{"status":"available","doknr":"OLD305260","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0407.2WX16.00.2WX17.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Februar 1999 haben\ndie Beteiligten die \"Tischlerei G.H. GmbH ##blob##amp; Co. KG\" zur\nEintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts Wermelskirchen\nangemeldet. Beteiligt an dieser Gesellschaft sind die \"G.H.\nVerwaltungs GmbH\", vertreten durch die Geschäftsführer G.H. und\nT.G., als persönlich haftende Gesellschafterin, und die Herren G.H.\nund T.G. als jeweilige Kommanditisten.\n\n4\n\nIn dem notariell beglaubigen Eintragungsantrag vom 29. Januar\n1999 heißt es:\n\n5\n\n\"Die Geschäftsführer der oben genannten GmbH zeichnen ihre\nNamensunterschriften wie folgt:\"\n\n6\n\nEs folgen anschließend die Unterschriften der beiden\nBeteiligten.\n\n7\n\nWeiter heißt es:\n\n8\n\n\"Bei der Unterzeichnung dieser Handelsregisteranmeldung handeln\nHerr G.H. und Herr T.G. jeweils im eigenen Namen als Kommanditisten\nund als einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des §\n181 BGB allgemein befreite Geschäftsführer für die oben genannte\nGmbH.\n\n9\n\n..... \"\n\n10\n\nAnschließend folgen wiederum die Unterschriften der beiden\nBeteiligten ohne jeden Namenszusatz.\n\n11\n\nDas Registergericht hat die Kommanditgesellschaft am 12. April\n1999 in das Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 5.\nOktober 1999 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht\nWermelskirchen die Beteiligten zur Vervollständigung der Zeichnung\nmit der Begründung aufgefordert, die Geschäftsführer der GmbH\nhätten als persönlich haftende Gesellschafterin der KG sowohl die\nFirma der KG, die Firma der GmbH sowie ihre Namensunterschrift zu\nzeichnen. Nachdem die Beteiligten eine Ergänzung der Zeichnung\nabgelehnt hatten, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember\n1999 die Aufforderung wiederholt und zugleich die Verhängung eines\nZwangsgeldes angedroht. Auf den hiergegen von dem Bevollmächtigten\nder Beteiligten mit Schriftsatz jeweils eingelegten Einspruch vom\n14. Dezember 1999 hat die Rechtspflegerin einen Erörterungstermin\nbestimmt, zu dem weder die Beteiligten noch ihr Bevollmächtigter\nerschienen sind.\n\n12\n\nIm Anschluß an den Erörterungstermin hat die Rechtspflegerin des\nAmtsgerichts die Einsprüche durch Beschlüsse vom 2. Februar 2000\nverworfen und gegen die Beteiligten jeweils ein Zwangsgeld von\n200,00 DM festgesetzt und zugleich durch Verfügung den Beteiligten\nunter jeweiliger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00\nDM aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieser\nVerfügung eine ordnungsgemäße Firmenzeichnung einzureichen oder die\nUnterlassung mittels Einspruch zu rechtfertigen. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, nach §§ 161 Abs. 2 108 Abs. 2 HGB hätten die\nGesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen, ihre\nNamensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei\nGericht zu zeichnen. Die Zeichnung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt,\nda über der Unterschrift nicht die vertretene Firma bezeichnet\nsei.\n\n13\n\nDie gegen die Beschlüsse von den Beteiligten eingelegten\nsofortigen Beschwerden vom 11. Februar 2000 hat die 9. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln durch Beschlüsse vom 23.\nFebruar 2000 - 89 T 4/00 und 89 T 5/00 - zurückgewiesen. Hiergegen\nwenden sich die Beteiligten mit den am 14. März bei Gericht\neingegangenen sofortigen weiteren Beschwerden vom 10. März 2000.\nSie berufen sich darauf, daß es seit der Neuregelung des § 108 Abs.\n2 HGB nicht mehr erforderlich sei, bei der Anmeldung unmittelbar\nüber den Unterschriften die Firma der Kommanditgesellschaft\nanzugeben. Es reiche, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe,\nwelche Firma durch den jeweiligen Unterzeichner vertreten wird.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDie gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaften, in rechter Form (§ 29\nAbs. 1 Satz 1 und 2 FGG) und Frist (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2, 139\nAbs. 1 FGG) eingelegten weiteren Beschwerden sind begründet.\n\n16\n\nDie landgerichtlichen Entscheidungen (89 T 4/00 und 89 T 5/00)\nhalten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 550\nZPO). Das Landgericht hätte die Beschlüsse des Amtsgerichts über\ndie Festsetzung von Zwangsgeld nicht bestätigen dürfen. Entgegen\nder Ansicht der Rechtspflegerin beim Registergericht ist es nicht\nerforderlich, daß die zu hinterlegende Unterschrift in der Weise\ngezeichnet wird, daß der Namensunterschrift die Firma hinzuzufügen\nist.\n\n17\n\nFür den Anwendungsbereich des §§ 161 Abs. 2, 108 Abs. 2 HGB a.F.\nwurde von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur\nfür erforderlich gehalten, daß bei einer Handelsregisteranmeldung\nder Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH zunächst die Firma der\nGmbH ##blob##amp; Co. KG, dann die Firma der Komplementär-GmbH und zuletzt\nseine eigene Unterschrift zu zeichnen hätte (vgl. z.B.: BayObLG, BB\n1972, 1525; BayObLG, NJW 1988, 2051 mit weiteren Nachweisen aus der\nRechtsprechung; OLG Hamm, OLGZ 1983, 257 [264 f.]; OLG Saarbrücken,\nOLGZ 1977, 294 [295 f.]; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B, 13.\nAuflage 1997, § 41 BeurkG Rdnr. 10; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 29.\nAuflage 1995, Anh. § 177a Anm. II 1B; Heymann/Emmerich, HGB, 2.\nAuflage 1996, § 108 Rdnr. 13; a.A.:\n\n18\n\nOLG Celle, OLGZ 1979, 310 [311 f.]; OLG Celle, OLGR 1994, 237\n[238]).\n\n19\n\nBegründet wurde dieses Erfordernis damit, daß die Rechtsprechung\ndie eindeutige gesetzliche Regelung nicht abändern könne (OLG\nFrankfurt, BB 1974, 59) und die herrschende Auffassung dem\nGrundsatz der Rechtssicherheit entspreche. Die Einsicht in das\nHandelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten\nSchriftstücke sei jedem gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB). Diese\nermögliche demnach auch die Nachprüfung der Firmenzeichnung. Die\nGeschäftsführer der Komplementär-GmbH könnten aber im\nHandelsverkehr wahlweise mit der Firma der GmbH ##blob##amp; Co. KG und\nmit derjenigen der GmbH zeichnen. Durch die beim Registergericht\nhinterlegte Firmenzeichnung müsse die Nachprüfung gewährleistet\nsein, daß Auskunft über sämtliche Möglichkeiten der Firmenzeichnung\ndurch die dazu berufenen Personen erlangt werden könne (BayObLG,\nNJW 1988, 2051; Hennerkes/Binz, Die GmbH ##blob##amp; Co., 7. Auflage\n1984, S. 181).\n\n20\n\nGegen diese Auffassung ist wegen der Wandlung der\nGepflogenheiten im Geschäftsverkehr in der Literatur vermehrt\nKritik geäußert worden (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 29. Auflage\n1995, § 53 Rdnr. 5; Heymann/Sonnenschein, HGB, 2. Auflage 1995, §\n53 Rdnr. 9; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B, 13. Auflage 1997, §\n41 BeurkG, Rdnr. 1 FN. 1). Die gemäß §§ 29 2. Halbsatz HGB a.F., 53\nAbs. 2 bzw. 108 Abs. 2 HGB a.F. notwendige Zeichnung der Firma\nwurde als sinnlos gewordener Zopf (Jansen, FGG, 2. Auflage 1971, §\n41 BeurkG Rdnr. 1) bzw. überflüssige Erschwerung\n(Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Auflage 1973, § 53 Rdnr. 8)\nbezeichnet; sie sei seit langem bloßer Selbstzweck (Huhn/von\nSchuckmann, BeurkG, 3. Aufalge 1995, § 41 Rdnr. 1). Im heutigen\nGeschäftsverkehr finde fast keine handschriftliche Zeichnung der\nFirma mehr Anwendung. Sie werde vielmehr im Briefkopf aufgedruckt,\nmaschinenschriftlich auf Dokumenten verzeichnet oder aufgestempelt.\nDeshalb komme ein Vergleich mit der handschriftlichen\nFirmenzeichnung, die im Handelsregister aufbewahrt wird, nicht in\nBetracht. In der Rechtsprechung wurde daher teilweise im Hinblick\nauf eine praxisgerechte Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens die in\n§§ 29 2. Halbsatz bzw. 108 Abs. 2 HGB für die\nPersonengesellschaften des Handelsrechts enthaltene Regelung eher\nrestriktiv als extensiv angewendet (z.B. OLG Celle, OLGZ 310 [311\nf.]; OLG Celle, OLGR 1994, 237 [238]; LG Frankfurt, NJW 1973, 806\n[807]; zustimmend Baumgart, DNotZ 1979, 761).\n\n21\n\nDiesem Wandel der Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr und\nder in Schrifttum und teilweise auch in der Rechtsprechung gegen\ndie bisherige Praxis erhobenen Bedenken hat der Gesetzgeber durch\ndie Neuregelung der §§ 29 2. Halbsatz, 108 Abs. 2 HGB durch das\nHandelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1474)\nRechnung getragen (vgl. BT-Drs 13/8444, S. 57 zu Nummer 16 [§ 29\nHalbsatz 2 HGB]; S. 64 zu Nummer 26 [108 Abs. 2 HGB];\nKeidel/Kuntze/Winkler, BeurkG, 14. Auflage 1999, § 41 Rdnr. 1). Auf\ndie Hinterlegung der handschriftlichen Firmenzeichnung beim\nRegistergericht soll künftig verzichtet werden, um in der Praxis\n\"überflüssige Schreibübungen\" (so BT-Drs 13/8444, S. 57 zu Nummer\n16 [§ 29 Halbsatz 2 HGB] zu vermeiden. Das Gesetz verlangt nicht\nmehr, daß die Gesellschafter die Firma nebst ihrer\nNamensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen\nhaben (so § 108 Abs. 2 HGB a.F.); vielmehr reicht die Zeichnung der\nNamensunterschrift unter Angaben der Firma aus (§ 108 Abs. 2 HGB\nn.F.).\n\n22\n\nDer vom Registergericht geforderte Zusatz der Firma in\nunmittelbarer räumlicher Nähe zur Zeichnung der Namensunterschrift\nist nicht erforderlich. Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt\nsich weder aus dem Wortlaut des neugefaßten § 108 Abs. 2 HGB noch\naus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 13/8444, S. 64, zu Nummer 26 [§\n108 Abs. 2 HGB]). Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich offen\ngelassen, wie die Angabe der Firma zu erfolgen hat. Der nach\nallgemeiner Ansicht mit der Zeichnungspflicht verfolgte Zweck, eine\nmöglichst sichere Grundlage für eine etwaige Prüfung der Echtheit\nder Unterschriften im Geschäftsverkehr zu schaffen (vgl. hierzu:\nEnsthaler/Nickel, GK-HGB, 6. Auflage 1999, § 12 Rdnr. 6, § 29 Rdnr.\n3; § 53 Rdnr. 4; § 108 Rdnr. 5), macht es ebensowenig notwendig,\ndie Angabe der Firma unmittelbar bei der Unterschriftszeichnung zu\nverlangen. Es genügt die eindeutige Bezeichnung der Firma in der\nHandelsregisteranmeldung. Hierdurch ist gewährleistet, daß aus dem\nbeim Handelsregister hinterlegten Schriftstück eine eindeutige\nZuordnung der Namensunterschrift zu der Firma möglich ist, für die\nder Unterzeichner vertretungsberechtigt sein soll\n(Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, BeurkG, 14. Auflage 1999, § 41 Rdnr.\n12a).\n\n23\n\nDiesen Grundsätzen wird die von den Beteiligten mit Schriftsatz\nvom 9. Februar 1999 beim Registergericht eingereichte Anmeldung vom\n29. Januar 1999 gerecht. Die Beteiligungs- und\nVertretungsverhältnisse der angemeldeten Firma werden im einzelnen\naufgeführt. Zugleich enthält die Handelsregisteranmeldung den\nausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Beteiligten bei der\nUnterzeichnung jeweils im eigenen Namen als Kommanditisten und als\neinzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB\nallgemein befreite Geschäftsführer der GmbH handeln.\n\n24\n\n3.\n\n25\n\nEine Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof\nnach § 28 Abs. 2 FGG ist nicht veranlaßt. Der Senat weicht bei der\nAuslegung des 108 Abs. 2 HGB n.F. weder von einer auf eine weitere\nBeschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts\nnoch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Der\nUmfanges der Zeichnungspflicht einschließlich des Erfordernisses\nder \"Angabe der Firma\" bei der Anmeldung einer GmbH ##blob##amp; Co. KG\nist nach der Neufassung des § 108 Abs. 2 HGB - soweit erkennbar -\nbisher nicht Gegenstand einer ober- oder höchstrichterlichen\nEntscheidung gewesen. Die vorstehend angesprochenen\nRechtsauffassungen anderer Oberlandesgerichte sind zu der\nRechtslage vor der Änderung des § 108 Abs. 2 HGB durch das\nHandelsregisterreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1474)\nergangen. Gerade durch die Neufassung dieser Bestimmung sollten die\nvon der Rechtsprechung gestellten, indes nicht mehr praxisgerechten\nAnforderungen geändert werden (BT-Drs 13/8444, S. 57 zu Nummer 16\n[§ 29 Halbsatz 2) HGB).\n\n26\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil dem jeweiligen\nBeteiligten in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren kein Gegner\ngegenübersteht.\n\n27\n\nGeschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerden:\n\n28\n\njeweils 200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-04-07/2-wx-16-00-2-wx-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":8},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-04-07/2-wx-16-00-2-wx-17-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305260","retrieved":"2026-07-09 03:32:43.188905+00:00"}}