{"status":"available","doknr":"OLD306163","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1230.6U151.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"6 U 151/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerinnen\nhaben die Voraussetzungen für den Erlaß der mit ihrem Hauptantrag\nbegehrten einstweiligen Verfügung dargelegt und glaubhaft gemacht.\nSoweit sich der vorstehende Wortlaut des Verbotstenors gleichwohl\ngeringfügig von dem Antragswortlaut unterscheidet, handelt es sich\nnicht um Einschränkungen, sondern lediglich um redaktionelle\nAbweichungen, die auf eine genauere Beschreibung des\nVerbotsumfanges gerichtet sind.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zunächst\nzulässig. Insbesondere besteht der gem. §§ 917 Abs.1, 936, 940 ZPO\nerforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Diese wird im\nUrheberrecht zwar nicht vermutet, liegt hier aber deswegen vor,\nweil zu befürchten ist, daß die Antragsgegnerin jederzeit weitere\nVerträge des Inhalts abschließen wird, wie sie Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens sind.\n\n5\n\nNachdem die Antragsgegnerin bereits einen Vertrag geschlossen\nund diesen in ihrem von den Antragstellerinnen als Anlage AS 7\nvorgelegten Schreiben vom 16.6.1999 ausdrücklich als \"ersten\"\nVertrag bezeichnet hat, besteht entgegen der von der Kammer\nangedeuteten Zweifel nicht nur nach allgemeinen Grundsätzen\nWiederholungsgefahr, sondern auch die für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Denn durch die\njederzeit drohenden weiteren Vertragsschlüsse würde die\nRechtsposition der Antragstellerinnen erheblich beeinträchtigt. Die\nAntragsgegnerin hat zwar nach ihrem Vortrag wegen der bestehenden\nFragen zu § 49 UrhG Mühe, weitere Vertragspartner zu finden. Es\nkann aber kein Zweifel an der Gefahr bestehen, daß sie, wenn sie\nweitere Vertragspartner findet, mit diesen auch die beanstandeten\nVerträge abschließen wird. Das gilt um so mehr, als sie auf dem\nStandpunkt steht, selbst bei Nichtanwendbarkeit des § 49 UrhG durch\nden bloßen Vertragsschluss nicht rechtswidrig zu handeln.\n\n6\n\nEbenso steht der allein den Verfügungsanspruch betreffende\nEinwand, in der Einziehung der Vergütung liege eine\nRechtsverletzung nicht, weil die bestehenden Ansprüche davon\nunberührt blieben, der Dringlichkeit nicht entgegen. Im übrigen\nerschwert der Vertrag den Einzug durch die Antragstellerinnen\nerheblich, weil die Nutzer nicht ohne weiteres zum zweiten Mal\nzahlen werden.\n\n7\n\nSchließlich ist der Antrag entgegen der von der Antragsgegnerin\ngeäußerten Auffassung nicht deswegen unzulässig, weil es den\nAntragstellerinnen der Sache nach in Wahrheit um Geld, und nicht um\ndie Nutzungsrechte geht. Trotz der von den Antragstellerinnen\nsicherlich auch verfolgten pekuniären Interessen ist für die Frage\nder Zulässigkeit allein maßgeblich, daß sie Unterlassungsansprüche\nzum Schutz bestehender urheberrechtlicher Nutzungsansprüche geltend\nmachen und diese dem Verfügungsverfahren zugänglich sind.\n\n8\n\nB\n\n9\n\nDer mithin zulässige Antrag ist auch begründet. Die\nAntragstellerinnen haben sich in der mündlichen Verhandlung auf §\n97 Abs. 1 UrhG gestützt und die Voraussetzungen des mit ihrem\nHauptantrag geltendgemachten Verfügungsanspruches aus dieser\nVorschrift glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nDie Anfertigung und Verwendung eines elektronischen\nPressespiegels verstößt jedenfalls dann gegen § 97 Abs.1 UrhG, wenn\ndies so geschieht, wie es in dem verfahrensgegenständlichen, aus\nden obigen Seiten 3-7 dieses Urteils ersichtlichen Vertrag zwischen\nder Antragsgegnerin und der G., S. & Co oHG (im Folgenden:\n\"G. oHG\") vorgesehen ist. Ob eingeschränktere\nVerwendungsformen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nsind, möglicherweise zulässig sein können, läßt der Senat\nausdrücklich offen.\n\n11\n\nDaß es sich bei der Anfertigung und Verwendung eines\nelektronischen Pressespiegels im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG um eine\nBeeinträchtigung der Nutzungsrechte an den verwerteten\nPresseartikeln handelt, bedarf keiner Begründung. Zu beurteilen ist\nin diesem Zusammenhang ausschließlich die Frage, ob diese\nVerwertung von den Nutzungsberechtigten hinzunehmen ist, weil sie\ndurch § 49 UrhG gedeckt ist. Diese Frage ist indes zu\nverneinen.\n\n12\n\nEin in der Form, wie dies nach dem verfahrensgegenständlichen\nVertrag vorgesehen ist, erstellter und verwendeter elektronischer\nPressespiegel wird von der Bestimmung des § 49 UrhG weder nach\nihrem Wortlaut, noch nach ihrem Sinn und Zweck erfaßt.\n\n13\n\nNach 49 Abs.1 S.1 UrhG ist die \"Vervielfältigung und Verbreitung\n... einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich\nTagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen\nund Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche\nWiedergabe solcher Kommentare und Artikel zulässig, wenn ...\".\n\n14\n\nDiese Vorschrift ist zwar insofern erfüllt, als die G. oHG nach\n§ 1 Abs.2 des von den Antragstellerinnen beanstandeten Vertrages\nnur solche Artikel und Kommentare aus Zeitungen in den\nelektronischen Pressespiegel aufnehmen wollen, die unter die\nBestimmung fallen. Es handelt sich bei dem elektronischen\nPressespiegel aber - zunächst ausgehend allein von dem Wortlaut des\nGesetzes - weder um eine andere Zeitung oder ein \"Informationsblatt\ndieser Art\", noch um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 49\nAbs.1 S.1 UrhG. Dies bedarf nur hinsichtlich der öffentlichen\nWiedergabe der Begründung. Unter einer solchen ist die Übertragung\neines Artikels z.B. im Rundfunk zu verstehen (vgl.\nSchricker/Melichar, § 49 RZ 13). Sie erfaßt vom Wortlaut her den\nverfahrensgegenständlichen elektronischen Pressespiegel schon\ndeswegen nicht, weil dieser erst zusammengestellt werden muß und im\nübrigen der Öffentlichkeit gerade nicht unbeschränkt zugänglich\ngemacht wird.\n\n15\n\n§ 49 Abs.1 UrhG ist auch nicht über seinen Wortlaut hinaus nach\nseinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß er auch den\nverfahrensgegenständlichen elektronischen Pressespiegel erfaßt. Das\ngilt auch angesichts des Umstandes, daß dieser lediglich eine\nmoderne Form des inzwischen etablierten herkömmlichen\nPressespiegels auf Papier darzustellen scheint und der Gesetzgeber\nbei der letzten Überarbeitung des § 49 UrhG im Jahre 1985 die\nrasante technische Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen\nDatenverarbeitung, die inzwischen die Anlegung auch elektronischer\nPressespiegel ermöglicht, noch nicht absehen konnte.\n\n16\n\nDie Vorschrift, die sich in dem mit \"Schranken des\nUrheberrechts\" überschriebenen 6.Abschnitt des Urhebergesetzes\nfindet, ist eng auszulegen, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift\nhandelt (vgl. [allerdings zu § 53 Abs.2 UrhG] BGH GRUR 97,459, 463\n- \"CB-infobank I\"). Vor diesem Hintergrund käme eine Anwendung des\n§ 49 UrhG aufgrund einer Auslegung nach dem Gesetzeszweck nur dann\nin Betracht, wenn es sich bei dem elektronischen Pressespiegel ohne\nweitergehende Eingriffe in das Urheberrecht der Redakteure\ntatsächlich nur um die moderne Version einer ohne Zweifel\nzulässigen Verwertung der betreffenden Presseartikel handeln würde.\nDas ist indes nicht der Fall.\n\n17\n\nEs wird zunächst mit guten Gründen schon bezweifelt, daß\nPressespiegel überhaupt, also auch in Papierform, unter § 49 UrhG\nfallen. Hiergegen spreche der Zweck der Ausnahmevorschrift, der\ndahin gehe, die Diskussion über in anderen Blättern erschienene\nArtikel zu ermöglichen. Diesem Zweck dienten nämlich Pressespiegel\nnicht, weil sie nicht fremde Meinungen durch eigene\nDiskussionsbeiträge oder Kommentierungen erörtern wollten, sondern\nlediglich fremde Berichterstattung kommentarlos weitergäben\n(Loewenheim GRUR 96, 636, 641); ablehnend auch Katzenberger in\nLehmann/Katzenberger \"Elektronische Pressespiegel und\nUrheberrecht\", Afp Praxisreihe unter VI und VII). Trotz dieser\nBedenken wird der Pressespiegel in Papierform allerdings ganz\nüberwiegend für zulässig gehalten (Loewenheim a.a.O., S.637 m.w.\nN.). Auch der Gesetzgeber ist bei der letzten Änderung des § 49\nUrhG durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet\ndes Urheberrechts vom 24.6.1985 anscheinend davon ausgegangen, daß\nPressespiegel unter § 49 UrhG fallen. In der Begründung des\nGesetzentwurfes, durch den § 49 Abs.1 S.3 UrhG eingefügt und die\nAnsprüche aus der Vorschrift verwertungsgesellschaftspflichtig\ngemacht worden sind, heißt es nämlich, daß klagende\nVerwertungsgesellschaften in der Vergangenheit \"gegenüber den\nHerausgebern von Pressespiegeln\" ihre Berechtigung nur unter\nSchwierigkeiten hätten dartun können und die damals geplante\nGesetzesänderung hier Abhilfe schaffen solle (BT-Drucksache 10/837\nS.14).\n\n18\n\nAuch wenn man vor diesem Hintergrund Pressespiegel in\nPapierform, also Zusammenstellungen von einzelnen Presseartikeln zu\nbestimmten Themen, die durch Ausschneiden und Aufkleben oder in\nvergleichbarer Weise von Hand oder mechanisch erstellt worden sind,\nals von § 49 Abs.1 UrhG erfaßt ansehen will, ergibt sich hieraus\nnicht, daß auch der elektronische Pressespiegel der Vorschrift\nunterfällt. Diese elektronische Version stellt nicht etwa lediglich\neine Anpassung des geschilderten herkömmlichen Pressespiegels an\ndie moderne Technik dar. Vielmehr sind das Volumen und die\nIntensität des Eingriffs in die Nutzungsrechte bei dem\nelektronischen Pressespiegel erheblich höher und schließen sie eine\nRechtfertigung dieses Eingriffes durch § 49 Abs. 1 UrhG aus.\n\n19\n\nSo setzt die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels\nzunächst das - üblicherweise durch \"scannen\" erfolgende - Speichern\nder später verwerteten Artikel voraus. Angesichts der vielfältigen\ntechnischen Zugriffsmöglichkeiten auf einmal elektronisch\ngespeicherte Daten bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dieser\nVorgang bei sinngemäßer Auslegung noch unter eine Vorschrift gefaßt\nwerden kann, die dem Zweck dienen soll, die Auseinandersetzung mit\naktuellen Themen und bereits erschienenen Artikeln zu vereinfachen\noder sogar erst zu ermöglichen. Denn dazu ist nicht die\nSpeicherung, sondern die zitierende Wiedergabe erforderlich. Es\nerscheint wegen der Besonderheiten der elektronischen\nDatenverarbeitung auch zweifelhaft, ob der Vorgang des Einscannens\nmit dem Mitschnitt von Rundfunksendungen gleichgesetzt werden kann,\nwie er für die gem. § 49 Abs.1 UrhG zulässige Ausstrahlung von\nRundfunksendungen erforderlich ist (vgl. näher Loewenheim a.a.O.,\nS.640).\n\n20\n\nAber auch wenn man das notwendige Einspeichern der Artikel nicht\nschon als ausschlaggebend ansehen will, kann doch jedenfalls der\nComputer als \"Ausgabemedium\", also als das Medium, über das der\nNutzer die einzelnen Artikel zur Kenntnis nimmt, auch bei\nsinngemässer Auslegung zumindest dann nicht als \"Zeitung\" oder\n\"Informationsblatt\" im Sinne der Vorschrift aufgefaßt werden, wenn\ndem Nutzer so weitgehende Rechte eingeräumt werden, wie dies aus\ndem Vertrag der Antragsgegnerin mit der G. oHG hervorgeht.\n\n21\n\nDer Vertrag sieht in seinem § 1 Abs.1 eine Benutzung der\nelektronischen Pressespiegel innerhalb des\n\"G.-Kommunikationssystems\" zum internen Gebrauch durch E-Mail vor.\nEs soll sich also jeder Nutzer, und das ist der nicht näher\neingegrenzte Kreis \"alle(r) Personen, die für G. tätig sind,\" die\ngespeicherten Informationen auf seinen Computer laden können. Damit\nwird eine wesentlich andere, nämlich insbesondere schnellere und\nweiterreichende Verwertung der Artikel als bei der Papierform des\nPressespiegels vorgenommen und so in nicht wenigen Fällen erreicht,\ndaß der Erwerb eines einzigen Exemplars der Zeitung, die den\ngespeicherten Artikel enthält, zur Information aller in das\n\"G.-Kommunikationssytem\" eingebunden Personen ausreicht. Die\neinzelnen Beiträge stehen nämlich umgehend nach dem Einscannen in\nbeliebiger Anzahl jedem Nutzer zur freien Verfügung. Demgegenüber\nbegrenzt die herkömmliche Form des Pressespiegels den Kreis der\nNutzer durch die Anzahl der vorgenommenen Kopien und kann auch die\ngeschilderte Schnelligkeit und damit Aktualität auf die\nherkömmliche Weise nicht erreicht werden. Es kommt maßgeblich\nhinzu, daß der Nutzer die Texte ohne weiteres im Wege der\nelektronischen Datenverarbeitung, also z.B. durch Zitieren und\nEinblenden in andere Texte, aber auch durch Verkürzungen,\nHervorhebungen oder Hinzufügungen, weiterverarbeiten kann und dies\nauch mit dem insofern unbegrenzten Vertragswortlaut im Einklang\nsteht. Auch hierdurch entfernt sich der verfahrensgegenständliche\nelektronische Pressespiegel, wie er dem obigen Vertragstext\nzugrundegelegt und im vorliegenden Eilverfahren allein zu\nbeurteilen ist, ganz erheblich von den Zielen des § 49 UrhG. Die\nvon dem Gesetzgeber beabsichtigte Möglichkeit des Einzelnen, sich\nfrei von den Rechten des Nutzungsberechtigten mit einem einmal\nerschienenen Artikel kritisch auseinandersetzen und diesen dabei\nauch wiedergeben zu können, macht es nicht erforderlich, daß\nderjenige, der von diesem Recht Gebrauch machen will, den Text des\nArtikels in einer Form zur Verfügung gestellt erhält, die im Wege\nder elektronischen Datenverarbeitung die geschilderten\nVeränderungen ermöglicht.\n\n22\n\nBereits diese Gründe stehen einer Anwendung des § 49 UrhG auf\nelektronische Pressespiegel in der Ausprägung, wie sie in dem\nverfahrensgegenständlichen Vertrag vorgesehen sind, entgegen. Es\nkommt hinzu, daß die elektronischen Pressespiegel, worauf bereits\nLoewenheim a.a.O., S.641 und das Landgericht Hamburg in seinem den\nParteien bekannten ausführlichen Urteil vom 7.9.1999 - 308 O 258/99\n- auf den Seiten 9 ff mit zutreffenden Gründen hingewiesen haben,\nwegen der Möglichkeit der schnellen Verbreitung und der\nelektronischen Verarbeitung der Nachrichten in weitem Umfang den\nBezug der Zeitung entbehrlich macht. Es liegt damit nicht eine\nbloße Anpassung einer möglicherweise zulässigen Verfahrensweise an\ndie moderne Technik, sondern eine gegenüber dem herkömmlichen\nPressespiegel noch erheblich weitergehende Entfernung von der\nIntention des § 49 UrhG vor, die mit der Bestimmung nicht im\nEinklang steht.\n\n23\n\nDer Senat sieht sich in seiner Auffassung im übrigen durch den\nvon den Antragstellerinnen als Anlage AS 9 vorgelegten\nDiskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des\nUrheberrechtsgesetzes vom 15.7.1998 bestätigt, weil dieser auf der\nGrundlage basiert, daß elektronische Pressespiegel nach geltendem\nRecht nicht von § 49 UrhG erfaßt sind. In dem Entwurf ist\nvorgesehen, unter im einzelnen dargelegten, hier nicht\ninteressierenden Voraussetzungen die Verbreitung von einzelnen\nSprachwerken \"in Zeitungen sowie in anderen Druckschriften oder\nsonstigen Datenträgern\" für zulässig zu erklären. Damit sollen\nausweislich der Entwurfsbegründung (a.a.O., S.10) \"insbesondere\nelektronische Pressespiegel zum Unternehmens- bzw. behördeninternen\nGebrauch\" erfaßt werden. Entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin sieht der Entwurf nicht nur eine Klarstellung der\nschon bestehenden Rechtslage oder gar nur eine redaktionelle\nÄnderung vor. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung, die auch\nausdrücklich mit \"a) inhaltlich\" (im Gegensatz zu nachfolgend \"b)\nredaktionell\") überschrieben ist, daß die Verfasser den Entwurf als\ninhaltliche Änderung und Erweiterung der Rechte aus § 49 UrhG\nansehen. Diese noch in einem frühen Stadium befindlichen\nGesetzgebungsüberlegungen in dem zuständigen Fachministerium geben\ndem Senat auch nicht etwa Anlaß, die Bestimmung in ihrer geltenden\nFassung über ihren Wortlaut und Sinn hinaus bereits jetzt im Sinne\ndes Diskussionsentwurfes auch auf elektronische Pressespiegel\nanzuwenden. Dies verbietet sich schon deswegen, weil ein\nGesetzgebungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet und erst recht\nnicht abgeschlossen und daher offen ist, ob und mit welchem Inhalt\ndie geltende Bestimmung künftig geändert werden wird. Aus diesem\nGrunde kann auch die zweifelhafte Frage dahinstehen, ob die im § 1\nAbs.1 des Vertrages festgelegte Zweckbestimmung, wonach die\nVerwertung des elektronischen Pressespiegels durch \"Personen, die\nfür G. tätig sind\" überhaupt hinreichend konkret eingegrenzt ist,\nals daß von einem unternehmensinternen Gebrauch im Sinne des\nDiskussionsentwurfes gesprochen werden könnte.\n\n24\n\nUnterfällt der elektronische Pressespiegel wie er von der G.\noHG beabsichtigt ist aus den vorstehenden Gründen nicht der\nAusnahmevorschrift des insoweit allein in Betracht kommenden § 49\nAbs.1 UrhG, so liegt in der Einscannung, Speicherung und\nelektronischen Wiedergabe durch E-mail ein Verstoß gegen § 97 Abs.1\nUrhG. Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch richtet sich\nentgegen deren Annahme auch gegen die Antragsgegnerin. Diese\nverstößt durch die bloße Einziehung der Vergütung zwar alleine\nnicht unmittelbar gegen die Vorschrift, wirkt an der\nGesetzesverletzung durch die G. oHG aber in einer den\nUnterlassungsanspruch auslösenden Weise mit. § 97 UrhG erfaßt alle\nFormen von Täterschaft und Teilnahme (Schricker/Wild, 2. Aufl., §\n97 RZ 35). Die Antragsgegnerin ist zumindest Gehilfin, wenn nicht -\nwas aber wegen der Erfassung aller Formen von Täterschaft und\nTeilnahme offenbleiben kann - sogar ein Fall von mittelbarer\nTäterschaft vorliegt. Durch den Vertragsschluss hat die\nAntragsgegnerin die G. oHG ganz maßgeblich in der Annahme bestärkt,\nzu der beabsichtigten Verwertung der Artikel berechtigt zu sein.\nDiese Wirkung wird der Vertragsschluss im Wiederholungsfalle auch\nbei jedem anderen Vertragspartner haben. Dem Vertragsschluss gerade\ndurch die Antragsgegnerin kommt deswegen bei der Entschlussfassung\nüber die Anlegung eines elektronischen Pressespiegels gesteigerte\nBedeutung zu, weil sie nicht irgendein beliebiger Vertragspartner,\nsondern die - sogar einzige - Wahrnehmungsgesellschaft für die\nBranche ist und daher offiziöse Funktion hat. Die Antragsgegnerin\ngenießt in dieser Eigenschaft eine erhebliche Autorität. Der\neinzelne Vertragspartner wird daher annehmen so verfahren zu\ndürfen, wenn schon die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die\nbeabsichtigte Verwertung der Artikel durch einen elektronischen\nPressespiegel sei zulässig. Dem steht die vertragseinleitende\nKlausel, wonach die Vertragsparteien \"davon ausgehen, daß auch sog.\nelektronische Pressespiegel der Regelung des § 49 UrhG unterliegen\"\nnicht entgegen. Denn diese Klausel ändert, auch wenn durch sie\nZweifel an der Zulässigkeit des elektronischen Pressespiegels\nanklingen, nichts daran, daß die Antragsgegnerin auf diese Weise\nmit ihrer Autorität die Verfahrensweise legitimiert. Denn sie\nbringt durch den Vertragsschluss zum Ausdruck, daß jedenfalls nach\nihrer Auffassung die Zulässigkeit gegeben sei.\n\n25\n\nSchließlich rechtfertigt sich der beanstandete Vertrag auch\nnicht daraus, daß - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - auf\ndiese Weise wenigstens die Zahlung der Vergütung sichergestellt\nwerde, die bei einer Unzulässigkeit des elektronischen\nPressespiegels unmittelbar den Redakteuren ausgekehrt werden könne.\nDenn dies ändert nichts daran, daß auf die angegriffene Weise der\nVerstoß gegen § 97 UrhG zumindest gefördert wird, der indes aus den\ndargelegten Gründen zu unterlassen ist. Der in der Bestärkung des\nVertragspartners liegende Verstoß gegen § 97 Abs.1 UrhG durch die\nAntragsgegnerin kann nicht dadurch legitimiert werden, daß sie\nwenigstens die dadurch fällig werdenden Zahlungen den Berechtigten\nzuleitet.\n\n26\n\nEs besteht aus den bereits im Rahmen der Zulässigkeit des\nAntrages dargelegten Gründen auch Wiederholungsgefahr. Diese ist\nnicht dadurch entfallen, daß das Landgericht Hamburg in dem\nerwähnten Verfahren bereits ebenfalls eine einstweilige Verfügung\ngegen die Antragsgegnerin erlassen hat. Das gilt ungeachtet der\nFrage, ob jene einstweilige Verfügung bereits formell rechtskräftig\ngeworden ist. Denn der bloße Umstand, daß bereits eine einstweilige\nVerfügung existiert und gegen deren Erlaß Rechtsmittel nicht\neingelegt worden sind, beseitigt angesichts der Vorläufigkeit des\nEilverfahrens die Wiederholungsgefahr nicht (vgl. Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.7 RZ 14\nm.w.N.).\n\n27\n\nDie mithin bestehenden Unterlassungsansprüche stehen auch\nentgegen den Zweifeln der Kammer den Antragstellerinnen zu. Diese\nhaben durch die beispielhafte Vorlage von Redakteursverträgen\nglaubhaft gemacht, daß die Redakteure die ausschließlichen\nNutzungsrechte an den einzelnen Artikeln auf sie übertragen haben.\nSo heißt es in § 8 des von der Antragstellerin zu 1) verwendeten,\nals Anlage BB 3 vorgelegten Vertrages: \"Der Redakteur räumt dem\nVerlag die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte der\nVervielfältigung und Verbreitung aller Beiträge ein\" und verwenden\ndie beiden anderen Antragstellerinnen - wie aus den Anlagen BB 11\nund BB 15 ersichtlich ist - sinngemäß gleiche Formularverträge. Die\nbeispielhafte Vorlage der Redakteursverträge reicht zur\nGlaubhaftmachung der Rechteübertragung auf die drei\nAntragstellerinnen aus. Denn es wäre lebensfremd anzunehmen, daß\ndie Verlage die Klauseln nur bei einzelnen und nicht bei allen\nRedakteuren verwenden.\n\n28\n\nWegen dieser Einzelvereinbarungen ist auch der - im\nBerufungsverfahren ohnehin nicht mehr aufgegriffene -\nerstinstanzliche Einwand der Antragsgegnerin hinfällig, wonach\n\"gemäß sämtlichen einschlägigen Tarifverträgen zwischen Redakteuren\nund BDZV bzw. VDZ der Vergütungsanspruch aus § 49 Abs.1 S.2 UrhG\nausschließlich den Redakteuren\" zustehen soll. Im übrigen hat die\nAntragsgegnerin auch dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht\nwidersprochen, wonach der einschlägige Manteltarifvertrag vom\n1.1.1998 zwar nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist,\naber gleichwohl im Verhältnis zwischen ihnen und ihren Redakteuren\ngilt, weil diese und sie Mitglieder der Tarifvertragsparteien\nsind.\n\n29\n\nAufgrund der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte\nstehen den Antragstellerinnen die verfahrensgegenständlichen\nUnterlassungsansprüche zu.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für den Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung sinngemäß nach dem von den\nAntragstellerinnen gestellten Hauptantrag glaubhaft gemacht.\n\n31\n\nSoweit die Antragsgegnerin in erster Instanz Bedenken gegen\ndessen Bestimmtheit geäußert hat, sind diese nicht begründet. Die\nFormulierung \"... soweit Artikel im Sinne des § 49 Abs.1 UrhG ...\nbetroffen sind;\" beschreibt allerdings die betreffenden Artikel und\ndamit den Inhalt des zu beanstandenden elektronischen\nPressespiegels nicht konkret. Durch diese Formulierung wird aber\ngleichwohl gerade die Verhaltensweise konkret beschrieben, die der\nAntragsgegnerin vorzuwerfen ist. Diese greift nämlich im § 1 Abs.2\ndes beanstandeten Vertrages, wo es heißt: \"verwendet werden nur\nArtikel oder Kommentare aus Zeitungen oder anderen lediglich\nTagesinteressen dienenden Informationsblättern i.S. von § 49 Abs.1\nS.1 UrhG\" selbst ebenfalls auf den Wortlaut der Bestimmung des § 49\nUrhG zurück. Aus diesem Grunde kann dem sinngemäß gleichlautenden\nAntragswortlaut nicht mit Erfolg der Einwand mangelnder\nKonkretisierung und Bestimmtheit entgegengehalten werden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n33\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n34\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird endgültig\nauf 150.000 DM festgesetzt, nachdem die Parteien gegen die\nvorläufige Festsetzung auf diesen Betrag durch Senatsbeschluß vom\n27.9.1999, die der erstinstanzlichen Wertfestsetzung entsprach,\nEinwände nicht erhoben haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-30/6-u-151-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":26},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-30/6-u-151-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306163","retrieved":"2026-07-09 03:34:01.856599+00:00"}}