{"status":"available","doknr":"OLD306165","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1230.6W81.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"6 W 81/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 965/99 - vom 15.10.1999, durch den ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung überwiegend zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.\n\n \n\n2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg. Der Senat läßt die Frage dahinstehen, ob das Landgericht zu\nRecht den Verfügungsantrag nur zu einem kleinen Teil für begründet\nangesehen und ihn im übrigen als unbegründet zurückgewiesen hat.\nDenn auch wenn der Antrag in weitergehendem Umfang begründet sein\nsollte, könnte die einstweilige Verfügung insoweit jetzt nicht mehr\nerlassen werden, weil es inzwischen an dem Verfügungsgrund der\nDringlichkeit fehlt. Diese wird zwar gemäß § 25 UWG vermutet, die\nDringlichkeitsvermutung ist aber durch die Antragstellerin selbst\nwiderlegt worden. Ihr Verhalten nach der überwiegenden\nZurückweisung des Antrages zeigt nämlich, daß es der\nAntragstellerin mit der Wahrung ihrer Rechte nicht so eilig ist,\nals daß ihr das Abwarten der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht\nzumutbar wäre. Es hätte der Antragstellerin zur Vermeidung des\nDringlichkeitsverlustes oblegen, das statthafte Rechtsmittel der\nBeschwerde alsbald, nämlich so schnell nach der Entscheidung des\nLandgerichts einzulegen, wie dies einer besonderen Eilbedürftigkeit\nder Rechtswahrung entspricht. Das hat sie indes nicht getan. Die\nAntragstellerin hat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses\ndes Landgerichts vom 15.10.1999 die Beschwerde nicht umgehend,\nsondern erst mit am 3.12.1999 eingegangenem Schriftsatz, also mehr\nals sechs Wochen nach der am 21.10.1999 erfolgten Zustellung\neingelegt. Dieses Zuwarten von mehr als sechs Wochen hat die\nVermutung der Dringlichkeit beseitigt. Ohne daß hierfür feste\nzeitliche Grenzen aufgestellt werden könnten, ist ein Zuwarten von\neinem so langen Zeitraum in der Regel als dringlichkeitsschädlich\nanzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerde auf\ndieselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte gestützt\nwird, die schon zur Begründung des Antrags selbst herangezogen\nworden sind. Jedenfalls dann, wenn sich die Beschwerdebegründung\nder Sache nach im wesentlichen als eine Wiederholung der\nAntragsbegründung darstellt, müssen die Einlegung und die\nBegründung der Beschwerde wesentlich schneller als erst gut sechs\nWochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgen.\nSo liegt der Fall indes hier. Die Antragstellerin hat - nach der\neinleitenden Auseinandersetzung mit dem Umfang ihrer Beschwer -\nausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen\nund dies lediglich auf gerade gut einer Seite ergänzt.\n\n3\n\nAuch die mit Schriftsatz vom 28.12.1999 angeführten\nGesichtspunkte vermögen an dem Dringlichleitsverlust nichts zu\nändern.\n\n4\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf die Notwendigkeit beruft,\nwegen der Abweichung des Verfügungstenors von ihrem Antrag zu 1 a)\nin der Fassung des Schriftsatzes vom 12.10.1999 und der daraus\nresultierenden Frage ihrer eventuellen Beschwer anwaltlichen Rat\neinzuholen, vermag dies zunächst die Dauer des Zeitablaufes nicht\nzu rechtfertigen. Es handelte sich um eine Rechtsfrage von\ndurchschnittlichem Umfang, deren Klärung ersichtlich nicht mehrerer\nWochen bedurfte, zumal die beauftragten Anwälte bereits\nerstinstanzlich für die Antragstellerin tätig gewesen waren. Auch\nder angeblich vorgenommene Versuch, bezüglich der mit den\nVerfügungsanträgen zu 1 b) und 1 c) beanstandeten Äußerungen\nweiteres Prospektmaterial zu beschaffen, durfte die Antragstellerin\nnicht veranlassen, über sechs Wochen lang mit der\nBeschwerdeeinlegung und -begründung zuzuwarten. So ist schon nicht\ndargelegt, mit welchem neuen Prospektmaterial die Antragstellerin\ndie Begründetheit der auf die Unterlassung bestimmter Äußerungen\ngerichteten Anträge hätte darlegen und glaubhaft machen wollen:\nGegenstand der Anträge waren im einzelnen aufgeführte Ausschnitte\naus der Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 30.8.1999 und eines\n\"Statements\" ihres Vorstandsmitgliedes G.T. vom selben Tage, die\nbereits als Anlagen 6 und 7 mit der Antragsschrift vorgelegt worden\nwaren. Nachdem das Landgericht seine Entscheidung damit begründet\nhatte, daß diesen Erklärungen die ihnen von der Antragstellerin\nbeigemessene Bedeutung, wonach zum Empfang der digitalen Kanäle von\nARD und ZDF im Kabelnetz eine d-box oder eine T-Vision-Box\nerforderlich sei, nicht zu entnehmen sei, ist nicht ersichtlich,\ninwiefern weiteres Prospektmaterial an dieser Rechtslage etwas\nändern können sollte. Es kommt hinzu, daß die Anforderung angeblich\neinschlägigen Prospektmaterials - das aus den vorstehenden Gründen\nein anderes Sprachverständnis der angegriffenen Äußerungen in der\nPresseerklärung und dem \"Statement\" vermitteln müßte - nicht\nmehrere Wochen in Anspruch nehmen mußte. So oblag es der\nAntragstellerin, auf geeignete Weise, etwa durch einen\nTelefonanruf, kurzfristig die Frage der Verfügbarkeit weiterer\nMaterialien zu klären und so der Eilbedürftigkeit Rechnung zu\ntragen. Dies ist indes nach dem Vortrag der Antragstellerin selbst,\naus dem noch nicht einmal konkret hervorgeht, wann und von wem\nwelches Prospektmaterial bei welchem T-Punkt der Antragsgegnerin\neingefordert worden und wann bei Ausbleiben der Zusendung diese\nerneut erbeten worden sein soll, nicht geschehen. Was schließlich\nden Antrag zu 1 d) angeht, so führt die Antragstellerin selbst in\nihrem Schriftsatz vom 28.12.1999 keine Gründe zur Rechtfertigung\ndes Zuwartens auf. Solche sind auch nicht ersichtlich.\n\n5\n\nDie Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie gegen\ndie Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtet ist. Zunächst\nkann der Umstand, daß die stellvertretende Vorsitzende der\nerstinstanzlich erkennenden Kammer der Antragstellerin die mit\nSchriftsatz vom 12.10.1999 erfolgte Neufassung der Anträge\nnahegelegt haben soll, keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung\nhaben. Diese war vielmehr unabhängig von einer vorherigen\nErörterung der Antragsfassung mit dem Gericht gem. §§ 92 Abs.1 ZPO\nausschließlich entsprechend dem Grad des Erfolges des\nVerfügungsantrages zu treffen. Das Risiko eines - teilweisen -\nUnterliegens trägt die Partei nämlich auch dann, wenn das Gericht,\nwozu es gem. § 139 Abs.1 S.1 ZPO gehalten ist, vorher auf das\nStellen sachdienlicher Anträge hingewirkt hat. Dies zeigt schon die\nÜberlegung, daß sonst die Kosten dem obsiegenden Gegner\naufzuerlegen wären. Dies scheidet indes schon deswegen aus, weil\ndie Antragstellerin in erster Instanz aus den Gründen der\nangefochtenen Entscheidung ersichtlich auch dann unterlegen\ngewesen, wenn sie die ursprüngliche Fassung des Verfügungsantrages\nbeibehalten hätte. Im übrigen trägt die Antragstellerin selbst\nnicht vor, daß die stellvertretende Vorsitzende - was auch die\nvorherige Beteiligung der beisitzenden Richter erfordert hätte -\nden Anträgen in der erörterten Fassung Erfolg vorausgesagt habe.\nSchließlich ist auch die von dem Landgericht vorgenommene\nQuotierung von 9/10 zu 1/10 nicht zu beanstanden. Es trifft\ninsbesondere entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu, daß der -\nvon der Kammer nur mit 1/10 gewichtete - Antrag zu a) demgegenüber\ntatsächlich umfassend sei und deswegen sogar einen höheren Wert als\ndie übrigen Anträge zusammen habe. Nach dem Verbotstenor der von\ndem Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ist es der\nAntragsgegnerin untersagt worden, auf solche Anfragen (mithin:\neinzelner Kunden), die einen bestimmten, im einzelnen dargelegten\nInhalt haben, eine bestimmte Erklärung abzugeben, die auch zum\nInhalt hat, um den Kauf oder die Miete einer d-box/T-version-Box\nkomme man in dem beschriebenen Zusammenhang nicht herum.\nDemgegenüber haben die Anträge zu 1 b) und 1 c) ersichtlich einen\nso viel weitergehenden Wert, daß bei zusätzlicher Berücksichtigung\nauch des Wertes des ebenfalls zurückgewiesenen Antrages zu 1 d) die\nbeanstandete Quote den Wertverhältnissen entspricht. Denn mit den\nAnträgen zu 1 b) und 1 c) hat die Antragstellerin eine\nPresseerklärung der Antragsgegnerin und Statements eines ihrer\nVorstandsmitglieder angegriffen, die angesichts der\ngerichtsbekannten Größe der Antragsgegnerin eine unvergleichlich\nviel weitergehende Wirkung hatten, als es die gezielte Anfrage\neinzelner Kunden mit dem bestimmten, in dem Verbotstenor im\neinzelnen dargelegten Inhalt haben kann. Die Kostenquote wäre\nschließlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Annahme der\nKammer, der von ihr ausgesprochene Verbotstenor entspreche\ninhaltlich uneingeschränkt dem Antrag der Antragstellerin zu 1 a)\nunzutreffend wäre. Denn dies würde nichts daran ändern, daß der\nWert des Verbotsausspruches aus den vorstehenden Gründen allenfalls\n1/10 des Gesamtwertes der verfahrensgegenständlichen Ansprüche\ndarstellt. Im übrigen bestehen aber auch keine Anhaltspunkte für\ndie Annahme, daß der Antrag zu 1 a) einen weitergehenden Inhalt als\ndas spätere gerichtliche Verbot gehabt hätte. Denn dort ist\nausdrücklich auf die gezielte Anfrage von Herrn Rechtsanwalt B. bei\nder Antragsgegnerin Bezug genommen worden und der Wortlaut dieser\nAnfrage sowie die von der Antragsgegnerin erteilte Antwort sind -\nwie aus der als Anlage 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung\nvon Herrn Rechtsanwalt B. vom 5.10.1999 ersichtlich ist - in seinen\nmaßgeblichen Passagen sinngemäß Inhalt der einstweiligen Verfügung\ngeworden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n7\n\nDer Beschwerdewert beträgt 225.000 DM. Ausgehend von einem\nGegenstandswert von 250.000 DM für sämtliche ursprünglich\nverfahrensgegenständlichen Ansprüche, den die Antragstellerin\nselbst angegeben hat, ergibt sich dieser Beschwerdewert aus der -\naus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstandenden - Kostenquote\nin der landgerichtlichen Entscheidung.\n\n8\n\n(Dr.Schwippert) (Pietsch) (von Hellfeld)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-30/6-w-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-30/6-w-81-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306165","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.032788+00:00"}}