinge eines bereits im Jahre\n1986 verstorbenen Sohnes der Erblasserin.\n\nDie Erblasserin verfügte zu Lebzeiten im wesentlichen über zwei\nHausgrundstücke in W., das Objekt K.straße und das Haus F. Nr. 8.\nSeit 1988 lebte die Erblasserin in einem Seniorenheim in W., etwa\nab Mitte der 90er Jahre in einem Pflegeheim in K..\n\nDie Beklagte besaß Vollmachten für die Konten der Erblasserin.\nDurch notarielle Urkunde vom 14.02.1989 bevollmächtigte die\nErblasserin die Beklagte, für sie über die bezeichneten Grundstücke\nzu verfügen. Mittels dieser Vollmacht veräußerte die Beklagte im\nJahre 1990 das Haus K.straße für die Erblasserin zu einem notariell\nbeurkundeten Kaufpreis von 250.000,- DM. Der Erwerber zahlte aber\ninsgesamt 345.000 DM. Die Parteien streiten darüber, ob das nicht\nbeurkundete Entgelt dem Kaufpreis für das Grundstück zuzurechnen\nist oder den Kaufpreis für mitveräußerte Inventargegenstände für\nden im Objekt befindlichen Metzgereibetrieb bildete.\n\nUnter dem 15.11.1990 übertrug die Erblasserin durch einen mit\nder Beklagten geschlossenen Notarvertrag nebst Auflassungserklärung\ndas Grundstück F. 8 in W. und erklärte zugleich die Bewilligung der\nGrundbucheintragung (vgl. Bl. 84 ff. d.A.). Die Beklagte\nverpflichtete sich im Gegenzug, mit dem Tod der Erblasserin an die\nKläger die Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks F. 8 bezogen\nauf den Zeitpunkt des Todesfalls auszuzahlen. Die Wertermittlung\nsollte durch das Architekturbüro A. und L. in W. erfolgen.\n\nMit notariellem Vertrag vom 16.03.1995 (vgl. Bl. 18 ff. d.A.)\nvereinbarten die Beklagte, zugleich in eigenem Namen und als\nBevollmächtigte der Erblasserin handelnd, sowie ihr Ehemann den\nVerkauf des Grundstücks F. 8 an den Ehemann, und zwar zum Kaufpreis\nvon 385.000,- DM. Der bezeichnete Vertrag nimmt auf den\nNotarvertrag vom 15.11.1990 Bezug, konstatiert aber aus von den\nParteien nicht näher erläuterten Gründen, dass die Erblasserin als\nAlleineigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, und dass die\nseinerzeit vereinbarte Grundstücksübertragung zugunsten der\nBeklagten aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Todes der\nErblasserin gewesen sei.\n\nDer im Vertrag geregelte Kaufpreis entspricht dem Ergebnis eines\nWertgutachtens des Architekturbüros A. und L. vom 06.02.1995. Bei\nZahlung des Kaufpreises durch den Ehemann der Beklagten behielt die\nBeklagte für sich einen Betrag von 109.779,54 DM. Die Beklagte\nverrechnete den bezeichneten Betrag auf der Grundlage einer als\n\"Notarielle Bestätigung\" gekennzeichneten Erklärung der Erblasserin\n(vgl. Bl. 50 d.A.), mit der diese bestätigt hatte, dass die\nBeklagte bestimmte Instandsetzungsarbeiten für das Haus F. 8\nbezahlt habe. Die dafür angefallenen Kosten von 82.269,51 DM seien\nmit 10 % zu verzinsen. Die Gesamtsumme werde bei Erbantritt\nverrechnet. Das Hausgrundstück übertrug der Ehemann der Beklagten\nnach dem Tod der Erblasserin auf die Beklagte.\n\nAm 11.05.1995 bestellte das Amtsgericht Brühl die Beklagte als\nBetreuerin für die Beklagte mit dem Aufgabenkreis der\nGesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung mit Ausnahme der\nEntscheidung über die Unterbringung.\n\nMit dem Tod der Erblasserin trat die gesetzliche Erbfolge ein.\nZum Ausgleich von Miterbenansprüchen zahlte die Beklagte an die\nKläger 75.000 DM.\n\nDie Kläger haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, die\nBeklagte habe einen zu niedrigen Betrag an sie gezahlt. Mit\nKlageerhebung haben sie zunächst nur die Zahlung von 150.000,- DM\nan sich - hilfsweise an die gesamte Erbengemeinschaft (unter\nEinschluß der Beklagten) - verlangt. Die Kläger haben sich dabei\neines Gesamtanspruchs in Höhe von 252.500,-DM berühmt,\nvorbehaltlich weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit einer\nDarlehensgewährung. Der eingeklagte Betrag ist im Wege der\nTeilklage geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 23.09.1997\nhaben die Kläger vorgetragen, die Teilklageforderung verstehe sich\nals Teil der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und\ndem erzielten Veräußerungserlös bei dem Verkauf des Objekts F. 8 an\nden Ehemann der Beklagten.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 02.02.1998 haben die Kläger ihren\nauf Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft angekündigten\nHilfsantrag dahingehend erweitert, dass die Beklagte nunmehr\n300.000,- DM an die gesamte Erbengemeinschaft zu zahlen habe.\nFerner haben die Kläger einen Gesamtanspruch von insgesamt\n307.389,77 DM geltend gemacht. Den Gegenstand der Teilklage haben\nsie nach näherer Maßgabe des bezeichneten Schriftsatzes abweichend\nfestgelegt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes, Bl. 133 d.A.). Danach\nsollen in den Zahlungsantrag fünf Teilforderungen einfließen.\n\nAn diesem Begehren haben die Kläger in der Folgezeit\nfestgehalten, die Klage aber mit einem undatiertem Schriftsatz, der\nam 02.06.1998 bei Gericht eingegangen ist (vgl. Bl. 160 d.A.), um\neinen Antrag auf Rechnungslegung und - erforderlichenfalls - auf\nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung erweitert. Hierzu haben\ndie Kläger im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 26.08.1999\nerklärt, dass sie die Beklagte insoweit im Wege der Stufenklage in\nAnspruch nehmen wollen.\n\nDie Kläger haben behauptet, die Beklagte habe zu Lebzeiten der\nErblasserin Geldmittel vereinnahmt und zweckwidrig verwendet.\nHinsichtlich erfolgter Zuwendungen sei letztlich von Schenkungen\nder Erblasserin zugunsten der Beklagten auszugehen. Diese müsse\nsich die Beklagte auf ihr Erbteil anrechnen lassen.\n\nDie Kläger haben weiter geltend gemacht, dass die Beklagte sich\nihnen gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, dass\nsie nicht bzw. unrichtig über vereinnahmte Gelder abgerechnet und\ndiese für sich behalten habe. Die von der Erblasserin schriftlich\nbestätigten Instandsetzungskosten von 82.269,51 DM seien nicht\nangefallen. Aus dem Verkauf der Häuser K.straße sowie F. 8 ergäben\nsich nicht geklärte Fehlbeträge. Von der Beklagten vorgelegte\nRechnungsbelege seien manipuliert.\n\nDie Kläger haben sich auch daraus als anspruchsberechtigt\ngesehen, dass die Erblasserin mit der Beklagten vertraglich die\nÜbertragung des Objekts F. 8 auf die Beklagte unter Verabredung\neiner Ausgleichspflicht zu ihren, der Kläger, Gunsten vereinbart\nhabe. Der abredewidrig getätigte Verkauf dieses Grundstücks an den\nEhemann der Beklagten sei überdies zu einem Kaufpreis erfolgt, der\nunter dem Verkehrswert des Objekts liege. Die Erblasserin habe sich\nausbedungen gehabt, den Wert durch ein Verkehrswertgutachten\nermitteln zu lassen. Das beim Verkauf zugrundegelegte\nWertschätzungsgutachten werde den an ein solches Gutachten zu\nstellenden Anforderungen nicht gerecht. Das Architekturbüro habe im\nZusammenwirken mit der Beklagten falsche Zahlen zugrundegelegt.\n\nDie Kläger haben behauptet, die Beklagte sei im Besitz\nsämtlicher Unterlagen der Erblasserin, die zur Klärung des\nSachvorhalts notwendig sind. Die Beklagte habe sich als\nGeneralbevollmächtigte um alle Vermögensbelange der Erblasserin\ngekümmert und auch die Konten verwaltet.\n\nDie Kläger haben vor dem Landgericht zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihnen ein\nBestandsverzeich-nis über den Nachlaß der am 13.06. 1996\nverstorbenen E.K. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen\nE.R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von dem Jahr\n1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzulegen und\nherauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen für die Häuser\nK.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen und herauszugeben,\nsämtliche Reparaturkostenrechnungen, Mietverträge und Mieteinnahmen\nsowie sonstige Ausgaben und Einnahmebelege für die Häuser F. 8 und\nK.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und herauszugeben,\nden Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen\nAufwendungen die Erblasserin E.R. privat zu tragen hatte, welche\nEinkünfte sie monatlich erzielte, dies durch die\nEinkommensteuerbescheide 1988-1996 zu belegen, ferner zu belegen,\nwie die Kaufpreiserlöse aus dem Verkauf des Grundstücks K.straße\nsowie des Grundstücks F. 8 verwendet worden seien, Zahlungen über\nbezahlte Rechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als\nDarle-hensgewährung über einen Betrag von 82.279,51 DM durch die\nBeklagte dargestellt worden seien, zu belegen und die Belege\nherauszugeben.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, dass den Klägern weitergehende\nAnsprüche insgesamt nicht zustünden.\n\nDie Beklagte hat in Abrede gestellt, von der Erblasserin\numfassend bevollmächtigt worden zu sein. Die notarielle Urkunde vom\n14.02.1989 betreffe nur den Grundbesitz. Die Betreuung für die\nErblasserin sei nur in beschränktem Umfang angeordnet gewesen. Im\nübrigen habe die Erblasserin ihre Entscheidungen selbst\ngetroffen.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, in dem ihr möglichen Rahmen\nerschöpfend und zutreffend Auskunft über den Nachlaß und über zu\nLebzeiten der Erblasserin getätigte Ausgaben erteilt zu haben.\nWeitergehende Auskunftspflichten bestünden nicht.\n\nDie Beklagte hat behauptet, diejenigen Aufwendungen, deren\nErstattung die Erblasserin verfügt habe, seien auch tatsächlich\ngetätigt und zutreffend abgerechnet worden. Sie habe keine Mittel\nzweckwidrig verwendet. Die Durchführung sämtlicher Arbeiten an den\nHausgrundstücken - welche die Beklagte erstinstanzlich näher\naufgelistet hat - habe die Erblasserin selbst angeordnet.\n\nDas Objekt F. 8 habe verkauft werden müssen, nachdem der Erlös\naus der Veräußerung des Hausgrundstücks K.straße für die Versorgung\nund Heimunterbringung der Erblasserin aufgebraucht gewesen sei. Die\nVeräußerung an ihren Ehemann habe sich empfohlen, damit sie, die\nBeklagte, nicht vom Sozialamt zu Unterhaltsleistungen aus\nVermietungs- und Verpachtungseinkünften herangezogen werden konnte,\nfalls auch der Erlös für das Objekt F. 8 nicht zur Versorgung der\nErblasserin ausgereicht hätte. Die Veräußerung an den Ehemann und\ndie Rückübertragung des Grundstücks auf sie tangierten etwaige\nAnsprüche der Kläger nicht. Der Wert des Grundstücks sei zutreffend\nermittelt worden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene\nTeilurteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, antragsgemäß\nverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der\nBeklagten, die den vom Landgericht zugrundegelegten Auskunfts- und\nVorlageanspruch für nicht gerechtfertigt erachtet. Sie hält den\nbetreffenden Klageantrag für zu weitgehend und unpräzise. Die ihr\nangesonnenen Auskünfte könne sie zum Teil nicht erteilen, da sie\nüber keine entsprechenden Unterlagen verfüge.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils\nabzuweisen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\nDie Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung und meinen,\ndas Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte\nErbschaftsbesitzerin sei. Als solche habe sie die begehrten\nAuskünfte uneingeschränkt zu erteilen.\n\nDer Senat hat die Beklagte mit Verfügung vom 13.12.1999 auf\nBedenken gegen das Erreichen der Berufungssumme hingewiesen. Hierzu\nhat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.01.2000 ergänzend\nvorgetragen.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\nDie Berufung der Beklagten ist nicht statthaft, denn die\nBerufungssumme aus § 511 a Abs. 1 ZPO ist nicht erreicht. Die\nBeschwer der Beklagten ist nur mit einem Betrag von 800,00 DM zu\nbemessen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der\nWert des Beschwerdegegenstands für ein Rechtsmittel bei einer\nVerurteilung zur Auskunfterteilung grundsätzlich nach dem Aufwand\nan Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs\nerfordert, sowie ggf. daran, ob die Partei ein schützenswertes\nInteresse hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten\n(vgl. BGH WM 1985, 764; BGH MDR 1992, 302; 1994, 510; BGH NJW-RR\n1994, 174; 93, 1027; 89, 580). Auch nach Anrufung des Großen Senats\n(vgl. BGH NJW-RR 94, 1145) hat der BGH an dieser Rechtsprechung\nfestgehalten (vgl. Beschluß des Großen Senats NJW 95, 664).\n\nDas Landgericht hat hier lediglich über ein Auskunftsverlangen\nzu entscheiden gehabt. Soweit der Klageantrag auf die Herausgabe\nvon Unterlagen abzielt, haben die Kläger damit keinen\neigenständigen Herausgabeanspruch verfolgt, so wie dies etwa im\nRahmen der §§ 859 ff., 985 BGB der Fall wäre. Ein über das\nAuskunftsverlangen hinausgehender Herausgabeanspruch, der im Rahmen\nder §§ 3, 6 ZPO ggf. eine gesonderte wertmäßige Veranschlagung\nrechtfertigen könnte, ist bei sachgerechter Antragsauslegung und im\nEinklang mit der im Berufungstermin seitens der Kläger erfolgten\nKlarstellung nicht streitgegenständlich. Mit dem Begriff der\nHerausgabe spricht der Auskunftsantrag nur eine bestimmte\nAusgestaltung der Auskunftserteilung an, bei der die Aushändigung\nbzw. Vorlage von Unterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme erfolgen\nsoll. Nicht anders hat auch das Landgericht den Klageantrag\nverstanden, denn es hat seine Entscheidungsgründen durchgängig auf\ndie Bescheidung eines bloßen Auskunftsverlangens ausgerichtet. Auch\naus der Sicht der Beklagten, die sich mit ihrer Berufungsbegründung\nnur gegen den zuerkannten \"Auskunfts- und Vorlageanspruch\"\nwendet, hat das Klagebegehren ersichtlich keine abweichende\nWürdigung erfahren. Eine Aushändigung von Belegen zu\nAuskunftzwecken kann ohne weiteres, wie schon der Wortlaut des §\n259 Abs. 1 BGB (letzter Teilsatz) zeigt, zum Umfang zu erteilender\nAuskünfte gehören (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1996, 382;\nPalandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 261 Rz. 20 ff.). In diesem\nRahmen besteht mithin keine Veranlassung, die Beschwer anders als\nim Regelfall des Auskunftsanpruchs zu ermitteln.\n\nSoweit der Klageantrag die Anfertigung und Vorlage eines\nBestandsverzeichnisses zum Gegenstand hat, geht dies ebenfalls\nnicht über ein Auskunftsverlangen - im Sinne eines auf\nRechnungslegung abzielenden Antrags - hinaus (vgl. §§ 259, 260 Abs.\n1, 2027 BGB). Die Begriffe \"Auskunft\" und \"Rechnungslegung\" haben\nnur graduell verschiedene Pflichten zum Gegenstand, wobei die\nRechnungslegung eine genauere Art der Auskunftserteilung umschreibt\n(vgl. nur Palandt/Heinrichs a.a.O. §§ 259 ff. Rz. 1 f., 17).\n\nDas Erreichen der Berufungssumme für den so verstandenen Antrag\nauf Auskunftserteilung ist von der Beklagten auch nach\nHinweiserteilung durch den Senat nicht dargetan und glaubhaft\ngemacht worden (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein schutzwürdiges\nGeheimhaltungsinteresse, das sich wertmäßig auswirken könnte,\nscheidet hinsichtlich der hier vom Auskunftsverlangen erfaßten\nTatsachen von vorneherein aus, denn auch nach der\nRechtsverteidigung der Beklagten ist nichts dafür dargetan worden,\ndass sie gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft\nein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Verweigerung von\nInformationen hätte.\n\nWas die Veranschlagung von Zeit und Kosten angeht, welche die\nzur Ausurteilung gelangte Auskunftserteilung erfordert, kommt eine\nüber den Betrag von 800,- DM hinausgehende Wertbemessung nicht in\nBetracht. Bei der Ermittlung der Beschwer sind ohnehin diejenigen\nVorkehrungen auszusondern, welche die Beklagte im Vorgriff auf die\nBescheidung ihres Rechtsmittels bereits ergriffen hat, denn\ninsoweit wirkt sich die Verurteilung jedenfalls nicht als\nursächlich für eine etwaige Kostenbelastung als Beschwer im Sinne\ndes § 511 a ZPO aus. Im Verhandlungstermin hat die Beklagte\npersönlich erklärt, die im Antrag angesprochenen Steuerbescheide\nbereits beim Finanzamt angefordert und erhalten zu haben. Auch die\nUnterlagen des Steuerberaters habe sie schon erhalten. Dass dafür\nbestimmte Kosten aufzubringen waren und auf welchen Betrag diese\nsich belaufen, ist von der Beklagten überdies nicht mitgeteilt\nworden, so daß es jedenfalls an der ihr ohne weiteres möglichen\nSpezifizierung und Glaubhaftmachung entsprechender Belastungen\nfehlt.\n\nHinsichtlich des Zeitaufwands, den die Beklagte persönlich zu\nentfalten hat, um den Auskunftspflichten zu genügen, ist zu\nberücksichtigen, dass sie - wie die Beklagte im Berufungstermin\nebenfalls angegeben hat - Hausfrau ist und von daher selbst bei\ngrößerer zeitlicher Inanspruchnahme nicht mit erheblichen Einbußen\nvon Vermögenswert zu rechnen hätte. Dies gilt um so mehr, als der\nZeitaufwand für die Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses\nseitens der Beklagten als gering eingestuft und mit nicht mehr als\neiner Stunde geschätzt worden ist. Etwaige Verdienstausfälle sind\nvor dem aufgezeigten Hintergrund nicht in Rechnung zu stellen.\n\nAuch Kosten für eigene Hilfskräfte, die bei der\nAuskunftserteilung grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind (vgl.\nBGH MDR 1994, 507; 1992, 1007), können hier nicht zusätzlich\nherangezogen werden. Dass die Beklagte persönlich nicht in der Lage\nwäre, die Auskunftserteilung zu regeln, ist schon nicht\nersichtlich, selbst wenn entsprechend ihrem Vorbringen davon\nauszugehen sein sollte, dass sie sich in dem von ihr geltend\ngemachten Umfang bestimmte Unterlagen erst beschaffen muß.\nBesonderen rechtlichen Rats, der über die ohnehin gewährleistete\nProzeßvertretung hinausginge, bedarf die Beklagte selbst nach dem\nZusammenhang ihrer Rechtsverteidigung zur Auskunftserteilung nicht.\nDie Beklagte hat sich dem Senat als eine sicher auftretende Frau\npräsentiert, die den Streitgegenstand auch in seinen\nwirtschaftlichen Zusammenhängen ohne weiteres überblicken kann. Von\ndaher ist nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Beklagte\nes mit Schriftsatz vom 25.01.2000 für erforderlich hält, dass ein\nSteuerberater zwecks \"Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben\" zu\nbeauftragen sei, der mindestens zwei Tage beschäftigt sein werde.\nDie Erforderlichkeit einer solchen Beauftragung ist nicht im Ansatz\nerläutert worden.\n\nNach allem ist im wesentlichen auf solche Kosten abzustellen,\ndie noch für die (Wieder-) Beschaffung von Belegen bei Dritten\n(Dresdner Bank, Stadtsparkasse W., Notarin) erforderlich sind.\nDabei handelt es sich sämtlich um Personen und Institutionen, die\ngegenüber den Rechtsnachfolgern der Erblasserin ohne weiteres zur\nAuskunft verpflichtet sind. Dass mit einem entsprechenden\nAuskunftsverlangen über die bloße Erstattung von Auslagen hinaus\nbesondere Vergütungen und Gebühren einhergingen, ist weder dargetan\nnoch sonst ersichtlich.\n\nHinsichtlich der im übrigen notwendigen Kosten geht der Senat\ndavon aus, dass entsprechend dem Vorbringen der Beklagten für die\nRekonstruktion der Kontounterlagen bei der Dresdner Bank besondere\nAufwendungen mit Kosten zwischen 400,- DM und 500,- DM erforderlich\nsind. Diese werden schätzweise mit dem Mittelwert von 450,- DM\nherangezogen. In Bezug auf die weiter erforderlich Bemühungen, die\nnach dem Beklagtenvortrag für die Auskunfterteilung erforderlich\nsein sollen, fehlt es an einer konkreten Darlegung der\nerforderlichen Kosten und an jedem weitergehenden Beleg. Der Senat\ngeht unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens im Wege der\nSchätzung davon aus, dass seitens der Stadtsparkasse, der Notarin\nund der Beklagten selbst bis zu etwa 500 Fotokopien zu fertigen\nsein könnten, was bei einem durchschnittlichen Einzelpreis von 0,30\nDM zu weiteren Kosten in Höhe von ca. 150,- DM führen würde. Damit\nverbleibt bei einer Beschwerdesumme von 800,- DM noch ein\nrestlicher Betrag in einer Größenordnung von rund 200,- DM, der\netwa zusätzlich erforderliche Aufwendungen und Dritten zu\nvergütende (Personal-) Leistungen, deren Kosten die Beklagte\nebenfalls nicht weiter spezifiziert hat, bedenkenfrei abdeckt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11,\n711, 713 ZPO.\n\nDie Beschwer für die Beklagte liegt nicht über 60.000,- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/17-u-123-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2027","ref_norm":"2027","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/17-u-123-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.156108+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-05-17/17-u-123-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"17. 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