{"status":"available","doknr":"OLD306173","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1229.11W81.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-29","aktenzeichen":"11 W 81/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.08.1999 - 9 O 301/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Verfügungskläger ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin\n(im Folgenden: GmbH). Er gewährte dieser ein Darlehen und ließ sich\nverschiedene Gegenstände aus deren Betrieb zur Sicherheit\nübereignen. In der Folge stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb\nein und beantragte beim Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren zu\neröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Verfügungsbeklagten\nzum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf \"zur Sicherung der\nkünftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts\" gemäß\n§§ 21, 22 InsO folgende Anordnungen:\n\n4\n\nVerfügungen der Schuldnerin über\nGegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des\nvorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2\nInsO).\n\n5\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist\nnicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe,\ndurch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu\nerhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die\nSchuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der\nHandlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es\nzur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor dei Verfahrenseröffnung\ndringend erforderlich ist.\n\n6\n\nDen Schuldnern der Schuldnerin\n(Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der\nvorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und\nsonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende\nGelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert,\nnur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1\nSatz 3 InsO).\n\n7\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist\nberechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der\nSchuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort\nNachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in\ndie Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf\nVerlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens\nherauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur\nSicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der\nschuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei\nMißachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder\nihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft\nnehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).\n\n8\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird\nzugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach\nder Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt\nund welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen\nUnternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das\nschuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 25.05.1999 verlangte der Verfügungskläger\nunter Hinweis auf sein Sicherungseigentum die Herausgabe der\nGegenstände. Der Verfügungsbeklagte verweigerte die Herausgabe,\nu.a. unter Hinweis auf die nicht ausreichende Bezeichnung des\nSicherungsgutes. Mit Schreiben vom 15.06.1999 kündigte er den\nVerkauf für die kommende Woche an. Am 16.06.1999 verhandelten der\nVerfügungsbeklagte und der Verfahrensbevollmächtigte des\nVerfügungsklägers telefonisch. Der Verfügungsbeklagte bot an, der\nVerfügungskläger möge dem Verkauf zustimmen, der Erlös solle auf\neinem Sicherheitenerlöskonto hinterlegt werden, über die\nRechtmäßigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages und die sich\ndaraus für den Verfügungskläger ergebenden Rechte solle sodann\nnotfalls gerichtlich gestritten werden.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 15.06.1999, eingegangen beim Landgericht am\n21.06.1999, hat der Verfügungskläger beantragt, dem\nVerfügungsbeklagten den Verkauf der Gegenstände im Wege der\neinstweiligen Verfügung zu untersagen. Durch Beschluss vom\n21.06.1999 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung\nerlassen.\n\n11\n\nAm 25.06.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der\nVerfügungsbeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der\nVerfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch\neingelegt.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht: Aufgrund der ihm seinerzeit vorliegenden\nUnterlagen sei eine Bestimmung des Sicherungsgutes nicht möglich\ngewesen, worauf er den Verfahrensbevollmächtigten des\nVerfügungsklägers auch mit Schreiben vom 01.06.1999 (Bl. 43 f.\nd.A.) hingewiesen habe. Auch bei Bestehen des Absonderungsrechts\ndes Verfügungsklägers, sei die Verwertung gemäß § 166 InsO von dem\nInsolvenzverwalter oder auch schon von dem vorläufigen\nInsolvenzverwalter vorzunehmen gewesen. Ein Recht, die Verwertung\nzu untersagen, habe dem Verfügungskläger demgemäß im Zeitpunkt des\nErlasses der einstweiligen Verfügung nicht zugestanden. Zudem seien\nzu diesem Zeitpunkt mit dem Verfahrensbevollmächtigten des\nVerfügungsklägers Verhandlungen über eine möglichst günstige\nVerwertung der Insolvenzmasse geführt worden. Es sei ein\nInteressent vorhanden gewesen, der bereit gewesen sei, sämtliches\nInventar zu einem Pauschalpreis zu übernehmen und in den\nbestehenden Mietvertrag einzutreten. Eine günstigere\nVerwertungsmöglichkeit sei seitens des Verfügungsklägers nicht\ngenannt worden. Bei dem Telefonat am 16.06.1999 sei man so\nverblieben, dass der Verfahrensbevollmächtigte des\nVerfügungsklägers das Angebot des Verfügungsbeklagten mit dem\nMandanten habe erörtern und dann auf den Verfügungsbeklagten habe\nzukommen wollen. Stattdessen sei dann die Antragsschrift\neingereicht worden.\n\n13\n\nDer Verfügungskläger hat erwidert: Die sicherungsübereigneten\nGegenstände seien identifizierbar gewesen; man habe dies aufgrund\nder Beanstandungen des Verfügungsbeklagten handschriftlich auf\neiner Urkunde nachvollzogen. Die einstweilige Verfügung sei\nbeantragt worden, weil es wenig Sinn mache, das Sicherungsgut\nzunächst zu verwerten und sich erst dann über das Bestehen eines\nAussonderungsrechts zu streiten. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter\nstünden im übrigen nicht dieselben Rechte zu wie dem\nInsolvenzverwalter.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Verfahren\nim Hinblick auf die zwischenzeitliche Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt und\nwiderstreitende Kostenanträge gestellt. Durch den angefochtenen\nBeschluss hat das Landgericht die Kosten dem Verfügungsbeklagten\nauferlegt. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthaft\nsowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie\nkeinen Erfolg.\n\n17\n\nEs entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem\nVerfügungsbeklagten aufzuerlegen, weil die einstweilige Verfügung\nhätte bestätigt werden müssen, wenn es nicht aufgrund der Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens zur Erledigung gekommen wäre. Der Antrag\ndes Verfügungsklägers war begründet. Denn er hat einen\nVerfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund glaubhaft\ngemacht.\n\n18\n\n1. Ein Verfügungsanspruch war zu bejahen. Der Verfügungskläger\nhatte einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n19\n\na) Der Verfügungskläger hat durch die Vorlage von Urkunden und\ndurch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, Eigentümer\nder im einzelnen bezeichneten Gegenstände zu sein. Wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den\nvorliegenden Urkunden mit ausreichender Bestimmtheit, welche\nGegenstände dem Verfügungskläger zur Sicherheit übereignet sein\nsollten. Dass der Verfügungsbeklagte bei Übernahme der\nVerwaltungstätigkeit zunächst nicht in der Lage war, die Zuordnung\nvorzunehmen, steht dem nicht entgegen.\n\n20\n\nb) Der Verfügungskläger hatte einen Anspruch darauf, dass der\nVerfügungsbeklagte die angekündigte Veräußerung der zur Sicherheit\nübereigneten Gegenstände und die darin liegende Beeinträchtigung\nseines Eigentums unterließ. Dem Verfügungsbeklagten stand als\nvorläufiger Insolvenzverwalter keine Verwertungsbefugnis zu.\n\n21\n\n(1) Allerdings bestimmt § 166 Abs. 1 InsO, dass der\nInsolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein\nAbsonderungsrecht besteht, freihändig verwerten darf, wenn er die\nSache in Besitz hat. In der Insolvenz hat der Sicherungseigentümer\nauch an den ihm zur Sicherheit übertragenen Gegenständen kein\nAussonderungsrecht (§ 43 InsO), sondern lediglich ein\nAbsonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO). Aus der (von der Regelung des\n§ 127 KO abweichenden) Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters\nund der dem zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers,\nBetriebsmittel zum Zwecke der Betriebsfortführung, Sanierung oder\nGesamtveräußerung im Unternehmen zu halten, wird der Schluss\ngezogen, dass der Eigentümer von Mobiliarsicherheiten schon im\nEröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt sei, die Sicherheiten\nheraus zu verlangen und ohne Zustimmung des vorläufigen\nInsolvenzverwalters zu verwerten (vgl. Mönning in: Nerlich/\nRömermann, Insolvenzordnung, 1999, § 22 Rn. 37 ff., 133; Pape in:\nKübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 22 Rn. 26;\nUhlenbruck in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1997, S. 239,\n259, Rn. 33). Es kann dahinstehen, ob dem allgemein auch für den -\nhier vorliegenden - Fall gefolgt werden kann, dass dem Schuldner\nein allgemeines Verfügungsverbot (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1.\nAlternative, 22 Abs. 1 InsO) nicht auferlegt, sondern lediglich ein\nallgemeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative\nInsO) angeordnet wird (vgl. Gerhardt in: Kölner Schrift zur\nInsolvenzordnung, S. 165 Rn. 14 einerseits und andererseits die von\nMönning a.a.O. in Bezug genommenen Ausführungen bei Gerhardt a.a.O.\nS. 167 Rn. 20, die allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung\ndes Vollstreckungsverbots nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO stehen).\n\n22\n\n(2) Jedenfalls ist der vorläufige Insolvenzverwalter ohne\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht berechtigt,\nseinerseits Gegenstände, die Dritten zur Sicherheit übereignet\nsind, in gleicher Weise wie der bei Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens bestellte Insolvenzverwalter (§§ 27, 56, 80,\n166 Abs. 1 InsO) bereits im Eröffnungsverfahren zu verwerten. Nach\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO geht die Verwaltungs- und\nVerfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den\nvorläufigen Insolvenzverwalter über, wenn dem Schuldner ein\nallgemeines Verwertungsverbot auferlegt wird. Nur für diesen Fall\nwird die Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur\nVerwertung von Absonderungsgut teilweise bejaht (Uhlenbruck a.a.O.;\nMönning a.a.O.); teilweise wird ein Verwertungsrecht aber auch für\ndiesen Fall weitgehend verneint (vgl. Kemper in: Kübler/Prütting\na.a.O. § 166 Rn. 13; Kirchhof ZInsO 1999, 436, 437; ders. in:\nHeidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rn. 6 ff.; vgl.\nauch Blersch in: Breutigam/ Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht, 1998,\n§ 22 Rn. 12; Delhaes NZI 1998, 102, 104). Die Verwertungsbefugnis\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters mag sich in diesem Fall damit\nrechtfertigen lassen, dass seine Rechtsstellung der des\nInsolvenzverwalters weitgehend angenähert ist.\n\n23\n\nDies ist bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis indes nicht der Fall. Diese\nFallgestaltung entspricht bei Anordnung eines allgemeinen\nZustimmungsvorbehalts der bisherigen Sicherungssequestration\n(Mönning a.a.O. § 22 Rn. 202; Uhlenbruck a.a.O. S. 246 Rn. 12 mit\nweiteren Nachweisen). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in\ndiesem Fall also in erster Linie Aufsichts- und\nSicherungsfunktionen zu erfüllen; es gelten die Grundsätze, die zur\nSicherungssequestration (§ 106 KO) entwickelt worden sind (Mönning\na.a.O. Rn. 204; Uhlenbruck a.a.O.). Die Aufgaben und Befugnisse des\nnach § 106 Abs. 1 Satz 2 KO bestellten Sequesters beschränkten sich\naber ausschließlich auf Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der\nMasse (BGHZ 118, 374, 379; BGH NJW 1995, 2783, 2785), Maßnamen der\nVerwertung des Schuldnervermögens waren nur aufgrund zwingender\nSicherungsinteressen schon vor Konkurseröffnung zulässig (OLG Köln\nOLGR 1992, 137, 139). Das Gleiche gilt nach neuem Recht, und zwar\nungeachtet des Wegfalls der vorrangigen Verwertungsbefugnis des\nAbsonderungsgläubigers auch für die Verwertung von Absonderungsgut.\nAus der Bestellung des Verfügungsbeklagten zum vorläufigen\nInsolvenzverwalter unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts\nlässt sich eine Verwertungsbefugnis mithin nicht herleiten. Dafür,\ndass die Verwertung zwingend zur Sicherung des Schuldnervermögens\nerforderlich gewesen sei, ist nicht ausreichend vorgetragen;\nalleine das Vorhandensein eines Käufers, der bereit gewesen wäre,\ndas Betriebsvermögen insgesamt zu übernehmen, reicht nicht aus.\n\n24\n\n(3) Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der\nVerfügungsbeklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt\nwurde, beschreibt - entsprechend der beschriebenen Rechtslage - als\nseine Aufgabe ausdrücklich die Sicherung und Erhaltung des\nSchuldnervermögens durch Überwachung der Schuldnerin. Seinen\nweiteren Anordnungen lässt sich die Befugnis des\nVerfügungsbeklagten zur Veräußerung fremden Sicherungsguts nicht\nentnehmen. Die Ermächtigung, mit rechtlicher Wirkung für die\nSchuldnerin zu handeln, umfasst diese Befugnis nicht, weil die\nSchuldnerin selbst zur Verwertung des fremden Eigentums nicht\nberechtigt war; abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass\nderartige Handlungen schon vor Verfahrenseröffnung dringend\nerforderlich waren.\n\n25\n\n2. Ein Verfügungsgrund bestand ebenfalls.\n\n26\n\nUnstreitig hatte der Verfügungsbeklagte derm Verfügungskläger\ndie unmittelbar bevorstehende Veräußerung des Sicherungsguts\nangekündigt, so dass gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich war.\nDafür, dass das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers gefehlt\nhaben könnte, weil er mit der unmittelbar bevorstehenden Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens rechnen musste, trägt der\nVerfügungsbeklagte nichts vor.\n\n27\n\nOhne Erfolg macht der Verfügungsbeklagte geltend, der\nVerfügungsgrund habe gefehlt, weil mit dem\nVerfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers vereinbart gewesen\nsei, zunächst habe dieser wegen einer einvernehmlichen Lösung\nRücksprache mit dem Verfügungskläger nehmen und sich dann wieder\nmelden sollen. Die vom Verfügungsbeklagten vorgeschlagene Lösung\nsollte dahin gehen, dass das Anlagevermögen der Schuldnerin -\neinschließlich des Sicherungsguts - verwertet und der Erlös auf\neinem Sicherheitenerlöskonto hinterlegt werde. Der\nVerfügungsbeklagte hat sich nach Einlegung des Widerspruchs und\nauch noch in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt gestellt, er\nsei auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als\nvorläufiger Insolvenzverwalter zur Verwertung des Sicherungsgutes\nberechtigt gewesen, für den Fall, dass es zu einer Einigung nicht\nkam, sei die Verwertung beabsichtigt gewesen. Da der\nVerfügungskläger zu der vorgeschlagenen Lösung nicht bereit war,\nwar die unmittelbar drohende Gefahr des Eigentumsverlusts mithin\ndurch eine Rückmeldung der fehlenden Einigungsbereitschaft nicht zu\nbeseitigten.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO.\n\n29\n\nBeschwerdewert: die beim Landgericht angefallenen Kosten","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/11-w-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-29/11-w-81-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306173","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.709924+00:00"}}