{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0407.11U210.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"11 U 210/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.8.1999 - 10 O 215/99 - teilweise dahingehend abgeändert, daß die Widerklage abgewiesen wird.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten\nfestgestellt, daß das in die von ihr zum Betrieb eines\nSonnenstudios angemieteten Räume im Hause des Klägers eingebrachte\nInventar nicht dem Vermieterpfandrecht des Klägers unterliege. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, die eingebrachten Sonnenbänke seien\nebenso wie das übrige Inventar nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO\nunpfändbar, da bei dem Sonnenstudio nicht die Nutzung des\nBetriebskapitals, sondern die persönliche Leistung der Beklagten\nals Betreiberin im Vordergrund stehe.\n\nDem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\n1.\n\nDie Widerklage ist auch nach der - im Verlaufe des\nBerufungsverfahrens erfolgten - Räumung der Gegenstände in die\nPfandkammer zulässig. Das Pfandrecht ist zwar infolge der\nVerbringung der vom Kläger als Pfandobjekte beanspruchten\nGegenstände durch den Gerichtsvollzieher in die Pfandkammer\nerloschen (§ 560 BGB). Die Berechtigung des Klägers zur\nBefriedigung hinsichtlich der offenstehenden Mietzinsansprüche aus\ndem Verkauf der Pfandgegenstände hängt aber vom (ursprünglichen)\nBestehen des Vermieterpfandrechts ab. Daraus ergibt sich das\nrechtliche Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung (§\n256 ZPO).\n\n2.\n\nDie Widerklage ist jedoch unbegründet.\n\na)\n\nNach § 559 Satz 1 BGB hat der Vermieter eines Grundstücks oder\nvon Räumlichkeiten (§ 580 BGB) für seine Forderungen aus dem\nMietverhältnis ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht an den\neingebrachten Sachen des Mieters. Dieses Pfandrecht erstreckt sich\nnach § 559 Satz 3 BGB allerdings nicht auf solche Sachen, die der\nPfändung nicht unterworfen sind. Darunter fallen die nach § 811 ZPO\nunpfändbaren Sachen und damit solche Gegenstände, die Personen, die\naus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstiger\npersönlicher Leistung ihren Erwerb ziehen, zur Fortsetzung dieser\nErwerbstätigkeit dienen (§ 811 Nr. 5 ZPO). Die Vorschrift soll den\nErwerb durch persönliche Arbeit schützen und den Schuldner in die\nLage versetzen, seine Arbeitskraft trotz der\nVollstreckungsmaßnahmen weiter zur Beschaffung des Lebensunterhalts\nfür sich und Personen einzusetzen, denen gegenüber er\nunterhaltspflichtig ist (Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage\n1999, § 811 ZPO, Rdn. 24; Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur ZPO,\n58. Aufl. 2000, § 811 ZPO Rdn. 33; Amtsgericht Dortmund, DGVZ 1988,\n158).\n\nDeshalb kommt nach allgemeiner Meinung der Pfändungsschutz nach\ndieser Bestimmung Schuldnern nur zugute, wenn im Rahmen ihrer\nErwerbstätigkeit die persönliche Leistung gegenüber der\nKapitalnutzung überwiegt. Die Abgrenzung orientiert sich unter\nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am wirtschaftlichen\nCharakter der Schuldnertätigkeit.\n\nb)\n\nDanach handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Tätigkeit\nder Beklagten nicht um eine überwiegend durch persönliche\nArbeitsleistung bestimmte Erwerbstätigkeit, sondern ihrem\nSchwerpunkt nach um den Einsatz sachlicher Betriebsmittel. Für den\ndurchschnittlichen Kunden eines Sonnenstudios steht nicht eine\npersönliche Serviceleistung des Betreibers, sondern die Benutzung\nder aufgestellten Geräte im Vordergrund. Dazu bedarf es allenfalls\neiner einmaligen Einweisung, nicht dagegen einer wiederholten oder\ngar ständigen Betreuung, wie sich auch daran zeigt, daß in\nSonnenstudios nicht selten münzbetriebene Geräte verwendet werden,\ndie der Kunde selbständig in Gang setzen kann. Serviceleistungen\nwie der von der Beklagten angeführten Bereitstellung von\nHilfsmitteln wie Augenschutz oder Handtüchern kommt nur eine\nuntergeordnete Bedeutung zu, ebenso etwaigen Beratungsleistungen,\ndie schon deshalb keinen maßgebenden Einfluß haben können, weil ein\nKunde ihrer in der Regel nur einmal oder gelegentlich, nicht jedoch\nständig bedarf. Beim Betrieb eines Sonnenstudios der hier\nvorliegenden Art steht deshalb - unabhängig vom Zeitwert der\nfraglichen Gegenstände - die Kapitalnutzung im Vordergrund; das\nverwendete Inventar ist pfändbar (so auch LG Oldenburg, DGVZ 1993,\n12 f; zustimmend Zöller, aaO, Rdn. 29; Baumbach-Lauterbach, aaO,\nRdn. 42; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger\nRechtsschutz, 2. Auflage 1997; § 811 ZPO, Rdn. 21) und unterliegt\ndaher auch dem Pfandrecht des § 559 BGB.\n\nc)\n\nDie Pfändbarkeit ist im übrigen nicht aufgrund der\nSicherungsübereignung der fraglichen Gegenstände an den Ehemann der\nBeklagten, wie sie von ihr erstinstanzlich vorgetragen worden ist,\nausgeschlossen; einer lastenfreien Eigentumsübertragung steht\njedenfalls die fehlende Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 936 Abs. 2\nBGB) entgegen, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf\ndie verwiesen wird, angenommen hat.\n\n4.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert und Beschwer der Beklagten: 15.000 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-04-07/11-u-210-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-04-07/11-u-210-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:45.570491+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-04-07/11-u-210-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"11. 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