{"status":"available","doknr":"OLD305021","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0516.2ZS1330.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"2 Zs 1330/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.\nNovember 1998 hat der Anzeigeerstatter Strafanzeige und Strafantrag\ngegen den P. wegen \"aller in Betracht kommender Delikte,\ninsbesondere schwere Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB),\nGeiselnahme (§ 239 b StGB)\" erstattet.\n\n4\n\nDer Anzeigeerstatter trägt zum Tatvorwurf vor, im August 1986 -\nseinerzeit habe er noch die persische Staatsangehörigkeit besessen\n- sei er aufgrund einer offiziellen Einladung der irakischen\nRegierung im I. gewesen und habe zur Einreise einen ihm von der\nBundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten deutschen\nReisepass benutzt. Er sei am 16. September 1986 kurz vor dem Abflug\nzur Rückreise auf dem Flughafen von B. verhaftet und ohne Angabe\nvon Gründen und ohne Gerichtsurteil willkürlich fast fünf Jahre\nlang festgehalten und erst im April 1991 freigelassen worden. In\nder Zeit seines unfreiwilligen Aufenthaltes, nämlich am 11. April\n1990, sei er durch Einbürgerung deutscher Staatsbürger geworden.\nWährend des Golfkrieges zu Beginn des Jahres 1991 sei er als\ndeutsche Geisel in wichtigen militärischen Objekten außerhalb B.\ngefangengehalten worden, die von alliierten Luftstreitkräften\nbombardiert worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages\nwird auf den Antragsschriftsatz vom 7. April 2000 Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nDurch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1999 (2 ARs\n509/98) ist gemäß § 13 a StPO das Landgericht Bonn als örtlich\nzuständiges Gericht bestimmt worden. Die Durchführung eines\nErmittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten ist von der nach\ndieser Entscheidung zuständigen Staatsanwaltschaft Bonn durch\nBescheid vom 25. Oktober 1999 abgelehnt worden. Zur Begründung hat\ndie Staatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte genieße\naufgrund seiner Funktion als Staatspräsident personelle Immunität,\ndie wegen der vorliegend erhobenen Tatvorwürfe nicht ausgeschlossen\nsei. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Bescheid vom\n25. Oktober 1999 Bezug, welcher dem Verfahrensbevollmächtigten des\nAnzeigeerstatters am 8. November 1999 zugestellt worden ist.\n\n6\n\nDie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. November 1999\nerhobene Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Köln durch\nBescheid vom 7. März 2000 - zugestellt am 9. März 2000 -\nzurückgewiesen.\n\n7\n\nDagegen hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines\nVerfahrensbevollmächtigten vom 7. April 2000 - bei Gericht\neingegangen am 10. April 2000 - den Antrag auf Erhebung der\nöffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen der Delikte der\nschweren Freiheitsberaubung und der Geiselnahme gestellt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung begegnet unter\nBerücksichtigung der (anders noch als im Fall BGHSt 33, 97)\nvorgenommenen Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof\nhinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen Bedenken (§ 172 Abs. 2, 3\nSatz 1 StPO). Er ist aber nicht begründet. Dem Verlangen des\nAntragstellers kann nicht entsprochen werden, denn die\nStaatsanwaltschaft Bonn hat es mit der Verfügung vom 25. Oktober\n1999 zu Recht abgelehnt, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten\nwegen der angezeigten Straftaten aufzunehmen.\n\n10\n\nAls Anknüpfungspunkt für die Geltung des deutschen Strafrechts\nund damit für die Einleitung von Ermittlungen kommt vorliegend nur\ndie Vorschrift des § 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach gilt das\ndeutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland an einem Deutschen\nbegangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder\n- dies ist aber ersichtlich nicht gegeben - der Tatort keiner\nStrafgewalt unterliegt.\n\n11\n\nDie Geltung des deutschen Strafrechts könnte somit für den\nZeitraum seit der Einbürgerung des Anzeigeerstatters - von deren\nWirksamkeit auch nach Auffassung des Senats jedenfalls mit der\nÜbergabe der Einbürgerungsurkunde an den damaligen Vertreter des\nAnzeigeerstatters am 10. Mai 1990 auszugehen ist - bis zu seiner\nFreilassung im April 1991 gegeben sein. Ob allerdings das\nangezeigte Tatgeschehen bezogen auf den geschilderten Tatzeitraum\nam Recht des Tatorts (I.) mit Strafe bedroht gewesen ist, steht -\nzumal angesichts der sich damals bereits abzeichnenden Invasions-\nbzw. Kriegsgeschehnisse - keineswegs fest. Einer Klärung dieser\nFrage bedarf es aber nicht. Denn selbst wenn mit der\nStaatsanwaltschaft Bonn die Strafbarkeit am Tatort unterstellt\nwird, steht der Einleitung von Ermittlungen die von Amts wegen zu\nbeachtende Immunität des Beschuldigten entgegen.\n\n12\n\nDer Beschuldigte war zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Geschehens\nStaatsoberhaupt des I. und ist es auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch. Er genießt bereits aufgrund dieser staatsrechtlichen Stellung\nnach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die gemäß § 20 Abs. 2\nGVG in Verbindung mit Artikel 25 GG von den deutschen\nErmittlungsbehörden zu beachten sind, vollständige persönliche\nImmunität in allen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland (vgl. Gloria in Ipsen, Völkerrecht, 4.\nAufl., § 26 Rdnr. 29). Dies folgt vorliegend auch aus dem Grundsatz\nder sogenannten funktionellen oder Staatenimmunität, wonach\nes nach allgemeinem Verständnis einem Staat verwehrt ist, über\nHoheitsträger eines anderen Staates Gerichtsgewalt auszuüben. Nach\ndem Antragsvorbringen muss davon ausgegangen werden, dass der\nBeschuldigte das Festhalten des Anzeigeerstatters im Rahmen seiner\nAmtsausübung, also in Ausübung hoheitlicher Funktion, angeordnet\nhat. Der Begriff der Amtshandlung ist im völkerrechtlichen Sinne\nnämlich denkbar weit aufzufassen. Darunter ist jeder Akt zu\nverstehen, der dem Staat in Verfolgung seiner politischen Ziele\nzuzurechnen ist (vgl. Folz/Soppe in NStZ 1996, 576, 578). Die\nfunktionnelle Immunität wirkt grundsätzlich auch nach Wegfall der\nStellung als Staatsoberhaupt nach (vgl. Gloria, a.a.O., Rdnr.\n29).\n\n13\n\nVon der Geltung der Immunität ist vorliegend auszugehen. Ein\nnach internationalen Regeln oder Völkergewohnheitsrecht\nanzunehmender Ausnahmefall, der die Strafverfolgung des\nBeschuldigten trotz seiner Stellung als Staatsoberhaupt zulassen\nwürde, ist nicht gegeben.\n\n14\n\nEs könnte zwar die Verfolgbarkeit des angezeigten Tuns unter dem\nGesichtspunkt des Verstoßes gegen Völkerstrafrecht in Betracht\nkommen. Nach dem Rechtsverständnis der Vereinten Nationen soll sich\nfür bestimmte Kriegsverbrechen und andere Handlungen, die\nVerbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit\ndarstellen, das handelnde Individuum jedenfalls im Grundsatz nicht\nmehr darauf berufen können, es habe hoheitlich für seinen Staat\ngehandelt (vgl. Folz/Soppe, a.a.O., S. 578). Ob das dem\nBeschuldigten vorliegend vorgeworfene Handeln von seinem\nUnrechtsgehalt her auf der Ebene schwersten, auch völkerrechtlich\nzu ächtenden und daher zu sanktionierenden Unrechts anzusiedeln\nist, kann dahinstehen. Die notwendigen Voraussetzungen für eine\nVerfolgbarkeit liegen nicht vor, denn Tatbestände des\nVölkerstrafrechts sind bezogen auf das hier in Rede stehende\nGeschehen nicht mit Verbindlichkeit festgeschrieben. Soweit die\ninternationale Staatengemeinschaft seit einigen Jahren bestrebt\nist, bestimmtes in schwerster Weise strafwürdiges Verhalten\nunabhängig von dem Status und der Funktion des Handelnden zu\nsanktionieren (vgl. Artikel 7 (2) des Statuts des\nKriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien oder\nArtikel 27 des Statuts des in der Einrichtung befindlichen\nInternationalen Strafgerichtshofs zur Ahndung von Völkermord,\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen - in:\nEuGRZ 1998, 618), sind die getroffenen Regelungen entweder\ngegenständlich und zeitlich auf bestimmte regionale Konflikte\nbeschränkt und greifen daher schon deswegen nicht ein (so\nJugoslawien oder Ruanda). Oder aber die Statuten (sprich: die\nStraftatbestände und das anzuwendende Verfahrensrecht) beanspruchen\njedenfalls keine rückwirkende Geltung (vgl. Artikel 24 des Statuts\ndes Internationalen Strafgerichtshofs).\n\n15\n\nSoweit im Hinblick auf sonstige völkerrechtliche Verbrechen,\nd.h. durch multilaterale Verträge auf zwischenstaatlicher Ebene als\ninternationale Verbrechen eingestufte und geächtete Taten (vgl.\nFolz/Soppe, a.a.O., S. 579), ein Ausnahmefall vom Grundsatz der\nImmunität anerkannt werden könnte, liegt auch ein solcher Fall -\nund zwar tatbestandsmäßig - nicht vor. Zutreffend hat die\nStaatsanwaltschaft Bonn insoweit auf das vorliegend einzig in\nBetracht kommende Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBl. 1980 II, 1361 ff.) abgestellt.\nArtikel 1 (1) dieses Abkommens hat folgenden Wortlaut:\n\n16\n\n\"Wer eine andere Person (im folgenden\nals \"Geisel\" bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner\nGewalt hält und mit dem Tod, Körperverletzung oder mit der\nFortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen\nDritten, nämlich einen Staat, eine internationale\nzwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische\nPerson oder eine Gruppe von Personen zu einem Tun oder Unterlassen\nals ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die\nFreigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme\nim Sinne des Übereinkommens.\"\n\n17\n\nDer vom Anzeigeerstatter mitgeteilte Sachverhalt lässt sich\nunter die Voraussetzungen dieser Norm nicht fassen, da es\njedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung der Nötigung \"als\nausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe\nder Geisel\" fehlt. Von ausdrücklichen Forderungen des Beschuldigten\ngegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Internierung des\nAnzeigeerstatters ist im Antragsvorbringen nicht die Rede. Auch\ndessen Verbringung - mutmaßlich auf Anordnung des Beschuldigten -\nan einen militärisch bedeutsamen Ort, der während des Golfkrieges\nZiel von Luftangriffen geworden ist, beinhaltet ein solches -\nstillschweigendes - Nötigungselement nicht. Diese Aktion erfolgte\nnicht, um ein bestimmtes Verhalten dritter Staaten bzw. der\nalliierten Streitkräfte im Hinblick auf die Freilassung des\nAnzeigeerstatters zu erzwingen, sondern nach Lage der Dinge\ndeswegen, um Einfluss auf Ziele und/oder Intensität der Angriffe\nauszuüben.\n\n18\n\nSoweit das dem Beschuldigten vorgeworfene, in krimineller Sicht\ngravierende Verhalten einen Verstoß gegen das Völkerrecht unterhalb\nder Schwelle des völkerrechtlichen Verbrechens darstellt, fehlt es\nfür eine Versagung der Immunität jedenfalls an einem hinreichenden\nBezug zur eigenen Strafgewalt (vgl. zu den dafür in Betracht\nkommenden Fallgestaltungen Folz/Soppe, a.a.O., S. 579 ff.).\n\n19\n\nDer Klageerzwingungsantrag ist daher mit der Kostenfolge des §\n177 StPO als unbegründet zu verwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/2-zs-1330-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/2-zs-1330-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305021","retrieved":"2026-07-09 03:32:22.257802+00:00"}}