{"status":"available","doknr":"OLD306192","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1223.18U122.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-23","aktenzeichen":"18 U 122/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für\nden Unfallschaden vom 13. August 1997 bejaht. Der Senat nimmt auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 ZPO).\n\n4\n\nErgänzend ist folgendes auszuführen:\n\n5\n\nMit Recht geht die Kammer davon aus, daß der Beklagte dem\nKlageanspruch einen Gegenanspruch auf Schadensersatz aus dem\nGesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen,\ngerichtet auf Befreiung von der Schadensersatzverbindlichkeit der\nKlägerin, entgegenhalten könnte, wenn Mitarbeiter der Klägerin\neiner Beratungspflicht im Hinblick auf eine Haftungsfreistellung\nnach Art einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen wären. Bei\nVertragsverhandlungen hat jeder Beteiligte die Pflicht, den anderen\nüber Umstände aufzuklären, die erkennbar für diesen von besonderer\nBedeutung sind (Münchener-Kommentar-Emmerich, BGB, 3. Aufl., Rdnr.\n79 vor § 275 BGB). Bei gewerblicher Vermietung von Fahrzeugen\ngehört die Möglichkeit, einen versicherungsähnlichen Schutz\nerhalten zu können, zu diesen Umständen (vgl. für einen ähnlichen\nFall OLG Koblenz NJW-RR 92, 820 f; Soergel-Wiedemann Rdnr. 283 vor\n§ 275 BGB).\n\n6\n\nDie Klägerin hat aber geltend gemacht, dieser Beratungspflicht\nnachgekommen zu sein. Da es sich bei der Frage, ob der Beklagte\nberaten worden ist oder nicht, um eine anspruchsbegründende\nVoraussetzung des von ihm geltend gemachten Gegenanspruchs handelt,\ntrifft die Beweislast den Beklagten.\n\n7\n\nDer Senat folgt der Kammer auch darin, daß dem Beklagten dieser\nBeweis nicht gelungen ist. Der Senat hat die Zeuginnen C. geb. N.\nund T. erneut vernommen sowie zusätzlich die im Berufungsverfahren\nbenannte Zeugin D.\n\n8\n\nDie Zeugin D. hat bekundet, sie sei damals als Auszubildende in\nder in W. betriebenen Agentur der Klägerin tätig gewesen. Ihre\nTätigkeit habe sie erst Anfang August 1997 aufgenommen, also erst\nwenige Tage vor dem hier in Rede stehenden Vertrag vom 13.08.1997.\nEs sei möglich, daß sie über den Vertrag mit dem Beklagten\nverhandelt habe. Den Beklagten erkenne sie wieder. Ob über eine\n\"Vollversicherung\" gesprochen worden sei, könne sie aus der\nErinnerung nicht konkret rekonstruieren. Es sei aber so gewesen,\ndaß sie im Rahmen ihrer damaligen Ausbildung von Anfang an\nnachdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß über die\nFrage eines versicherungsähnlichen Schutzes immer (zuerst)\ngesprochen werden müsse. In dem Büro der Agentur der Klägerin sei\nes damals so gewesen, daß sie zwar zeitweise allein den Büroraum\nbesetzt habe, daß sie aber Verträge in der ersten Zeit niemals\nallein abgeschlossen habe. Entweder sei die Zeugin N. (jetzt: C.)\ndabei gewesen oder ihre Ausbilderin Frau F. Es sei zu keiner Zeit\nvorgekommen, daß sie in der Agentur einen Vertrag mit einem Kunden\ngeschlossen habe und dann auf dem Ausdruck des Vertrages der Name\nder Zeugin N. erschienen sei.\n\n9\n\nDie Zeugin C. geb. N. hat bekundet, sie sei seinerzeit im\nBüroraum anwesend gewesen. Sie sei lediglich für einen Moment aus\ndem Büro herausgegangen, um den Wasserkocher in der benachbarten\nKüche auszustellen. Sie habe den Beklagten ausdrücklich auf die\nMöglichkeit eines Versicherungsschutzes hingewiesen. Der habe\nsolchen Schutz aber nicht gewollt. An der Erörterung der Frage\neines versicherungsähnlichen Schutzes sei sie schon deshalb\ninteressiert gewesen, weil bei Vermittlung eines solchen\nVersicherungsschutzes die Agentur eine Provision verdiene. Mit\neinem Regreß der Klägerin in einem Schadensfall habe sie damals\nnicht gerechnet und bis heute nicht zu rechnen brauchen.\n\n10\n\nDie Zeugin T., Tochter des Beklagten, hat bekundet, sie sei\nwährend eines Teiles der Verhandlungen im Geschäftslokal der\nAgentur gewesen, während der übrigen Zeit im Vorraum bei geöffneter\nTür. Sie habe alles mitbekommen, was im Büro gesprochen worden sei.\nVon Versicherungsschutz habe sie beim Mithören der Gespräche nichts\ngehört.\n\n11\n\nDie Darstellung der Zeuginnen D. und C. einerseits und der\nZeugin T. andererseits sind nicht miteinander zu vereinbaren. Nur\neine der Darstellungen kann richtig sein. Entweder ist der Beklagte\nüber die Möglichkeit eines versicherungsähnlichen Schutzes\naufgeklärt worden oder nicht. Die Zeugin N. bekundet das sei so\ngewesen, während die Zeugin T. es ausschließen möchte, daß über\ndieses Thema seinerzeit gesprochen worden sei. Die Zeugin D. hat\nbekundet, über Versicherungsschutz sei immer gesprochen worden. An\ndie konkrete Verhandlung hat sie sich zu diesem Punkt aber nicht\ngenau erinnern können.\n\n12\n\nAuf dieser Grundlage muß bei der Klageabweisung bleiben. Der\nSenat hat keinen Anhaltspunkt, der es ihm gestatten würde, der\nAussage der Zeugin T. den Vorzug zu geben. Alle Zeuginnen haben\näußerlich den Eindruck gemacht, zuverlässig und wahrheitsgemäß zu\nbekundet. Fest steht, daß nur eine der Versionen richtig sein kann.\nAber der Senat vermag nicht festzustellen, welche Darstellung der\nWahrheit entspricht. Geringfügige Abweichungen in den Aussagen der\nZeuginnen D. und C. bieten jedenfalls hierfür keine hinreichende\nGrundlage.\n\n13\n\nDie Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin ist nicht\nerforderlich. Auch wenn die Zeugin C. am Unfalltag gegenüber der\nEhefrau geäußert hat, sie wisse nicht, ob eine Freistellung nach\nArt einer Vollkaskoversicherung vereinbart worden sei, ist dies\nkein zwingendes Indiz dafür, daß ein Hinweis auf die Möglichkeit\ndes Versicherungsschutzes während der Vertragsverhandlungen\nunterblieben ist.\n\n14\n\nDem Rechtsmittel des Beklagten hat deshalb der Erfolg versagt\nbleiben müssen.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 13.521,82 DM.\n\n17\n\nDie Beschwer des Beklagten liegt unterhalb der\nRevisionssumme.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-23/18-u-122-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-23/18-u-122-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306192","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.392878+00:00"}}