{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2000/16_WX_187_99beschluss20000120","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0120.16WX187.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"16 WX 187/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der weiteren Beschwerde FGG § 56g Abs. 5 Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zulassung. Das Schweigen zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen, auch wenn der Fall seiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung wäre. 16 Wx 187/99 6 T 303/99 - LG Köln - 15 XVII R 142 - AG Leverkusen - OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Betreuungsvergütungsverfahren betreffend pp. an dem beteiligt sind pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 20.01.2000 -","text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.11.1999 wird als unzulässig verworfen.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDer Beteiligte zu 1., der als Rechtsanwalt zugelassen ist und\nseiner Darstellung zufolge ca. 70 % seiner Einkünfte aus\nBerufsbetreuertätigkeiten erzielt, hat Vergütungsansprüche gegen\neinen vermögenden Betreuten für die Zeit ab dem 01.01.1999 geltend\ngemacht, die das Amtsgericht nur teilweise, nämlich auf der\nGrundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer\nfestgesetzt hat. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde,\nmit der eine Erhöhung des Stundensatzes auf 109,75 DM begehrt\nwurde, hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Mit\nseiner auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des\nLandgerichts gestützten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der\nBeteiligte zu 1. sein Festsetzungsbegehren im Umfang de\nErstbeschwerde weiter.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht zulässig.\n\nGem. § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde\nnur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der\ngrundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Hierfür bedarf\nes nach allgemeiner Meinung einer ausdrücklichen Zulassung (vgl. z.\nB. BayObLG BtPrax 1999, 195; OLG Zweibrücken NJW 1999, 2125, =\nFamRZ 1999, 1167; Senatsbeschlüsse vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 -\nund 27.10.1999 - 16 Wx 157/99 - m. w. N). Diese ist indes nicht\nerfolgt. Vielmehr hat das Landgericht in den Gründen seiner\nEntscheidung eine Zulassung abgelehnt, weil seiner Meinung nach der\nSache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Senat hat dies\nhinzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Meinung des Landgerichts\neine unzutreffende Bestimmung des Begriffs der \"grundsätzlichen\nBedeutung\" zugrunde liegen, die Entscheidung auf eine Verletzung\nrechtlichen Gehörs beruhen oder die Auffassung des\nBeschwerdegerichts aus einem sonstigen Grunde rechtsirrig sein\nsollte (vgl. BGH FamRZ 1990,1228 und BayVerfGH FamRZ 1991, 462,\njeweils für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs.\n2 ZPO i. V. m. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO; OLG Frankfurt OLGR 1993, 138\nzu § 156 Abs. 2 S. 2 KostO sowie OLG Zweibrücken a.a.O. m. w.\nNachw.).\n\nAuch die Voraussetzungen für eine außerordentliche weitere\nBeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor.\n\nGreifbare Gesetzwidrigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn\nder angefochtene Beschluss auf einer Gesetzesauslegung beruht, die\noffensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht\nund die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz\nersichtlich ausgeschlossen worden sollte (BGH in st. Rspr. z. B.\nBGH NJW 1993, 1350). Selbst die Verletzung rechtlichen Gehörs oder\nanderer Verfassungsgrundsätze (z. B. Verstoß gegen das aus Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs.\n3 GG - herzuleitende Grundrecht auf ein objektiv willkürfreies\nVerfahren) eröffnet noch nicht eine kraft Gesetzes ausgeschlossene\nBeschwerde, sondern kann nur dazu führen, dass das Ausgangsgericht\nseinen Verfahrensfehler trotz der grundsätzlich nach der jeweiligen\nProzessordnung bestehenden Unabänderlichkeit seiner Entscheidung\ngegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin zu korrigieren hat\n(vgl. z. B. BGH ZIP 1998, 297, 298 u. zuletzt Beschluss vom\n25.11.1999 - IX ZB 95/99 - mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluss\nvom 18.02.1998 - 16 Wx 316/97 - ).\n\nGemessen an diesen Maßstäben scheidet eine greifbare\nGesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts ersichtlich aus.\nDas Landgericht setzt zutreffend bei der gesetzlichen Regelung des\n§ 1836 Abs. 2 BGB an und legt diese Norm, in der keine bestimmte\nVergütungshöhe bzw. kein Rahmen genannt ist, sondern nur Maßstäbe\nfür die Bemessung vorgegeben werden, mit einer eingehenden und aus\nsich heraus verständlichen Begründung aus. Bereits dies steht der\nAnnahme, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig entgegen (BGH\nNJW-RR 1999, 1582). Im übrigen befindet sich das Landgericht mit\ndem Ausgangspunkt seiner Überlegungen, dass die in § 1 BVormVG\ngenannten Stundensätze für Vergütungsansprüche des Betreuers eines\nunbemittelten Betroffenen in Fällen vorliegender Art als\nOrientierungshilfe heranzuziehen sind, nicht nur im Einklang mit\nden Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucksache 13/7158, 27, 55),\nsondern auch obergerichtlicher Rechtsprechung und Teilen der\nLiteratur (vgl. BayObLG, Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 - 3Z BR\n330/99 - mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand gegen OLG\nZweibrücken, Beschluss vom 22.09.1999 - 3 W 140/99 - BtPrax 1999,\n241, wonach bei der Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener\ndie Zubilligung höherer Stundensätze als der in § 1 Abs. 1 BVormVG\nfestgelegten sogar ausgeschlossen sein soll). Darauf, welche der\nverschiedenen Meinungen richtig ist oder nicht, kommt es nicht\nan.\n\nDr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Jennissen\n\n- 4 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-01-20/16-wx-187-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-01-20/16-wx-187-99-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:43.984897+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-01-20/16-wx-187-99-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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