{"status":"available","doknr":"OLD305940","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0126.5U97.99.5U191.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"5 U  97/99 + 5 U 191/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des B.-Krankenhauses\nwegen einer angeblichen Fehlbehandlung seiner Ehefrau aus\nabgetretenem Recht in Anspruch.\n\n3\n\nDie Ehefrau des Klägers unterzog sich am 27.3.1996 im\nB.-Krankenhaus einer Operation wegen eines Hallus valgus und wegen\nKrallenzehen am rechten Fuß. Nach der Operation wurde der Fuß mit\neinem Gipsverband versehen.\n\n4\n\nIm Anschluss an die Operation bildete sich eine Entzündung aus;\nam 3.4.1996 erfolgte eine operative Revision. Der zunächst\naufgetretene Verdacht des Vorliegens einer Gasbrandinfektion\nbestätigte sich nicht.\n\n5\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Fuß seiner Ehefrau\nsei vor der Operation am 27.3.1996 nicht ordnungsgemäß desinfiziert\nworden, was zur Entzündung des Fußes geführt habe. Die Wunde sei\nbis heute nicht verheilt; die Narbe schmerze stark und seine\nEhefrau habe kein Gefühl mehr im großen Zeh. Der Kläger hat weiter\nbehauptet, die Ärzte der Beklagten hätten keine ständige\nWundkontrolle durchgeführt und daher den Umfang der Infektion zu\nspät erkannt. Ferner sei seine Ehefrau nicht über das Risiko\neiner\n\n6\n\nFehlbehandlung aufgeklärt worden.\n\n7\n\nEr hat mit seiner Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes in\nHöhe von 20.000,-- DM begehrt.\n\n8\n\nDie Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers gerügt und\nist sämtlichen Vorwürfen des Klägers unter Hinweis auf den\nanderslautenden Inhalt der vorliegenden Behandlungsdokumentation\nentgegengetreten.\n\n9\n\nDas Landgericht hat Zeugen vernommen und ein in dem von der\nEhefrau des Klägers gegen die behandelnden Ärzte veranlassten\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholtes\nSachverständigengutachten urkundlich verwertet.\n\n10\n\nNach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.3.1999 hat der\nKläger darüberhinaus mit Schriftsatz vom 25.3.1999 die Feststellung\nbegehrt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher materieller und\nzukünftig noch entstehender immaterieller Schäden aus der angeblich\nfehlerhaften Behandlung verpflichtet sei.\n\n11\n\nDas Landgericht hat daraufhin die Klage durch Teilurteil vom\n12.4.1999 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen.\nSodann hat es im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen\nVerhandlung gestellten Feststellungsantrag die Fortsetzung der\nmündlichen Verhandlung anberaumt und diesen sodann durch (nicht\nausdrücklich als solches bezeichnetes) Schlussurteil vom 9.8.1999\nebenfalls zurückgewiesen.\n\n12\n\nGegen beide Urteile wendet sich der Kläger mit seinen form- und\nfristgerecht eingelegten Berufungen, die der Senat durch Beschluss\nvom 27.9.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\nmiteinander verbunden hat.\n\n13\n\nDer Kläger rügt das ergangene Teilurteil als unzulässig.\n\n14\n\nIn der Sache hält er jetzt lediglich noch den Vorwurf einer\nFehlbehandlung wegen unzureichender Reaktion auf die postoperative\nEntzündung des Fußes aufrecht.\n\n15\n\nDie Entzündung müsse angesichts ihres massiven\nErscheinungsbildes bereits einige Tage vor Abnahme des Gipses am\n2.4.1996 entstanden sein und zu einem Anschwellen des Fußes geführt\nhaben, der dann die später festgestellte Druckläsion des Nervus\nplantaris verursacht habe. Sie sei von den behandelnden Ärzten\nfehlerhaft nicht erkannt worden; diese hätten es deshalb\nbehandlungsfehlerhaft unterlassen, den Gips spätestens am 31.3.1996\nabzunehmen, was indiziert gewesen wäre.\n\n16\n\nMit der Berufungsbegründung gegen das Schlussurteil wird unter\nBezugnahme auf diese Ausführungen der behauptete Behandlungsfehler\nals grob bewertet.\n\n17\n\nSeinen Feststellungsantrag begründet der Kläger mit der\nangeblich jetzt unmittelbar bevorstehenden Amputation des Zehs.\n\n18\n\nDie Beklagte tritt den Berufungen entgegen. Sie bestreitet\nweiterhin das Vorliegen von Behandlungsfehlern und einer Kausalität\nfür die behaupteten Beschwerden der Ehefrau des Klägers (Taubheit\ndes Zehs, Amputationserfordernis), deren Vorliegen sie im übrigen\nebenfalls bestreitet.\n\n19\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\nWegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember\n1999 Bezug genommen.\n\n20\n\nAuch der Senat hat die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungsakten 32 Js 364/96 StA Aachen zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemacht.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässigen Berufungen sind in der Sache unbegründet.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nWohl hätte das angegriffene Teilurteil des Landgerichts nicht\nergehen dürfen, wie die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zu\nRecht rügt.\n\n25\n\nDas Landgericht hat nämlich verkannt, dass die Voraussetzungen\nvon § 301 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils nicht\nvorlagen. Erforderlich dafür ist wegen des Gebots der\nWiderspruchsfreiheit die Unabhängigkeit der Entscheidungen im Teil-\nund Schlussurteil voneinander. Die Entscheidung über den Teil muss\nunabhängig davon sein, wie das Schlussurteil über den Rest des noch\nanhängigen Streitgegenstandes entscheidet; es darf nicht die Gefahr\nbestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen\nEntscheidungen kommt (vgl. im einzelnen Zöller-Vollkommer, ZPO, 21.\nAuflage, Rdnr. 7 zu § 301 m.w.N.).\n\n26\n\nSo liegt der Fall aber hier, weil die -vom Landgericht im\nTeilurteil bereits verneinend entschiedene- Frage des Vorliegens\neines der Beklagten vorwerfbaren Behandlungsfehlers als Grundlage\ndes geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs vorgreiflich ist auch\nfür das Bestehen des Feststellungsanspruchs, über den allein noch\nim Schlussurteil zu befinden war.\n\n27\n\nEtwas anderes gilt auch nicht, soweit das Landgericht den\nFeststellungsantrag wegen Verspätung hätte zurückweisen und\nsogleich ein abschließendes Urteil hätte erlassen können. Indem es\nnämlich die -nach Schluss der mündlichen Verhandlung- erfolgte\nKlageerweiterung um die Stellung eines Feststellungsantrags an die\nBeklagte zugestellt und im Hinblick hierauf Termin zur Fortsetzung\nder mündlichen Verhandlung anberaumt hat, hat es -entgegen seiner\nAnnahme im angefochtenen Teilurteil- jedenfalls insoweit doch die\nmündliche Verhandlung wiedereröffnet mit der Folge, dass nunmehr\nbeide Klageanträge rechtshängig waren bzw. sind. Dann konnte das\nLandgericht aber eben über die Klage durch Teilurteil gemäß § 301\nAbs. 1 ZPO nur entscheiden, wenn die Entscheidungen in Teil- und\nSchlussurteil unabhängig voneinander gewesen wären. Dies ist aber\nnicht der Fall, wie sich aus den Gründen des Schlussurteils\nunschwer ergibt. In diese Beurteilung hätte das Landgericht\ninsbesondere auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung\nim Instanzenzug einbeziehen müssen (vgl. dazu BGH in NJW 1987, 441\nund 1991, 2699 sowie in NJW-RR 1994, 380 f).\n\n28\n\nDiese Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen macht den Erlaß\ndes Teilurteils grundsätzlich unzulässig. Der gegebene wesentliche\nVerfahrensmangel i.S.v. § 539 ZPO (vgl. Zöller-Gummer aaO, Rdnr. 22\nzu § 539 m.w.N.), rechtfertigt grundsätzlich die Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht, was vorliegend allerdings nicht in\nBetracht kommt, weil anstelle einer Zurückweisung gemäß § 540 ZPO\neine Selbstentscheidung durch den Senat als allein sachdienlich\ngeboten ist, nachdem auch bereits das ergangene Schlussurteil in\ndieser Sache dem Senat zur Entscheidung des dagegen eingelegten\nRechtsmittels vorliegt, die Verfahren verbunden wurden und nunmehr\neine einheitliche zweitinstanzliche Entscheidung über beide zur\nÜberprüfung durch den Senat gestellten Klageanträge möglich und\nsogar geboten ist, weil abschließende Entscheidungsreife der Sache\nbesteht (vgl. Zöller-Gummer aaO, Rdnr. 6 zu § 540 m.w.N.)\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nKann und muss der Senat deshalb über den Klageantrag zu 1., der\nGegenstand des erlassenen Teilurteils gewesen ist, in der Sache\nentscheiden, erweist sich die Berufung des Klägers dagegen im\nErgebnis als unbegründet, da der geltend gemachte\nSchmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB auch nach Auffassung des\nSenats in der Sache nicht begründet ist.\n\n31\n\nVom Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann nämlich nicht\nausgegangen werden.\n\n32\n\nDie von Beklagtenseite problematisierte Frage der\nAktivlegitimation des Klägers aufgrund willkürlicher\nAnspruchsabtretung kann deshalb offen bleiben.\n\n33\n\nDas Vorbringen des Klägers zu angeblich der Beklagten\nanzulastenden Behandlungsfehlern bleibt auch in der\nBerufungsinstanz weitgehend unsubstantiiert. Es beruht teils auf\nbloßen Mutmaßungen, teils auf erstinstanzlich bereits widerlegten\nBehauptungen.\n\n34\n\nSoweit es jetzt allein noch um den Vorwurf verzögerlichen\nReagierens auf die Entzündung geht, ergeben sich aufgrund der\nfeststehenden bzw. bewiesenen Umstände keine greifbaren\nAnhaltspunkte für einen Behandlungsfehler der behandelnden\nÄrzte.\n\n35\n\nDas völlig eindeutige und in jeder Hinsicht überzeugende\nfachchirurgische Gutachten von Prof. C., das in dem von Klägerseite\nveranlassten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholt\nwurde, stellt ein rechtzeitiges Erkennen und sachgerechtes\nBehandeln der postoperativen Komplikation fest. Das Erfordernis\neines sofortigen Entfernens des Gipsverbandes wird ausdrücklich\nverneint, ja sogar unter gewissen Umständen für kontraindiziert\ngehalten; außerdem führt der Sachverständige aus, dass die\nBehandlung der Wundinfektion durch den -am 3. postoperativen Tag\nohnehin geweiteten- Gipsverband ohne weiteres gezielt möglich war\n(vgl. insbesondere Seite 20 seines Gutachtens vom 14.7.1997).\n\n36\n\nSoweit der Kläger die Angaben in der Dokumentation der\nBeklagten, die der Sachverständige seinen Feststellungen\nzugrundegelegt hat, als falsch bezeichnet, gibt es hierfür nicht\ndie geringsten Anhaltspunkte. Soweit die Eintragungen auf dem\nKrankenblatt für den 30.3.1996 allerdings in der in der\nGerichtsakte nur vorliegenden Ablichtung Bl. 106 d.A. teilweise\nverdeckt sind, ergibt sich der genaue Wortlaut der diesen Tag\nbetreffenden Eintragung aus Seite 6 des Gutachtens von Prof. C. vom\n14.7.1997. Diesem lagen die Originalunterlagen vor; der Senat hat\nkeinen Anlass gesehen, die Richtigkeit insofern durch Einblick in\ndie Originalunterlagen noch einmal zu verifizieren, zumal der\nKläger die Eintragungen als solche nicht bestreitet.\n\n37\n\nDie zeitnah gefertigte, widerspruchsfreie und korrekte\nDokumentation, die weder Lücken noch nachträglich nicht erklärte\nKorekturen enthält, ist bis zum Beweis der Unrichtigkeit der\nSachverständigenbegutachtung zugrunde zu legen. Die behandelnden\nÄrzte können mit einer korrekten Dokumentation Beweis für eine\nfehlerfreie Behandlung erbringen (vgl. Steffen/Dressler,\nArzthaftungsrecht, 8. Auflage, Rdnr. 472).\n\n38\n\nFür seine Behauptung einer unrichtigen Dokumentation der\ntatsächlich ausgeführten Behandlungsschritte ist der Kläger\nvorliegend beweisfällig geblieben.\n\n39\n\nIm Gegenteil hat die erstinstanzlich durchgeführte\nBeweisaufnahme sämtliche dokumentierten Einzelheiten sogar als\nrichtig bestätigt.\n\n40\n\nDie vernommene Ehefrau des Klägers hat zum Behandlungsablauf im\neinzelnen kaum Konkretes aussagen können.\n\n41\n\nDie mit der Berufungsbegründung hervorgehobene Behauptung, die\nWunde sei wegen des Gipses nicht einsehbar gewesen, trifft\nersichtlich nicht zu. Aus den Angaben des erstinstanzlich\nvernommenen Zeugen Dr. F. ergibt sich vielmehr eindeutig, dass\n\"nach Entfernen der Watte schräg ein kleiner Einblick auf den\nWundbereich\" bestanden habe.\n\n42\n\nAuch der Zeuge Dr. K. hat ausdrücklich erklärt, dass die Wunde\nfür ihn einsehbar gewesen sei, zumal er den Gips noch geweitet\nhabe.\n\n43\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bestand deshalb sicher keine\nNotwendigkeit, den Gips quasi \"auf Verdacht\" abzunehmen. Vielmehr\nist mit Prof. C. davon auszugehen, dass auf die ersten\nfeststellbaren Anzeichen einer ernstzunehmenden Entzündung am\n31.3.1996 sogleich und angemessen reagiert wurde.\n\n44\n\nSoweit der Kläger allein gegründet auf die Wiedergabe späterer\nArztberichte, die von \"Desensibilisierung nach Gipsbehandlung\" und\n\"Nervenläsionen\" sprechen, die Behauptung gründen will, die\nfehlerhafte, weil nicht rechtzeitig abgebrochene Gipsbehandlung\nhabe dies verursacht, fehlt es an jeglicher nachvollziehbaren\nBegründung hierfür. Sowohl das angegebene Taubheitsgefühl als auch\neine etwa vorliegende Nervenläsion können ohne weiteres die\nzwangsläufige oder jedenfalls nicht vermeidbare Folge der Hallux\nvalgus/Krallenzeh-Operation als solcher oder aber der schicksalhaft\neingetretenen Wundinfektion sein. Ein Kausalzusammenhang zwischen\ndiesen geklagten Umständen und der behaupteten zu späten Abnahme\ndes Gipses ist weder dargetan noch ansonsten nachvollziehbar.\n\n45\n\nIm Ergebnis kann deshalb mangels entsprechender Nachweise vom\nVorliegen eines Behandlungsfehlers nicht ausgegangen werden.\n\n46\n\nFür die Annahme eines groben Behandlungsfehlers (zu dessen\nDefinition vgl. Steffen/Dressler aaO, Rdnr. 522 m.w.N.) liegen\nselbst unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrags des Klägers\nnicht die geringsten Anhaltspunkte vor mit der Folge, dass eine\nBeweislastumkehr nicht in Betracht kommmt.\n\n47\n\nEs bedarf deshalb keiner Erörterung, dass der in Ansatz\ngebrachte Schmerzensgeldbetrag ohnehin weit übersetzt ist.\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nAuch der durch das Schlussurteil zurückgewiesene\nFeststellungsantrag erweist sich als unbegründet mit der Folge,\ndass die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls keinen Erfolg haben\nkann.\n\n50\n\nMangels Vorliegens von Behandlungsfehlern kommen\nSchadensersatzansprüche nicht in Betracht. Zu besorgende kausale\nmaterielle Folgeschäden sowie zukünftige immaterielle Folgeschäden\nals Grundlage eines Feststellungsanspruchs sind zudem ohnehin in\nkeiner Weise dargetan.\n\n51\n\nBeide Berufungen können deshalb in der Sache keinen Erfolg\nhaben.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; durch den\nErlass des an sich unzulässigen Teilurteils ist dem Kläger\nkostenmäßig kein Schaden entstanden (vgl. Zöller-Vollkommer aaO,\nRdnr. 14 zu § 301), sodass dies einer Überbürdung der gesamten\nVerfahrenskosten auf den Kläger nicht entgegensteht.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n54\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000,-- DM\n(Schmerzensgeldanspruch als Gegenstand des angefochtenen\n\n55\n\nTeilurteils: 20.000,-- DM;\n\n56\n\nFeststellungsanspruch als Gegenstand des angefochtenen\n\n57\n\nSchlussurteils: 10.000,-- DM)\n\n58\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-01-26/5-u-97-99-5-u-191-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-01-26/5-u-97-99-5-u-191-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305940","retrieved":"2026-07-09 03:33:42.656426+00:00"}}