{"status":"available","doknr":"OLD306188","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1223.6W71.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-23","aktenzeichen":"6 W 71/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.10.1999 - 28 O 315/96 SH I - wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n \n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldner ist zwar gemäß § 793 ZPO \nstatthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem \nRechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.\n\n \n3\n\nZu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldner zur Erzwingung \nder unter Ziff. I. 3. des Urteils vom 28.05.1999 titulierten \nAuskunftsverpflichtung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld \nverhängt. Denn die Schuldner haben die nach dem vorbezeichneten \nTitel geschuldete Auskunft nicht erteilt.\n\n \n4\n\nSoweit sich die Schuldner zur Begründung ihrer Weigerung, die \nvon der Gläubigerin unter Bezugnahme auf den genannten Urteilstenor \ngeforderte Auskunft zu erteilen, darauf berufen, daß die aus der \nFormulierung dieses Tenors folgende, auf die Software \"M. Star\" \nbezogene umfassende Auskunftspflicht zu weit greife, weil sich die \ngeschuldete Auskunft nach den Entscheidungsgründen des \nlandgerichtlichen Urteils in Wirklichkeit nur mit der Version 1.24 \nder Software \"M. Star\" zu befassen habe, rechtfertigt das keine \nabweichende Würdigung. Denn ungeachtet des Umstandes, daß die \nvorstehende Argumentation der Schuldner die vollständige \nAuskunftsverweigerung nicht trägt, kann die durch das Landgericht \nvorgenommene Verurteilung zur Auskunft nicht in diesem von den \nSchuldnern geltend gemachten reduzierten Sinn verstanden werden. \nDabei trifft es im Ausgangspunkt zwar zu, daß Inhalt und Reichweite \neiner durch Urteil titulierten Verpflichtung ggf. unter \nHeranziehung der in den Entscheidungsgründen enthaltenen \nAusführungen zu ermitteln sind, welche den jeweiligen \nUrteilsauspruch begründen und tragen sollen. Entgegen der \nAuffasssung der Schuldner führt dies im Streitfall jedoch nicht \ndazu, die sich aus dem Auskunftstenor des Urteils ergebende \nVerpflichtung auf die Version 1.24 der Software \"M. Star\" zu \nbeschränken. Denn die das Zwangsgeld in dem angefochtenen Beschluß \nfestsetzende Kammer, die zuvor im Erkenntnisverfahren den Titel, um \ndessen Reichweite und inhaltliches Verständnis es hier geht, \nerlassen hatte, hat eindeutig ausgeführt, daß die Verurteilung \neinschließlich der titulierten Auskunftsverpflichtung keinerlei \nBeschränkungen auf die Version 1.24 der Software enthalte. Vor dem \nHintergrund dieser Ausführungen der den Vollstreckungstitel im \nErkenntnisverfahren erlassenden Kammer, wonach eine Beschränkung \nder titulierten Ansprüche auf die Version 1.24 der Software \"M. \nStar\" gerade nicht gewollt war, bleibt aber kein Raum für die von \nden Schuldnern begehrte Reduktion der Reichweite der titulierten \nAuskunftsverpflichtung. Soweit die Schuldner im übrigen einwenden, \ndas Landgericht habe mit seinem die Software \"M. Star\" ohne eine \nsolche Begrenzung betreffenden Urteil \"zu viel\" zuerkannt, weil der \nGläubigerin ein derartiger umfassender Anspruch aus materiell- \nund/oder verfahrensrechtlichen Gründen nicht zustehe, betrifft das \ndie sachliche Berechtigung des Urteilsausspruchs. Derartige, die \nsachliche Richtigkeit eines Titels betreffende Einwände sind im \nVerfahren der Zwangsvollstreckung jedoch nicht \nberücksichtigungsfähig, sondern im Erkennntisverfahren - ggf. im \nWege der jeweils vorgesehenen Rechtmittel und Rechtsbehelfe, mit \ndenen eine Änderung des Titels erreicht werden kann - geltend zu \nmachen.\n\n \n5\n\nAuch die schließlich von den Schuldnern vorgebrachte \nBefürchtung, die Gläubigerin werde die aus der Auskunftserteilung \nerlangten Kenntisse dazu verwenden, um ihrem, der Schuldner, \nUnternehmen Schaden zuzufügen, steht der Erzwingung der titulierten \nAuskunftspflicht nicht entgegen. Die Schuldner haben diese \nBefürchtung auch nicht annähernd durch den Vortrag konkreter \nUmstände, die auf eine solche Schädigungsabsicht der Gläubigerin \nschließen lassen, zu erhärten vermocht. Hinzu kommt, daß den \nSchuldnern, sollte die Gläubigerin tatsächlich in unzulässiger \nWeise die aus der Auskunftserteilung erlangten Informationen \nverwerten, eigenständige Möglichkeiten der Rechtsverfolgung - z.B. \nim Rahmen einer Unterlassungsklage - zur Verfügung stehen, mit \ndenen sie sich gegen derartige Beeinträchtigungen ihrer \nUnternehmensinteressen wehren kann.\n\n \n6\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n7\n\nDer Beschwerdewert wird - entsprechend dem Interesse der \nSchuldner an der Nichterteilung der geschuldeten Auskunft - auf \n100.000.- DM festgesetzt.\n\n \n8\n\nvon Hellfeld Pietsch Schütze","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-23/6-w-71-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-23/6-w-71-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306188","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.005218+00:00"}}