{"status":"available","doknr":"OLD305307","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0331.19U205.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-03-31","aktenzeichen":"19 U 205/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nAuf die form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Arrestklägers waren der Arrest erneut\nanzuordnen und der Pfändungsbeschluss erneut zu erlassen,\nallerdings nur hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 53.200,00\nDM nebst 4% Zinsen, da die Arrestbeklagten unstreitig im Juli 1999\nweitere 4.212,19 DM an den Arrestkläger gezahlt haben, so dass sich\ndas zurückzuzahlende Restkapital pro Sonnenbank nur noch auf\n26.600,00 DM beläuft und dieses auch nicht mit Zinsen in Höhe der\nVertragszinsen, sondern lediglich mit den gesetzlichen\nVerzugszinsen zu verzinsen ist.\n\n3\n\nDer Arrestanspruch des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte zu\n1) ergibt sich als Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB nach\nerfolgter fristloser Kündigung des Verwaltervertrages, zudem auch\naus §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i. V. (jedenfalls) m. § 266 StGB. Der\nArrestanspruch gegen den Arrestbeklagten zu 2 folgt aus § 823 Abs.\n2 BGB i. V. (jedenfalls) m. § 266 StGB.\n\n4\n\nDie Arrestbeklagte zu 1) ist ihrer Garantieverpflichtung aus dem\nVertrag vom 06.08./25.08.1997 seit Anfang 1999 nicht ordnungsgemäß\nnachgekommen, indem sie nicht fristgerecht, teilweise erst Monate\nnach erfolgter Mahnung gezahlt hat. Dies berechtigte den\nArrestkläger gemäß Ziffer 3 Satz 2 des Verwaltervertrages zur\nfristlosen Kündigung. Aufgrund des mit der berechtigten Kündigung\nerfolgten Wegfalls des rechtlichen Grundes ist die Arrestbeklagte\nzu 1) gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Restkapitals\nverpflichtet. Soweit die Arrestbeklagten sich im Verfahren gegen\ndie Verletzung ihrer Zahlungsverpflichtungen mit der Begründung zur\nWehr gesetzt haben, ihnen habe ein aufrechenbarer Gegenanspruch\ngegen den Arrestkläger wegen der ihm erstatteten Umsatzsteuer\nzugestanden, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil\nder Arrestbeklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat erklärt hat, der Arrestbeklagten zu 1) sei die Umsatzsteuer\naufgrund der vom Arrestkläger erteilten Abtretung lediglich seitens\ndes Finanzamtes noch nicht erstattet worden, er habe aber keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, dass dies auf einem Fehlverhalten des\nArrestklägers beruhe. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein\naufrechenbarer Anspruch der Arrestbeklagten.\n\n5\n\nDer Arrestkläger hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die\nArrestbeklagte zu 1), vertreten durch den Arrestbeklagten zu 2) als\nihren Geschäftsführer, ihrer vertraglichen Verpflichtung, mit den\nvom Arrestkläger gezahlten 70.000,00 DM zwei Sonnenbänke für ihn\nanzuschaffen und zu vermieten, nicht nachgekommen ist. Dieses\nVerhalten erfüllt die Voraussetzungen des § 266 StGB.\n\n6\n\nDer Arrestkläger hat vorgetragen und durch die Vorlage von\nUnterlagen sowie die Auslage des Zeugen R. glaubhaft gemacht, dass\ner sich spätestens ab April 1997 durch Anschreiben und Telefonate\nvergeblich bemüht hat, den Standort \"seiner\" Sonnenbänke sowie\nNamen und Anschrift \"seiner\" Mieter in Erfahrung zu bringen,\nund dass dies auch bei anderen Geldgebern der\nArrestbeklagten der Fall war. An der Kenntnis des Mieters hatte der\nArrestkläger trotz der anfangs regelmäßigen Garantiezahlungen der\nArrestbeklagten ein berechtigtes Interesse, und die Arrestbeklagte\nwar als Verwalterin insoweit gemäß § 666 BGB zur Auskunft\nverpflichtet. Bei vertragsgemäßen Verhalten wäre der\nArrestbeklagten die Erfüllung dieser Pflicht ohne weiteres möglich\ngewesen, da ja nach ihren eigenen Vertragsbedingungen (Ziffer 1\nSatz 3) bereits im Zeitpunkt des Kaufes, d. h. der\nbestimmungsgemäßen Verwendung der Gelder des Arrestklägers, ein\nMietvertrag bestehen musste. Verweigert, wie hier, der Verwalter\nderart nachhaltig die Erfüllung einer leicht zu erfüllenden\nVertragspflicht, die angesichts der Zusicherung in Ziffer 1 Satz 3\ndes Vertrages für den Geldgeber der Nachweis für die\nordnungsgemäßen Verwendung seiner Gelder ist, so entsteht bei dem\nGeldgeber zurecht der Eindruck, dass das von ihm gezahlte Geld\nnicht vertragsgemäß verwandt worden ist und seine\nVermögensinteressen mithin konkret gefährdet sind. Daran ändert\nauch nichts die Tatsache, dass zunächst Zahlungen geflossen sind.\nEin solches Vorgehen ist auch bei nicht seriösem Finanzverhalten -\nwie gerichtsbekannt - durchaus üblich, um den Geldgeber zunächst in\nSicherheit zu wiegen, es werde vertragsgemäß verfahren. Zudem\nändert dieses Verhalten nichts an der Vermögensgefährdung des\nArrestklägers, da er bei Nichtanschaffung der Sonnenbänke kein\nEigentum als Gegenwert für seine Zahlung erworben hat, auf das er\nbei finanziellen Schwierigkeiten des Verwalters zurückgreifen\nkönnte.\n\n7\n\nDie hierin liegende Glaubhaftmachung des Tatbestandes\n(zumindest) der Untreue gemäß § 266 StGB haben die Arrestbeklagten\ndurch die Vorlage von Unterlagen nicht nur nicht entkräftet sondern\nnoch verstärkt. Zwar lässt sich aus diesen Unterlagen entnehmen,\ndass die Arrestbeklagte zu 1) im Oktober und November 1977\nSonnenbänke bestellt und an einen Herrn Hö. vermietet hat. Schon\ndie Übergabe von 2 Sonnenbänken an Herrn Hö. ist nicht ausreichend\nbelegt, da sich den vorgelegten Übernahmebestätigungen mangels\neines Firmenstempels oder ähnlichem nicht entnehmen lässt, wer -\nangeblich - Sonnenbänke übernommen hat. Keinesfalls lässt sich\ndiesen Bestätigungen entnehmen, dass Herr Hö. oder einer seiner\nAngestellten dies getan haben. Zudem befindet sich auf der\nBestätigung nicht die in diesem Zusammenhang besonders\naussagekräftige Bestätigung des Lieferanten über eine erfolgte\nÜbergabe. Hinzu kommt, dass die Übergabebestätigung auch nicht für\neinen Mietvertrag sondern für einen Leasingvertrag bestimmt ist.\nNicht zuletzt bestehen an der Ernsthaftigkeit der vorgelegten\nMietverträge zusätzlich deshalb erhebliche Bedenken, weil der\nMieter Hö. nicht etwa ein \"unabhängiger\" Dritter sonder\nGeneralbevollmächtigter der M. Sun ist.\n\n8\n\nEntscheidend kommt es aber darauf an, dass sich zwischen den\nangeblich an Herrn Hö. vermieteten und ihm übergebenen Sonnenbänken\nund dem Verwaltervertrag des Arrestklägers keinerlei Verbindung\nherstellen lässt. In den vorgelegten Unterlagen befinden sich zwar\nNummern der Sonnenbänke, doch gibt es keine Verbindung zum\nArrestkläger etwa in der Form, dass dem Verwaltervertrag des\nArrestklägers im Hause der Arrestbeklagten zu 1) z. B.\nkontenführungsmäßig genau die Sonnenbanknummern aus den 2\nÜbernahmebestätigungen zugeordnet werden, die angeblich zu den\nMietverträgen gehören sollen. Auch auf den \"Rechnungen\" Bl. 132 und\n140 d. A. findet sich kein derartiger Bezug.\n\n9\n\nNeben diesen formalen Zuordnungsproblemen spricht gegen die\nBehauptung der Arrestbeklagten, es handele sich bei den an Herrn\nHö. vermieteten Sonnenbänken um die im Auftrag des Klägers\ngekauften, die unstreitige Tatsache, dass die Arrestbeklagte zu 1),\nhandelnd durch den Arrestbeklagten zu 2), dem Arrestkläger mit\nGarantieerklärung vom 08.04.1998 nicht den ihr doch angeblich seit\nOktober/November 1997 namentlich bekannten Mieter und auch das ihr\nangeblich bekannte Datum des Abschlusses des Mietvertrages nicht\nmitgeteilt hat, vielmehr die entsprechende Rubrik mit dem Vermerk\n\"wird nachgereicht\" versehen bzw. unausgefüllt gelassen hat. Für\ndiese bei Kenntnis des Mieters unverständliche Verhalten der\nArrestbeklagten hat der Arrestbeklagte zu 2) in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat keinerlei Erklärung abgeben können. Ohne\nplausible Erklärung ist dieses Verhalten nur dadurch erklärlich,\ndass es keinen Mieter gab, weil gar keine Sonnenbänke angeschafft\nworden waren. Noch eindeutiger für das Nichtanschaffen der\nSonnenbänke spricht, dass in einem Fall wie hier, wo der Geldgeber,\ndurch Unterlagen belegt, ständig drängt, ihm den Mieter zu\nbenennen, dieser - obwohl angeblich bekannt - nicht benannt wird.\nSo verhält sich niemand, der vertragsgemäß mit ihm anvertrautem\nfremden Geld umgeht.\n\n10\n\nLetztlich spricht dafür, dass die Sonnenbänke nie angeschafft\nworden sind, auch noch folgendes: Die Arrestbeklagten haben weder\netwas dazu vorgetragen, wie sie dem Arrestkläger das Eigentum an\nden Sonnenbänken verschafft haben wollen, noch dazu, in wie weit\nsie für sein angebliches Eigentum im Sinne einer vertragsgemäßen\nVerwaltung Schutzmaßnahmen ergriffen haben, nachdem angeblich seit\nMitte 1998 der Mieter keine Miete mehr gezahlt haben soll. Dies,\nobwohl der Arrestkläger belegt hat, dass es ihm bis heute nicht\ngelungen ist, zu dem angeblichen Mieter Kontakt aufzunehmen, um auf\ndiese Weise sein ihm angeblich von den Arrestbeklagten verschafftes\nEigentum sichern zu können. Gerade in dieser für die Arrestbeklagte\nzu 1) schwierigen Situation eines laufenden Arrestverfahrens hätte\nfür einen ordentlichen Kaufmann nichts näher gelegen, als\nseinerseits alles zu versuchen, um dem Arrestkläger \"sein\" Eigentum\nals Beweis der Falschheit seiner Verdächtigungen zu\n\"präsentieren\".\n\n11\n\nDer Arrestgrund folgt hier bereits daraus, dass der Arrestkläger\ndie den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen\nglaubhaft gemacht hat (BGH WM 1983, 614). Dies gilt nach Ansicht\ndes Senats jedenfalls dann, wenn die Straftat sich gerade gegen das\nVermögen des Arrestklägers richtet und dieses gefährdet. Hinzu\nkommt hier, dass die Arrestbeklagte zu 1) zur M.gruppe gehört, über\ndie der Arrestkläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass\njedenfalls bezüglich der M. Holding AG sowie mehrerer ihrer\nTochtergesellschaften beim Insolvenzgericht in Köln Anträge auf\nEröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Bei einer solchen\nwirtschaftlichen Situation des Gesamtkonzerns sowie der engen\npersonellen Verflechtungen zwischen den Konzerngesellschaften\nbesteht die ebenfalls einen Arrestgrund rechtfertigende Gefahr,\ndass zur Rettung des Gesamtkonzerns auf vielleicht noch vorhandene\nGeldmittel bei möglicherweise noch nicht gefährdeten Töchtern wie\nder Arrestbeklagten zu 1) zurückgegriffen wird. Letztlich spricht\nauch die Tatsache, dass sich der Arrestbeklagte zu 2) nicht in der\nLage sah, den zwischen den Parteien streitigen Betrag zu\nhinterlegen, für eine Gefahr der Vollstreckungsmöglichkeiten des\nArrestklägers.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Arrestberufungsverfahren: 22.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-31/19-u-205-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-31/19-u-205-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305307","retrieved":"2026-07-09 03:32:47.532719+00:00"}}