{"status":"available","doknr":"OLD306175","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1229.2W205.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-29","aktenzeichen":"2 W 205/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 hat die Beteiligte zu 2), eine\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, als Einzugsstelle der\nSozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen der Beteiligten zu 1) beantragt. Ihren Antrag hat\nsie darauf gestützt, die Beteiligte zu 1) schulde als Arbeitgeberin\ndes Mitgliedes C.S. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit\nvon Oktober 1998 bis April 1999 in Höhe von 7.884,13 DM zuzüglich\nGebühren und Säumniszuschläge und ein Pfändungsversuch des\nHauptzollamtes bei der Schuldnerin sei am 25. Februar 1999\nfruchtlos ausgefallen. Zur Glaubhaftmachung hat sie verschiedene\nOrignalunterlagen, u.a. Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt\nD. und ein mit einem Dienstsiegel versehenen Kontoauszug beigefügt,\nder mit der Erklärung schließt: \"Der auf diesem Kontoauszug\nausgewiesene Saldo wird hiermit gemäß § 14 InsO glaubhaft gemacht.\"\nDiese Originalunterlagen sind am 7. Juni 1999 an die Beteiligte zu\n2) zurückgesandt worden und befinden sich nicht mehr bei den\nAkten.\n\n4\n\nDas Amtsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 7. Juli 1999\n(abgedruckt: ZInsO 1999, 595 ff.; NZI 1999, 507 ff.) den\nEröffnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte\nzu 2) habe weder mit dem Antrag noch durch die vorgelegten\nUnterlagen das Bestehen einer Forderung gegen die Schuldnerin\nsubstantiiert darlegt und glaubhaft gemacht. Es reiche nicht aus,\ndaß die Antragstellerin einen bestimmten Tatbestand des materiellen\nöffentlichen Rechts aufzeige, aus dem sich ein Anspruch ergeben\nkönne. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag müßten so aussagekräftig\nsein, daß die Schuldnerin in der Lage versetzt werde, diese anhand\nihrer Unterlagen zu überprüfen. Hierbei sei es erforderlich, die\ngeschuldeten Beträge nach Art, Veranlagungs- oder\nAbrechnungszeitraum, Haupt- und Nebenforderungen sowie Fälligkeit\ndetailliert aufzuschlüsseln. Zusätzlich müsse der vollstreckbare\nLeistungsbescheid oder der Beitragsnachweis unter Angabe des\njeweiligen Datums bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genüge\nder dem Eröffnungsantrag beigefügte Kontoauszug nicht, da der\njeweils zugrunde liegende Leistungsbescheid bzw. Beitragsnachweis\nnicht angegeben worden sei. Durch die mit dem Eröffnungsantrag\nweiterhin vorgelegten Unterlagen habe die Antragstellerin ebenfalls\nnicht ihre Substantiierungspflicht erfüllt; hieraus könnten die\ntatsächlich bestehenden Forderungen der Gläubigerin erst durch\neingehendes Aufarbeiten der einzelnen Unterlagen ermittelt werden.\nDie Anlagen seien außerdem nicht in doppelter Ausfertigung zu den\nAkten gereicht worden. Zudem habe die Antragstellerin die\nForderungen nicht hinreichend im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft\ngemacht. Die auf dem Kontoauszug angebrachte Erklärung sei kein\nMittel der Glaubhaftmachung. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2)\nzur Bekräftigung ihrer Angaben eine besondere Formulierung des\nNachdrucks verwenden, etwa daß die Richtigkeit und Vollständigkeit\nder Angaben ausdrücklich bestätigt bzw. dienstlich oder amtlich an\nEides Statt versichert werde. Zur Bekräftigung der Echtheit des\nEröffnungsantrages und der Zuständigkeit des unterzeichneten\nAmtsträgers sei erforderlich, dem Eröffnungsantrag analog § 725 ZPO\nden Dienststempel im Original beizufügen.\n\n5\n\nDie gegen diese Entscheidung von der Beteiligten zu 2) am 15.\nJuli 1999 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht\nDuisburg durch Beschluß vom 5. August 1999 (abgedruckt: ZInsO 1999,\n597) mit der Begründung zurückgewiesen, es sei zwar für Behörden\nanerkannt, daß die gegen einen Schuldner bestehende Forderung\nbereits durch den gestellten Eröffnungsantrag als glaubhaft gemacht\nanzusehen sei; aus den von der Beteiligten zu 2) vorgelegten\nUnterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, auf welchem\nLeistungsbescheid oder Beitragsnachweis ihre Beitragsforderungen\nberuhen. Zugleich hat das Beschwerdegericht die weitere sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 2) vom 28. Juli 1999 gegen den\nNichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 19. Juli 1999\nals unzulässig verworfen.\n\n6\n\nMit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.\nSeptember 1999, der an demselben Tage bei Gericht eingegangen ist,\nhat die Beteiligte zu 2) gegen die ihr am 25. August 1999\nzugestellte Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt,\ndie sie mit Schriftsatz vom 20. September 1999 begründet hat.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu\n2) gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1999\neingelegte Rechtsmittel berufen.\n\n9\n\na)\n\n10\n\nDie weitere Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 InsO zugelassen.\nHierbei legt der Senat das Rechtsmittel vom 8. September 1999\ndahingehend aus, daß sich die Beschwerdeführerin nur dagegen wehrt,\ndaß das Landgericht ihre Erstbeschwerde gegen den Beschluß des\nAmtsgerichts vom 7. Juli 1999 zurückgewiesen hat.\n\n11\n\nDas insoweit von der Beteiligten zu 2) angebrachte Rechtsmittel\nist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen\nweiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung\ndes Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP\n1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die\nEntscheidung des Insolvenzgerichts über die Zurückweisung des\nAntrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6\nAbs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt.\n\n12\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht\neingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch\nwenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit\nder erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs.\n2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer\nselbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung.\nDie Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des\nLandgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann,\nist in Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1\nSatz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2\nZPO abweichend geregelt (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI\n1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8;\nHK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr.\n15).\n\n13\n\nEiner Zulassung des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß die\nGläubigerin keinen ausdrücklichen Zulassungsantrag gestellt hat.\nDie Beschwerdeführerin begehrt mit der Behauptung einer\nGesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht zumindest konkludent\nauch die Zulassung ihrer mit Schriftsatz vom 8. September 1999\neingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Die Voraussetzungen für\neine Zulassung sind gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen\nEntscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7\nAbs. 1 Satz 1 InsO) geboten ist. Strittig ist die bisher - soweit\nersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den\nAnwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedenen\nFrage, welche Anforderungen im Insolvenzverfahren bei einem\nEröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der\nSozialversicherungsträger an die Glaubhaftmachung der Forderung und\ndes Eröffnungsgrundes zu stellen sind (zur Möglichkeit der\nNachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten\nRechtsfrage: HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach,\nInsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2)\nist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschluß\naufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das\nBeschwerdegericht zurückzuverweisen ist.\n\n16\n\nDer angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), da\ndie Entscheidung des Beschwerdegerichts keine subsumtionsfähige\nSachdarstellung enthält. Die Beurteilung durch den Senat unterliegt\nim Rahmen der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der\nweiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen Anlehnung die\nweitere Beschwerde nach der Insolvenzordnung ausgestaltet worden\nist (BT-DRS 12/2443, S. 111 = Kübler/Prütting, Das neue\nInsolvenzrecht, 1994, S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus\ndem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, §\n561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen\nFeststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1\nSatz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch\ngrundsätzlich bindend (FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Becker\nin: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, a.a.O., §\n7 Rdnr. 19).\n\n17\n\nDie dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche\nNachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen\nEntscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht\nder Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat.\nDazu ist grundsätzlich eine vollständige Darstellung des\nSachverhalts nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf\nbestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf. Genügt die\nangefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt\ndieser Mangel, wie der Senat wiederholt für den Bereich der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat, zur Aufhebung und\nZurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt,\nsich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus\nden Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu\nlegen (Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat,\nNJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; OLG\nFrankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr.\n22).\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das\nBeschwerdegericht hat die Zurückweisung der Erstbeschwerde unter\nanderem darauf gestützt, die Antragstellerin genüge durch die mit\ndem Eröffnungsantrag vorgelegten Unterlagen ihrer\nSubstantiierungspflicht, insbesondere sei aus dem Kontoauszug nicht\nersichtlich, auf welchem Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis\ndie Forderungen beruhen. Welche Anforderungen dabei das\nBeschwerdegericht in rechtlicher Hinsicht an die substantiierte\nDarlegung und Glaubhaftmachung der Forderung gestellt hat, kann der\nSenat vorliegend nicht überprüfen. Die zunächst von der\nAntragstellerin mit dem Eröffnungsantrag zu den Akten gereichten\nUnterlagen sind ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten\nbereits am 7. Juni 1999 an die Beteiligten zu 2) zurückgesandt\nworden. Diese standen mithin weder dem Insolvenzgericht am 7. Juli\n1999 bei seiner Erstentscheidung über den Eröffnungsantrag noch dem\nBeschwerdegericht bei der Abfassung der angefochtenen Entscheidung\nim Original oder zumindest in Kopie zur Verfügung. Zudem enthält\nweder der Beschluß des Amtsgerichts noch die angefochtene\nEntscheidung zu dem Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen\neine hinreichende Sachverhaltsdarstellung. Der Tatbestand der\nangefochtenen Entscheidung enthält lediglich den Hinweis, daß die\nBeteiligte zu 2) \"zur Glaubhaftmachung der Forderung einen\ngesiegelten Kontoauszug, in dem die geschuldeten Beiträge,\nMahngebühren und Säumniszuschläge aufgeführt worden sind\" und\nweitere - nicht näher aufgeführte - Vollstreckungsaufträge an das\nHauptzollamt und Vollstreckungsprotokolle zu den Akten gereicht\nhat. Bereits aus diesem Grunde muß die angefochtene Entscheidung\naufgehoben werden.\n\n19\n\nSoweit nunmehr dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von der\nBeteiligten zu 2) Unterlagen in Kopien vorgelegt worden sind, bei\ndenen es sich um die mit der Antragstellung eingereichten Anlagen\nhandeln soll, kann der Senat diese bei seiner Entscheidung nicht\nweiter berücksichtigen. Dies würde zu einer unzulässigen\nSachverhaltsermittlung führen, da es auf eine eigene\nTatsachenfeststellung des Rechtsbeschwerdegerichts hinausliefe, die\ndem Senat jedoch durch § 561 ZPO untersagt ist.\n\n20\n\nFür die weitere Bearbeitung der Erstbeschwerde durch das\nLandgericht weist der Senat zu der von dem Landgericht erörterten\nFrage, welche Anforderungen an den Eröffnungsantrag einer\nKrankenkasse als Einzugsstelle für den\nGesamtsozialversicherungsbeitrag hinsichtlich der Darlegung und\nGlaubhaftmachung zu stellen sind, darauf hin, daß die Auffassung\ndes Landgerichts unter Berücksichtigung der Ausführungen des\nSenates in der Parallelsache - 2 W 188/99 = 24 T 145/99 Amtsgericht\nDuisburg - Bedenken ausgesetzt ist.\n\n21\n\nSoweit das Insolvenzgericht bei der Erstentscheidung für die\nBekräftigung der Echtheit des Eröffnungsantrages und der\nZuständigkeit des unterzeichnenden Amtsträgers auf das Beidrücken\neines Dienstsiegels abgestellt hat, ist der bei den Akten\nbefindliche Antrag der Beteiligten zu 2) vom 26. Mai 1999 auf Seite\n2 entsprechend gesiegelt worden. Fehlt - was das Insolvenzgericht\nin seiner Entscheidung ebenfalls beanstandet hat - die erforderlich\nAnzahl der Durchschriften, so hat dies auf die Zulässigkeit eines\nGläubigerantrages gemäß § 14 InsO und insbesondere auf die\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung keinen Einfluß.\nGegebenenfalls hat das Insolvenzgericht wegen des Eilcharakters des\nVerfahrens entsprechende Kopien für die Schuldnerin auf Kosten des\nAntragstellers (§ 56 GKG in Verbindung mit KV 9000 (2) b)\nanzufertigen (FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 11).\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nDa mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die\nErstbeschwerde Erfolg hat, ist dem Landgericht auch die\nEntscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu\nübertragen.\n\n24\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: bis 8.000,00 DM\n\n25\n\n(wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/2-w-205-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 725","ref_norm":"725","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/2-w-205-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306175","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.894037+00:00"}}