{"status":"available","doknr":"OLD305532","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0309.7U136.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"7 U 136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks M.\nStraße .. in L. (eingetragen im Grundbuch von L., Gemarkung S.,\nFlur 53, Flurstück 237). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich\ndes im Jahre 1982/83 aufgestellten Bebauungsplans 10/76/III (\"H.\").\nDer Entwurf dieses Bebauungsplans sah ursprünglich eine\ngeschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO 1977 vor. Die\nKläger und weitere Grundstückseigentümer regten daraufhin im Zuge\ndes Planaufstellungsverfahrens an, es - wie bisher - bei der\nhalboffenen Bauweise zu belassen. Die Beklagte war bereit, dieser\nAnregung zu folgen. In der Erläuterung zu dem Beschluss des Rates\nüber Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 10/76/III heißt\nes dazu wie folgt:\n\n4\n\n\"Die Festsetzung der geschlossenen\nBauweise, die innerhalb der ersten Auslegung als Anregung\naufgenommen worden ist, sollte der teilweise vorhandenen Situation\nin diesem Wohnbereich Rechnung tragen. Sie soll nun in eine\nabweichende Bauweise - d. h. östliche Grenzbebauung - wie sie auch\nschon im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29/66 ausgewiesen ist,\ngeändert werden, da hierdurch eine bessere Erschließung des\nGartenbereichs gewährleistet wird.\"\n\n5\n\nDementsprechend wurde auch im Bebauungsplan selbst (wie auch\nbereits im vorangegangenen Bebauungsplan) eine die Anregung\nberücksichtigende Festsetzung mit dem Buchstaben \"a\" aufgenommen.\nEine Erläuterung dieser Festsetzung in der Legende des\nBebauungsplans unterblieb jedoch. Der Bebauungsplan wurde in der\n(unvollständigen) Form als Satzung beschlossen und bekannt gemacht,\nohne dass dies zunächst auffiel.\n\n6\n\nIm Jahre 1983 errichteten die Kläger auf der Grundlage einer\nihnen zuvor erteilten Baugenehmigung ein Einfamilienhaus mit\nEinliegerwohnung in halboffener Bauweise. Nach Osten hin (Flurstück\n...) erfolgte die Bebauung grenzständig, nach Westen hin unter\nEinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen zur Grenze des\nFlurstücks ....\n\n7\n\nAm 27.01.1997 erhielt die (neue) Eigentümerin des Flurstücks\n..., Frau Sch., die Genehmigung zur Bebauung ihres Grundstücks mit\neinem Doppelhaus mit grenzständiger Bebauung zum Grundstück der\nKläger. Das - inzwischen errichtete - Gebäude überragt das Haus der\nKläger um ca. 1 m. Außerdem verspringt seine Vorderfront gegenüber\nderjenigen des Hauses der Kläger um ca. 2 m nach vorn.\n\n8\n\nGegen die Frau Sch. erteilte Baugenehmigung legten die Kläger\nWiderspruch ein. Außerdem stellten sie beim Verwaltungsgericht Köln\neinen Eilantrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§\n80, 80 a VwGO. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag mit\nBeschluss vom 30.06.1997 - 2 L 1505/97 - mit der Begründung ab,\ndass das Bauvorhaben der (beigeladenen) Frau Sch. nicht gegen\nbauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften\nverstoße. Der Antrag der Kläger, die Beschwerde gegen diesen\nBeschluss zuzulassen, wurde mit Beschluss des OVG Münster vom\n15.08.1997 abgelehnt. Die Kläger erhoben ferner unter dem\n26.09.1997 gegenüber der Beklagten Klage mit dem Antrag, die Frau\nSch. am 27.01.1997 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Nachdem sie\nder Aufforderung des Verwaltungsgerichts Köln, die Klage zu\nbegründen, nicht nachgekommen waren, wurde das Verfahren mit\nBeschluss vom 28.10.1998 eingestellt.\n\n9\n\nNach Ansicht der Kläger hat ihr Grundstück durch die\ngrenzständige Bebauung eine Wertminderung von 200.000,00 DM\nerfahren. Mit der vorstehenden Klage nehmen sie deshalb die\nbeklagte Stadt L. auf Schadensersatz in Anspruch. Dazu haben sie im\nwesentlichen geltend gemacht:\n\n10\n\nDer Beklagten habe die Amtspflicht oblegen, die gerade und\npraktisch ausschließlich in ihrem Interesse beschlossene Änderung\ndes Bebauungsplanes rechtwirksam umzusetzen. Durch die Verletzung\ndieser ihnen (und den weiteren betroffenen Grundstückseigentümern)\ngegenüber bestehenden drittgerichteten Amtspflicht seien sie zu\nSchaden gekommen. Im Vertrauen auf die - beschlossene, aber nicht\numgesetzte - Festsetzung der halboffenen Bauweise im Bebauungsplan\nhätten sie ihr Einfamilienhaus grenzständig zum Nachbargrundstück\nFlur ... hin als freistehendes Gebäude errichtet. In diesem\nVertrauen seien sie enttäuscht worden, weil durch die (nunmehr\nebenfalls) grenzständige und überdies unproportionierte Bebauung\ndes Nachbargrundstücks ihr als freistehendes Einfamilienhaus\nkonzipiertes Gebäude seines bisherigen Charakters entkleidet und\nzum Reihenhaus degradiert worden sei. Die damit einhergehende\nBeeinträchtigung des ästhetischen Gesamteindrucks habe zu einer\nganz erheblichen Wertminderung ihres Hauses geführt.\n\n11\n\nEine (weitere) Amtspflichtverletzung liege überdies darin, dass\ndie Beklagte, nachdem die fehlerhafte Umsetzung zutage getreten\nsei, nichts unternommen habe, um die verunglückte Situation zu\nretten. Durch eine Einzelfallregelung oder eine entsprechende\nÄnderung des Bebauungsplans hätte durchaus noch die Möglichkeit\nbestanden, die ursprünglich ins Auge gefasste halboffene Bauweise\nzu verwirklichen. Damit habe die Beklagte zugleich ihr obliegende\nSchadensminderungspflichten verletzt.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n200.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (11.11.1998)\nzu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie sich im wesentlichen darauf berufen, dass\nkeine drittschützende Amtspflicht vorläge, die von ihr oder ihren\nBediensteten im Zusammenhang mit der Frau Sch. als Eigentümerin des\nNachbargrundstücks erteilten Baugenehmigung (schuldhaft) verletzt\nworden sein könnte. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die\nKläger überhaupt einen Schaden erlitten hätten. Das Klagebegehren\nsei vielmehr allein darauf gerichtet, sich einen Lagevorteil\n\"bezahlen\" zu lassen, auf den die Kläger von Anfang an keinen\nAnspruch gehabt hätten. Eine Ersatzpflicht scheitere jedenfalls\ndaran, dass die Kläger es unterlassen hätten, das\nHauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht weiter zu betreiben.\nEin (etwa) entstandener Schaden hätte hierdurch abgewendet werden\nkönnen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im\nwesentlichen darauf verwiesen, dass der beabsichtigten Festsetzung\nder halboffenen Bauweise keine drittschützende Wirkung beigelegt\nwerden könne. Auch durch die Erteilung der Baugenehmigung für das\nNachbargrundstück seien keine Amtspflichten verletzt worden.\n\n18\n\nDie Kläger haben gegen das ihnen am 21.04.1999 zugestellte\nUrteil mit einem bei Gericht am 21.05.1999 eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach einer ihnen bis zum\n21.08.1999 bewilligten Fristverlängerung mit einem am Montag, dem\n23.08.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.\n\n19\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen zur Verletzung von Amtspflichten und zu deren\nnachbarschützender Wirkung. Sie machen überdies geltend, dass die\nBeklagte gegenüber der Nachbarin Sch. den - unzutreffenden -\nStandpunkt vertreten habe, dass ihr Doppelhaus an der\nGrundstücksgrenze der Kläger angebaut werden müsse.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich zuletzt gestellten\nAntrag zu verurteilen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verfahrensakten 2 L\n1505/97 VG Köln und die Bauakten der Beklagten 63-B-......, die\nbeide Gegenstand der Verhandlung waren, ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nKläger hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n28\n\nDas Landgericht hat den mit der Klage verfolgten\nSchadensersatzanspruch daran scheitern lassen, dass die Beklagte\nkeine drittgerichteten Amtspflichten verletzt hat und außerdem der\ngeltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der verletzten\nAmtspflicht fällt. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. Den Klägern\nsteht gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch\nzu.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\n1.\n\n31\n\na)\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat sie allerdings im\nZusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans 10/76/III ihr\nobliegende Amtspflichten verletzt. Dies folgt schon aus der\nallgemeinen Verpflichtung des Ortsgesetzgebers, die von ihm im\nRahmen der Bauleitplanung gefassten Beschlüsse über die bauliche\nund sonstige Nutzung der Grundstücke rechtswirksam umzusetzen. Dazu\ngehört u. a., die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren\nGrundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9\nAbs. 1 Ziffer 2 BauGB) entsprechend den gefassten Zielen und\nEntschlüssen rechtsverbindlich festzusetzen (§ 8 BauGB). Hiergegen\nhat die Beklagte verstoßen.\n\n33\n\nEntsprechend der Anregung der Kläger und weiterer Nachbarn\nbestand die Absicht, für die hier in Rede stehenden Grundstücke\neine halboffene Bauweise (mit einer grenzständigen Bebauung jeweils\nnach Osten hin) zuzulassen und entsprechend festzusetzen. Dies\nergibt sich zum einen aus der diesem Gesichtspunkt Rechnung\ntragenden Ratsvorlage, der der Rat zugestimmt hat (Bl. 9 der\nVG-Akte) und der Aufnahme des Buchstaben \"a\" im Bebauungsplan. Der\nzur (Teil-) Nichtigkeit des Bebauungsplans führende Mangel liegt\ndarin, dass der Buchstabe \"a\" in der Legende zum Bebauungsplan\nkeine Erläuterung erfahren hat, was dazu führt, dass die\nFestsetzung für sich genommen oder nach den Vorgaben der\nPlanzeichenverordnung (insoweit) keinen konkret umrissenen Inhalt\nhat und sie damit nicht rechtsgültig zustandegekommen ist.\n\n34\n\nFür diesen Fehler bei der Umsetzung der Satzung hat die Beklagte\neinzustehen. Soweit es, wie im vorliegenden Fall, um legislative\nAkte des Gemeinderates geht, ist jedem Ratsmitglied ein\nöffentliches Amt im Sinne von Art. 34 GG anvertraut; das\nRatsmitglied gilt daher als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne\n(so bereits BGHZ 11, 192 (197) = NJW 1954, 757).\n\n35\n\nb)\n\n36\n\nDie Haftung der Beklagten scheitert aber (schon) daran, dass die\nverletzte Amtspflicht nicht (auch) gegenüber den Klägern bestand,\nalso nicht drittgerichtet war. Die Drittbezogenheit setzt eine\nbesondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem\ngeschädigten \"Dritten\" voraus. Dabei muss eine Person, der\ngegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren\nBelangen immer als \"Dritter\" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils\nzu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem\nZweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt\nwerden soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 63, 35 (41) = NJW 1974,\n1764).\n\n37\n\nDass die Mitglieder eines Gemeinderats bei der Verabschiedung\nvon Bebauungsplänen Amtspflichten zu erfüllen haben, die ihnen den\nPlanbetroffenen als \"Dritten\" gegenüber obliegen, hat der\nBundesgerichtshof nur ausnahmsweise angenommen (noch offen gelassen\nin BGH WM 1975, 630; BGHZ 56, 40 = NJW 1971, 1172 - Maßnahmegesetze\n-; BGHZ 71, 386 = NJW 1978, 1802; vergleiche jedoch in diesem\nZusammenhang zu den sogenannten Altlastfällen: Palandt-Thomas, 59.\nAuflage, § 839, Rnr. 93 c, mit zahlreichen\nRechtsprechungsnachweisen). Jedenfalls können aber von den bei der\nBeschlussfassung über einen Bebauungsplan zu beachtenden\nAmtspflichten nur solche als \"drittgerichtet\" in Betracht kommen,\ndie eine Berücksichtigung konkreter Interessen des einzelnen\nBürgers oder einer Gruppe von Bürgern e r f o r d e r n (BGHZ 84,\n292 = NJW 1983, 215 (217)).\n\n38\n\nNach diesen Maßstäben ist die Drittgerichtetheit der konkret\nverletzten Amtspflicht vorliegend zu verneinen. Die Kläger leiten\ndie Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht im Kern daraus\nher, dass die Beklagte ihrer Anregung, eine halboffene Bauweise\nzuzulassen, zwar gefolgt sei, sie selbst auch entsprechend - der\nbeabsichtigten, aber rechtsfehlerhaft nicht umgesetzten Planung -\ndisponiert und ihr Haus auf der Grundlage dieser Vorgabe\n(grenzständig nach Osten hin) errichtet hätten, sie jedoch in ihrem\nVertrauen auf den Bestand dieser (beabsichtigten) Festsetzung\nenttäuscht worden seien, weil die Beklagte es zugelassen habe, dass\ndie Nachbarin Sch. ihr Grundstück grenzständig nach Westen hin\nbebauen durfte.\n\n39\n\nDiese Begründung wäre aber für die Frage der Drittgerichtetheit\nnur dann tragfähig, wenn die Kläger eine halboffene Bauweise hätten\nf o r d e r n können. Dies ist nicht der Fall. Bebauungspläne sind\nvon der Gemeinde kraft der ihr übertragenen Planungshoheit in\neigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 BauGB). Die Planungshoheit\nals das grundgesetzlich fundierte Recht der Gemeinde zu\neigenverantwortlicher Bauleitplanung im Rahmen der Gesetze ist die\nGrundlage der planerischen Gestaltungsfreiheit. Trotz der Bindung\nder Gemeinde an die Bauleitlinien des § 1 BauGB bleibt es daher\nweitgehend ihrer demokratisch legitimierten Entscheidung\nüberlassen, wie sie ihre Planungshoheit handhabt und welche\nKonzeption sie ihr zugrundelegt. Andererseits kommt ihr aber auch\nmaßgeblich die Aufgabe zu, die dem Eigentumsrecht immanente\nBaufreiheit zur Realisierung zu bringen. Abwägungsgegenstand ist\ndeshalb sowohl die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums\nals auch eine darüber hinausgehende enteignende Wirkung. Eine über\ndie Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums hinausgehende\nund damit enteignende Wirkung des Bebauungsplans ist dann gegeben,\nwenn er die situationsbestimmte, von der Natur der Sache her\ngegebene rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Bebauung eines\nGrundstücks, also eine Möglichkeit, die sich nach der Lage und\nBeschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder in\neiner ins Gewicht fallenden Weise einschränkt (BGH DVBl. 1976, 173;\nBGHZ 30, 338 (343); 48, 193 (195)).\n\n40\n\nFür den Streitfall bedeutet dies, dass jede andere Planung als\ndie ins Auge gefaßte Planung einer halboffenen Bauweise eine die\nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verletzende Wirkung\ngehabt haben müßte. Dies kann aber nicht festgestellt werden und\nwird von den Klägern auch nicht ernstlich geltend gemacht. Soweit\ndie Kläger (und weitere Nachbarn) dem Plangeber eine ihnen genehme\nBauweise zur Festsetzung vorgeschlagen haben und es den Absichten\ndes Plangebers entsprach, diesen Wünschen nachzukommen, so handelte\nes sich lediglich um eine Vergünstigung, auf die die Kläger keinen\nRechtsanspruch hatten. Dem Plangeber blieb es unbenommen, der\nAnregung der Kläger und weiterer Nachbarn nicht nachzugehen und\nsich in anderer Weise, etwa für eine geschlossene Bauweise, zu\nentscheiden. Eigentumsrechte der Kläger wären dadurch nicht\nverletzt worden. Fehl geht daher auch ihr Hinweis, sie hätten für\nden Fall einer anderen Planung als der halboffenen eine\nNormenkontrollklage gemäß § 47 VwGO erhoben. Daran hätte sie zwar\nniemand hindern können, nur hätte sie mit der Begründung, die\nBeklagte habe entgegen der Anregung der Kläger keine halboffene\nBauweise festgesetzt, keinen Erfolg gehabt.\n\n41\n\nHatten die Kläger keinen Anspruch auf die (rechtswirksame)\nFestsetzung der halboffenen Beiweise, so bestand auch kein Anspruch\ndarauf, einen entsprechenden Entschluss einwandfrei umzusetzen.\n\n42\n\nUnbestreitbar ist indessen, dass die Festsetzung der Bauweise,\nfalls sie rechtsgültig erfolgt, eine gebietsbezogene\nAbstandsflächenregelung darstellt und ihr damit drittschützende\nWirkung beizulegen ist. Die Kläger wären daher in ihren Rechten\nverletzt worden, wenn die Planung, wie sie ins Auge gefaßt worden\nwar, vollzogen worden wäre und die Beklagte der Nachbarin Sch.\ngleichwohl eine grenzständige Bebauung nach Westen hin genehmigt\nhätte. Jedoch ist eine solche Planung nicht rechtsgültig umgesetzt\nworden. Nur in diesem Fall könnten die Kläger Rechte hieraus\nherleiten.\n\n43\n\nDie Haftung der Beklagten kann auch nicht darauf gestützt\nwerden, dass allein durch die im Vorfeld getroffene Entschließung,\neine halboffene Bauweise vorzusehen, ein Vertrauenstatbestand\nbegründet worden sei. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein\nsich entwickelnder Prozess, der regelmäßig von tatsächlichen und\nrechtlichen Erwägungen, Anregungen und Entschließungen\nunterschiedlicher Art der an ihr beteiligten Personen und\nInstitutionen begleitet wird und an dessen Ende im allgemeinen der\nals Satzung beschlossene Bebauungsplan (§ 10 BauGB i. V. m. § 7, 41\nGO NW), seine Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde sowie\ndie ortsübliche Bekanntgabe der Genehmigung bzw. Anzeige (§ 12\nBauGB) steht. Dabei ist die Bekanntmachung ein wesentlicher Teil\ndes Verfahrens. Erst mit ihr wird der Bebauungsplan\nrechtsverbindlich. Vertrauensbegründend sind deshalb nur solche\nFestsetzungen, die in dem bekanntgemachten Bebauungsplan enthalten\nsind.\n\n44\n\nDie Argumentation der Kläger läuft darauf hinaus, dass sie so\ngestellt werden müssten, als ob die Entscheidung bezüglich der\nhalboffenen Bauweise wirksamer Planinhalt geworden wäre, m.a.W.:\nTrotz entsprechender (Teil-)Nichtigkeit des Bebauungsplans müsse\ndieser zumindest schadensersatzrechtlich wie ein wirksamer Plan\nbehandelt werden. Das trifft nicht zu. Auf der Grundlage der ihnen\n- in Verkennung der Unwirksamkeit der Festsetzung der halboffenen\nBauweise - 1983 erteilten Baugenehmigung haben die Kläger im\nübrigen den Vorteil gezogen, dass sie östlich keine Abstandsfläche\neinhalten mussten.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nDie Beklagte hat im Verhältnis zu den Klägern auch keine\nAmtspflichten im Zusammenhang mit der Genehmigung des Bauvorhabens\nSch. als grenzständige Bebauung verletzt. Insbesondere ist ein\nErmessensfehlgebrauch zu Lasten der Kläger nicht gegeben.\n\n47\n\nFolge der Teilnichtigkeit des Bebauungsplans war, dass für den\nhier interessierenden Planbereich § 34 BauGB, bei dem es sich um\neine planungsrechtliche Vorschrift i.S.d. § 6 BauO NW handelt,\nAnwendung fand. Nach dieser Vorschrift war aber, was die Kläger\nauch nicht bestreiten, eine grenzständige Bebauung, wie sie\ngenehmigt und verwirklicht worden ist, jedenfalls zulässig. Die\nUmgebungsbebauung wies hier Bauweisen und Bautypen jedweder Art\nauf, war deshalb nicht prägend in einer bestimmten Weise. Sie zwang\nweder zur Einhaltung eines Grenzabstandes noch erforderte sie eine\nGrenzbebauung, verhielt sich mithin indifferent. Die\nGrenzabstandsflächen richteten sich vorliegend nach § 6 Abs. 1 Satz\n2 b BauO NW. In diesem Zusammenhang gilt, dass dann, wenn auf dem\nNachbargrundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand steht, auf die\nöffentlich-rechtliche Sicherung verzichtet werden kann (vgl.\nzuletzt: OVG NW, BauR 1996, 529).\n\n48\n\nDann hat aber die Beklagte auch keine Amtspflichten verletzt,\nwenn sie das Bauvorhaben genehmigt hat. Erst recht würde dies\ngelten, wenn die Nachbarin Sch. verpflichtet gewesen wäre, ihr\nDoppelhaus grenzständig zu errichten. Amtspflichten hätte die\nBeklagte vielmehr dann verletzt, wenn sie den Bauantrag von Frau\nSch. abgelehnt hätte.\n\n49\n\nSoweit die Kläger (wohl) geltend machen wollen, dass die\nBeklagte im Zusammenhang mit dem Bauantragsverfahren der Nachbarin\nSch. hätte berücksichtigen müssen, dass sie (Kläger) aufgrund eines\nmißglückten Bebauungsplans grenzständig gebaut hatten und einen\nNachteil erleiden würden, wenn die Nachbarin ihr Haus an das der\nKläger anbaute, stellt dies keine Amtspflichtverletzung dar. Auf\nder Grundlage einer nichtigen Planung kann nicht die Amtspflicht\nder Beklagten hergeleitet werden, der (nichtigen) Planung doch noch\ndadurch zum Erfolg zu verhelfen, dass sie nur Bauanträge, die in\nÜbereinstimmung mit der (nichtigen) Planung stehen, genehmigt oder\ndass sie die Antragsteller auch nur \"bewegt\", entsprechende Anträge\nzu stellen. Sie würde Amtspflichten gegenüber den Antragstellern\nverletzen, wenn sie in dieser Weise verfahren würde.\n\n50\n\nSoweit die Klägerin insbesondere noch darauf abstellen, dass die\nBeklagte die Nachbarin Sch. darauf hingelenkt habe, dass nur eine\ngrenzständige Bebauung zulässig sei und sie entsprechend bauen\nmüsse, obschon sie es anders (nach Maßgabe der ursprünglichen\nPlanung) vorgehabt habe, hätte die Beklagte zwar mit einer solchen\nForderung, wenn sie erfolgt sein sollte und der Rechtslage nicht\nentsprochen hätte, Amtspflichten verletzt, da sie den Antragsteller\nüber die baurechtlich zulässigen Möglichkeiten einer Bebauung\nzutreffend beraten muss und keine falschen Auskünfte und Hinweise\ngeben darf. Diese Amtspflicht bestand unter den oben genannten\nVormitteilungen aber nur der Antragstellerin Sch. gegenüber und\nnicht (auch) gegenüber den Klägern als Nachbarn. Sollte deshalb die\nBeklagte, wie die Kläger behaupten, die Rechtslage über die\nzulässige Bebauung fehlerhaft eingeschätzt haben und von der\nNachbarin Sch. eine nach der Rechtslage nicht gebotene Bebauung\nihres Grundstückes an der Grenze der Kläger gefordert haben, so hat\ndies im Verhältnis zu diesen keine haftungsrechtlichen\nKonsequenzen.\n\n51\n\nIm übrigen ist zu berücksichtigen:\n\n52\n\nEine östliche grenzständige Bebauung durch Frau Sch. wäre nur\ndann zulässig gewesen, wenn öffentlich-rechtlich gesichert war,\ndass auf dem Nachbargrundstück Nr. 239 ebenfalls ohne Grenzabstand\ngebaut wurde (§ 6 Abs. 1 5.2 b BauO letzter Halbsatz) Daran fehlt\nes. Ein entsprechender Hinweis der Beklagten an Frau Sch. war nicht\nnur vertretbar, sondern sogar geboten. Als Alternativen kamen daher\nein Anbau an das Haus der Kläger und ein Bauvorhaben mit\nGrenzabstand auf beiden Seiten in Frage. Die zweitgenante\nMöglichkeit schied für Frau Sch. wegen der relativ geringen Breite\nihres Grundstücks, auf dem sie ein Doppelhaus errichten wollte,\npraktisch aus.\n\n53\n\n3.\n\n54\n\nDie Kläger können schließlich auch keinen Ersatz des ihnen\nangeblich entstandenen Schadens nach den Grundsätzen des\nenteignungsgleichen Eingriffs verlangen. Soweit die\nverfahrensfehlerhafte Umsetzung der Satzung in Rede steht,\nscheitert ein darauf gerichteter Anspruch bereits daran, dass die\nKläger, wie oben bereits ausgeführt, keinen Rechtsanspruch darauf\nhatten, dass die Planung in der von ihnen gewünschten Form als\nhalboffene Bauweise umgesetzt wurde. Soweit es um die Genehmigung\ndes Bauvorhabens Sch. geht, fehlt es für einen\nEntschädigungsanspruch aus eignungsgleichem Eingriff schon an der\nRechtswidrigkeit, ferner an der Unmittelbarkeit des Eingriffs.\nAdressat der angeblichen Forderung über die Bebauung des Flurstücks\n... war Frau Sch. als Eigentümer des Grundstücks. Die Kläger wurden\ndurch eine solche Forderung, falls sie erfolgt sein sollte, nicht\nunmittelbar in ihren Rechten verletzt.\n\n55\n\nII.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n57\n\nStreitwert und zugleich Wert der Beschwer der Kläger:\n\n58\n\n200.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-09/7-u-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-09/7-u-136-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305532","retrieved":"2026-07-09 03:33:06.887391+00:00"}}