{"status":"available","doknr":"OLD306198","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1222.5U68.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"5 U 68/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin zog sich 1975 im Alter von 18 Jahren einen\ndoppelten Kahnbeinbruch an der rechten Hand zu, der operativ\nversorgt wurde. Der Bruch heilte nicht, und es entwickelte sich\neine Pseudarthrose. Ihr behandelnder Orthopäde Dr. E. überwies die\nKlägerin Anfang 1991 in die Hand-Sprechstunde des Beklagten zu 2),\nnachdem sie seit längerer Zeit unter zunehmenden Schmerzen im\nrechten Handgelenk litt. Der Beklagte zu 2) stellte eine\ndruckschmerzhafte Vorwölbung über der Tabatiére an der etwa\nhalbcirkulären, fast 10 cm langen Narbe fest und diagnostizierte\nunter Auswertung der vorgelegten Röntgenaufnahmen eine alte\nKahnbeinfraktur mit nachfolgender Pseudarthrose Morbus Preiser.\n\n3\n\nUnter dem 30. Januar 1991 schrieb der Beklagte zu 2) an Dr. E.\nu.a.:\n\n4\n\n\"Der Pat. nunmehr ein operatives Vorgehen vorzuschlagen, fällt\nschwer. Zu diskutieren wäre, die prox. Hälfte des Scaphoid durch\neine Lunatumprothese zu ersetzen. Dieses hat sich in solchen Fällen\nbewährt. Dagegen würde etwas das Alter sprechen. Andererseits kann\nman der Pat. einen anderen Vorschlag kaum als temporäre Lösung\nbieten. Gerechtfertigt wäre dann auch das Abtragen der Exostose\nsowie eine knappe Resektion des Prox.styl.radii. ...\n\n5\n\nIch habe zunächst vor, diese Rö.-Bilder anläßlich eines\nKolloquiums zu demonstrieren. Vielleicht kommen dort noch bessere\nIdeen auf. ...\"\n\n6\n\nIn einem weiteren Brief des Beklagten zu 2) vom 21. März 1991 an\nDr. E. heißt es u.a.:\n\n7\n\n\"Anläßlich eines Kolloquiums konnte eine operative Therapie\nnicht vorgeschlagen werden. Zu diskutieren wäre eine Teilarthrodese\nzwischen Capitatum und Lunatum unter Einbeziehung des Hamatums.\nHierdurch würde man den drohenden Kollaps der Handwurzel aufhalten.\nGroße Erfahrungen darüber liegen nicht vor. Es soll dabei zu\nAbkippungen des Lunatum gekommen sein. Ich persönlich habe mit\ndieser Teilarthrodese keine Erfahrung. Auch den übrigen\nTeilarthrodesen ist man offensichtlich zurückhaltender\ngeworden.\"\n\n8\n\nDer Beklagte zu 2) schlug vor, die Röntgenbilder Dr. G., dem\nChefarzt der Klinik für Hand- und plastisch-wiederherstellende\nChirurgie des Evangelischen Diakoniewerkes Friederikenstift\nHannover, zur Prüfung zu übersenden, ob eine Swonson-Prothese\neingesetzt werden könne. Am 6. April 1992 teilte Dr. Santoni,\nOberärztin an jenem Klinikum, Dr. E. mit, man habe der Klägerin\nvorgeschlagen, zunächst an der rechten Hand eine Arthrodese in der\nKlinik des Beklagten zu 2) durchführen zu lassen.\n\n9\n\nDaraufhin überwies Dr. E. die Klägerin an den Beklagten zu 2),\num die Arthrodese vornehmen zu lassen. Am 13. Mai 1992 fand\nzwischen dem Zeugen Dr. En., einem bei der Beklagten zu 1) tätigen\nArzt, und der Klägerin ein Aufklärungsgespräch statt, bei dem diese\nfolgende Erklärung unterschrieb:\n\n10\n\n\"Ich bin heute von Dr. En. über meine Erkrankung ... und deren\nBehandlungsmöglichkeiten sowie über typische Gefahren der\nvorgesehenen Behandlung unterrichtet worden. Ich bin mit der\ngeplanten Behandlung bzw. Operation einverstanden.\n\n11\n\nDiagnose: Arthose re. Handgelenk\n\n12\n\nOperation: Versteifung re. Handgelenk mit Platte + Spongiosa\n(Knochen) vom Becken, Gipsschiene, Drainage\n\n13\n\nTypische Risiken: Blutung, Infektion, Thrombose, Versagen der\nTechnik, Verletzung von Gefäßen, Nerven, Sehnen,\nBewegungseinschränkung der Finger.\"\n\n14\n\nDer operative Eingriff wurde am 15. Mai 1992 von dem Beklagten\nzu 3) unter Assistenz der Beklagten zu 4) und 5) durchgeführt.\nAusweislich des Operationsberichtes wurde zunächst mit dem Meißel\nein an der Außenseite des rechten Beckenkammes gelegener\ncortico-spongiöser Span von etwa 6 cm Länge und 3 cm Breite\nentnommen. An der rechten Handwurzel zeigte sich ein völlig\ndeformiertes und arthrotisch verändertes Kahn- und Mondbein. Die\nGelenkflächen wurden entknorpelt; das arthrotische Gewebe wurde\nentfernt. Die Spalten in der Handwurzel wurden mit Spongiosa\nausgestopft. Der cortico-spongiöse Span wurde vom distalen Radius\nbis zur Mittelhand über die Handwurzelknochen verlaufend nach\nentsprechendem Zurechtschneiden eingebracht. Anschließend wurde\neine 8-Loch-DC-Platte eingebracht und die Schrauben nach und nach\nbesetzt, wobei die proximale Schraube hinter der Basis des 3.\nMittelhandknochens ausbrach, so daß dieses Loch nicht besetzt\nwerden konnte. Abschließend wurde eine Unterarmgipsschiene\nangebracht.\n\n15\n\nIm Pflegebericht ist unter dem Datum 16. Mai vermerkt:\n\n16\n\n\"Pat. klagt über Schmerzen im rechten Handgelenk. Lt.\nKlinikdienst wurde Würzb. Tropf auf doppelte Geschwind. gestellt (=\n4 ml/h). Um 3.00 Uhr klagte Pat. erneut über klopfende Schmerzen,\ndaraufhin schnitt ich den Gips auf, wickelte neu und stellte den\nSchmerztropf wieder auf normale Geschwindigkeit.\"\n\n17\n\nPostoperativ traten Wundheilungsstörungen auf. Die postoperativ\nvorhandene Weichteilschwellung führte zur Ausbildung von\nSpannungsblasen, die durch Hochlagerung und Kühlung behandelt\nwurden; im weiteren Verlauf entstanden Wundrandnekrosen. Die\nKlägerin wurde am 3. Juni 1992 bei reizlosen Wundverhältnissen in\ndie ambulante Weiterbehandlung von Dr. E. entlassen. In der\nFolgezeit mußte sich die Klägerin weiteren Eingriffen am rechten\nHandgelenk unterziehen. Am 11. August 1992 entfernte der Beklagte\nzu 2) einen aufgetretenen Hautdefekt am rechten Handgelenk. Am 24.\nAugust 1992 mußte die Klägerin wegen einer ausgedehnten Defektwunde\nam rechten Handrücken erneut operiert werden. Nach Durchbauung der\nArthrodese wurde am 11. Oktober 1993 das Osteosynthesematerial (die\n8-Loch-DC-Platte) im Malteser-Krankenhaus in B. entfernt. Dort\nwurden 20. April 1994 Narbenneurome am mittleren rechten Unterarm\nfreigelegt und nach intraossär verlagert.\n\n18\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Arthrodese des rechten\nHandgelenks sei nicht indiziert gewesen. Zudem habe der Beklagte zu\n3) einen unnötig großen Spongiosaspan entnommen. Die eingebrachte\n8-Loch-DC-Platte sei zu klein gewesen und nicht richtig verankert\nworden. Die Plattenform habe nicht zu den knöchernden Strukturen\ngepaßt; unnötigerweise sei eine Riefe in den Radius geschlagen\nworden. Ferner hat die Klägerin behauptet, über alternative\nBehandlungsmethoden mit geringerem Risiko nicht aufgeklärt worden\nzu sein. Auch sei sie nicht über die tatsächlichen Risiken der\nArthrodese aufgeklärt worden. Bei sachgerechter Aufklärung hätte\nsie sich zu einer konservativen Behandlung oder zu einer\nTeilarthrodese entschlossen, um erst deren Ergebnis abzuwarten. Als\nFolge der fehlgeschlagenen Operation könne sie die rechte Hand\nheute so gut wie überhaupt nicht mehr einsetzen.\n\n19\n\nDie Klägerin beansprucht die Zahlung eines angemessenen\nSchmerzensgeldes, Ersatz von Haushaltshilfekosten - auch für die\nZukunft - und die Erstattung der Kosten eines vorgerichtlich\neingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. B..\n\n20\n\nSie hat beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen\nder Folgen der Versteifungsoperation des rechten Handgelenks vom\n15. Mai 1992 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe\nin das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird,\nmindestens jedoch 30.000,- DM nebst 2,5% Zinsen über dem\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens verzinslich\njedoch mit 4% Zinsen seit dem 1. November 1994;\n\n22\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n71.200,- DM nebst 2,5% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank - mindestens jedoch mit 4% Zinsen - seit dem 1.\nSeptember 1995 auf 69.750,- DM, auf 1.100,- DM seit dem 1. Mai\n1995, auf 350,- DM seit dem 15. Februar 1995 zu zahlen;\n\n23\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\nmonatlich ab dem 1. Oktober 1996 1.550,- DM zu zahlen nebst 4%\nZinsen auf jeden nicht gezahlten Monatsbetrag ab dessen Fälligkeit,\njeweils im voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober\neines jeden Jahres bis zum 16. Dezember 2032 (ihr 75.\nLebensjahr);\n\n24\n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen\nmateriellen Schaden, der sich aus den Folgen der\nHandversteifungsoperation vom 15. Mai 1992 zu ihren Lasten darüber\nhinaus in der Vergangenheit ergeben hat oder in Zukunft ergeben\nwird, soweit derartige Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche\nVersicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder\nübergehen werden.\n\n25\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet,\ndie Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden.\n\n29\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens und nach Vernehmung des Zeugen Dr. En.\nzum Umfang der Aufklärung der Klägerin mit Urteil vom 3. März 1999\nabgewiesen. Die Arthrodese sei medizinisch indiziert gewesen. Die\nOperation am 15. Mai 1992 sei lege artis durchgeführt worden. Der\nSpongiosaspan sei nicht überdimensioniert gewesen. Die\n8-Loch-DC-Platte habe der Beklagte zu 3) ordnungsgemäß ausgewählt\nund korrekt verbogen; die fehlende Schraube habe die Stabilität\nnicht beeinträchtigt. Auch die postoperative Behandlung sei nicht\nzu beanstanden; insbesondere habe die Schwester - wie im\nPflegebericht vermerkt - den Gips aufschneiden dürfen, was dahin zu\nverstehen sei, daß der Verband gelöst worden sei, nachdem die\nKlägerin über Schmerzen geklagt habe. Auch eine Verletzung der\nAufklärungspflicht liege nicht vor. Über die Möglichkeit einer\nTeilarthrodese habe eine Aufklärung nicht erfolgen müssen, weil\ndiese gegenüber der Arthrodese eine höhere Mißerfolgsquote habe und\nregelmäßig Folgeoperationen in Kauf zu nehmen seien. Im übrigen sei\nanzunehmen, daß die Klägerin auch bei einer Aufklärung über\nAlternativmethoden verständigerweise eine Arthrodese nicht\nabgelehnt hätte.\n\n30\n\nGegen dieses ihr am 18. März 1999 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 19. April 1999, einem Montag, Berufung eingelegt und\ndas Rechtsmittel mit einem am 21. Juli 1999 eingegangenen\nSchriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu\ndiesem Tag verlängert worden war.\n\n31\n\nDie Klägerin stellt nicht mehr in Abrede, daß die Arthrodese\nindiziert war. Sie behauptet aber weiterhin unter Berufung auf das\nvon ihr vorprozessual eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Dr. B.,\ndaß der entnommene Knochenspan zu groß und die eingesetzte Schiene\nzu grob gewesen seien. Auch sei die Resektion im Handgelenk zur\nEinbringung des Knochenspans \"anscheinend viel zu groß\" gewesen; in\nder Speiche sei unnötigerweise eine Kerbe eingebracht worden.\nÜberdies sei eine Schraube ausgerissen. Die postoperativen\nBeschwerden seien auf die \"Grobschlächtigkeit der Operation\"\nzurückzuführen; insoweit kämen ihr - wie die Klägerin meint -\nBeweiserleichterungen zugute, da die Operation durch den Beklagten\nzu 3) als Anfängeroperation einzustufen sei, weil dieser noch nicht\ndie Bezeichnung \"Handchirurg\" habe führen dürfen. Fehlerhaft sei\nauch die Reaktion auf ihre Schmerzen gewesen, die durch\npostoperative Schwellungen und einen deswegen einengend wirkenden\nGipsverband verursacht worden seien. Als sie am 16. Mai 1992 über\nSchmerzen geklagt habe, sei daraus lediglich die Konsequenz gezogen\nworden, den Schmerztropf auf die doppelte Geschwindigkeit\neinzustellen. Erst in der Nacht zum 17. Mai 1992 habe die\nNachtschwester für Abhilfe gesorgt. Die Eintragung im Pflegebericht\nunter dem Datum des 16. Mai müsse dahin verstanden werden, daß die\nEintragung um 3.00 Uhr nicht am 16. Mai, sondern am Morgen des 17.\nMai erfolgt sei.\n\n32\n\nDie Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, nicht\nhinreichend über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein.\nSie behauptet, es habe echte Behandlungsalternativen gegeben. In\nBetracht gekommen seien insoweit eine konservative Behandlung\nmittels Handmaschette, eine Denervierung, eine Teilresektion der\narthrotisch veränderten Handwurzelknochens oder andere Methoden wie\ndie Endoprothese. Ihr hätte überdies vor Augen geführt werden\nmüssen, daß die Arthrodese in jedem Fall zu einer völligen\nVersteifung des Handgelenkes führe, ohne daß gewiß sei, daß mit der\nOperation eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Hand oder\nauch nur ein Schmerzverlust verbunden sei. Sie habe auch darauf\nhingewiesen werden müssen, daß der Verlust der Feinmotorik der Hand\neine typische Gefahr der Arthrodese sei. Auch hätte man sie über\ndas hohe Mißerfolgsrisiko bei einer Arthrodese aufklären müssen,\nnämlich darüber, daß durch den Mißerfolg der Operation eine\nerhebliche Verschlechterung des Zustandes eintreten könne.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.\n\n36\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n37\n\n \n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen. Sie\nbehaupten, der Beklagte zu 2) habe mit der Klägerin im Rahmen der\nzahlreichen ambulanten Vorstellungen ausreichend über\nBehandlungsalternativen gesprochen.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils\nund auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe\n\n42\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache\nerfolglos.\n\n43\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf\nSchadensersatz und Schmerzensgeld, denn weder waren die Operation\nam 15. Mai 1992 oder die postoperative Behandlung fehlerhaft noch\nist die Klägerin unzureichend aufgeklärt worden. Ob unabhängig\ndavon Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) wegen seiner\nbeamtenrechtlichen Stellung oder gegen die Beklagten zu 4) und 5),\ndie bei der Operation lediglich assistiert haben, schon aus\nRechtsgründen ausscheiden würden, bedarf keiner Erörterung.\n\n44\n\n1.\n\n45\n\nDaß die Arthrodese des rechten Handgelenks der Klägerin\nmedizinisch indiziert war, hat das Landgericht mit zutreffenden\nErwägungen angenommen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der\nBerufung nicht.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nDie Arthrodese ist dem medizinischen Standard des Jahres 1992\nentsprechend durchgeführt worden. Entgegen der wiederholten\nBehauptung der Klägerin war weder der Spongiosaspan\nüberdimensioniert noch war die eingebrachte 8-Loch-DC-Platte zu\ngroß. Auch war das Schlagen einer Riefe zur Einbringung des\ncortico-spongiösen Spans sachgerecht. Die fehlende Schraube hatte\naufgrund der gewählten Form der Plattenfixation keine Auswirkungen\nauf die Stabilität. All dies hat der erstinstanzlich beauftragte\nSachverständige Dr. W. mit nachvollziehbarer und auch den Senat\nüberzeugender Argumentation in seinem schriftlichen Gutachten und\nferner bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt. Der\nSenat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nzutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug (UA S. 9\nunten bis 11 oben; § 543 Abs. 1 ZPO). Die Begutachtung durch Dr. W.\nist umfassend, vollständig und überzeugend. Mit der zum Teil\nabweichenden Auffassung des von der Klägerin beauftragten\nGutachters Prof. Dr. Dr. B. hat sich der Sachverständige Dr. W.\neingehend beschäftigt und diese - insbesondere bei seiner\nmündlichen Anhörung vor dem Landgericht - überzeugend widerlegt.\nDie Berufung setzt dem nichts mehr entgegen, sondern wiederholt\nlediglich pauschal ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit\nden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. auseinandersetzen.\nBei dieser Sachlage sieht der Senat zu einer weiteren\nSachaufklärung keinen begründeten Anlaß.\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nAuch postoperative Behandlungsfehler sind nicht dargetan. Den\nnach der Operation am 15. Mai 1992 aufgetretene Schmerzen unter dem\nGipsverband ist - wie der Sachverständige Dr. W. bei der mündlichen\nErläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht ausgeführt hat -\ndie Nachtschwester sachgemäß durch das Öffnen des Verbandes\nbegegnet. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß die\nSchmerzen während des gesamten Tages nach der Operation - am 16.\nMai 1992 - nur durch das Erhöhen der Analgetika-Dosis bekämpft\nworden seien und der Gipsverband erst in der Nacht zum 17. Mai 1992\ngelöst worden sei. Das widerspricht den Aufzeichnungen im\nPflegebericht (Bl. 20 des Anlagenheftes), wonach die Klägerin unter\ndem 16. Mai 1992 Schmerzen beklagte, woraufhin zunächst der\nWürzburger Tropf auf doppelte Geschwindigkeit eingestellt wurde und\nals die Klägerin gegen 3.00 Uhr erneut über klopfende Schmerzen\nklagte, der Verband geöffnet wurde. Die Richtigkeit dieser\nAufzeichnungen kann die Klägerin nicht mit der pauschalen\nBehauptung, es sei üblich, daß Nachtschwestern die Eintragungen in\nder Nacht noch unter dem Datum des vorangegangenen Tages machten,\nwiderlegen. Diese Behauptung, die augenscheinlich ins Blaue hinein\naufgestellt ist, besagt zumindest nichts über die bei der Beklagten\nzu 1. übliche Aufzeichnungspraxis und ist schon deshalb ungeeignet,\nden durch den Pflegebericht dokumentierten Geschehensablauf in\nFrage zu stellen. Ausgehend davon, daß der Pflegebericht zutreffend\nist, spricht nichts für einen Behandlungsfehler. Danach hat die\nNachtschwester, nachdem sich alleine die Erhöhung der\nGeschwindigkeit des Würzburger Tropfs als nicht ausreichend\nerwiesen hat, den Verband gelöst und auf diese Weise die Schmerzen\nbeseitigt. Selbst wenn man annimmt, daß die Klägerin am 16. Mai\n1992 erstmals schon kurz nach Mitternacht über Schmerzen geklagt\nhat, wurde der Verband schon nach relativ kurzer Zeit - maximal\nnach 3 Stunden - gelöst. Daß auch dies noch als Behandlungsfehler\nzu werten ist, legt die Klägerin nicht dar. Dementsprechend hat der\nSachverständige Dr. W. das Vorgehen der Nachtschwester auch nicht\nbeanstandet, sondern - im Rahmen seiner mündlichen Anhörung - das\nÖffnen des Verbandes nach dem Eingriff als etwas völlig normales\nbezeichnet. Im übrigen fehlt es offenbar an der Ursächlichkeit\nzwischen dem Vorgehen zur Schmerzbekämpfung in der Nacht zum 16.\nMai 1992 und den erst wesentlich später aufgetretenen\nKomplikationen. Nach der vorgelegten Dokumentation klangen die\nSchmerzen nach dem Öffnen und Neuanlegen des Gipsverbandes schnell\nab. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, daß unter dem 16. Mai\n1992 gegen 22.00 Uhr dokumentiert ist: \"starke Schwellung,\nSensibilität und Durchblutung o.B., kein Hinweis auf Kompartment,\nVerbandswechsel\" (Bl. 21 c des Anlagenheftes) und daß am Morgen des\n17. Mai 1992 der Schmerztropf abgestellt werden konnte. Unter\ndiesen Umständen, die die Klägerin bei ihrer mehr abstrakten\nErörterung möglicher Nervschädigungen bei zu eng angelegten\nVerbänden unberücksichtigt läßt, fehlt es jedenfalls an der\nKausalität zwischen der Schmerzbehandlung am 16. Mai 1992 mit den\neingetretenen Dauerschäden am Handgelenk der Klägerin. Das\nentspricht den auch in diesem Punkt überzeugenden Feststellungen\ndes Sachverständigen Dr. W., der bei seiner Anhörung vor dem\nLandgericht ausgeführt hat, er könne die eingetretenen\nKomplikationen und den nicht gelungenen Erfolg der Behandlung mit\ndem Gipsverband nicht in Zusammenhang bringen.\n\n50\n\n4.\n\n51\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht\naus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung zu, die dann\ngegeben ist, wenn eine zu einem Eingriff erteilte Einwilligung\nnicht rechtswirksam ist, weil ihr eine unzureichende Eingriffs-\noder Risikoaufklärung zugrunde liegt.\n\n52\n\na)\n\n53\n\nÜber die allgemeinen Risiken und die möglichen Komplikationen\nder Arthrodese ist die Klägerin aufgeklärt worden. Das ergibt sich\naus der von ihr unterzeichneten Erklärung vom 13. Mai 1992. Der\naufklärende Arzt, Dr. En., hat zudem bei seiner Vernehmung vor dem\nLandgericht bekundet, mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch\ngeführt zu haben, in dem die in der schriftlichen Erklärung\naufgeführten Punkte durchgesprochen wurden. Anhaltspunkte dafür,\ndem Zeugen keinen Glauben schenken zu können, sieht der Senat\nnicht. Danach ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin über die\nbesonderen Risiken der Arthrodese, insbesondere die Gefahr einer\nNervschädigung, das Zurückbleiben einer Bewegungseinschränkung der\nFinger und allgemein über das \"Versagen der Technik\" aufgeklärt\nworden ist. Eine besondere Aufklärung über ein - wie die Klägerin\nbehauptet - generell hohes Mißerfolgsrisiko der Arthrodese mußte\ndarüber hinaus schon deshalb nicht erfolgen, weil dieses Risiko\nnach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen\ndes Sachverständigen Dr. W. bei nur 2-5% liegt.\n\n54\n\nb)\n\n55\n\nAuch die Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen ist\nnicht verletzt worden. Da die Wahl der richtigen Behandlungsmethode\ngrundsätzlich allein Sache des Arztes ist, kommt eine Aufklärung\nüber alternative Behandlungen nur dann in Betracht, wenn die\nangewandte Methode nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte\nAlternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken\nbestand (vgl. BGH, VersR 1988, 190, 192; Steffen/Dressler,\nArzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 381). Nach den nicht in Zweifel\nzu ziehenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. ist die\nArthrodese die Standardmethode; für diese durften sich die\nBeklagten daher entscheiden. Eine konservative Behandlung schied\nals Alternative aus, weil sie nach den Ausführungen des\nSachverständigen Dr. W., dem die Klägerin nicht entgegengetreten\nist, bei länger andauernden Schmerzen und einer sich entwickelnden\nBewegungseinschränkung, unter denen die Klägerin gerade litt, nicht\nals eine echte Wahlmöglichkeit anzusehen ist. Eine Denervierung des\nHandgelenks hat - wie der Sachverständige Dr. W. weiter dargelegt\nhat - typischerweise nur einen vorübergehenden lindernden Effekt\nauf die Beschwerden; ein Rückfall ist bei einer fortgeschrittenen\nHandgelenksarthrose nahezu vorprogrammiert. Bei der Implantation\nvon Prothesen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen in\nseinem Ergänzungsgutachten vom 20. Juli 1998 keine Langzeiterfolge\nerzielt worden. Die Prothese verursacht Entzündungen im Handgelenk,\nund es treten in bis zu 20% Fehllagen der Prothesen nach Freigabe\ndes Handgelenks auf mit entsprechenden subjektivem Beschwerden,\nKraftminderung und Einschränkungen der manuellen Gebrauchsfähigkeit\nauf. Auch die Teilarthrodese ist kein echte Behandlungsalternative.\nNach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des\nSachverständigen Dr. W. insbesondere bei seiner Anhörung vor dem\nLandgericht wurden in der Vergangenheit verschiedene Möglichkeiten\nder Teilversteifung versucht, ohne daß sich überzeugende Lösungen\nherausgebildet hätten. Die Mißerfolgsrate ist mit 15-20% erheblich\nhöher als bei einer vollständigen Versteifung. Bei sämtlichen\nMethoden der Teilversteifung kann nach den Ausführungen des\nSachverständigen Dr. W. nicht auf verläßliche Langzeitergebnisse\nzurückgegriffen werden. Die Teilarthrodese ist demnach als ein noch\nnicht etabliertes, nicht mit bewiesenen Dauerfolgen ausgestattetes\nVerfahren anzusehen. Dann aber stellt die Teilversteifung keine\nechte Alternative dar, über die die Klägerin aufzuklären gewesen\nwäre (vgl. BGH, NJW 1988, 1516).\n\n56\n\n5.\n\n57\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n58\n\nBerufungsstreitwert\n\n59\n\nund Wert der Beschwer der Klägerin: 214.200,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-22/5-u-68-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-22/5-u-68-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306198","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.963953+00:00"}}