{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0509.3U148.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"3 U 148/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 372/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die für das Bestehen eines kaufvertraglichen\nGewährleistungsanspruchs gem. §§ 433, 459, 462, 465, 467, 346 BGB\nmaßgebliche Frage, ob die Geige wegen der fehlenden Fotos zu dem\nZertifikat der Firma K. W. ##blob##amp; Son Ltd. mit einem im übrigen\nnicht mehr nachbesserungsfähigen, den Verkehrswert des Instruments\nmindernden Fehler behaftet ist und/oder insoweit eine\nzusicherungsfähige Eigenschaft fehlt ( vgl. hierzu BGH NJW 1972,\n1658; OLG Hamm NJW 1995,2640), im Ergebnis zu Recht dahinstehen\nlassen. Denn dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten schon deshalb\nkein Anspruch auf Wandlung der Geige zu, weil der Beklagte\nlediglich Vertreter des Verkäufers war. Aus den unstreitigen\nUmständen des Kaufvertragabschlusses ergibt sich, daß der\nseinerseits durch seine Ehefrau vertretene Beklagte als Auktionator\nfür den Kläger erkennbar nur im Namen seines Auftraggebers\nhandelte.\n\nVon entscheidender Bedeutung ist insoweit, daß die Violine\nzunächst bei der Auktion vom 11.05.1998 versteigert werden sollte.\nDer Kläger, der seinem eigenen Vorbringen zufolge anläßlich der\nAuktion am 10./11.05.1998 in K. anwesend war, um Bratschen- und\nGeigenbögen herauszusuchen, wurde danach anhand des\nAuktionskatalogs von einem befreundeten Instrumentensammler auf die\nvom Beklagten angebotene Violine aufmerksam gemacht. Dem Katalog\nwaren aber auch die vom Kläger selbst im vorliegenden Verfahren mit\nder Klageschrift vorgelegten Versteigerungsbedingungen des\nBeklagten beigefügt, ausweislich deren Ziffer 1 die Versteigerung\n\"im Namen und für Rechnung der Auftraggeber\" erfolgte. Vor diesem\nHintergrund war mithin in einer dem Offenheitsgrundsatz der\nStellvertretung Rechnung tragenden Weise deutlich gemacht worden,\ndass der Auktionator nicht als Kommissionär im eigenen Namen,\nsondern als Vertreter im Namen seines Auftraggebers bei der\nprivatrechtlichen Versteigerung mit dem jeweiligen Ersteher einen\nKaufvertrag schließen wollte. Wenn der Kläger im Anschluss an die\nAuktion, bei der die Violine nicht versteigert worden war, nur acht\nTage später am 19.05.1998 an den Beklagten herantritt, um nunmehr\nin freier Verhandlung das Instrument zu erwerben, muß der\nAuktionator nicht erneut ausdrücklich darauf hinweisen, daß er\nnicht im eigenen, sondern im Namen seines Auftraggebers handelt.\nVielmehr kann er zu Recht davon ausgehen, dass dem auf die Auktion\nBezug nehmenden und nach einer bestimmten Position des\nAuktionskatalogs nachfragenden Interessenten klar ist, dass sich an\nden maßgeblichen Verhältnissen wenige Tage nach der Versteigerung\nim Hinblick auf die Frage der Stellvertretung/Kommission nichts\nGrundlegendes geändert hat. So nimmt denn auch die im Zusammenhang\nmit dem Vertragsschluss übersandte Rechnung vom 20.05.1998 (Bl. 38\nd. A.) Bezug auf die Nummer des Auktionsverzeichnisses und nennt\ndort - in Übereinstimmung mit den Versteigerungsbedingungen - die\nBegriffe \"Zuschlag\" und \"Aufgeld\" entsprechend Ziffer 7 der\nVersteigerungsbedingungen; auch die Mehrwertsteuer wird im übrigen\nnicht - wie beim unmittelbaren Kaufvertragsabschluss zu erwarten -\nvon dem Kaufpreis, sondern nur von dem Aufgeld des Beklagten\nberechnet.\n\nAn dem Vorliegen eines Stellvertretergeschäftes ändert sich\nentgegen der Auffassung des Klägers nichts dadurch, daß der\nBeklagte den Namen des Vertretenen nicht genannt hat. Denn dies ist\nnicht Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung (\nPalandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 164 Rn. 1\nm.w.Rspr.-Nachweisen ). Dies gilt umso mehr, als es im erkennbaren\nInteresse des Auktionators liegt, dem Käufer seine Bezugsquelle\nnicht ohne besonderen Grund zu offenbaren, um zu verhindern, daß\nweitere Geschäfte unter Umgehung seiner provisionspflichtigen\nTätigkeit direkt zwischen den Kaufvertragsparteien abgewickelt\nwerden. Daß der Kläger jedenfalls zur Durchsetzung seiner aus dem\nKaufvertrag folgenden Rechte gleichwohl ein Recht darauf hat, Name\nund Adresse des Einlieferers zu erfahren, wenn der Auktionator\ninsoweit nicht ebenfalls die Abwicklung in Vertretung für den\nVerkäufer übernimmt, ändert nichts.\n\nSchließlich ist der Kläger selbst offenbar von einem\nStellvertretergeschäft ausgegangen: Zu Recht weist der Beklagte auf\nden ausdrücklichen Vortrag in der Klageschrift hin, wonach der\nKläger selbst den Einlieferer für den Partner des Kaufvertrages\nhielt. Hieraus erklären sich im übrigen auch seine rechtlichen\nAusführungen zu den besonderen Treue- und Sorgfaltspflichten des\nAuktionators, die nur bei einer Stellverteterhaftung aus culpa in\ncontrahendo Sinn machen.\n\nDer Beklagte haftet dem Kläger jedoch auch nicht aus c. i. c.\nZwar nimmt der Auktionator als bevollmächtigter Vertreter des\nEinlieferers gegenüber dem Ersteigerer eine Treue- und\nSorgfaltspflichten auslösende besondere Vertrauensstellung ein (BGH\nZIP 1985, 550, 551; NJW 1996, 527, 528). Dem Beklagten ist auch\neine schuldhafte Verletzung der hieraus abzuleitenden\nSorgfaltspflichten bei der Überprüfung des Zertifikats anzulasten.\nIndes fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität dieser\nPflichtverletzung.\n\nDem Beklagten oblag es als fachkundigem Auktionator, die der\nGeige zugeordnete Expertise auf ihre Aussagekraft zu überprüfen,\nbevor er sie unter ausdrücklichem Hinweis auf das Vorliegen eines\nZertifikats im Rahmen der Auktion zum Verkauf anbot. Da die\nAussagefähigkeit einer Expertise unter anderem davon abhängt, ob\nsie vollständig ist oder nicht, oblag es dem Beklagten, sich vor\ndem Verkauf zu vergewissern, ob die in dem Zertifikat der\namerikanischen Firma W. ##blob##amp; Son Ltd. als beigefügt erwähnten,\ntatsächlich aber fehlenden Fotos des Instruments existieren oder\nnicht. Denn unabhängig davon, daß Zertifikate auch ohne Fotos\nerstellt werden mögen, hat er die Geige gerade mit einem Zertifikat\nangeboten, in dem Fotos erwähnt werden. Fotos des Instruments, die\nbei der Begutachtung vorliegen, erhöhen aber zumindest die\nMöglichkeit der Zuordnung der Violine zu dem Zertifikat, und zwar\nauch dann, wenn die sonst keine herausragenden Merkmale eines\nUnikats aufweisende Geige darüber hinaus in der Expertise\nbeschrieben ist. Hiernach konnte ein auf die besondere Sachkunde\ndes Auktionators vertrauender Käufer des Instruments erwarten, daß\nder Beklagte das in seinem Auktionsangebot in Bezug genommene\nZertifikat vor der Aufnahme in die Versteigerung auch auf seine\nVollständigkeit überprüft hat.\n\nDie streitige Frage, ob die Geige wegen der Unvollständigkeit\nder Expertise einen geringeren Verkehrswert hat oder - wie der\nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals hervor\ngehoben hat - letztlich nicht mehr sichergestellt werden kann, ob\ner die dem Zertifikat zuzuordnende Geige überhaupt erworben hat und\nihm daher ein Schaden entstanden ist, kann im Ergebnis offen\nbleiben. Denn die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten war\nnicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluss, weil der Kläger zu\ndem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt wußte, daß die Fotos fehlten\nund daher nicht mehr in seinem Vertrauen auf die dem Beklagten\nobliegenden Nachforschungspflichten hinsichtlich der fehlenden\nFotos enttäuscht werden konnte.\n\nNach den unstreitigen Umständen liegt ein Kauf auf Besicht gem.\n§ 495 Abs. 1 BGB vor. Der in B. wohnende Kläger hat den Kaufvertrag\nanläßlich des mit der Ehefrau des Beklagten in A. geführten\nTelefonats am 19.05.1998 abgeschlossen. Der Kaufvertrag stand\nhierbei unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien\nersichtlich unter der aufschiebenden Bedingung einer späteren\nBilligung des Instruments. Insoweit kam es dem Kläger angesichts\nder Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Verkaufort darauf\nan, schon am 19.05.1998 verbindlich sicherzustellen, daß der\nBeklagte die Geige nicht anderweitig verkauft, damit er nicht\numsonst mehrere hundert Kilometer anreist. Andererseits lag es auf\nder Hand, daß der Kläger die Violine nicht allein aufgrund der\nKatalogbeschreibung erwerben, sondern den endgültigen Kauf von\neiner vorherigen Besichtigung abhängig machen wollte.\nDementsprechend hat der Kläger die Geige auch anschließend am\n29.05.1998 bei dem Beklagten zunächst besichtigt, bevor er sie\nendgültig billigte und bezahlte. Zu diesem Zeitpunkt wußte er aber\nunstreitig, daß die in dem Zertifikat erwähnten Bilder nicht\nvorlagen. Dies war gerade der Anlaß dafür, die\nRechnungsdurchschrift unter Bezugnahme auf das Fehlen der Bilder\nhandschriftlich mit dem Zusatz \"Eigentümer wird nachprüfen und dann\nzusenden\" zu versehen ( Bl. 38 d.A. ). Damit war für den Kläger\noffensichtlich, daß der Beklagte selbst bislang keine\nNachforschungen hinsichtlich der in dem Zertifikat genannten Fotos\nbetrieben hatte. Erwirbt er das Instrument gleichwohl, so konnte er\nin dem hierauf gestützten Vertrauen nicht mehr enttäuscht werden\nmit der Folge, daß die Pflichtverletzung des Beklagten nicht kausal\nfür den Kaufvertragsabschluß und damit auch nicht ursächlich für\neinen hierdurch eventuell entstandenen Schaden werden konnte.\n\nEnttäuscht worden ist der Kläger unter diesen Umständen nicht in\nseinem Vertrauen auf eine Nachprüfung seitens des Beklagten,\nsondern in seinem Vertrauen darauf, daß die das Zertifikat\nausstellende amerikanische Gesellschaft bei Erstattung des\nGutachtens keine unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Existenz\nvon Fotos gemacht hat. Dafür hat der Beklagte aber nicht\neinzustehen, weil er insoweit weder einen Vertrauenstatbestand\ngeschaffen hat, noch insbesondere ausdrücklich gegenüber dem Kläger\nzugesichert hat, daß die Bilder vorhanden sind.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte bzw. seine ihn vertretende\nEhefrau aufgrund ihrer besonderen Fachkunde bei dem Kläger\nschuldhaft den unzutreffenden Eindruck erweckt haben, daß die\nfehlenden Fotos tatsächlich existieren, sind nicht ersichtlich und\nwerden auch vom Kläger nicht vorgetragen.\n\nEine ausdrückliche oder konkludente Zusicherung des Beklagten,\nfür den Fall mit der Rücknahme der Geige einzustehen, daß der\nEigentümer auch im Anschluß an seine Nachprüfung die Bilder nicht\nvorlegen kann, ist entgegen der Auffassung des Klägers dem Wortlaut\ndes handschriftlichen Zusatzes vom 29.05.1998 auch unter\nBerücksichtigung seines Zustandekommens nicht zu entnehmen. Denn\ndamit hat der Beklagte ersichtlich nur zugesagt, sich bei dem\nEigentümer nach den fehlenden Bildern zu erkundigen, ohne daß mit\neinem Wort auch nur ansatzweise die Übernahme einer eigenen,\nselbständigen Einstandpflicht ( neben den möglichen\nGewährleistungsansprüchen gegenüber dem Eigentümer und Verkäufer )\nfür das Vorhandensein der Bilder übernommen wird. Eine angesichts\ndes klaren Wortlauts des Zusatzes auf der Rechnungdurchschrift\nwenig wahrscheinliche, über die schriftliche Fixierung\nhinausgehende mündliche Zusicherung der Ehefrau des Beklagten hat\nder Kläger im übrigen schon nicht substantiiert dargetan. Sein\nVortrag in erster und zweiter Instanz geht lediglich dahin, den\nschriftlichen Zusatz im Sinne einer die Klageforderung tragenden\nZusicherung verstanden zu haben. Diese subjektive Erwartungshaltung\nallein reicht aber mangels objektiver Anknüpfungstatsachen für die\nAnnahme einer die Einstandspflicht des Beklagten begründenden\nVerpflichtung nicht aus. Von daher kommt es nicht mehr darauf an,\nob der Beweisantritt des Klägers hierzu wegen der in erster Instanz\ntrotz Fristsetzung unterlassenen Einzahlung des Auslagenvorschusses\nfür die von ihm als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten gem. §\n379 ZPO in der Berufungsinstanz gem. § 528 ZPO noch zugelassen\nwerden kann ( vgl. hierzu Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 528 Rn.\n32 m.w.N. ).\n\nSchließlich scheidet aus den vorgenannten Gründen auch eine\nHaftung des Beklagten wegen der von dem Kläger behaupteten\nangeblichen Fälschung des Zertifikats aus. Die Umstände, die\nabgesehen von den fehlenden Fotos für eine Fälschung sprechen\nsollen ( unterschiedliche Schreibweise des Namens des Geigenbauers\n- L. oder Le. - und die Art der Unterzeichnung der Expertise )\nlagen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kaufvertrags nach\nBesichtigung der Geige und Einsichtnahme in das Zertifikat durch\nden Kläger am 29.05.1998 offen zu Tage. Ob den Beklagten insoweit\nüberhaupt eine Nachprüfungspflicht traf, braucht daher nicht\nentschieden zu werden, weil der Kläger, der jedenfalls kein\nvölliger Laie ist, unter diesen Umständen selbst nicht mehr und\nnicht weniger auf die Echtheit des Zertifikats vertrauen konnte wie\nder Beklagte selbst. Mithin war ein an sonstigen Umständen von dem\nKläger auch nicht näher festgemachtes Vertrauen in eine eventuelle\nÜberprüfung der Echtheit durch den Beklagten als Auktionator\njedenfalls nicht ursächlich für den Vertragsabschluß. Es kommt\ndeshalb auch nicht mehr darauf an, daß der Kläger die Authentizität\ndes ausdrücklich auf das Zertifikat vom 25.05.1995 Bezug nehmenden\nSchreibens der amerikanischen Ausstellerin der Expertise vom\n03.08.1998, in dem diese ihr Versehen wegen der fehlenden Bilder\nausdrücklich einräumt, nicht bestreitet und deshalb alles für die\nEchtheit des Zertifikats spricht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert und Beschwer für den Kläger: 13.167,50 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-09/3-u-148-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-09/3-u-148-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.109437+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-05-09/3-u-148-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"3. 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