{"status":"available","doknr":"OLD306019","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX188.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"16 Wx 188/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die\namtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und dem nicht\n\n4\n\nberufsmäßigen Betreuer der mittellosen Betroffenen auf seinen\nAntrag im Schreiben vom 21.6.1999 für die Zeit vom 1.1.92 bis zum\n31.12.97 eine pauschalierte\n\n5\n\nAufwandsentschädigung gemäß § 1836 a BGB aF i.V.mit § 19o8 i\nAbs.1 BGB von insgesamt 2.o62,5o DM zugesprochen mit der\nBegründung, diese erst jetzt gegen die Staatskasse geltendgemachten\nAnsprüche seien weder nach § 15 Abs. 2 ZuSEG erloschen noch\nverjährt.\n\n6\n\nDie hiergegen gerichtete und gemäß § 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29\nAbs. 2 FGG zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2), mit\nder er sich gegen eine bis einschließlich 1996 zuerkannte\nAufwandsentschädigung wendet, hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Erwägungen des Landgerichts halten nur im Ergebnis der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die\nAusschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZuSEG für die Geltendmachung der\nstreitigen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB aF\nnicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres\nsondern erst mit der Beendigung des Amtes\n\n10\n\ndes Betreuers zu laufen begann.\n\n11\n\nDie §§ 1836 a S. 4 BGB aF, 19o8 i BGB verweisen hinsichtlich der\nAufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Betreuer auf die\nRegelung des § 1835 Abs. 4 BGB aF. Somit gelten für den\nAufwendungsersatz sinngemäß die Vorschriften \"über das Verfahren\nbei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren\nAuslagen\". Demgemäß ist § 15 Abs. 2 ZuSEG auf den Aufwendungsersatz\neines Betreuers aus der Staatskasse entsprechend anwendbar, dh der\nAnspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse erlischt, wenn\ner nicht gemäß § 15 Abs. 2 ZuSEG binnen dreier Monate nach\nBeendigung \"der Zuziehung\" des Betreuers, also nach Beendigung des\nBetreueramtes geltend gemacht wird (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 98,\n1o56 = NJW-RR 98, 13o4; BayObLG NJW-FER 2ooo, 1o und FamRZ 99, 741\n= NJW-FER 99, 153 mwN; LG Koblenz JB 95, 381; LG Lüneburg FamRZ 97,\n451; LG Stuttgart Rpfleger 96, 158). Ein Erlöschen der Ansprüche\nscheidet vorliegend, da die Betreuung fortbesteht, somit\nersichtlich aus.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDer Senat folgt im Ergebnis auch der Entscheidung des\nLandgerichts, daß die hier geltend gemachten Ansprüche auf\nAufwandsentschädigung nicht verjährt sind, allerdings nur, weil sie\nder 3o-jährigen Verjährung unterliegen (§ 195 BGB).\n\n14\n\nBeizupflichten ist dem Einwand des Bezirksrevisors, daß der\nAnspruch des Betreuers auf die pauschale Aufwandsentschädigung\nnicht erst mit seiner Geltendmachung gegenüber der Staatskasse\nentsteht, dh fällig wird (so aber die vom LG in Bezug genommene\nEntscheidung des OLG Schleswig JB 86, 421). Bei sog. verhaltenen\nAnsprüchen, die nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen\nsind, beginnt die Verjährung mit der Entstehung und nicht erst mit\ndem Verlangen (vgl. BGH NJW-RR 88,9o4; Palandt/Heinrichs BGB § 198\nRdnr. 1). Entstanden ist im Streitfall die erste für das Jahr 1992\nzuerkannte Jahrespauschale jedoch im Jahre 1993.\n\n15\n\nEntstanden i.S. von § 198 S.1 BGB ist ein Anspruch, sobald er\nklageweise geltendgemacht werden kann (vgl. Palandt aaO mwN).\nDemgemäß war die pauschalierte Aufwandsentschädigung des § 1836 a\nBGB aF erstmals fällig ein Jahr nach Bestellung des Betreuers,\nweitere Jahrespauschalen entsprechend nach Ablauf von zwei, drei\nusw Jahren. Gemäß §§ 1836 a S. 1, 19o8 Abs. 1 S. 1 i BGB kann der\nBetreuer zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen für jede\nBetreuung, für die er keine Vergütung erhält, jährlich eine\nAufwandsentschädigung in Höhe des Fünfzehnfachen des Betrages\nbeanspruchen, der von einem Zeugen als Höchstbetrag pro Stunde\ngefordert werden kann (Aufwandsentschädigung). Gemäß S.2 ist die\nAufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach\nder Bestellung des Betreuers.\n\n16\n\nGleichwohl bleibt es dabei, daß die streitigen\nAufwandsentschädigungsansprüche nicht verjährt sind, denn der Senat\nteilt nicht die Ansicht des LG, daß die Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4\nZuSEG, 196 Abs. 1 Nr. 17, 198, 2o1 BGB in zwei Jahren\nverjährten.\n\n17\n\nDie vorgenannte Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB ist hier\nnicht anwendbar, denn es heißt in § 15 Abs. 4 ZuSEG ausdrücklich,\ndaß diese Bestimmung \"unberührt\" bleibt. Zudem erklärte § 1835 Abs.\n4 S.2 BGB aF auch nicht das ZuSEG schlechthin, sondern nur dessen\nVorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen\nhinsichtlich ihrer baren Auslagen für sinngemäß anwendbar. Die\nNormen über die Verjährung gemäß §§ 194 ff BGB sind indes\nersichtlich materielles Recht und betreffen nicht das Verfahren, so\ndaß die streitige Verjährungsregelung hier nicht greift (so auch\nBayObLG NJW-FER 2ooo, 1o mwN). Der Senat verweist insoweit auf\nseinen Beschluß vom heutigen Tage in Sachen 16 Wx 183/99.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-01-19/16-wx-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-01-19/16-wx-188-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306019","retrieved":"2026-07-09 03:33:49.517738+00:00"}}