{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0322.5U218.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"5 U 218/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 29. September 1999 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 444/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDer Beklagten wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger war bei der Beklagten bis Ende 1995 mit einer im\nDezember 1993 auf 450.000,- DM erhöhten Versicherungssumme für den\nFall der unfallbedingten Invalidität auf der Grundlage der\nAllgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) privat\nunfallversichert. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche auf\nInvaliditätsentschädigung aus zwei behaupteten Unfällen am 16.\nApril 1994 und am 12. Dezember 1995 geltend. Am 16. April 1994\nknickte der Kläger nach seiner Darstellung beim Überqueren einer\nStraße mit dem rechten Fuß um; dabei - so der Kläger - habe er eine\nDistorsion des rechten Sprunggelenkes erlitten. Am 12. Dezember\n1995 ist der Kläger nach seiner Behauptung ausgerutscht, mit dem\nlinken Bein umgeknickt und hingefallen; dabei habe er sich unter\nanderem eine Distorsion des linken Sprunggelenks zugezogen.\n\nDas Unfallereignis vom 16. April 1994 meldete der Kläger der\nBeklagten zunächst ohne nähere Angaben im Mai 1994; der\nSchadensanzeige vom 10. Juni 1994 fügte der Kläger ärztliche\nAtteste des Orthopäden D bei, in denen dieser die\nSprunggelenksdistorsion diagnostizierte. Unter dem 13. Juli 1995\nbescheinigte die praktische Ärztin B. einen Dauerschaden als Folge\ndes Unfalles. In einem ärztlichen Attest vom 6. Oktober 1995\nstellte der Internist R. eine Instabilität des rechten\nSprunggelenks fest und bewertete die MdE mit 20%. Die Beklagte gab\nzunächst bei Z. ein Gutachten zur Invaliditätsfeststellung in\nAuftrag. Den Gutachter lehnte der Kläger ab, woraufhin die Beklagte\nden Oberarzt P. von der Orthopädischen Klinik des Klinikums G.in M.\nmit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte. Dieser kam in\nseinem fachorthopädischen Gutachten vom 6. November 1995 zu dem\nErgebnis, daß der Kläger als Folge des Unfalles an einer gering\nausgebildeten chronischen Instabilität des rechten Sprunggelenks\nleide; die dadurch bedingte dauernde Funktionsbeeinträchtigung des\nrechten Fußes bewertete er mit 1/10 Beinwert. Daraufhin zahlte die\nBeklagte an den Kläger einen Betrag von 31.500,- DM aus. Der Kläger\nbehielt sich mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 das Recht zur\nNachuntersuchung vor.\n\nDas behauptete Unfallereignis vom 12. Dezember 1995 teilte der\nKläger der Beklagten noch im gleichen Monat mit; eine\nSchadensanzeige fertigte der Kläger unter dem 28. Juni 1996. Unter\ndem 16. April 1997 bescheinigte der Internist S. einen Dauerschaden\nam linken Sprunggelenk; den \"Grad der Behinderung\" schätzte er auf\n40%. In einem weiteren Attest vom 16. Juni 1997 stellte S. eine\nInstabilität beider Sprunggelenke nach den Unfällen vom 16. April\n1994 und vom 12. Dezember 1995 fest; weiter heißt es unter\nanderem:\n\n\"Bei der Röntgenkontrolle bd. Sprunggelenke vom 12.05.97 wurde\neine beginnende Arthrose und eine vermehrte Aufklappbarkeit bd.\nSprunggelenke festgestellt.\"\n\nDie \"gesamte Behinderung aufgrund der bleibenden Schäden\" aus\nden Unfällen schätzte S. auf 40%. Diese Beurteilung bestätigte er\nin einer ergänzenden Bescheinigung vom 23. Juni 1998.\n\nIn einem weiteren von der Beklagten in Auftrag gegebenen\nGutachten vom 24. Juli 1997, das beide Unfallereignisse einschloß,\nkam P. zu dem Ergebnis, daß am rechten Sprunggelenk eine diskrete\nInstabilität bei freier Beweglichkeit vorliege, die zu einer\ndauernde Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines um 1/10\ngeführt habe. Am linken Sprunggelenk konnte P. keine Instabilität\nobjektivieren. Es habe sich funktionell klinisch ein unauffälliger\nBefund gezeigt; eine durch den Unfall vom 12. Dezember 1995 meßbare\nFunktionsbeeinträchtigung lasse sich nicht mehr feststellen.\n\nDer Kläger hat unter Bezugnahme auf die ärztlichen Atteste der\nInternisten R. und S. behauptet, der Grad der dauerhaften\nFunktionsbeeinträchtigung betrage sowohl für das linke als auch für\ndas rechte Bein jeweils wenigstens 20%. Die dem entgegenstehenden\nFeststellungen des Oberarztes P. seien unzutreffend; dieser habe\nihn nicht eingehend persönlich untersucht, seine Ergebnisse seien\nnicht haltbar.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n94.500,- DM nebst 5% Zinsen aus 31.500,- DM seit dem 16. November\n1995 sowie aus 63.000,- DM seit dem 4. August 1997 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat die vom Kläger geschilderten Unfallereignisse\nmit Nichtwissen bestritten. Sie hat dem Kläger ferner\nObliegenheitsverletzungen vorgeworfen; außerdem sei die ärztliche\nFeststellung der Invalidität bezogen auf den behaupteten Unfall am\n12. Dezember 1995 nicht innerhalb der 15-Monats-Frist erfolgt. Im\nübrigen hat sie sich auf die Feststellungen des P. in seinen\nGutachten vom 6. November 1995 und vom 24. Juli 1997 berufen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. September 1999\nabgewiesen und sich zur Begründung dafür, daß dem Kläger aus den\nUnfallereignissen vom 16. April 1994 und 12. Dezember 1995 keine\n(weiteren) Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung zustehen, auf\ndie Feststellungen des P. gestützt; dessen Gutachten hat das\nLandgericht - nach vorherigem Hinweis an die Parteien - im Wege des\nUrkundsbeweises verwertet.\n\nGegen dieses ihm am 4. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 3. November 1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel\nmit einem am 3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\nDer Kläger wendet sich dagegen, daß kein gerichtliches\nSachverständigengutachten zur Invaliditätsfeststellung eingeholt\nworden ist, sondern daß der Entscheidung allein die vorprozessualen\nBegutachtungen durch P. zugrunde gelegt worden sind. Die Gutachten\nseien oberflächlich und wiesen Ungereimtheiten auf. Der Kläger\nbehauptet weiterhin, es lägen Dauerschäden am linken und rechten\nSprunggelenk vor, die mit je 1/5 Beinwert zu bemessen seien.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 29. September 1999 (23 O 444/98) die Beklagte\nzu verurteilen, an ihn 94.500,- DM nebst 5% Zinsen aus 31.500,- DM\nseit dem 16. November 1995 sowie aus 63.000,- DM seit dem 4. August\n1997 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte hält die Begutachtung durch P. für zutreffend und\nsieht dessen Bewertung durch die Atteste des S. nicht in Frage\ngestellt.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\nZu Recht hat das Landgericht einen über die erfolgte Zahlung von\n31.500,- DM hinausgehenden Anspruch des Klägers gegen die Beklagte\nauf Leistung einer Invaliditätsentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz\n2 VVG i.V.m. §§ 1 I, 7 I 1 und 2 a AUB 88 aus den behaupteten\nUnfällen vom 16. April 1994 und vom 12. Dezember 1995 verneint. Der\nSenat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden\nAusführungen im landgerichtlichen Urteil vom 29. September 1999\nBezug (§ 543 Abs. 1 ZPO); das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu\nfolgenden ergänzenden Bemerkungen Anlaß:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat\nfolgt, darf ein Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag\nverwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts\nentbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund\ndieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet\nwerden kann (BGH, NJW 1993, 2382, 2383 m.w.N.). Diese\nVoraussetzungen hält der Senat im vorliegenden Fall für gegeben.\nDie Beklagte hat mit der Erstellung der Gutachten zur Feststellung\nder Invalidität einen an Klinikum G. tätigen Oberarzt betraut;\ndessen Beauftragung ist der Kläger - anders als bei dem von der\nBeklagten zunächst in Aussicht genommenen Gutachter Z. - nicht\nentgegengetreten. Die Feststellungen von P. sowohl in seinem\nGutachten vom 6. November 1995 als auch vor allem in seinem zweiten\nGutachten vom 24. Juli 1997 sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar\nund überzeugend. Dies hat das Landgericht im einzelnen dargelegt;\nder Senat tritt dessen Ausführungen bei. Insbesondere verfügt P.\nals ausgebildeter Orthopäde und Oberarzt an einer Orthopädischen\nKlinik über die zur Beurteilung von Dauerschäden an Sprunggelenken\nerforderliche Sachkunde. Im Gutachten vom 24. Juli 1997 sind die\nerhobenen Befunde sehr eingehend beschrieben; das läßt den Schluß\nauf eine lediglich oberflächliche Begutachtung nicht zu. Auch\nUngereimtheiten in der Darstellung vermag der Senat nicht zu\nerkennen. Den in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen von P.\nweiß der Kläger kein substantiiertes Vorbringen, das zu der\nEinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zwingen\nwürde, entgegenzusetzen. Dazu reichen die vom Kläger vorgelegten\nAtteste von S., einem Internisten, nicht aus. Soweit es das rechte\nSprunggelenk betrifft, weichen die Feststellungen beider Ärzte\nnicht einmal wesentlich voneinander ab. S. hat in seinem Attest vom\n16. Juni 1997 unter Berücksichtigung erstellter Röntgenaufnahmen\neine Instabilität der Sprunggelenke, eine beginnende Arthrose und\neine vermehrte Aufklappbarkeit der Sprunggelenke diagnostiziert.\nUnter Auswertung derselben Aufnahmen hat auch P. eine diskrete\nInstabilität des rechten Sprunggelenks und eine diskret\npathologische Aufklappbarkeit lateral festgestellt. Allein die\nBewertung des Dauerschadens ist unterschiedlich, wobei sich S.\nnicht an den hier einschlägigen Bestimmungen der AUB 88 orientiert\nhat, sondern lediglich allgemein von einem \"Grad der Behinderung\",\nden er mit 20% je Sprunggelenk bemessen will, spricht. Darüber\nhinaus hat er in seine Bewertung, wie sich aus dem Attest vom 16.\nJuni 1997 ergibt, auch andere Verletzungen (HWS-Verschiebung;\nRippenfrakturen) einbezogen. Bei dieser Sachlage stellt die\nBeurteilung durch S. die Feststellungen von P., der zudem als\nOrthopäde die größere Sachkunde bei dem hier zu beurteilenden\nBeschwerdebild besitzt, nicht in Frage.\n\nDas gilt nach Auffassung des Senats auch für die Feststellung\nvon P., ein Dauerschaden am linken Sprunggelenk bestehe nicht. Um\ndiese nach einer - ausweislich der Ausführungen in dem Gutachten\nvom 24. Juli 1997 - eingehenden Befassung mit den Beschwerden des\nKlägers und sorgfältigen Auswertung der erhobenen Befunde\ngetroffene Feststellung mit substantiiertem Sachvortrag\nanzugreifen, reicht es nicht aus, auf eine kurze ärztliche\nStellungnahme eines Internisten, der zu einer anderen Bewertung\ngelangt sein will, zu verweisen. Dem Kläger hätte es oblegen, sich\n-- ggf. unter Hinzuziehung eines Orthopäden - eingehend mit den in\nsich schlüssigen und fundierten Ausführungen des P.\nauseinanderzusetzen und konkrete Anhaltspunkte für eine\nunzureichende oder fehlerhafte Begutachtung aufzuzeigen. Daran\nmangelt es, so daß der Senat nicht gehindert ist, aus den\nBegutachtungen des P. die Überzeugung zu gewinnen, daß hinsichtlich\ndes linken Sprunggelenkes kein unfallbedingte Invalidität besteht\nund eine solche des rechten Sprunggelenks jedenfalls nicht über\n1/10 Beinwert hinausgeht.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 94.500,- DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-22/5-u-218-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-22/5-u-218-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:45.013921+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-03-22/5-u-218-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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