{"status":"available","doknr":"OLD306174","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1229.2W188.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-29","aktenzeichen":"2 W 188/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 hat die Beteiligte zu 2), eine\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, als Einzugsstelle der\nSozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen des Beteiligten zu 1) beantragt. Ihren - mit\neinem Dienstsiegel versehenen - Antrag hat sie darauf gestützt, der\nBeteiligte zu 1) schulde als Arbeitgeber des Mitgliedes A.H.\nGesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat November 1997 und\nfür die Zeit von Juli 1998 bis Januar 1999 in Höhe von insgesamt\n2.576,10 DM zuzüglich Gebühren und Säumniszuschläge und ein\nPfändungsversuch des Hauptzollamtes bei dem Schuldner sei am 6.\nJanuar 1999 fruchtlos ausgefallen. Zur Glaubhaftmachung hat sie\neinen mit einem Dienstsiegel versehenen Kontoauszug vom 28. Mai\n1999 beigefügt, in dem die geschuldeten Beiträge aufgeführt sind.\nDer Kontoauszug schließt mit der Erklärung: \"Der auf dieser\nBildschirmkopie ausgewiesene Saldo wird hiermit gemäß § 14 InsO\nglaubhaft gemacht.\" Zusätzlich hat die Antragstellerin das\nVollstreckungsprotokoll über den am 6. Januar 1999 fruchtlos\nerfolgten Pfändungsversuch nebst weiteren Vollstreckungsunterlagen\nvorgelegt (Hülle Bl. 5 d.GA.).\n\n4\n\nDas Amtsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 22. Juni 1999\nden Eröffnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die\nBeteiligte zu 2) habe weder mit dem Antrag noch durch die\nvorgelegten Unterlagen das Bestehen einer Forderung gegen den\nAntragsgegner substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Es\nreiche nicht aus, daß die Antragstellerin den Tatbestand des\nmateriellen öffentlichen Rechts aufzeige, aus dem sich ein Anspruch\nergeben könne. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag müßten so\naussagekräftig sein, daß der Schuldner in die Lage versetzt werde,\ndiese anhand seiner Unterlagen zu überprüfen. Hierbei sei es\nerforderlich, die geschuldeten Beträge nach Art, Veranlagungs- oder\nAbrechnungszeitraum, Haupt- und Nebenforderungen sowie Fälligkeit\ndetailliert aufzuschlüsseln. Zusätzlich müsse der vollstreckbare\nLeistungsbescheid oder der Beitragsnachweis unter Angabe des\njeweiligen Datums bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genüge\nder dem Eröffnungsantrag beigefügte Kontoauszug nicht, da der\njeweils zugrunde liegende Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis\nnicht angegeben worden sei. Durch die mit dem Eröffnungsantrag\nweiterhin vorgelegten Unterlagen habe die Beteiligte zu 2)\nebenfalls nicht ihrer Substantiierungspflicht erfüllt; hieraus\nkönnten die tatsächlich bestehenden Forderungen der Gläubigerin\nerst durch eingehendes Aufarbeiten der einzelnen Unterlagen\nermittelt werden: Die Anlagen seien außerdem nicht in doppelter\nAusfertigung zu den Akten gereicht worden. Zudem habe die\nBeteiligte zu 2) die Forderungen nicht hinreichend im Sinne von §\n294 ZPO glaubhaft gemacht. Die auf dem Kontoauszug angebrachte\nErklärung sei kein Mittel der Glaubhaftmachung. Vielmehr müsse die\nBeteiligte zu 2) zur Bekräftigung ihrer Angaben eine besondere\nFormulierung des Nachdrucks verwenden, etwa daß die Richtigkeit und\nVollständigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigt bzw. dienstlich\noder amtlich an Eides Statt versichert werde. Zur Bekräftigung der\nEchtheit des Eröffnungsantrages und der Zuständigkeit des\nunterzeichneten Amtsträgers sei erforderlich, dem Antrag analog §\n725 ZPO den Dienststempel im Original beizufügen.\n\n5\n\nDie gegen diese Entscheidung von der Beteiligten zu 2) am 2.\nJuli 1999 eingelegte sofortige Beschwerde vom 29. Juni 1999 hat das\nLandgericht Duisburg mit Beschluß vom 3. August 1999 mit der\nBegründung zurückgewiesen, es sei zwar für Behörden anerkannt, daß\ndie gegen einen Schuldner bestehende Forderung bereits durch den\ngestellten Eröffnungsantrag als glaubhaft gemacht anzusehen sei;\naus dem von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Kontoauszug sei\njedoch nicht ersichtlich, auf welchem Leistungsbescheid oder\nBeitragsnachweis ihre Beitragsforderungen beruhen. Der\nSubstantiierungspflicht habe die Antragstellerin ebenfalls nicht\ndurch die vorgelegten Protokolle über die fruchtlose\nZwangsvollstreckungen genügt.\n\n6\n\nMit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August\n1999, der an demselben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die\nBeteiligte zu 2) gegen die ihr am 13. August 1999 zugestellte\nEntscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit\nSchriftsatz vom 20. September 1999 begründet hat.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Gläubigerin\ngegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 3. August 1999\neingelegte Rechtsmittel berufen.\n\n9\n\na)\n\n10\n\nDer Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO\nzu.\n\n11\n\nDas von der Beteiligten zu 2) angebrachte Rechtsmittel ist\nstatthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren\nBeschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des\nLandgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP\n1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die\nEntscheidung des Amtsgerichts über die Zurückweisung des Antrages\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34\nAbs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt.\n\n12\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht\neingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch\nwenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit\nder erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs.\n2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer\nselbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung.\nDie Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des\nLandgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann,\nist in Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1\nSatz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2\nZPO abweichend geregelt (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI\n1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8;\nHK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr.\n15).\n\n13\n\nEiner Zulassung des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß die\nGläubigerin keinen ausdrücklichen Zulassungsantrag gestellt hat.\nDie Beschwerdeführerin begehrt mit der Behauptung einer\nGesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht zumindest konkludent\nauch die Zulassung ihrer mit Schriftsatz vom 18. August 1999\neingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Die Voraussetzungen für\neine Zulassung sind gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen\nEntscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7\nAbs. 1 Satz 1 InsO) geboten ist. Strittig ist die bisher - soweit\nersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den\nAnwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedene\nFrage, welche Anforderungen im Insolvenzverfahren bei einem\nEröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der\nSozialversicherungsträger an die Glaubhaftmachung der Forderung und\ndes Eröffnungsgrundes zu stellen sind ( zur Möglichkeit der\nNachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten\nRechtsfrage: HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach,\nInsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO).\n\n17\n\nGrundsätzlich ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 14 InsO\nzulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den\nEröffnungsgrund glaubhaft macht. Die generelle Antragsberechtigung\nder Beteiligten zu 2) als Körperschaft des öffentlichen Rechts und\nEinzugsstelle der Sozialversicherungsträger und das rechtliche\nInteresse an dem Stellen eines Insolvenzeröffnungsantrages (vgl.\nhierzu allgemein für die bisherige Regelung in § 105 Abs. 1 KO:\nUhlenbruck, Rpfleger 1981, 377 [378]) wird von dem\nBeschwerdegericht nicht in Frage gestellt. Die Auffassung des\nLandgerichts, das Amtsgericht habe zu Recht den am 28. Mai 1999\ngestellten Eröffnungsantrag zurückgewiesen, weil die Gläubigerin\ndas Bestehen einer Forderung gegen den Schuldner nicht\nsubstantiiert aufgezeigt und glaubhaft gemacht habe, hält einer\nrechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.\n\n18\n\nDie Frage, ob ein Gläubiger eine Forderung im Sinne des § 14\nAbs. 1 InsO glaubhaft gemacht hat, ist zwar eine Tatfrage, deren\nNachprüfung grundsätzlich im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht\nstattfindet; die Tatsachenfeststellung samt der Würdigung der\nMittel der Glaubhaftmachung - als Teil der Tatsachenfeststellung -\nist aber im Rechtsbeschwerdeverfahren dahin zu überprüfen, ob der\nTatrichter bei der Erörterung alle wesentlichen Umstände\nberücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln\noder gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen\nhat, ferner, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu hoch\noder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG FamRZ 1980, 1064\n[1065]; BayObLG, Rpfleger 1992, 521; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993,\n115 [116]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, §\n27 Rdnr. 33; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, § 27 Rdnr. 19, 43). Auf\neinem solchen Verstoß beruht der angefochtene Beschluß.\n\n19\n\nDie von § 14 InsO geforderte Glaubhaftmachung ist eine besondere\nArt der Beweisführung. Sie richtet sich grundsätzlich nach § 294\nZPO, der gemäß § 4 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet\n(FK/Schmerbach, a.a.O., § 4 Rdnr. 14, § 14 Rdnr. 50 ff.; Vallender,\nMDR 1999, 280 [281]). Zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen\nBehauptung bedarf es nicht des vollen Beweises; vielmehr genügt die\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die Behauptung zutrifft (BGH,\nVersR 1986, 59; BGH, VersR 1986, 463; Senat, ZIP 1988, 664; Pape,\nNJW 1993, 297 [298]; Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage 1999, § 294\nRdnr. 1; FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 51; Mönning in:\nNerlich/Römermann, a.a.O., § 14 Rdnr. 31; Pape in: Kübler/Prütting,\nInsO, 1999, § 14 Rdnr. 4; HK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 6).\n\n20\n\nAls Mittel der Glaubhaftmachung sind grundsätzlich die\nallgemeinen Beweismittel der Zivilprozeßordnung und die\nVersicherung an Eides Statt zugelassen. Aufgrund des Eilcharakters\ndes Insolvenzverfahrens und insbesondere des\nInsolvenzeröffnungsverfahrens muß der Gläubiger die Forderung\nanhand präsenter Beweismittel glaubhaft machen. Die Durchführung\neiner Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung kommt im\nEröffnungsverfahren nicht in Betracht (LG Hamburg, ZInsO 1999, 561;\nGoetsch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, 1998, § 14 Rdnr. 22;\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Auflage\n1998, S. 132).\n\n21\n\nBei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Behörde sind hingegen\nwegen deren Verpflichtung zur objektiven Prüfung des Sachverhaltes\nund zur Unparteilichkeit an die Glaubhaftmachung geringere\nAnforderungen zu stellen als bei einem Privatgläubiger. Insoweit\nist anerkannt, daß die Forderung bereits durch den gestellten\nAntrag als glaubhaft gemacht anzusehen ist (BGH, LM Nr. 4 zu § 839\n(Fi) BGB; Senat, Beschluß vom 24. Februar 1971, 2 W 1/71; OLG Hamm,\nZIP 1980, 258 [259]; Uhlenbruck, BB 1972, 1266 [1269]; ders.,\nRpfleger 1981, 377 [378]; Gottwald/Uhlenbruck,\nInsolvenzrechtshandbuch, 1990, § 11 Rdnr. 17; Kuhn/Uhlenbruck, KO,\n11. Auflage 1994, § 105 Rdnr. 3b). Diese geringeren Anforderungen\ngelten auch für die rechtliche Behandlung von Insolvenzanträgen\neines Gläubigers, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nGesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV einzieht\n(Uhlenbruck, Rpfleger 1981 S. 378 für die Anträge nach der früheren\nKonkursordnung), mithin auch für den Eröffnungsantrag der\nBeteiligten zu 2).\n\n22\n\nBei einem Antrag einer Einzugsstelle der\nSozialversicherungsträger reicht zwar für die Glaubhaftmachung\nnicht allein die - unsubstantiierte - Behauptung aus, es werde noch\nein bestimmter Betrag geschuldet. Vielmehr muß dem Insolvenzgericht\ndurch Vorlage des Originals oder einer Ablichtung des\nLeistungsbescheides oder einer sonstigen Leistungsgrundlage die\nPrüfung ermöglicht werden, ob es zuständig ist und für welche Zeit\nund in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge\ngeschuldet werden. Weitere Anforderungen (z.B. die Vorlage einer\ndienstlichen oder amtlichen eidesstattlichen Erklärung hinsichtlich\nder Richtigkeit der Angaben) an die Glaubhaftmachung sind jedoch\nnicht zu stellen (OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Kuhn/Uhlenbruck, §\n105 Rdnr. 3c; Uhlenbruck, a.a.O., S. 380; Gottwald/Uhlenbruck,\na.a.O., § 11 Rdnr. 17 jeweils für die identische Problematik im\nKonkursverfahren; FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 55;\nHK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 7, 19; Goetsch in:\nBreutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 14 Rdnr. 25;\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., S. 133). Das Insolvenzgericht\ndarf sich darauf verlassen, daß eine Körperschaft des öffentlichen\nRechts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aufgrund von\nBescheiden beantragt, mit deren Änderung oder Aufhebung ernstlich\nzu rechnen ist (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105 Rdnr. 3c). Zudem\nkann in dem Insolvenzeröffnungsverfahren die Glaubhaftmachung der\nForderung jederzeit durch den Schuldner mit einer\nGegenglaubhaftmachung widerlegt werden (Senat, ZIP 1988, 664 [665];\nFK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 57). Inwieweit in einem solchen\nFall ausnahmsweise an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu\nstellen sind (vgl. Goetsch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., §\n14 Rdnr. 25), bedarf vorliegend keiner Erörterung.\n\n23\n\nUnter Beachtung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze hat das\nBeschwerdegericht die gemäß § 14 InsO bei einem Eröffnungsantrag an\ndie Glaubhaftmachung durch die Gläubigerin zu stellenden\nAnforderungen bezüglich des Bestehens einer Forderung überspannt,\nindem es in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die vorgelegten\nUnterlagen als nicht ausreichend erachtet und eine weitere\nAufschlüsselung und Darlegung der Forderung in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht verlangt hat.\n\n24\n\nDie Gläubigerin hat durch den mit dem Eröffnungsantrag\nvorgelegten Kontoauszug in Verbindung mit den im Original zu den\nAkten gereichten Vollstreckungsanordnungen nach dem\nVerwaltungsverfahrensgesetz (§ 66 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§\n3, 4 VwVG) vom 7. Dezember 1998 und vom 12. Januar 1999 und den\nVollstreckungsunterlagen das Bestehen einer fälligen Forderung\ngegen den Schuldner hinreichend im Sinne der vorstehend dargelegten\nGrundsätze substantiiert. Bei den Anforderungen an die schlüssige\nDarlegung des Bestehens einer Forderung sind auch die besonderen\nVoraussetzungen bei der Vollstreckung durch eine Einzugsstelle der\nSozialversicherungsträger zu beachten. Die Beitragsansprüche\nentstehen jeweils, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines\nGesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 SGB IV). Gemäß\n§ 3 VwVG, dem die landesrechtlichen Vorschriften inhaltlich\nentsprechen, wird die Vollstreckung gegen den Schuldner durch die\nVollstreckungsanordnung eingeleitet, wobei es zusätzlich keines\nvollstreckbaren Titels bedarf (Gottwald/Uhlenbruck, a.a.O., § 17\nRdnr. 17).\n\n25\n\nAnhand der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten\nOriginalunterlagen ist das Insolvenzgericht in die Lage versetzt\nworden, ohne weiteres das Bestehen eines Teils der vorgetragenen\nForderung zu prüfen. Außer dem Kontoauszug, der die\nGesamtrückstände, aufgegliedert nach den einzelnen Monaten,\nausweist, ist aus den zusätzlich vorgelegten\nVollstreckungsanordnungen die Höhe der rückständigen\nSozialversicherungsbeiträge, der jeweiligen Säumniszuschläge und\nder Mahngebühren für die Monate Juli 1998 bis November 1998\nersichtlich. Soweit die Gläubigerin von diesen Unterlagen keine\nAbschriften für den Schuldner zu den Akten gereicht hat, berechtigt\ndies nicht etwa der Annahme einer fehlenden Substantiierung;\nvielmehr hat das Insolvenzgericht gegebenenfalls die für eine\nAnhörung des Schuldners erforderlichen Durchschriften von der\nAntragstellerin anzufordern oder wegen des Eilcharakters auf deren\nKosten anzufertigen (FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 11).\n\n26\n\nDaß für die Monate November 1997, Dezember 1998 und Januar 1999\nkeine entsprechende Vollstreckungsunterlagen vorgelegt worden sind\nund insoweit die geschuldeten Beträge sich lediglich aus monatliche\nGesamtsumme aus der Bildschirmkopie entnehmen lassen, führt nicht\nzu der Unzulässigkeit des Eröffnungsantrages wegen fehlender\nGlaubhaftmachung. Es ist bereits nicht erforderlich, daß die\nGläubigerin sämtliche Forderungen, auf die sie sich im\nEröffnungsantrag beruft, hinreichend substantiiert und glaubhaft\nmacht. Vielmehr genügt es, daß zumindest eine noch bestehende\nForderung gegen den Schuldner im Sinne der vorstehenden\nAusführungen dargelegt wird, wobei der Antrag sogar auf einen\nForderungsteil gestützt werden darf (HK/Kirchhof, a.a.O., § 14\nRdnr. 5). § 14 InsO kennt wie bereits die Konkursordnung im\nUnterschied zu § 866 Abs. 3 ZPO keinen Mindestbetrag, der im Rahmen\neines Eröffnungsantrages glaubhaft zu machen ist (Senat, Beschluß\nvom 24. Februar 1971, 2 W 1/71 für die Konkursordnung;\nFK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rdnr. 39; Mönning in: Kübler/Prütting,\nInsO, § 14 Rdnr. 13).\n\n27\n\nZumindest soweit die Gläubigerin die rückständigen\nSozialversicherungsbeiträge durch weitere vorgelegten Unterlagen im\neinzelnen aufgezeigt hat, sind diese Forderungen durch den\ngestellten Eröffnungsantrag als glaubhaft gemacht anzusehen, ohne\ndaß es noch einer weiteren Glaubhaftmachung seitens der Gläubigerin\nbedarf. Daher kann es dahinstehen, ob der auf der Bildschirmkopie\nvon der Gläubigerin angebrachte Vermerk die Voraussetzungen des §\n294 ZPO erfüllt.\n\n28\n\n3.\n\n29\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts muß deshalb dahin\nabgeändert werden, daß der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg\naufgehoben und das Amtsgerichts angewiesen wird, den Antrag der\nGläubigerin nicht aus den Gründen dieses Beschlusses\nabzulehnen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen\nweiteren Beschwerde wird ebenfalls dem Amtsgericht Duisburg\nübertragen.\n\n31\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 2.576,10 DM\n\n32\n\n(wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/2-w-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":3},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 725","ref_norm":"725","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/2-w-188-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306174","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.801844+00:00"}}