{"status":"available","doknr":"OLD306164","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1230.6U171.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"6 U 171/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Antrag ist auch unter\nBerücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der\nAntragstellerin nicht begründet.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war und ist der\nAntrag allerdings zulässig. Insbesondere ist die sich aus § 25 UWG\nergebende Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt. Die\nAntragstellerin hat nach dem Erscheinen der Anzeige in nicht\ndringlichkeitsschädlicher Zeit den Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung gestellt und auch das anschließende\nVerfahren hinreichend zügig betrieben. Daß sie frühere\nWerbeaussagen der Antragsgegnerin nicht beanstandet hatte,\nwiderlegt die Dringlichkeitsvermutung nicht, weil in diesen nicht\nauf dieselbe Weise wie bei der verfahrensgegenständlichen Werbung\nvom 23.6.1999 Tarife als günstiger bezeichnet worden waren.\n\n4\n\nDie mithin in zulässiger Weise beantragte einstweilige Verfügung\nkann nicht erlassen werden, weil es an den Voraussetzungen des\nUnterlassungsanspruches fehlt. Das ergibt sich im wesentlichen\nschon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die\ndeswegen zunächst ebenfalls gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen\nwird. Der Vortrag der Antragstellerin im Berufungsverfahren gibt\nlediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:\n\n5\n\nDie Anzeige ist zunächst nicht deswegen im Sinne des § 3 UWG\nirreführend, weil die Antragsgegnerin mit ihren Tarifen für\nGespräche in die USA nicht um 42 % günstiger ist als die\nWettbewerber. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die\nangegriffene Werbung diese Aussage enthält. Die angesprochenen\nVerbraucher verstehen die Werbung vielmehr ausschließlich als\nEigenvergleich der Antragsgegnerin mit den früher von ihr selbst\nberechneten Tarifen. So verstanden ist die Aussage aber nicht\nirreführend, weil sie - was die Antragstellerin selbst nicht in\nZweifel zieht - zutrifft.\n\n6\n\nDer Senat kann die Frage offenlassen, ob - wie die\nAntragstellerin in den Vordergrund ihrer Berufungsbegründung\ngestellt hat - die Zeile \"Big Bäng!USA bis zu 42 %\ngünstiger\" wirklich im Sinne der Rechtsprechung zur\nBlickfangwerbung hervorgehoben ist. Hieran bestehen allerdings auch\nangesichts der besonders großen Schriftgröße gewisse Zweifel. So\nist die Lesbarkeit andererseits eingeschränkt, weil die Zeile nicht\nwaagerecht, sondern vertikal verläuft. Außerdem befindet sich die\nAussage nicht in der Mitte oder an anderer hervorgehobener Stelle,\nsondern am Rand der Anzeige. Zudem ist demgegenüber der Fließtext\nan zentraler Stelle nahezu im Mittelpunkt der Anzeige positioniert\nund wird dessen kleinere Schriftgröße durch die ganzseitige Größe\nder Anzeige relativiert, die eine mühelose Lesbarkeit auch des\nkleinergedruckten Fließtextes gewährleistet.\n\n7\n\nDie Frage kann dahinstehen, weil die Werbung auch dann nicht zu\nuntersagen ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs nur\ndie Aussage \"Big Bäng!USA bis zu 42 % günstiger\" zur Kenntnis\nnehmen sollte. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß diese\nAussage für sich genommen als ein Vergleich mit Tarifen von\nWettbewerbern aufgefaßt wird.\n\n8\n\nHiergegen spricht zunächst der Umstand, daß auf Wettbewerber\nnicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Zutreffend weist die\nAntragstellerin zwar darauf hin, daß es sich auch bei\nZugrundelegung ihres Verständnisses der Anzeige nicht um einen Fall\nvergleichender Werbung handelt, die nach der von der\nAntragsgegnerin angeführten neueren Rechtsprechung des BGH eine\nBezugnahme auf einen konkret genannten oder erkennbaren\nWettbewerber voraussetzt. Gleichwohl kommt diesem Gesichtspunkt\nauch im vorliegenden Verfahren besondere Bedeutung zu. Auf dem\nMarkt der Telekommunikation sind inzwischen Wettbewerber in großer\nZahl, nämlich nach den Angaben der Antragstellerin selbst deutlich\nüber 100, als Anbieter von Telekommunikationsleistungen vorhanden,\ndie Ferngespräche ins Ausland anbieten. Bei einem so\nweitgefächerten Markt, auf dem - was der Verkehr weiß - zudem\nTarife mit ganz unterschiedlicher Struktur angeboten werden, würde\n- wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat - ein\nVergleich mit Tarifen von Wettbewerbern nach dem Verständnis des\nVerkehrs die Angabe eines oder mehrerer Wettbewerber voraussetzen,\nauf den die Aussage bezogen sein könnte. Denn es bliebe sonst z.B.\nunklar, ob die Aussage auf den preiswertesten Wettbewerber, den\nDurchschnitt aller Wettbewerber oder auf alle Konkurrenten bezogen\nsein soll, die nicht nur in die USA, sondern auch in alle anderen\nLänder ebenfalls Verbindungen anbieten.\n\n9\n\nSchon aus diesem Grunde liegt das von der Antragstellerin\nangenommene Verkehrsverständnis ausgesprochen fern. Vor diesem\nHintergrund kann jedenfalls unter der gebotenen zusätzlichen\nBerücksichtigung der nachfolgenden Gründe nicht als glaubhaft\ngemacht angesehen werden, daß ein für einen Anspruch aus § 3 UWG\nausreichender Anteil der angesprochenen Verbraucher die Aussage in\ndem von der Antragstellerin angenommenen Sinne versteht. Es kommt\nnämlich hinzu, daß umgekehrt ein Eigenvergleich aus verschiedenen,\nsogleich darzulegenden Gründen besonders naheliegt, weswegen die\nvereinzelten Verbraucher, die überhaupt zunächst möglicherweise\nerwägen, ob ein Vergleich mit (irgend-)einem Wettbewerber gemeint\nsein könnte, alsbald zu der Erkenntnis gelangen, daß die\nAntragsgegnerin sich ausschließlich auf ihre eigenen früheren\nPreise bezieht.\n\n10\n\nBei der Antragsgegnerin, die - wie allgemein bekannt ist - aus\nder früheren Deutschen Bundespost hervorgegangen ist, handelt es\nsich um die älteste Anbieterin bzw. die Nachfolgerin des ältesten\nAnbieters von Telekommunikationsleistungen auf dem deutschen Markt.\nSchon das legt die Vermutung nahe, daß die Werbung mit einem\nnunmehr eingetretenen Preisvorteil sich auf einen früheren Tarif\nder Antragsgegnerin selbst bezieht. Zudem findet in der Branche\nbekanntermaßen ein erheblicher Preiskampf statt, der bereits in der\nVergangenheit - auch bei Wettbewerbern der Antragsgegnerin - zu\ndeutlichen Preisreduzierungen geführt hat. Auch das legt die\nVermutung nahe, daß eine ohne Bezugnahme gemachte Aussage, wonach\nein Tarif \"42 % günstiger\" sei, im Vergleich zu den früheren\nPreisen des Anbieters gemeint ist und auch so verstanden wird. Das\ngilt im besonderen Maße für die Antragsgegnerin, von der aufgrund\numfangreicher Werbung bekannt ist, daß sie angesichts des\nKonkurrenzdrucks ihre Preise bereits mehrfach gesenkt hat. Gerade\nnachdem es Wettbewerbern - sogar in nicht geringer Zahl - gelungen\nist, die Preise der Antragsgegnerin in verschiedenen Tarifbereichen\nzu unterbieten, liegt es besonders nahe, daß die Antragsgegnerin\neine Tarifverbesserung im Vergleich zu ihren eigenen Tarifen\nherausstellt. Das gilt zumal dann, wenn sie dadurch einen so\nerheblichen Sprung bewerben kann, wie dies der Anteil von 42 %\ndarstellt. Demgegenüber liegt angesichts der Erfolge der\nWettbewerber im übrigen auch der Sache nach die Bewerbung mit einem\nVorsprung von 42 % gegenüber auch nur dem Durchschnitt der Tarife\nder Wettbewerber nach der Erwartung des Verkehrs sehr fern. Das\nvorstehend dargelegte Verständnis wird durch den Zusatz \"Big Bäng!\"\nnoch gefördert, weil dieser (als \"großer Knall\") auf ein Ereignis\nhindeutet, in dem sich große Veränderungen ergeben, hier also eine\nReduzierung des eigenen Preises um fast die Hälfte stattfindet.\nSchließlich ändert die Formulierung \"bis zu\" an diesem\nVerkehrsverständnis nichts, weil sie sich - wie bereits das\nLandgericht zutreffend dargelegt hat - für den Verkehr ohne\nweiteres durch die verschiedenen Tarife der Antragsgegnerin für\nGespräche in die USA, etwa zu unterschiedlichen Zeiten,\nerklärt.\n\n11\n\nIst damit die möglicherweise als Blickfang wirkende Aussage \"Big\nBäng!USA bis zu 42 % günstiger\" für sich genommen nicht gem. § 3\nUWG irreführend, so gilt das auch, wenn die gesamte Werbung zur\nKenntnis genommen wird. Durch die Anzeige wird nämlich - auch bei\nnur flüchtiger Wahrnehmung des gesamten Textes - zum Ausdruck\ngebracht, daß es sich um einen Vergleich mit den früheren Tarifen\nder Antragsgegnerin handelt. Die Aussage: \"USA bis zu 42 %\ngünstiger. Preisrutsch bei Auslandsgesprächen!...\" wird dahin\nverstanden, daß der Tarif um 42 % günstiger als früher bei der\nAntragsgegnerin ist. Der Begriff \"Preisrutsch\" bringt zum Ausdruck,\ndaß für dieselbe Sache bzw. hier Dienstleistung nunmehr ein\n(deutlich) niedrigerer Preis als früher verlangt wird. Die\nBewerbung der Tarife mit einem Preisrutsch in bestimmter\nprozentualer Höhe bringt aus diesem Grunde zum Ausdruck, daß der\nPreis bei dem Anbietenden selbst vorher um den angegebenen\nProzentsatz bzw. genauer um soviel höher lag, daß der jetzt\nverlangte Preis um den angegebenen Prozentsatz unter dem früheren\nliegt. Es handelt sich damit um einen Eigenvergleich.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund faßt der Verkehr entgegen der Auffassung\nder Antragstellerin die Werbung auch nicht wegen der Angaben \"für\nnur 48 Pfennig pro Minute\" und \"dieser sensationelle Tarif\" dahin\nauf, daß der beworbene Tarif um 42 % billiger als bei nicht näher\nbeschriebenen Wettbewerbern sei. Denn wer diese im Fließtext\nbefindlichen Aussagen wahrnimmt, hat vorher die einleitende Zeile\n\"Preisrutsch bei Auslandsgesprächen!\" gelesen und wird sie deswegen\nhierauf und damit auf den Eigenvergleich beziehen. Das gilt um so\neher, als die oben im Rahmen der blickfangmäßigen Werbung\nerörterten Gesichtspunkte auch im vorliegenden Zusammenhang gegen\neine andere Auffassung sprechen. Aus diesem Grunde ist es in der\nallein zu beurteilenden konkreten Werbung insbesondere nicht\nirreführend, daß die Antragsgegnerin ihren Tarif als \"sensationell\"\nbezeichnet, obwohl er ausweislich der von der Antragstellerin\nvorgelegten Tarifübersichten nur etwa im Mittelfeld aller Anbieter\nvon Auslandsgesprächen liegt.\n\n13\n\nDer Umstand, daß der Fließtext in Fettdruck die Aufforderung\n\"Clever wählen\" enthält, führt ebenfalls nicht zu einer anderen\nBeurteilung. Auch diese Aussage wird geprägt von dem zuvor in der\nAnzeige angesprochenen Preisrutsch bei der Antragsgegnerin. Sie\nbewirkt daher nicht, daß der Verkehr die Werbung als auf\nWettbewerber bezogen auffaßt. Vielmehr verstehen die angesprochenen\nVerbraucher die Aufforderung dahin, daß sie deswegen, weil bei der\nAntragsgegnerin ein Preisrutsch stattgefunden habe, diese wählen,\nalso über sie telefonieren sollen. Dieses Verständnis der Aussage\nfindet im übrigen seine Bestätigung darin, daß die Antragstellerin\nselbst in beiden Instanzen die Aussage \"Clever wählen\" nicht zur\nStützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen hat.\n\n14\n\nDer Antrag ist schließlich auch nicht deswegen aus § 3 UWG\nbegründet, weil die Antragsgegnerin sich durch die drei bereits\nerwähnten Formulierungen zu Unrecht eine Spitzenstellung\nbeigemessen hätte. Denn das ist - wie sich im wesentlichen bereits\naus den vorstehenden Erwägungen ergibt - bei der gebotenen\nBerücksichtigung des Kontextes nicht der Fall.\n\n15\n\nDer Begriff \"Preisrutsch\" bezieht sich aus den dargelegten\nGründen allein auf die eigenen früheren Preise der Antragsgegnerin.\nEr trifft daher zu und rechtfertigt auch den nachfolgend\nverwendeten Begriff \"nur\". Ebenfalls gerechtfertigt ist der Begriff\n\"sensationell\", weil auch dieser sich im Zusammenhang des\nFließtextes ersichtlich auf den Unterschied zu den früheren Tarifen\nder Antragsgegnerin bezieht. Der Verkehr erwartet nicht, daß der\nUSA-Tarif der Antragsgegnerin im Vergleich zu den Tarifen der\nWettbewerber sensationell wäre, also zumindest zu den günstigsten\ngehört, weil das Wort weder drucktechnisch noch sonst hervorgehoben\nist und sich durch den Zusammenhang im Fließtext ersichtlich auf\nden günstigen Vergleich zu den früheren Tarifen der Antragsgegnerin\nselbst bezieht. Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der\nbildlichen Darstellung des Paulchen Panther. Dessen - wie die\ngesamte Figur - deutlich an die Freiheitsstatue in New York\nangelehnter hochgereckter Arm mit dem ausgestreckten Zeigefinger\nsignalisiert lediglich, daß die Tierfigur Aufmerksamkeit für sich -\nund damit für die ganze Anzeige - erreichen soll, nicht aber, daß\ndie Antragsgegnerin sich dadurch als die Nummer 1 auf dem Markt\nbezeichnen will.\n\n16\n\nDie vorstehenden Feststellungen vermag der Senat, dessen\nMitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, auf Grund\ndes allgemeinen Sprachverständnisses selbst zu treffen. Die\nAntragstellerin hat ihre Behauptung eines abweichenden\nVerkehrsverständnisses nicht in geeigneter Weise, also etwa durch\ndie Vorlage einer demoskopischen Meinungsumfrage, glaubhaft\ngemacht.\n\n17\n\nDer Senat weicht mit dieser Entscheidung entgegen der in der\nmündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragstellerin\nweder bezüglich der Spitzenstellungswerbung noch bezüglich der\nWerbung mit Komparativen von einer über Jahrzehnte gefestigten oder\nsonstigen höchstrichterlichen oder eigenen Rechtsprechung ab. Es\nsteht außer Frage, daß eine Werbung, die - wie die vorliegende -\nmit der Formulierung \"...bis zu 42 % günstiger\" den Komparativ\nverwendet, unter Umständen als Spitzenstellungsbehauptung\naufzufassen sein kann. Es steht ebenso außer Frage, daß eine\nSpitzenstellungsbehauptung nur aufgestellt werden darf, wenn sie\nzutrifft. Diese Grundsätze werden deswegen hier nicht berührt, weil\nallein die Frage zu entscheiden ist, ob die angegriffene Werbung\neine Spitzenstellungsbehauptung enthält. Diese - ausschließlich den\nBereich nicht des Rechtlichen, sondern des Tatsächlichen\nbetreffende - Frage ist indes aus den vorstehenden Gründen mit dem\nLandgericht zu verneinen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n19\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n20\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-30/6-u-171-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-30/6-u-171-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306164","retrieved":"2026-07-09 03:34:01.947595+00:00"}}