{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0317.19U202.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-03-17","aktenzeichen":"19 U 202/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers hat, auch soweit hierüber noch nicht\ndurch Teilurteil des Senats vom 10.09.1999 entschieden worden ist,\n(Klageanträge zu 1) und 2)) nur im zuerkannten Umfang Erfolg und\nist im übrigen unbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Kläger hat aus § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3\nPflVersG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch\nauf Zahlung einer weiteren Geldrente wegen Minderung der\nErwerbsfähigkeit über den von der Beklagten zu 2) gezahlten Betrag\nhinaus.\n\n5\n\nNach § 843 Absatz 1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung\neiner Geldrente Schadensersatz zu leisten, wenn infolge einer\nVerletzung die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird.\nHierunter fällt auch der entgangene Gewinn und damit alle\nVermögensvorteile, die dem Geschädigten ohne das schädigende\nEreignis zugeflossen wären (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage\n1999, § 252, Rdnr 8). Die Berücksichtigung eines möglichen\nberuflichen Aufstiegs erfolgt jedoch nur, soweit er überwiegend\nwahrscheinlich ist (Palandt/Heinrichs aaO Rdnr 10). Die Beweislast\nfür die mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende nachhaltige\nErwerbsaussicht trägt hierbei der Verletzte (OLG Köln, Urteil vom\n22.06.1999, 15 U 67/98).\n\n6\n\nNachdem zunächst bereits aufgrund des Sachvortrags des Klägers,\nwie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht davon\nausgegangen werden konnte, daß sich die ganz ungewöhnlichen\nLohnsteigerungen der Anfangsjahre im selben Maße fortsetzen würden,\nist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht mit\nhinreichender Sicherheit feststellbar, daß der Kläger in der Zeit\nnach dem Unfall mit tarifmäßigen Lohnsteigerungen hätte rechnen\nkönnen.\n\n7\n\nDer Zeuge H., Mitarbeiter in der Personalabteilung des\nehemaligen Arbeitgebers des Klägers, hat hierzu überzeugend\nausgesagt, der Kläger habe mit Gehaltssteigerungen nicht mehr\nrechnen können. Die Gehaltsentwicklung des Klägers hätte bereits\ndie höchste Stufe erreicht. In dem Bereich in welchem der Kläger\ntätig gewesen sei, hätten sich im übrigen auch die Löhne nicht\nweiterentwickelt. Auch von Tariferhöhungen hätte der Kläger nicht\nprofitieren können. Die Firma sei nicht tarifgebunden, wohl aber\ntarifangelehnt. Wenn jedoch, wie bei dem Kläger geschehen zuvor\nübertarifliche Steigerungen erfolgt seien, so werde das bei\nnachfolgenden tarifangelehnten Lohnsteigerungen der Mitarbeiter\nüblicherweise berücksichtigt. Der Senat hat keine Bedenken, der\nAussage des Zeugen zu folgen. In seinen objektiv und sachlich\nvorgetragenen Angaben hat sich der Zeuge an der von ihm\nterminsvorbereitend durchgesehenen Personalakte des Klägers\norientiert sowie auf die von ihm beobachtete allgemeine\nPersonalentwicklung in der Firma Bezug genommen. Zwar ist der Zeuge\nnach seinen Angaben erst seit dem 01.07.1996 bei der Firma K.\nbeschäftigt, für die Einschätzung möglicher Gehaltssteigerungen des\nKlägers konnte er aber alle Fakten aus eigener Kenntnis\nmitteilen.\n\n8\n\nAngesichts dessen ist für den Senat auch für die Schätzung einer\nmöglichen Lohnsteigerung in Anlehnung an die allgemeine\nTarifentwicklung nach § 287 ZPO kein Raum.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§\n843 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG einen Anspruch auf Ersatz des ihm\nentstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.205,- DM.\nWeitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht.\n\n11\n\nZurecht hat das Landgericht dem Grunde nach einen Anspruch des\nKlägers auf Ersatz des Haushaltführungsschadens als Teil des\nErwerbsschadens bejaht.\n\n12\n\nDieser Anspruch besteht in Höhe von 1.830,- DM auch jedenfalls\nfür die Zeit der 100 % igen Erwerbsminderung vom 31.10.1995 bis zum\n31.10.1996. In dieser Zeit war der Kläger in keinem Fall zu den von\nihm zuvor im gemeinsamen Haushalt verrichteten Arbeiten in der\nLage. Auch in der Zeit bis zum März 1997 war der Kläger noch zu 80\n%, später 50 % erwerbsgemindert. Hierbei ist jedoch nicht zu\nverkennen, daß die Einstufung unter den allgemeinen Kriterien der\nErwerbsminderung nur bedingt aussagekräftig für die Frage ist,\ninwieweit der Verletzte konkret bei der Hausarbeit behindert ist.\nDer Sachvortrag des Klägers läßt hierzu Angaben vermissen. So wird\nnicht deutlich, warum der Kläger insbesondere nicht in der Lage\ngewesen sein soll, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von\nHauhaltsgeräten, die ein Bücken überflüssig machen, die Böden zu\nwischen. Gleichwohl schätzt der Senat für die Zeit bis März 1997\ndie zu ersetzende ausgefallene Arbeitszeit des Klägers auf 25\nStunden insgesamt, mithin einen Schaden von 375,- DM.\n\n13\n\nDaß der Kläger vor seinem Unfall wöchentlich die Wohnung,\nmonatlich das Treppenhaus und alle sechs Wochen die Fenster geputzt\nsowei beim Tragen der schweren Einkäufe geholfen hat, steht nach\nder Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeuginnen\nB. und Sch. haben dies bestätigt. Insbesondere die Zeugin B. hat\nnachvollziehbar ausgesagt, der Kläger habe immer Freitagnachmittags\ngeputzt und zwar habe er die groben - nassen - Putzarbeiten\nerledigt, während sie mit der Ehefrau des Klägers und den Kindern\nunterwegs gewesen sei.\n\n14\n\nDagegen haben die von den Beklagten gegenbeweislich benannten\nZeugen P. und W. zu den Haushaltstätigkeiten des Klägers keine\nAngaben machen können. Die vom Kläger mit der Klage geltend\ngemachten 122 Stunden Arbeitsausfall bei der Haushaltstätigkeit im\nersten Jahr nach seinem Unfall sowie die geschätzten 25 Stunden bis\nzum März 1997 sind auch angesichts dessen nachvollziehbar. Der vom\nKläger angesetzte Nettolohn von 15,- DM ist realistisch.\n\n15\n\nNach März 1997 bestehen jedoch keine Ansprüche des Klägers auf\nErsatz eines Haushaltsführungsschadens. Zu diesem Zeitpunkt war der\nKläger nur noch zu 40 % in der allgemeinen Erwerbsfähigkeit\ngemindert. Inwieweit sich das auf seine Arbeitsfähigkeit im Hauhalt\nüberhaupt ausgewirkt haben soll, ist nicht vorgetragen. Dies wäre\njedoch notwendig gewesen, da sich erfahrungsgemäß selbst bei\nhochgradigen Bewegungseinschränkungen die Behinderungen in den\nTätigkeitsbereichen Beschaffung/Einkauf und Putzen im Bereich von\nallenfalls 10 - 20% bewegen (Tabelle zur konkreten Behinderung der\nHaufrau in den Tätigkeitsbereichen der Hausarbeit, abgedruckt bei\nSchulz-Bork/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Müttern und\nHausfrauen im Haushalt 1998). In diesem Rahmen ist es dem Kläger\nzumutbar, und nach § 254 BGB auch geboten, sich aller Hilfsmittel\nder modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch\norganisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und\nauf diese Weise den verbleibenden Rest der Behinderung\naufzufangen.\n\n16\n\nDer Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92,97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713\nZPO.\n\n18\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\n19\n\n1. Instanz: 143.825,79 DM\n\n20\n\n( Klageantrag zu 1 11.855,79 DM\n\n21\n\nKlageantrag zu 2 19.320,- DM, § 17 Abs 2, 4 GKG\n\n22\n\nKlageantrag zu 3 70.000,- DM\n\n23\n\nKlageantrag zu 4 22.250,- DM, § 17 Abs 2, 4 GKG\n\n24\n\nKlageantrag zu 5 20.000,- DM\n\n25\n\nKlageantrag zu 6 400,- DM)\n\n26\n\n2. Instanz bis zum 10.09.1999: 110.825,79 DM, ab dem\n\n27\n\n11.09.1999: 31.175,79 DM\n\n28\n\n(Klageantrag zu 1 11.855,79 DM\n\n29\n\nKlageantrag zu 2 19.320,- DM § 17 Abs 2, 4 GKG\n\n30\n\nKlageantrag zu 3 57.000,- DM\n\n31\n\nKlageantrag zu 4 22.250,- DM § 17 Abs 2, 4 GKG\n\n32\n\nKlageantrag zu 6 400,- DM)\n\n33\n\nDer Wert der Beschwer dieses Urteils beträgt für den Kläger\n25.o55,79 DM (Klageantrag zu 1 11.855,79 DM\n\n34\n\nKlageantrag zu 2 15.405,- DM, § 9 ZPO)\n\n35\n\nUnd für die Beklagten 2.205,- DM (Klageantrag zu 2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-17/19-u-202-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-17/19-u-202-98","retrieved":"2026-10-16 07:03:40.417800+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-03-17/19-u-202-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":null,"date":"2000-03-17","dockets":["19 U 202/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0317.19U202.98.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0317.19U202.98.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 17.03.2000 – 19 U 202/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-17/19-u-202-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/843","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"843","label":"§ 843 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/9","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"9","label":"§ 9 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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