{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0314.9U125.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"9 U 125/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 14.07.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 37/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des\n\nKlägers ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger\nsteht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des\nbehaupteten Wildunfalls vom 12.11.1998 des bei der Beklagten\nkaskoversicherten Taxis Mercedes 220 C Diesel mit dem amtlichen\nKennzeichen ... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d AKB nicht zu.\n\nDer Kläger hat jedenfalls nicht bewiesen, dass der angebliche\nZusammenstoß mit einem Hasen zu dem eingetretenen Schaden geführt\nhat.\n\nDer Versicherungsnehmer muß nicht nur nachweisen, dass es zu\neiner Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild\ngekommen, sondern auch, dass der Zusammenstoß für den Unfall\nursächlich gewesen ist. Der Zusammenstoß muss auslösendes Moment\nfür den Unfall sein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Wild\nzwar beteiligt war, aber es entweder nicht zu einer Berührung kam\noder die Berührung zwar erfolgt ist, aber keinen Einfluss auf den\nUnfallverlauf genommen hat (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG,\n26. Aufl., § 12 AKB, Rn 42 mit weiteren Nachweisen ).\n\nBereits das Vorbringen des Klägers zu dem Hergang des Unfalls\nmit mehreren Hasen ist widersprüchlich und enthält Ungereimtheiten.\nIn der Klageschrift trägt der Kläger vor, in einer Linkskurve\nhätten von links \"mindestens vier Hasen\" die K.straße überqueren\nwollen. Der Fahrer, der erstinstanzlich vernommene Zeuge H., sei\nmit \"einem Hasen\" zusammengestoßen und habe einen weiteren Hasen\n\"überfahren\". \"Auf Grund des letzteren Vorfalls\" habe der rechte\nVorderreifen einen Schlag bekommen, so dass das Taxi von dem\nbefestigten Straßenraum abgewichen sei. In der Berufungsbegründung\nwird vorgetragen, dem Fahrer seien \"mehrere Hasen\" vor das Auto\ngelaufen. Er habe zwei von insgesamt drei Hasen getroffen, den\nersten frontal und den zweiten in der Weise, dass er ihm \"vor das\nRad gelaufen\" sei. Dies entspricht in etwa den Angaben des Zeugen\nH. vor dem Landgericht, während in dem Schreiben des Zeugen an die\nBeklagte mit Fax vom 24.11.1998 allgemein von \"mehreren Hasen\" die\nRede ist, die in einer Linkskurve vor den PKW gelaufen seien, wovon\ner \"mindestens zwei Tiere\" \"erfasst\" habe. In der polizeilichen\nUnfallanzeige vom 12.11.1998 heißt es, dass der Fahrer \"einen\nHasen\" erfasst habe \"(Haare am PKW vorhanden)\". Diese Angaben\nkönnen, da andere Personen nicht anwesend waren, nur von dem Fahrer\nstammen. Die vorgenannten Widersprüchlichkeiten sind vorhanden\nunabhängig von der -streitigen- Frage, ob sich der Unfall im\nBereich der geschlossenen Ortschaft ereignet hat. Darauf kam es\nletztlich nicht an.\n\nIst die Darlegung des Klägers insoweit schon widersprüchlich, so\nist jedenfalls die Ursächlichkeit durch den Zusammenprall mit dem\nnach der Behauptung des Klägers \"zweiten\" Hasen nicht nachgewiesen.\nZwar kann in gewissen Fällen der Versicherungsnehmer die Kausalität\nzwischen Zusammenstoß und Schaden nach den Grundsätzen des\nAnscheinsbeweises erbringen, das gilt aber nur bei einem\nZusammentreffen mit einem größeren Wild (Reh, Hirsch oder\nWildschwein). Bei einem Zusammenstoß mit einem kleineren Wildtier\nist von einem nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf\nnicht auszugehen (vgl. BGH, r+s 1992, 82 = VersR 1992, 349;\nKnappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 42). So liegt der\nFall hier. Handelt es sich um einen behaupteten Zusammenprall eines\nverhältnismäßig schweren Kraftfahrzeugs (Mercedes C 220 Diesel) mit\neinem Hasen, also einem weichen, relativ kleinen Tier, fehlt es an\neinem sich aus den gesamten Umständen ergebenden typischen\nLebenssachverhalt, der auf die Ursächlichkeit von Anstoß und\nSchaden durch Abkommen von der Fahrbahn schließen lässt.\n\nDen demnach zu fordernden konkreten Nachweis der Verursachung\ndes Schadens durch den Zusammenstoß mit dem Wildtier hat der Kläger\nnicht erbracht. Die Angaben des Zeugen H. vor dem Landgericht\nkönnen, insbesondere unter Berücksichtigung der einwirkenden\nungleichen Kräfteverhältnisse zwischen schwerem PKW und relativ\nleichtgewichtigen Hasen, den Ursachenzusammenhang nicht erklären.\nDer Zeuge H. hat insoweit bekundet, dass kurz vor der Linkskurve\nihm ein LKW entgegengekommen sei, so dass er möglichst weit rechts\nauf der Fahrbahn gefahren sei. Den ersten Hasen habe er frontal\ngetroffen, der zweite sei ihm \"wohl vor das Rad gelaufen\". Dadurch\nsei er nach rechts herübergefahren und unmittelbar auf den\nRandstreifen gekommen. Er sei mit dem rechten Vorderrad circa 10 cm\ntief eingesackt, habe kurz gebremst, dann aber gemerkt, dass dies\nnur dazu geführt habe, dass er noch weiter nach rechts\nherübergerutscht sei. Diese Bekundung reicht für den Nachweis der\nUrsächlichkeit nicht aus.\n\nDie gesamten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Abkommen\nvon der Fahrbahn, Umfahren eines Straßenbegrenzungspfahls und\nStreifen eines Verkehrsschilds ausschließlich durch einen\nFahrfehler des Taxifahrers verursacht worden ist. Nach der\npolizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 12.11.1998 ist der Unfall\nnachts um 1.15 Uhr auf der unbeleuchteten K.straße geschehen. Wie\nder Kläger nicht in der Klageschrift, sondern erst im Laufe des\nRechtsstreits vorgetragen hat, herrschte Gegenverkehr. Insoweit ist\nauch kaum nachvollziehbar, dass hinter dem LKW auf der linken\nFahrbahn die Hasen von links gekommen sein sollen.\n\nEin Unfall, der durch eine Fehlreaktion im Straßenverkehr\nentstanden ist, ist aber in der abgeschlossenen\nTeilkaskoversicherung nicht versichert. Demnach konnte die Berufung\nkeinen Erfolg haben.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546\n\nAbs. 2 ZPO festzusetzen.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 13.382,39 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-14/9-u-125-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-14/9-u-125-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:45.094116+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-03-14/9-u-125-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"9. 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