{"status":"available","doknr":"OLD305714","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0216.16WX179.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"16 Wx 179/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Gegendarstellung der Antragsgegner ist zulässig und führt\nzur Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 05.01.2000, mit dem\ndie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wegen\nNichterreichens des Beschwerdewertes des § 45 Abs. 1 als unzulässig\nverworfen worden war.\n\n4\n\nZwar sind der Überprüfung und Abänderbarkeit im Rahmen einer\nGegendarstellung oder Gegenvorstellung grundsätzlich alle\nEntscheidungen entzogen, die in materielle Rechtskraft erwachsen,\nso auch Beschwerdeentscheidungen, die auf ein fristgebundenes\nRechtsmittel hin ergehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz\nbesteht indes - neben dem von der Antragstellerin angesprochenen\nund im vorliegenden Fall nicht eingreifenden Gesichtspunkt einer\nschwerwiegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten, etwa eines\nVerstoßes gegen das Gebot auf ein objektiv willkürfreies Verfahren\noder der Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu z. B. BGH,\nBeschluss vom 25.11.1999 - IX ZB 95/99 - ; Senatsbeschluss WuM\n1996, 245) - dann, wenn das Gericht überhaupt nicht in eine\nSachprüfung einsteigt, weil es irrtümlich das Fehlen einer\nZulässigkeitsvoraussetzung angenommen hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO\n21. Auflage, § 567 Rd. 24; Keidel/Schmidt, FGG 14. Auflage, vor §\n19 Rd. 11 c jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n5\n\nSo liegt der Fall hier. Die Annahme des Senats in dem\nVerwerfungsbeschluss, dass der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG\nnicht erreicht sei, hat sich im Nachhinein als unzutreffend\nerwiesen.\n\n6\n\nDen Unterlagen, die dem Schriftsatz des\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner vom 27.12.1999\nbeigefügt waren, der - wie glaubhaft dargelegt ist - infolge einer\n\"Panne\" im Büro des Anwalts erst am 11.01.2000 und damit erst nach\nVerwerfung der sofortigen Beschwerde bei Gericht eingegangen ist,\nist zu entnehmen, dass die finanziellen Auswirkungen des\nangefochtenen Beschlusses erheblich sind. Bezogen auf die Jahre\n1995 bis 1997 ergibt sich - im Mittelwert - bei den Kosten eine\nVerschiebung um ca. 7 % = ca. 1.500,00 DM pro Jahr mit einer\nEntlastung der Antragsgegner zu 2. b) um ca. 750,00 DM sowie einer\nMehrbelastung für die Antragstellerin und den Antragsgegner zu 2.\na) in etwa gleicher Höhe. Jedenfalls bei den Antragsgegner zu 2. b)\nliegt daher unter Berücksichtigung der Dauerwirkung des Beschlusses\ndie Beschwer deutlich über dem gesetzlichen Beschwerdewert.\n\n7\n\nDie Ursache für die unrichtigen Vorstellungen zum Beschwerdewert\nlag zumindest auch im Einflussbereich des Gerichts, da der Senat\ngem. § 12 FGG gehalten war, von Amts wegen den Umfang der Beschwer\nder Antragsgegner zu ermitteln. Insofern waren indes im Zeitpunkt\nder Verwerfung noch nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es\nkonnte eine telefonische Rückfrage angezeigt sein, weil es wegen\nder Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels zu Abweichungen vom\nnormalen Büroverlauf kommen konnte, zumal der\nVerfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in seinem\nFristverlängerungsantrag vom 15.12.1999 mitgeteilt hatte, dass er\nauf Unterlagen angewiesen sei, die bei der Verwalterin\nherausgesucht und verglichen werden mussten. Damit hatte er\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt war, die Anfrage\ndes Berichterstatters zu beantworten. Wegen des Hinweises auf die\nAbrechnungsunterlagen hätte eine weitere Aufklärungsmöglichkeit\ndarin bestehen können, die am Verfahren ebenfalls beteiligte\nVerwalterin unmittelbar um Vorlage zu bitten.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.\n\n10\n\nWie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdewert des § 45\nAbs. 1 WEG erreicht. Auch ist das Rechtsmittel form- und\nfristgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), so dass\ndie Erwägungen in dem Schriftsatz der Antragsgegner vom 08.02.2000\nzum Fehlen einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit keine rechtliche\nRelevanz haben. Alleine dadurch, dass die Antragstellerin die von\ndem Berichterstatter des Senats gesetzte (verlängerte)\nÄußerungsfrist nicht eingehalten hat, wurde das zunächst\nordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel nicht unzulässig, wobei im\nübrigen die Fristsetzung ohnehin nicht gem. § 16 Abs. 1 FGG i. V.\nm. §§ 166 ff., 208 ff. ZPO förmlich bekannt gemacht worden ist.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolgt. Die\nEntscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein\nGegenstand der Überprüfung durch den Senat sein können (§§ 27 FGG,\n550 ZPO), nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nDer Erfolg des Anfechtungsantrags hängt davon ab, ob der\nBeschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 04.11.1998 eine\nÄnderung des Verteilungsschlüssels i. S. d. § 13 Nr. 2 der\nTeilungserklärung enthält, also mit der dort vorgesehenen (und\neingehaltenen) qualifizierten 2/3 Mehrheit gefasst werden konnte\noder ob er eine Änderung der Teilungserklärung zum Gegenstand hat\nund demzufolge der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft hätte.\nDie Beantwortung dieser Frage setzt wiederum eine Auslegung des §\n13 Abs. 2 der Teilungserklärung und des Beschlusses voraus.\n\n14\n\nFür die Auslegung der Teilungserklärung sind die für\nGrundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach\nist nicht auf den Willen der Verfasser der Teilungserklärung\nabzustellen, sondern alleine auf den Wortlaut und den Sinn, wie er\nsich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung\nergibt (vgl. z. B. BayObLG ZMR 1999, 773 = ZfIR 1999, 847; BayObLG\nNZM 1999, 866; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage, § 8 Rd.\n26). Entsprechendes gilt wegen des Eigentümerbeschlusses. Er\nenthält eine Dauerregelung, die auch für Sondernachfolger gelten\nsoll, die die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden nicht\nkennen und daher auf das objektiv Erklärte vertrauen müssen. Auch\ndie Auslegung des Beschlusses hat daher wie eine\nGrundbucheintragung nach objektiven Kriterien zu erfolgen und kann\ndurch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht in eigener Kompetenz\nerfolgen, da hierfür keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind\n(vgl. BGH NJW 1998, 3713 = NZM 1998, 955 = WE 1999, 93; KG NZM\n2000, 137; Merle in Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rd. 44, § 45\nRd. 85).\n\n15\n\nGemessen hieran ist zunächst festzuhalten, dass die Regelung des\n§ 13 Abs. 2 der Teilungserklärung entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts alle Fälle einer Veränderung der Verteilungsschlüssel\nerfasst. Die Annahme, nur ein Wechsel von einem Schlüssel zum\nanderen, etwa von der Wohnfläche zur Personenzahl könne\nmehrheitlich beschlossen werden, ist bereits vom Wortlaut her nicht\ngedeckt. Wenn es heißt,\n\n16\n\n\"eine Änderung der in Absatz 1\nvorgesehenen Verteilungsschlüssel kann von der\nWohnungseigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen\nwerden\",\n\n17\n\nist hierin eine entsprechende Beschränkung nicht enthalten,\nsondern ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend möglich, dass\nder jeweilige Schlüssel selbst geändert werden kann. Erst recht\nfolgt dies aus Sinn und Zweck der Abrede. Ohne eine entsprechende\nVereinbarung wäre eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an\ngeänderte oder von Anfang an von der Teilungserklärung abweichende\ntatsächliche Verhältnisse nur in ganz eng umgrenzten Ausnahmefällen\nmöglich, weil ein - ggfls. gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch\ngegen die Miteigentümer auf Zustimmung zur Änderung des Schlüssels\nsei es wegen eines Wechsels der Abrechnungsart, etwa der Umstellung\nder Kostenverteilung beim Warmwasser von einem Personenschlüssel\nauf Erfassungsgeräte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30.03.1998 -\n16 Wx 56/98 - = NZM 1998, 484), sei es - wie im vorliegenden Fall\neiner fehlenden Übereinstimmung der in der Teilungserklärung\nangenommenen Größe der einzelnen Wohnungen mit den tatsächlichen\nVerhältnissen - wegen einer Verschiebung von Anteilen bzw. m2 (vgl.\nzu einem derartigen Fall BayObLG ZMR 1999, 842) nur dann besteht,\nwenn die Versagung der Zustimmung grob unbillig wäre und damit ein\nFesthalten an der Vereinbarung gegen Treu und Glauben\nverstieße(vgl. BGHZ 95, 137 = ZMR 1986, 19; BGHZ 130, 304 = NJW\n1995, 2791; Senatsbeschluss vom 30.03.1998). Um insofern letztlich\neine flexiblere Möglichkeit zur Anpassung an die tatsächlichen\nVerhältnisse zu ermöglichen, ist nicht selten in\nTeilungserklärungen vorgesehen, dass ein Kostenverteilungsschlüssel\nmit einfacher - oder wie hier - mit einer qualifizierten Mehrheit\ngeändert werden kann. Eine Auslegung aber, die, ohne dass dies vom\nWortlaut her geboten wäre, nur eine der beiden Fallgruppen erfasst,\nstände in krassem Gegensatz zu dem verfolgten Zweck.\n\n18\n\nAuch wenn es hiernach möglich gewesen wäre (und weiterhin\nmöglich ist), - nur - zum Zwecke der Kostenverteilung die\nWohnfläche als Bezugsgröße zu ändern, ist der Anfechtungsantrag\ngleichwohl begründet; denn der objektive Erklärungsinhalt des\nEigentümerbeschlusses ist zumindest mehrdeutig und\nmissverständlich, so dass ein etwaiger Sondernachfolger, der die\nBeweggründe, die der Beschlussfassung zugrunde lagen, nicht kennt,\nnur nach Einsicht in das Beschlussbuch berechtigten Anlass für die\nAnnahme haben kann, dass die in der Teilungserklärung angegebenen\nWohnflächen und damit die Teilungserklärung selbst geändert worden\nseien. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine Änderung der\n\"Wohnflächen und der Umlageschlüssel\" beschlossen worden ist und\nnicht etwa nur eine Änderung des in § 13 Nr. 1 der\nTeilungserklärung bei verschiedenen Kostenarten bezeichneten\nUmlageschlüssels \"Wohnfläche\". In der Überschrift des\nTagesordnungspunktes ist mit der Formulierung\n\n19\n\n\"Änderung der Wohnflächen in den\nAbrechnungen gemäß Wohnflächenberechnung und Änderung der\nUmlageschlüssel\"\n\n20\n\ndie Umschreibung dessen, was Gegenstand der Beschlussfassung\nsein soll, zwar etwas genauer, indem wegen der Flächen ein Kontext\nzu den Abrechnungen hergestellt wird. Indes erfolgt auch hier\nwieder eine kumulative Verwendung der Begriffe \"Wohnflächen\" und\n\"Umlageschlüssel\", so dass durchaus der Eindruck entstehen kann, es\nseien zwei Bezugsgrößen aus der Teilungserklärung geändert worden,\nvon denen nur eine, der Schlüssel einem Mehrheitsbeschluss\nzugänglich war.\n\n21\n\nIV.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für\neine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand\nkeine Veranlassung.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG. Unter\nBerücksichtigung der Dauerwirkung des Beschlusses mit dem -\nüblichen - Ansatz eines Zeitraums von 10 Jahren ergibt sich bei\neiner Kostenverschiebung von etwa 1.500,00 DM pro Jahr ein Wert von\n15.000,00 DM. Die Wertfestsetzung des Landgerichts war gem. § 31\nAbs. 1 S. 2 KostO entsprechend abzuändern.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-02-16/16-wx-179-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-02-16/16-wx-179-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305714","retrieved":"2026-07-09 03:33:23.162225+00:00"}}