{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0508.2W99.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2000-05-08","aktenzeichen":"2 W 99/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 17. April 2000 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000 - 6 T 30/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des\nSchuldners ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§\n577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluß dem\nSchuldner unter seiner jetzigen Anschrift erst am 3. April 2000\nzugestellt worden ist, ist die Beschwerdefrist am 17. April 2000\nabgelaufen. An diesem Tage ist die weitere Beschwerde des\nSchuldners bei Gericht eingegangen. Auch die weitere\nZulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist hier\nerfüllt. Der Schuldner wird durch den von ihm angefochtenen\nBeschluß des Landgerichts vom 1. März 2000 neu und selbständig\nbeschwert, weil die Zivilkammer die Erstbeschwerde des Schuldners\nals unzulässig verworfen hat.\n\nDie weitere Beschwerde ist indes nicht\nbegründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als\nunzulässig verworfen, weil die Zwangsvollstreckung beendet ist. Wie\nder Senat bereits in seinem in der vorliegenden\nZwangsvollstreckungssache ergangenen Beschluß vom 21. Mai 1999 - 2\nW 77/99 - ausgeführt hat, entfällt das für der Anfechtung einer\nZwangsvollstreckungsmaßnahme und die Überprüfung der Art und Weise\nder Vollstreckung nach § 766 Abs. 1 ZPO erforderliche\nRechtsschutzbedürfnis, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist\n(vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 766, Rd. 13). Das\nist hier der Fall. Die Räumung der Wohnung ist durchgeführt, und\neine weitere Vollstreckung in Räumungsgut wird von dem Gläubiger\nnicht mehr betrieben. Vielmehr hat der Gläubiger mit Schriftsatz\nseiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 1999 die damals\nnoch bei der Spedition L. eingelagerten Gegenstände freigegeben,\nund im Anschluß hieran hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit\nVerfügung vom 24. November 1999 Gelegenheit gegeben, die dort\neingelagerten Gegenstände abzuholen. Damit ist der Rechtsbehelf des\nSchuldners unzulässig geworden, so daß er - wie mit dem\nangefochtenen Beschluß geschehen - verworfen werden mußte.\n\nDie von dem Schuldner erstrebte\nFeststellung, daß gegen ihn durchgeführte Maßnahmen der\nZwangsvollstreckung rechtswidrig gewesen seien, kann nicht\ngetroffen werden. Gegenstand der Überprüfung im\nErinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 1 ZPO ist nur die noch\nbetriebene (oder unmittelbar bevorstehende) Zwangsvollstreckung.\nNur bis zur Beendigung der Vollstreckung kommt eine Abänderung oder\nAufhebung getroffener Maßnahmen in Betracht. Danach ginge eine\nderartige Anordnung ins Leere. Eine Feststellung, ob richtig\nverfahren wurde oder daß eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung\nrechtswidrig war, sieht § 766 Abs. 1 ZPO nicht vor (vgl.\nZöller/Stöber, a.a.O., mit weit. Nachw. aus der Rechtsprechung).\nEine der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4\nVwGO entsprechende Regelung kennt das Zwangsvollstreckungsrecht der\nZivilprozeßordnung nicht.\n\nDie weitere Beschwerde muß deshalb mit\nder Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Der\nSenat weist den Schuldner vorsorglich darauf hin, daß gegen die\nvorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist (§\n567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\nBeschwerdewert : DM 1.000,--","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-08/2-w-99-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-08/2-w-99-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:46.088578+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-05-08/2-w-99-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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