{"status":"available","doknr":"OLD306177","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1229.16WX181.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-29","aktenzeichen":"16 WX 181/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nEinberufung einer Wohnungseigentümerversammlung;\nVerwalterwahl\n\n2\n\nWEG § 24 Abs. 3 1. Versäumt es der Verwaltungsbeirat, einen\nVorsitzenden zu bestellen, und rufen deshalb alle Mitglieder des\nVerwaltungsbeirates gemeinsam eine Wohnungseigentümerversammlung\nein, so leiden die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nicht\nan einem Einberufungsmangel. 2. Benennt ein Wohnungseigentümer in\nder Versammlung, die zur Verwalterwahl einberufen wurde und der ein\nordnungsgemäß und umfänglich begründeter Wahlvorschlag vorliegt,\neine weitere als Verwalter in Betracht kommende Firma, ohne\nsonstige Einzelheiten namhaft zu machen, liegt in dieser Benennung\nkein Antrag, über den förmlich abgestimmt werden müßte.\n\n3\n\n16 Wx 181/99 29 T 128/99 LG Aachen 202 II 373/98 AG Köln\n\n4\n\nOBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S\n\n5\n\nIn dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die\nWohnungseigentumsanlage pp.\n\n6\n\nan dem beteiligt sind:\n\n7\n\npp.\n\n8\n\nhat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine\nMitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr.Ahn-Roth am 29. Dezember\n1999\n\n9\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n10\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der\nBeschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.10.1999 -\n29 T 128/99 - teilweise abgeändert und wir folgt neu gefaßt. Die\nsofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des\nAmtsgerichts Köln vom 21.4.1999 - 202 II 373/98 - wird ( insgesamt\n) zurückgewiesen.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\n12\n\nGeschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 4.000\nDM\n\n13\n\nGründe I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer an\nder oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Nachdem der frühere\nVerwalter im August 1998 sein Amt niedergelegt hatte, beriefen mit\nEinladung vom 24.10.1998 die drei gewählten Mitglieder des\nVerwaltungsbeirates zu einer außerordentlichen\nEigentümerversammlung am 5.11.1998 ein, als deren\nTagesordnungspunkte u.a. \"Vorstellung des/der vorgeschlagenen\nVerwalter/s\" und \"Beschlußfassung über die Wahl eines neuen\nVerwalters mit sofortiger Wirkung\" vorgesehen waren. Ferner verwies\ndie Einladung darauf, dass zum angesetzten Termin noch Vorschläge\nzur Wahl des neuen Verwalters eingebracht werden können (vgl. Bl. 6\nGA). In der außerordentlichen Versammlung vom 5.11.1998, bei der\nsämtliche Eigentümer anwesend waren, wurde die Beteiligte zu 3)\nunter TOP 5 mit Stimmmehrheit gewählt. Zuvor hatten die Eheleute\nSch. - der Ehemann Sch. trat mit Vollmacht seiner Ehefrau auf - zu\nBeginn der Versammlung zwei Verwalterkandidaten mit Nachnamen\nbenannt ohne jede weitere Angabe zur Person oder sonstigen\nUmständen, woraufhin unter TOP 4 vermerkt wurde, dass die von den\nEheleuten Sch. eingebrachten Vorschläge nicht zur Auswahl kommen\n(vgl. zum Ganzen Protokoll der Versammlung, Bl. 9/10 GA ).\nGegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist noch das Begehren der\nAntragstellerin auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP\n5. Das Amtsgericht hat ihren Antrag abgewiesen, das Landgericht hat\nihm stattgegeben, weil über die von der Antragstellerin benannten\nKandidaten nicht abgestimmt worden ist. Dagegen richtet sich die\nweitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner ist in der Sache\nerfolgreich. Die landgerichtliche Entscheidung hält einer\nrechtlichen Überprüfung gem. §§ 27 FGG, 550 ZPO nicht stand.\nEntgegen der Meinung des Landgerichts leidet die Beschlußfassung zu\nTOP 5 und damit die Bestellung des neuen Verwalters nicht einem\nRechtsfehler, da über die von der Antragstellerin benannten\nKandidaten eine förmliche Abstimmung nicht erforderlich war und die\nBeschlußfassung auch im Übrigen, inbesondere wegen\nEinberufungsmängel, nicht zu beanstanden ist.\n\n16\n\nDie Einberufung der Eigentümerversammlung durch die drei\nVerwaltungsbeiratsmitglieder entspricht den Anforderungen der\ngesetzlichen Regelung ( § 24 Abs. 3 WEG ). Für die vorliegende\nWohnungeigentümergemeinschaft ist allein auf den Gesetzestext\nabzustellen, da die Teilungserklärung vom 30.11.1967 zur Frage der\nEinberufung keine eigenen Regelungen enthält. Die Einladung vom\n24.10.1998 ( Bl. 7/8 GA) ist von sämtlichen in der\nEigentümerversammlung vom 17.1.1992 unter TOP 3 ( Bl. 73 der GA) -\ninzwischen unanfechtbar - gewählten Verwaltungsbeiratsmitgliedern\nunterzeichnet worden, so dass, sollte bisher ein Vorsitzender noch\nnicht bestimmt worden sein, worüber die Parteien streiten, die\nEinladung zwangsläufig auch die Unterschrift desjenigen trägt, der\nals Vorsitzender gewählt worden ist oder bei einer Wahl des\nVorsitzenden gewählt worden wäre. Der Vorsitzende ist nämlich aus\nder Mitte des Verwaltungsbeirats zu wählen (vgl. Bärmann/Merle,\nWEG, 8. Aufl., § 29 Rz. 35; Bärmann/Pick, WEG, 14. Aufl., § 29 Rz.\n3 ). Die hier vorliegende Einberufung durch die Gesamtheit der\nVerwaltungsbeiräte stellt mithin ein \"Mehr\" gegenüber den\nAnforderungen des § 24 Abs. 3 WEG dar. Ein Beharren darauf, dass in\nAnbetracht des Wortlautes des § 24 Abs. 3 WEG zunächst einer der\ndrei Verwaltungsbeiräte zum Vorsitzenden zu wählen ist, bevor\ndieser unter den weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG eine\nEigentümerversammlung einberufen kann, hätte in der Sache eine\nsinnlose Förmelei zur Folge und würde das Verfahren zur\nbeschleunigten Bestellung eines neuen Verwalters, wie es § 24 Abs.3\nWEG fördern will, unnötig erschweren ( so auch OLG Saarbrücken v.\n11.2.1999, WE 99, 191,192; zustimmend Bärmann/Merle, aaO., § 24,\nRz. 23 ).\n\n17\n\nIm Übrigen, wie das Landgericht zu Recht erwähnt, dürfte es\nvorliegend an der erfoderlichen Kausalität zwischen\nEinberufungsmangel und Abstimmungsergebnis fehlen, wenn die\nEinberufung auf jeden Fall durch eines der Beiratsmitglieder\nerfolgt wäre und die Eigentümerversammlung eine Vollversammlung\nwar, in der sämtliche Miteigentümer vertreten waren.\n\n18\n\nDer Beschluß zu TOP 5 hat nicht das Berschlußantragsrecht der\nAntragstellerin, mithin ihr Recht auf Mitverwaltung, wie das\nLandgericht meint, verletzt (vgl. §§ 21 Abs. 1, 23 Abs.1, 24 Abs.1,\n2 ; zum Beschlußantragsrecht beispielsweise: Bärmann/Merle, aaO., §\n24 Rz. 55 ). Zwar steht dem einzelnen Miteigentümer das Recht zu,\ndass über von ihm in der erforderlichen Form eingebrachte Anträge\nin der Versammlung abgestimmt wird. Im vorliegenden Fall sah die\nEinladung vom 24.10.1998 vor, dass die Wohnungseigentümer noch\n\"Vorschläge\", somit Anträge zur Person des zu bestellenden\nVerwalters machen können. Die von der Antragstellerin in der\nEigentümerversammlung vom 5.11.1998 als möglichen \"Antrag\" zu\nbetrachtenden Vorschläge zur Person des Verwalters genügten indes\nnicht den inhaltlichen Anforderungen, die an Anträge bei einer\nVerwalterneubestellung zu stellen sind. Hierzu reicht nämlich nicht\nallein die Nennung eines (Nach-)Namens eines Kandidaten ohne dessen\npersönliche Vorstellung. Vielmehr ist der Kandidat von dem\njeweiligen Eigentümer \"vorzustellen\", wie es auch die Tagesordnung\nunter Punkt 4 der Einladung vorsieht. Dies bedeutet, dass,\nabgesehen von der persönlichen Präsentation des Kandidaten,\nvollständige Angaben zur Person sowie zum beruflichen\nTätigkeitsfeld und ggfs. zum Werdegang gemacht werden, damit die\nübrigen Eigentümer sich ein Urteil über die Eignung des Kandidaten\nbilden können. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass vor einer\nAbstimmung über die Bestellung zum Verwalter die Eigentümer in\nAnbetracht seiner weitreichenden Befugnisse über Qualifikation und\nBedingungen des zu bestellenden Verwalters so umfassend wie möglich\nunterrichtet werden müssen. Daran fehlt es hier. Die\nAntragstellerin hat über ihren Ehemann lediglich die beiden Namen\nin der Versammlung nennen lassen, ohne die Personen persönlich zu\npräsentieren und/oder bekannt zu geben, über welche einschlägigen\nBerufserfahrungen sie verfügen. Damit hat die Antragstellerin ihr\nAntragsrecht nicht in der für diesen Fall erforderlichen Weise\nausgeübt, so dass mangels \"Vorstellung\" weiterer Kandidaten eine\nBeschlußfassung hierüber nicht erforderlich war. Das in TOP 4\ndokumentierte Vorgehen der Versammlung, die genannten Kandidaten\nnicht in die Auswahl einzubeziehen, d.h. nicht bei der\nBeschlußfassung zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu\nbeanstanden.\n\n19\n\nDarüberhinaus kann in der Abstimmung zugunsten der jetzigen\nVerwalterin, der ersten Bewerberin, zugleich eine ( negative )\nEntscheidung über sämtliche übrigen Bewerber gesehen werden (so OLG\nDüsseldorf, NJW-RR 91,594; zust. Bärmann/ Merle, aaO., § 26, Rz. 34\n), sofern man die \"Vorstellung\" in der vorliegenden Weise als\nausreichend betrachtet. Denn wenn sich bereits bei der Abstimmung\nüber den ersten Kandidaten eine Stimmmehrheit für diesen ergibt, so\nist dieser als Verwalter bestellt worden. Mit diesem\nAbstimmungsergebnis haben die Wohnungseigentümer in ihrer Mehrheit\nzugleich zu erkennen gegeben, dass die übrigen Bewerber nicht als\ngeeignet angesehen werden. Einer weiteren Abstimmung bedarf es dann\nnicht mehr ( vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 91, 595 ).\n\n20\n\nDie übrigen Einwände der Anragstellerin gegen die\nOrdnungsgemäßheit der Bestellung gehen ebenfalls ins Leere. Die in\nder Versammlung festgestellte Mehrheit von 5 (von insges. 6)\nStimmen steht in Einklang mit dem in § 15 Nr. 1 Teilungserklärung\ngeregelten Stimmrecht. Die \"Vorstellung\" des persönlich anwesenden\nGeschäftsführers der gewählten Verwalterin entsprach den oben\ndargelegten Anforderungen, da der Geschäftsführer sich in der\nVersammlung vom 3.8.1998, in der er ebenfalls anwesend war,\nausführlich dargestellt und die Vertragsbedingungen im einzelnen\ndargelegt hat (Bl. 45 GA). In der folgenden Versammlung vom\n5.11.1998 reichte es aus, auf die frühere Vorstellung Bezug zu\nnehmen. Dementsprechend ist auch der Beschluß, mit dem die neue\nVerwalterin bestellt wird, hinreichend bestimmt, da dieser sinnvoll\nnur so ( ergänzend ) ausgelegt werden kann, dass die Bestellung zu\nden von der Verwalterin dargelegten Bedingungen erfolgen soll.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 S.1 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten der unterlegenen Partei\naufzuerlegen. Eine Abweichung vom Regelfall, wonach eine\nKostenerstattung der außergerichtlichen Kosten nicht erfolgt, war\nhier nicht veranlaßt. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht\nauf § 48 Abs. 3 WEG.\n\n22\n\nDr. Schuschke Jennissen Dr. Ahn-Roth","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/16-wx-181-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/16-wx-181-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306177","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.058267+00:00"}}