{"status":"available","doknr":"OLD306190","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1223.6U102.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-23","aktenzeichen":"6 U 102/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzuvor im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.\nDenn der Erlaß und die Aufrechterhaltung dieser, den geltend\ngemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin sichernden\neinstweiligen Verfügung stellen sich auch unter Berücksichtigung\ndes Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin als berechtigt\ndar.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des\nauf die Untersagung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung\n\"BLITZGERICHTE\" für ein Kochbuch gerichteten Verfügungsanspruchs\nglaubhaft gemacht. Dieses Begehren, dessen Dringlichkeit in\nentsprechender Anwendung von § 25 UWG zu vermuten ist\n\n5\n\n(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdn. 49 Vor §§ 14-19;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 5 zu §\n25\n\n6\n\nUWG; a.A.: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.\nAuflage, 54. Kapitel, Rdn. 20), ist gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG i.V.\nmit § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG begründet.\n\n7\n\n1. Bei dem Titel \"BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG\" der\nAntragstellerin handelt es sich um die besondere Bezeichnung einer\nDruckschrift i.S. von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG, für welche die\nAntragstellerin auch ohne Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt der\nIngebrauchnahme gemäß § 15 MarkenG Titelschutz beanspruchen\nkann.\n\n8\n\nVoraussetzung hierfür ist, daß der Titel nicht nur den Inhalt\ndes Werks bezeichnet, also glatt beschreibender Natur ist, sondern\ndaß er bestimmt und geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu\nunterscheiden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 52 zu § 5 MarkenG;\nGK/Teplitzky, Rdn. 70 zu § 16 UWG a.F. - jeweils mit weiteren\nNachweisen). Der genannten, von der Antragstellerin für ihr in der\nReihe und unter dem Serientitel \"Essen & Geniessen\"\npubliziertes Kochbuch gewählten Bezeichnung \"BLITZGERICHTE FÜR\nJEDEN TAG\" kommt sowohl als Gesamttitel als auch hinsichtlich des\ndarin eingestellten Bestandteils \"BLITZGERICHTE\" in diesem Sinne\noriginäre Unterscheidungskraft zu. Dem steht es von vornherein\nnicht entgegen, daß der vorbezeichnete Gesamttitel des Kochbuchs\nallgemein gehaltene Hinweise auf den Inhalt dieser Publikation\ndergestalt gibt, daß in ihr Rezepte und Kochanleitungen für die\n\"blitzschnelle\" Zubereitung von Speisen für und an jedem Wochentag\nbzw. für den Alltag zu erwarten sind. Jedenfalls als Titel eines\nSachbuchs aus dem hier betroffenen Marktsegment der Kochbücher\nstellt eine solche \"warenbeschreibende\" Bezeichnung keine (ohne\nVerkehrsgeltung) schutzunfähige bloße Inhaltsangabe dar, sondern\nbesitzt ursprüngliche namensmäßige Unterscheidungskraft. Ebenso wie\nbei Tageszeitungen und Fachzeitschriften sind bei Kochbüchern nur\ngeringe Anforderungen an die Individualisierungskraft zu stellen,\nweil der Verkehr hier an die titelmäßige Verwendung von u.a. auch\naus Gattungsbegriffen gebildeten inhaltsbeschreibenden Angaben\ngewöhnt ist, die einen Hinweis auf oder eine Anlehnung an das\nspezielle Fach- und Sachgebiet bieten, mit dem die Druckschrift\nsich befaßt. Er ist deshalb in diesem Bereich der Sachbuchtitel\ngeneigt, in titelmäßig verwendeten Angaben mit beschreibenden\nBezugnahmen auf das Sachgebiet eine unterscheidungskräftige\nBezeichnung der Druckschrift zu sehen (vgl. BGH GRUR 1991, 153/154\n-\"Pizza & Pasta\"-; OLG Köln GRUR 1997, 663 -\"FAMILY\"-; OLG Köln\nGRUR 1997, 63 -\"PC-Welt\"-; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 56 zu § 5\nMarkenG - jeweils mit weiteren Nachweisen). Das belegen augenfällig\ndie von der Antragstellerin mit dem Anlagenkonvolut 4 zur\nAntragsschrift vorgelegten Bezeichnungen anderer Kochbücher, die -\nwie der hier fragliche Titel der Antragstellerin - entweder aus\nproduktbezogenen, sich mit einer besonderen Art der Speisen, für\ndie Rezepte geboten werden, und ihrer Zubereitung befassen (z.B.\n\"Spaghetti\", \"Brot\", \"Pasta\", \"Chinesisch\", \"Italienisch\",\n\"Fondue\", \"Grillen\", \"Backen\") oder die sich mit mit einem\nbesonderen Ernährungsziel oder einer besonderen Ernährungsform\nauseinandersetzen (\"Abnehmen\", \"Trennkost\", \"Vegetarisch\").\n\n9\n\nNach diesen Maßstäben weist die Bezeichnung \" BLITZGERICHTE FÜR\nJEDEN TAG\" ein über die glatt beschreibende Funktion hinausgehendes\nMaß an Eigenart auf, so daß ihr in dieser Begriffszusammenstellung\nweder als Gesamttitel, noch insbesondere hinsichtlich des in ihr\nverwendeten Bestandteils \"BLITZGERICHTE\" die für den Titelschutz\nerforderliche originäre Unterscheidungskraft abgesprochen werden\nkann:\n\n10\n\nAuch wenn dem Begriff \"BLITZGERICHTE\" in der zur Beschreibung\nbesonders schneller Zubereitungsformen von Speisen naheliegenden\nKombination zweier gebräuchlicher Begriffe (\"blitzschnell\"\n\n11\n\nund \"Gerichte\") die Qualität eines \"Kandidaten für die\nAlltagssprache\" nicht abgesprochen werden kann, drängt sich eben\ndiese konkrete Wortkombination im vorliegenden Bereich der\nSachbücher doch nicht als ein förmlich \"in der Luft liegender\"\nTitel für ein Kochbuch des vorbeschriebenen Inhalts zwanglos auf.\nDie hier zu beurteilende Verbindung zweier nicht in einem\nnotwendigen sprachlichen Zusammenhang stehender, der Alltagssprache\nentnommener Begriffe zu einem Ausdruck, mit dem assoziativ ein\neigenständiger Aussagegehalt verbunden wird, weist vielmehr das für\nden Titelschutz erforderliche, aber auch ausreichende Maß an\nOriginalität und Eigentümlichkeit auf, so daß der Verkehr den\nTitelbestandteil \"BLITZGERICHTE\" innerhalb der Bezeichnung eines\nKochbuchs auch und schon für sich allein als geeignet ansieht, die\nPublikation von anderen Druckerzeugnissen zu unterscheiden. Der in\ndem Gesamttitel weiter enthaltene Bestandteil \"FÜR JEDEN TAG\" ist\ndemgegenüber - mit Blick auf die geringen Anforderungen an die\nUnterscheidungskraft - zwar ebenfalls nicht als glatt\nbeschreibend einzuordnen, weil er als Hinweis auf die \"Art\" der\nbeschriebenen Gerichte als \"Alltagsmahlzeiten\" einen - wenngleich\nsehr geringen - Grad an \"Abstrahierung\" aufweist. Indessen tritt er\nals eindeutig weniger phanatasievoll neben dem Bestandteil\n\"BLITZGERICHTE\" in den Hintergrund, der innerhalb der\nGesamtbezeichnung den maßgeblichen Hinweis auf die Besonderheit der\nfür den Alltag vorgeschlagenen Kochrezepte gibt und daher den\nGesamttitel prägt.\n\n12\n\n2. Dem Titel \"BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG\" kommt ferner auch,\nwie das von § 15 MarkenG i.V. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG\ngefordert wird, Priorität gegenüber der beanstandeten Bezeichnung\n\"BLITZGERICHTE\" der Antragsgegnerin zu.\n\n13\n\nDas in bezug auf den Sachbuchtitel \"BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG\"\nexistierende Recht der Klägerin entstand mit der Aufnahme der\nBenutzung dieser Bezeichnung im August 1996; die Ingebrauchnahme\ndes Titels zu diesem Zeitpunkt durch die Antragstellerin ist dabei\nzwischen den Parteien unstreitig, im übrigen hat die\nAntragstellerin dies aber auch durch Vorlage der eidesstattlichen\nVersicherung ihres Geschäftsführers K.-H. S. vom 08.01.1999 (Anlage\n2 zu Antragsschrift = Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht. Die\nAntragsgegnerin ist demgegenüber unstreitig zu einem späteren\nZeitpunkt als August 1996 mit ihrem Kochbuchtitel auf den Markt\ngetreten.\n\n14\n\nDie Antragstellerin hat weiter auch nicht - wie die\nAntragsgegnerin dies aber einwendet - den Gebrauch ihres Titels\nendgültig aufgegeben bzw. auf diesen verzichtet.\n\n15\n\nAllerdings trifft es zu, daß grundsätzlich nur ein solcher Titel\nschutzwürdig und prioritätsbegründend ist, der mit einer\nbestehenden Druckschrift verknüpft ist; bei endgültiger Aufgabe der\nDruckschrift erlischt auch der Titelschutz (vgl. BGH GRUR 1993,\n769/770 -\"Radio Stuttgart\"-; BGH GRUR 1960, 346/348 -\"Naher\nOsten\"-; BGH GRUR 1959, 45 -\" Deutsche Illustrierte\"-;\nIngerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 59 zu § 5 - m.w.N.). Von einer solchen\nendgültigen Einstellung des Titelgebrauchs kann im Streitfall\njedoch nicht die Rede sein.\n\n16\n\nAus der Tatsache allein, daß die Auflage eines Buches vergriffen\nist, und der Titel längere Zeit nicht mehr in Erscheinung tritt,\nkann noch nicht ohne weiteres auf eine endgültige Einstellung des\nTitelgebrauchs durch den Berechtigten geschlossen werden, und zwar\nauch dann nicht, wenn die Absicht, eine Neuauflage herauszubringen,\nnicht (öffentlich) verlautbart wird\n\n17\n\n( vgl. BGH a.a.O., -\"Naher Osten\"-). Maßgeblich ist vielmehr, ob\n- was aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des\nEinzelfalls, insbesondere der Art des in Betracht kommenden Werks\nund seines Titels festzustellen ist - der Verkehr damit rechnen\nkann, daß das Druckwerk nicht zu einem späteren Zeitpunkt\nfortgeführt werden soll ( vgl. BGH a.a.O., -\"Naher Osten\"- und\n-\"Deutsche Illustrierte\"-). Nach diesen Maßstäben bestehen im\nStreitfall schon Zweifel daran, ob die Antragstellerin den\nTitelgebrauch nicht nur bloß vorübergehend eingestellt hat, wenn -\nwie die Antragsgegnerin dies behauptet -\n\n18\n\ndas Kochbuch \"BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG\" tatsächlich seit\nApril 1998 vergriffen gewesen sein sollte. Denn auch bei\nKochbüchern ist es nicht unüblich, daß diese nicht nur in einer\neinzigen Auflage auf den Markt gebracht werden, sondern daß sie -\nje nach dem Markterfolg - in einer weiteren Auflage erscheinen, in\ndie z.B. bestimmte neue ernährungsphysiologische Erkenntnisse\neingearbeitet oder weitere Rezeptvorschläge aufgenommen sind. Dem\nVerkehr ist dabei ferner bekannt, daß die Vorbereitung einer\nsolchen Auflage oder auch nur des schlichten Nachdrucks einen\nbestimmten Zeitaufwand erfordert, der sich auch über die Zeitspanne\nvon einem Jahr bis zu 18 Monaten erstrecken kann. Hinzu kommt\nferner, daß allein die Auskunft \"nicht lieferbar\" allenfalls darauf\nhindeutet, daß die existierende Auflage des Kochbuchs nicht\nausreicht, um die Nachfrage zu befriedigen. Von Bedeutung ist\nferner, daß die Antragstellerin noch im Januar 1999 und im Mai 1999\ngegenüber der G. + U. Verlag GmbH (vgl. Bl. 54 f und Bl. 186 d.A.)\naus ihrem Titel \"BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG\" vorgegangen ist und\ndiesen gegen einen für verwechslungsfähig gehaltenen Drittgebrauch\nverteidigt hat. Schon die dargestellten Umstände indizieren daher,\ndaß die Antragstellerin die Verwendung des Titels für das Kochbuch\nnicht endgültig aufgegeben hat und aufgegeben wollte, selbst wenn\nletzteres seit April 1998 nicht mehr lieferbar gewesen sein sollte.\nLetztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Antragstellerin\nhat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer\nJustitiarin B. H. vom 21.10.1999 jedenfalls glaubhaft gemacht, daß\ndas verfahrensgegenständliche Kochbuch seit seinem Erscheinen in\nder Zeitspanne von 1997 bis einschließließlich 1999 durchgängig\nlieferbar gewesen und an Kunden auch tatsächlich ausgeliefert\nworden sei (1997: insgesamt 23.000 Exemplare; 1998: insgesamt 1.111\nExemplare). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber behauptet, daß\ndie Antragstellerin selbst eine Lieferanfrage des Schweizer\nBuchzentrums mit der Meldung \"Titel vergriffen, keine Neuauflage\"\nbeschieden habe, ist das nicht glaubhaft gemacht. Denn aus der\ninsoweit vorgelegten eidesstattliche Versicherung des M. R. vom\n20.08.1999 (Anlage 10 = Bl. 171 d.A.) geht lediglich hervor, daß\ndie Antragstellerin überhaupt den \"Meldeschlüssel ...Titel\nvergriffen, keine Neuauflage\" verwende. Daß die Antragstellerin\ndiesen \"Meldeschlüssel\" jedoch gerade in bezug auf die hier in Rede\nstehende konkrete Publikation verwendet hat, läßt sich dem nicht\nentnehmen.\n\n19\n\n3. Ist die verfahrensbefangene Bezeichnung des Kochbuchs der\nAntragstellerin somit als solche titelschutzfähig und nimmt sie\ngegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Antragsgegnerin den\nbesseren Zeitrang ein, so liegen im übrigen auch die\nVoraussetzungen des Unterlassungstatbestandes des § 15 Abs. 2\nMarkenG vor. Denn die angegriffene Bezeichnung \"BLITZGERICHTE\" der\nAntragsgegnerin ist verwechselbar mit dem Titel \"BLITZGERICHTE FÜR\nJEDEN TAG\" der Antragstellerin.\n\n20\n\nDie Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach dem Grad der\nÄhnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, der\nKennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung sowie nach der Nähe\noder Ferne der Branchen, wobei zwischen diesen Faktoren eine\nWechselbeziehung besteht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 32 und\n43 zu § 15 MarkenG mit weiteren Nachweisen).\n\n21\n\nDie beanstandete Bezeichnung des Kochbuchs der Antragsgegnerin\nstimmt identisch mit dem wiederum die Bezeichnung der\nAntragstellerin prägenden und für die Beurteilung der\nVerwechslungsgefahr auch maßgeblichen Bestandteil \"BLITZGERICHTE\"\nüberein.\n\n22\n\nDem steht es nicht entgegen, daß beide Kochbücher der Parteien\nihrerseits jeweils als Einzeltitel innerhalb einer besonders\ngekennzeichneten Reihe erschienen sind. Diese, beiden Publikationen\njeweils eigenen Reihen- bzw. Serientitel vermögen an dem durch den\nvorbezeichnetenen gemeinsamen Titelbestandteil \"BLITZGERICHTE\"\nhervorgerufen Eindruck der identischen Übereinstimmung nichts zu\nändern. Es trifft zwar zu, daß die für die Frage der\nVerwechslungsgefahr mitbestimmende Ähnlichkeit danach zu beurteilen\nist, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im\nVerkehr erwecken. In diesem Eindruck, den der Verkehr regelmäßig\nnicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden\nBezeichnungen, sondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung\ngewinnt, treten jedoch in der Regel die übereinstimmenden Merkmale\nstärker hervor als die Unterschiede (BGH GRUR 1991, 153/154 f\n-\"Pizza & Pasta\"- m.w.N.). Schon nach diesen Grundsätzen ist im\nStreitfall davon auszugehen, daß der Verkehr sein Augenmerk gerade\nauf die sich vom Wortbild und Aussagegehalt identisch\ngegenüberstehenden Begriffe \"BLITZGERICHTE\" richtet und die\nPublikationen danach beurteilt. Denn die bei beiden Publikationen\nim übrigen vorhandenen Angaben einschließlich der Reihentitel\ntreten sowohl von ihrer inhaltlichen Bedeutung als auch nach der\noptischen Gestaltung in den Hintergrund. Hinsichtlich der erwähnten\nReihentitel gilt das deshalb, weil der Verkehr daran gewöhnt ist,\ndaß in ein und derselben Serie verschiedene Einzeltitel erscheinen.\nDie hier in Rede stehenden Reihentitel \"Essen & Genießen\" und\n\"Dr. Oetker Küchenbibliothek\" der Parteien sind dabei unzweifelhaft\nauch als solche erkennbar, was bei der Antragsgegnerin insbesondere\nmit Blick auf den Umstand gilt, daß sie ihr Kochbuch als\nEinzeltitel gemeinsam mit mehreren gleichartig ausgestatteten\nKochbüchern anbietet. Ist der Verkehr aber daran gewöhnt, daß unter\nein und demselben Reihentitel verschiedene Publikationen\nerscheinen, so wird er - um die einzelnen, in der Serie\npublizierten Werke unterscheiden zu können - seine Aufmerksamkeit\ngerade dem Einzeltitel zuwenden. Eben diese Einzeltitel treten bei\nbeiden Kochbüchern der Parteien auch deutlich in den Vordergrund.\nBei dem Kochbuch der Antragstellerin ergibt sich das durch die\nGröße der in schwarzer Farbe auf weißem Grund gehaltenen\nBuchstaben, die sich hierdurch nicht nur von dem darüber gesetzten,\nzusätzlich durch eine rote Linie getrennten, in erheblich kleineren\nLettern gehaltenen Serientitel \"ESSEN & GENIESSEN\" , sondern\nauch von der darunter gesetzten Wortfolge \"FÜR JEDEN TAG\" abheben.\nLetztere tritt trotz ihrer \"Signalfarbe\" Rot in der Kontrastwirkung\noptisch hinter den Begriff \"BLITZGERICHTE\" zurück. Bei dem Kochbuch\nder Antragsgegnerin folgt der nämliche Effekt daraus, daß der Titel\n\"BLITZGERICHTE\" in fetten, in der Komplementärkontrastfarbe Grün\ngehaltenen Lettern von dem roten Feld abgesetzt ist, in das in\nweißen Buchstaben der Serientitel \" DR. OETKER KÜCHENBIBLIOTHEK\"\ngesetzt ist. Hinzu kommt im Streitfall weiter aber auch der\nUmstand, daß gerade die Bezeichnung \"BLITZGERICHTE\" bei beiden\nKochbüchern der Parteien gleichermaßen geeignet ist, als\ntitelmäßige (Kurz-)Bezeichnung der Werke im Verkehr Verwendung zu\nfinden. Denn der Verkehr neigt erfahrungsgemäß dazu, längere\nBezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit\nerleichternden Weise zu verkürzen. Schutzfähige Kennzeichnungen\nsind dabei auch gegen die Gefahr zu schützen, daß diese abgekürzten\nBezeichnungen mit ihnen verwechselt werden, wobei es für die\nAnnahme einer sich hieraus ergebenden Verwechslungsgefahr genügt,\nwenn die abgekürzte Bezeichnung für einen nicht unbeachtlichen Teil\ndes Verkehrs naheliegt (BGH GRUR a.a.O., -\"Pizza & Pasta\"\nm.w.N.). Im gegebenen Fall liegt es aber nahe, daß jedenfalls ein\nnicht unerheblicher Teil der von den Publikationen der Parteien\nangesprochenen Adressaten, denen die Mitglieder des erkennenden\nSenats als potentielle Erwerber von Kochbüchern zugehörig sind,\nnicht nur die Hauptittel als solche behalten, sondern dabei den\nkürzeren und griffigen Begriff \"BLITZGERICHTE\" verwenden werden.\nStimmen vor diesem Hintergrund aber die wesentlichen, den\nGesamteindruck beider Kennzeichnungen entscheidend prägenden\nMerkmale überein, so ist mit Blick auf die im übrigen gegebene\nBranchenidentität die Verwechslungsefahr selbst dann zu bejahen,\nwenn man dem Titel der Antragstellerin, dem tatsächlich aber\njedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, sogar nur\neine äußerst schwache Kennzeichnungskraft beimessen wollte. Denn\nein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs wird aufgrund der\nÜbereinstimmungen beider Bezeichnungen zumindest der\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne erliegen und auf - in\nWirklichkeit nicht existierende - organisatorische oder sonstige\nwirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien schließen. Daß\ndie angeblich unterschiedlichen Vertriebswege dieser Gefahr von\nVerwechslungen nicht entgegenstehen können, hat schließlich bereits\ndas Landgericht in dem angefochtenen Urteil, auf welches zur\nVermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird (§ 543\nAbs. 1 ZPO), zutreffend ausgeführt.\n\n23\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n24\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-23/6-u-102-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-23/6-u-102-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306190","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.189543+00:00"}}