{"status":"available","doknr":"OLD306197","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1222.5U106.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"5 U 106/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer\nWassersport-Unfallversicherung geltend.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1. schloß als Eigentümerin der Segelyacht \"E. \"\nbei der Beklagten mit Wirkung vom 11. April 1980 eine\nWassersport-Unfallversicherung nach Maßgabe der AUB 61 sowie der\n\"Erläuterungen und Bedingungen zum Antrag auf\nWassersport-Unfallversicherung\" ab, in denen es u.a. heißt:\n\n4\n\n\"1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle im ursächlichen\nZusammenhang mit\n\n5\n\na) dem Lenken und Benutzen des in diesem Antrag bezeichneten\nFahrzeuges und seiner Beiboote auf privaten Fahrten und Regatten,\ndem Liegen, Festmachen und der Benutzung in Häfen ...\n\n6\n\n2) Versicherte Personen, soweit für sie laut Antrag\nVersicherungsschutz vereinbart wurde, sind:\n\n7\n\na) bei Unfällen auf privaten Fahrten und Regatten sowie in Häfen\n(siehe oben 1) a):\n\n8\n\naa) der Fahrzeugeigner\n\n9\n\nbb) folgende berechtigte Personen: Fahrzeugführer ...\"\n\n10\n\nAls Versicherungsleistung ist eine Pauschaldeckung für alle\nPersonen vereinbart, die für den Todesfall 500.000,- DM beträgt und\nan die gesetzlichen Erben des Getöteten auszuzahlen ist.\n\n11\n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Beklagten zu 2., 3.\nund 4., Herr W. J. , verließ am 13. August 1984 gegen 8.30 Uhr in\nbüromäßiger Kleidung (Anzug und Krawatte) mit einem Firmenwagen die\neheliche Zweitwohnung in Glücksburg-Schausende mit der Ankündigung,\nin das Büro seiner Reederei zu fahren. Mit der Klägerin zu 1.\nverabredete er sich für 13.20 Uhr zum Mittagessen.\n\n12\n\nGegen 11.30 Uhr verließ die Segelyacht \"E. \" bei sommerlichem\nWetter und einer Windstärke von 2-3 den Hafen G.-M.. An Bord befand\nsich nach Beobachtung des Hafenmeisters ein Mann, der dunkel\ngekleidet gewesen sein und eine weiße Stoffmütze getragen haben\nsoll. Gegen 13.30 Uhr wurde die bei laufendem Motor auf Sand\ngelaufene Yacht führerlos vor dem Strand von Kronsgaard in der G.\ner Bucht aufgefunden. An Bord wurden der zum Betrieb des Bootes\nbenötigte Schlüssel, der zuvor im Besitz von W. J. war, sowie seine\nStraßenschuhe, die er an diesem Tag getragen hatte, und seine\nBrille gefunden. Das Fahrzeug, mit dem Herr J. am Morgen von der\nWohnung aus losgefahren war, stand ordnungsgemäß verschlossen auf\ndem Hafenparkplatz in G. . In dem Wagen sich befanden sich die\nAnzugjacke und die Krawatte von Herrn J. , mit denen er beim\nVerlassen der Wohnung gekleidet war.\n\n13\n\nDer seit diesem Tag verschollene W. J. wurde mit Beschluß des\nAmtsgerichts Flensburg vom 24. Mai 1996 - 8 II 60/85 - für tot\nerklärt; als Todeszeitpunkt wurde der 13. August 1984, 24.00 Uhr,\nfestgestellt. Seine gesetzlichen Erben sind die Kläger.\n\n14\n\nNach längerer außergerichtlicher Korrespondenz, die die Beklagte\nmit den Rechtsanwälten H. ##blob##amp; S. aus F. führte, lehnte sie mit\neinem an diese Anwaltskanzlei gerichteten Schreiben vom 6. November\n1996 Leistungen aus der Wassersport-Unfallversicherung unter\nHinweis auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG ab. Wann\ndieses Schreiben den Anwälten zugegangen ist, ist ungeklärt. Am 25.\nApril 1997 reichten die Kläger beim Landgericht Aachen Klage auf\nZahlung von 500.000,- DM ein. Die gerichtliche Aufforderung zur\nEinzahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 10.635,- DM\nging den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 30. April 1997 zu.\nNach Einzahlung des Vorschusses am 28. Mai 1997 wurde die Klage am\n4. Juni 1997 zugestellt.\n\n15\n\nDie Kläger haben zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen, es\nmüsse davon ausgegangen werden, daß W. J. am 13. August 1984 mit\nder Segelyacht \"E. \" den Hafen G. verlassen habe und während der\nFahrt als Folge eines Unfalls an Bord ins Wasser gefallen und\nertrunken sei. Nur diesen Schluß ließen die umfangreichen\nErmittlungen, die nach seinem Verschwinden durchgeführt worden\nseien, zu. Er habe an einer im M. beginnenden Regatta teilnehmen\nwollen und sich daher wahrscheinlich spontan entschlossen, das Boot\nzu überführen. Daß er davon die Klägerin zu 1. nicht frühzeitig\nunterrichtet habe, sei damit zu erklären, daß er sie, wenn es nicht\nzu dem Unfall gekommen wäre, jederzeit über den Bordfunk hätte\nerreichen können.\n\n16\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie\n500.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. Oktober 1996 zu\nzahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten den von ihnen\nzu führenden Beweis, daß W. J. beim Betrieb des Segelbootes einen\nUnfalltod erlitten habe, nicht geführt. Es stehe nicht einmal\nsicher fest, daß er an Bord des Bootes gewesen sei. Er hätte ein\nweißes Hemd und eine helle Anzugshose tragen müssen; so aber habe\nder Hafenmeister den Mann, der sich beim Auslaufen auf der\nSegelyacht befunden habe, nicht beschrieben. Es habe auch nicht der\nLebensweise von W. J. entsprochen, sich ohne vorherige\nBenachrichtigung zu einer Segeltour zu entscheiden. Angesichts der\nguten Witterungsbedingungen sei auch kein Grund ersichtlich,\nweshalb Herr J. , wenn er denn auf dem Boot gewesen sei, über Bord\ngefallen sein sollte. Im übrigen sei nach den Bestimmungen des\nVerschollenheitsgesetzes davon auszugehen, daß der Tod erst um\n24.00 Uhr eingetreten sei, während die Yacht schon gegen 13.30 Uhr\nführerlos gefunden wurden sei. Das spreche dagegen, daß der Tod im\nZusammenhang mit dem Betrieb des Segelbootes gestanden habe.\n\n23\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beiziehung und Auswertung der\nAkten 102 Js 20661/85 Staatsanwaltschaft Flensburg, E-Nr. 124/84\nSeeamt Flensburg und 23 O 192/97 Landgericht Köln mit Urteil vom\n12. Februar 1999 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,\naufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen bestehe\nkein begründeter Zweifel daran, daß W. J. am 13. August 1984 an\nBord der Segelyacht den Hafen G.-M. verlassen und während des\nBootsbetriebes durch ein irgendein Ereignis, das den Unfallbegriff\ndes § 2 Abs. 1 AUB 61 erfülle, von der Segelyacht ins Meer gefallen\nund ertrunken sei. Konkrete Anhaltspunkte für einen natürlichen Tod\noder für einen Selbstmord seien nicht ersichtlich.\n\n24\n\nGegen dieses ihr am 18. Februar 1999 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 18. März 1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel\nmit einem am 18. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet,\nnachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Mai 1999\nverlängert worden war.\n\n25\n\nDie Beklagte beruft sich erstmals darauf, die Kläger hätten die\nKlagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht eingehalten. Sie\nbehauptet, ihr Ablehnungsschreiben vom 6. November 1996 sei am 7.\nNovember 1996 bei der Kanzlei H. ##blob##amp; S. eingegangen. Der in\ndiesem Anwaltsbüro tätige Rechtsanwalt F. sei von allen Klägern mit\nder Durchsetzung der Ansprüche aus der\nWassersport-Unfallversicherung beauftragt gewesen. Die Beklagte ist\nder Ansicht, die danach am 7. Mai 1996 abgelaufene Klagefrist sei\nnicht gemäß § 270 Abs. 3 ZPO durch die Einreichung der Klage am 25.\nApril 1997 gewahrt worden, weil die Einzahlung des\nKostenvorschusses nicht innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen\nnach der Zahlungsaufforderung durch das Gericht erfolgt und daher\ndie Klagezustellung erst am 4. Juni 1997 auf ein nachlässiges\nVerhalten der Kläger zurückzuführen sei.\n\n26\n\nIn der Sache selbst wiederholt und vertieft die Beklagte ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie beruft sich insbesondere auf die\nVermutungswirkung der Todeserklärung durch das Amtsgericht\nFlensburg vom 24. Mai 1996. Danach sei davon auszugehen, daß der\nTod erst am 13. August 1984 um 24.00 Uhr eingetreten sei. Es\nstreite dann aber auch eine gesetzliche Vermutung dafür, daß W. J.\nbis zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe. Da die Segelyacht bereits\num 12.50 Uhr von einem Offizier der MS \"S. \" führerlos gesehen\nworden sei, müsse er über 11 Stunden in der Ostsee geschwommen\nsein, bevor es um 24.00 Uhr zum Ertrinkungstod gekommen sei. Dafür\ngebe es keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hätte er in diesem Fall\ndurch die sofort eingeleiteten Suchmaßnahmen gefunden werden\nmüssen. Da der Tod - entsprechend der gesetzlichen Vermutung - erst\num 24.00 Uhr eingetreten sei, fehle es überdies am Zusammenhang\nzwischen dem Tod und dem Lenken und Benutzen des Segelbootes.\nUnabhängig davon stehe nicht fest, daß W. J. sich tatsächlich am\n13. August 1984 auf der Segelyacht befunden habe. Es sei\nunwahrscheinlich, daß er sich ohne Benachrichtigung spontan zu\neinem Segeltörn entschlossen habe, zumal an diesem Tag der Kläger\nzu 3. in der Reederei ein Praktikum angetreten habe. Wenn er als\nerfahrener Segler wirklich über Bord ins Wasser gefallen sein\nsollte, hätte man seine Leiche gefunden, denn etwa 98% der Leichen\nder in der Ostsee ertrunkenen Menschen würden aufgefunden.\nSchließlich sei keineswegs ausgeschlossen, daß er an Bord eines\nnatürlichen Todes gestorben und der Leichnam über Bord gespült\nworden sei. Auch bleibe die Möglichkeit der Selbsttötung.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 1999 die Klage\nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Kläger beantragen,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Kläger behaupten, Rechtsanwalt F. sei nicht von ihnen allen\n- insbesondere nicht von den Klägern zu 1. und 2. - zur\nGeltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte beauftragt gewesen.\nDieser habe das Ablehnungsschreiben auch nicht am 7. November 1996\nerhalten. Wann das Schreiben dort eingegangen sei, könne heute\nnicht mehr geklärt werden. Frühestens sei von einem Zugang am 8.\nNovember 1996 auszugehen. Die Klagefrist sei somit erst am 9. Mai\n1997, dem Freitag nach Christi Himmelfahrt, abgelaufen. Unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß die Anforderung durch das\nGericht nicht sofort habe bearbeitet werden können und immerhin von\n4 Personen Vorschüsse hätten angefordert werden müssen, sei die\nEinzahlung noch rechtzeitig erfolgt.\n\n34\n\nIm übrigen verteidigen die Kläger das erstinstanzliche Urteil\nmit Sach- und Rechtsausführungen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils\nund auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n36\n\nDie Akten 102 Js 20661/85 Staatsanwaltschaft Flensburg, E-Nr.\n124/84 Seeamt Flensburg und 23 O 192/97 Landgericht Köln haben auch\ndem Senat vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemacht worden.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe\n\n38\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache\nerfolglos.\n\n39\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Klägern als gesetzliche Erben\ndes für tot erklärten W. J. die vereinbarte Versicherungsleistung\nin Höhe von 500.000,- DM gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verbindung\nmit §§ 1, 8 I AUB 61 sowie den Erläuterungen und Bedingungen zum\nAntrag auf Wassersport-Unfallversicherung zu erbringen.\n\n40\n\n1. Von der Verpflichtung zur Leistung ist die Beklagte nicht\nschon deshalb frei, weil der Anspruch auf die Leistung nicht, wie\nes § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG verlangt, innerhalb von sechs Monaten\nnach schriftlicher Ablehnung gerichtlich geltend gemacht worden\nist. Auch wenn man zu Lasten der Kläger davon ausgeht, daß die\nFrist von sechs Monaten durch den Zugang des Ablehnungsschreibens\nbei den Anwälten H. ##blob##amp; S. am 7. November 1996 wirksam in Gang\ngesetzt worden ist und daher die Klagefrist am 7. Mai 1997\nabgelaufen war, war die Zustellung der Klage am 4. Juni 1997 nicht\nverspätet. Soll durch die Zustellung der Klage eine Frist gewahrt\nwerden, tritt nach § 270 Abs. 3 ZPO die Wirkung bereits mit der\nEinreichung der Klage ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.\nEine Zustellung \"demnächst\" bedeutet eine Zustellung innerhalb\neiner den Umständen nach angemessenen Frist, wenn die Partei oder\nihr Bevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation\nalles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben (BGH,\nNJW 1993, 2811, 2812). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die\nPartei oder ihr Bevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu\neiner nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen\nhaben. Als in diesem Sinne geringfügig ist ein Zeitraum von bis zu\n14 Tagen anzusehen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 254; NJW 1999, 3125; NJW\n1999, 3717, 3718). Dieser Zeitraum beginnt allerdings erst, wenn\nder Partei oder ihrem Bevollmächtigten ein nachlässiges Verhalten\nzur Last gelegt werden kann. Eine solche Nachlässigkeit liegt nicht\nbereits darin, daß der Gerichtskostenvorschuß nicht schon mit der\nEinreichung der Klage beigefügt wurde, denn dazu ist eine Partei\nnach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs\nselbst dann nicht gehalten, wenn die Klage erst kurz vor dem Ablauf\nder Frist eingereicht wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1073). Darf eine\nPartei somit mit der Einreichung einer Klageschrift, die eine Frist\nwahren soll, bis zum letzten Tag des Fristablaufs zuwarten und darf\nsie gleichwohl noch eine gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung\ndes Kostenvorschusses abwarten, ohne daß ihr dies - zumindest dann,\nwenn diese Aufforderung kurzfristig erfolgt - sogleich als\nvermeidbare Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, muß\nihr, nachdem sie zur Zahlung des Vorschusses aufgefordert wurde,\nein gewisser Zeitraum eingeräumt werden, in dem sie für die\nEinzahlung des Kostenvorschusses sorgen kann. Ein nachlässiges\nVerhalten liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung der\nKostenvorschußanforderung nicht zügig erfolgt. Insoweit kann nach\nAnsicht des Senats nichts anderes gelten als in dem vom\nBundesgerichtshof entschiedenen Fall, daß eine Partei\nzulässigerweise eine Streitwertanfrage des Gerichts abwartet; dann\nnämlich steht ihr nach zutreffender Auffassung des\nBundesgerichtshofs zur Beantwortung der Anfrage ein Zeitraum von\nca. 1 Woche ab deren Zugang zur Verfügung, der nicht als\nschuldhafte Verzögerung zu werten ist (BGH, aaO, S. 1074). Ein\nverzögerliches Verhalten ist erst nach Ablauf dieser\nBearbeitungsfrist gegeben und - wie dargelegt - unschädlich, wenn\ndiese Verzögerung einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.\nIm zu entscheidenden Fall bedeutet dies, daß den Klägern bzw. ihren\nProzeßbevollmächtigten nach Zugang der Aufforderung zur Zahlung des\nGerichtskostenvorschusses und nach Ablauf der Klagefrist am 7. Mai\n1997, bis zu dem sie ohnehin ohne den Vorwurf einer nicht\ngewissenhaften Prozeßführung hätte zuwarten dürfen, noch mindestens\nein Zeitraum von einer Woche zuzubilligen ist, um die\nGerichtskostenanforderung zu bearbeiten. Die 14-Tages-Frist begann\nsomit frühestens am 14. Mai 1997 und ist mit der Einzahlung des\nKostenvorschusses am 28. Mai 1997 noch gewahrt worden.\n\n41\n\n2. Auch zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der für tot\nerklärte W. J. am 13. August 1984 an Bord der Segelyacht \"E. \" war\nund während der Benutzung des Bootes durch ein Ereignis, das als\nUnfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB 61 zu werten ist, zu Tode\ngekommen ist. Hierzu muß ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht\nfestgestellt werden; es reicht aus, wenn als Ursache für den Tod\nder versicherten Person nur solche Geschehensabläufe in Betracht\nkommen, die den Unfallbegriff erfüllen (vgl. BGH, VersR 1977,\n736).\n\n42\n\na) Der Senat ist zunächst davon überzeugt, daß W. J. am 13.\nAugust 1984 gegen 11.30 Uhr den Hafen G.-M. an Bord der Segelyacht\nverlassen hat. Dafür spricht eine Vielzahl von im wesentlichen\nunstreitigen Indizien. So wurde der Firmenwagen, den Herr J. an\ndiesem Morgen benutzte, auf dem Hafenparkplatz gefunden; in ihm\nbefanden sich Kleidungstücke, die von ihm stammten, sowie eine ihm\ngehörende Aktentasche. Brille und Straßenschuhe von Herrn J. wurden\nan Bord des Bootes gefunden. Der Schlüssel, mit dem das Boot\ngestartet wurde, ist eindeutig Herrn J. zuzuordnen. Gegen 11.30 Uhr\nist das Boot mit einer männlichen Person an Bord aus dem Hafen\nausgelaufen. Seit dem 13. August 1984 gibt es kein Lebenszeichen\nmehr von Herrn J. ; aufgrund der Todeserklärung des Amtsgerichts\nFlensburg ist gemäß § 9 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes\n(VerschG) zu vermuten, daß er an diesem Tag um 24.00 Uhr verstorben\nist. Diese Indizien reichen dem Senat zur Überzeugungsbildung vor\nallem deswegen aus, weil es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür\ngibt, daß nicht Herr J. selbst, sondern eine unbekannt gebliebene\ndritte Person mit dem Boot auf die Ostsee hinausgefahren sein\nkönnte. Sicher erscheint es auf den ersten Blick ungewöhnlich, daß\nHerr J. am Morgen des 13. August 1984 niemanden von der Absicht,\ndas Boot zu benutzen, in Kenntnis gesetzt hat und nicht in der\nReederei erschienen ist, obwohl der Kläger zu 3. dort an diesem Tag\nmit einem Praktikum beginnen sollte und obgleich er sich mit der\nKlägerin zu 1. zum Mittagessen verabredet hatte. Ein Motiv,\ngleichwohl spontan die Segelyacht zu benutzen, mag aber - dagegen\nhat die Beklagte nichts vorgebracht - darin gelegen haben, daß er\ndas Boot zwecks der beabsichtigten Teilnahme an einer Regatta\nüberführen wollte und im übrigen von dieser Absicht jederzeit\nDritte durch das Bordtelefon hätte in Kenntnis setzen können. Bei\ndieser Sachlage ist, auch wenn der Hafenmeister die männliche\nPerson, die er aus einer Entfernung von ca. 200 m gesehen hat,\nnicht als W. J. identifizieren konnte, davon auszugehen, daß W. J.\ntatsächlich am 13. August 1984 gegen 11.30 Uhr an Bord der\nSegelyacht den Hafen verlassen hat. Dafür, daß eine dritte Person\nan seiner Stelle das Boot benutzt hat, ist nichts ersichtlich.\nAngesichts der sonstigen Umstände - insbesondere des Auffindens\npersönlicher Gegenstände von Herrn J. an Bord - würde es nur dann\neinen Sinn machen, daß ein Dritter das Boot auf die Ostsee\nhinaussteuert, wenn auf diese Weise der Unfalltod von Herrn J.\ninszeniert werden sollte. Dafür aber gibt es keinerlei\nAnhaltspunkte.\n\n43\n\nAuch der Umstand, daß die Leiche von W. J. bis heute nicht\ngefunden worden ist, spricht nicht dagegen, daß er an Bord des\nBootes war und während der Fahrt über Bord gegangen ist. Es bleibt\nbloße Spekulation und stellt eine Behauptung der Beklagten ins\nBlaue hinein dar, daß die Leiche des Herrn J. in diesem Fall an\nLand angeschwemmt worden sei, da etwa 98% der Leichen der in der\nOstsee ertrunkenen Menschen aufgefunden würden. Im vorliegenden\nFall steht nicht einmal der genaue Unfallort fest. Unabhängig davon\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß die Leiche des Herrn J. zu\nden - vielleicht wenigen - Leichen der ertrunkenen Personen gehört,\ndie nicht an Land angeschwemmt wurden oder die, obwohl sie\nangeschwemmt worden waren, nicht gefunden wurden.\n\n44\n\nb) Die Kläger haben auch bewiesen, daß Herr J. durch ein\nGeschehen, das den Unfallbegriff des § 2 Abs. 1 AUB 61 erfüllt und\ndas im Zusammenhang mit dem Lenken und Benutzen des Segelbootes\nstand, getötet wurde. Diese Beweisführung ist den Klägerin durch\ndie Vermutung des § 9 Abs. 1 VerschG und des § 180 a VVG\nerleichtert. Nach § 9 Abs. 1 VerschG begründet die Todeserklärung\ndie Vermutung, daß der Verschollene in dem im\nTodeserklärungsbeschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Die\nKläger müssen daher nicht die Möglichkeit ausräumen, daß W. J. zu\neinem anderen als dem festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Gemäß\n§ 180 a VVG ist weiterhin zugunsten der Kläger zu vermuten, daß der\nTod von Herrn J. unfreiwillig war; ein Selbstmord, für den selbst\ndie Beklagte nichts vorzubringen vermag, scheidet mithin als\nTodesursache aus.\n\n45\n\nDa zur Überzeugung des Senats feststeht, daß Herr J. am 13.\nAugust 1984 an Bord der Segelyacht war, bleiben als mögliche\nTodesursachen, die keinen Unfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB 61\ndarstellen würden, zum einen, daß Herr J. nach dem Verlassen des\nHafens freiwillig und ohne die Absicht einer Selbsttötung von Bord\ngegangen ist oder zum anderen, daß er an Bord eines natürlichen\nTodes verstarb und danach über Bord gespült wurde. Beide\nMöglichkeiten schließt der Senat aus.\n\n46\n\nDaß Herr J. an Bord eines natürlichen Todes gestorben ist, ist\nschon deswegen höchst unwahrscheinlich, weil es angesichts der\nWitterungsverhältnisse nahezu ausgeschlossen erscheint, daß der\nLeichnam über Bord gespült worden sein könnte. Darauf kommt es\nallerdings nicht einmal an. Auch insoweit kommt den Klägern nämlich\ndie Vermutung des § 9 Abs. 1 VerschG zugute. Vermutet wird aufgrund\ndes Todeserklärungsbeschlusses des Amtsgerichts, daß Herr J. am 13.\nAugust 1984 um 24.00 Uhr verstorben ist und bis zu diesem Zeitpunkt\nnoch gelebt hat (kombinierte Todes- und Lebensvermutung, vgl.\nStaudinger-Weick/Habermann, BGB, 13. Bearb., § 9 VerschG, Rdn. 23).\nDa Herr J. sich unstreitig spätestens ab 13.30 Uhr nicht mehr an\nBord des Bootes befunden hat, ist mithin zu vermuten, daß er lebend\nüber Bord gegangen ist. Das Gegenteil hätte wegen der\nVermutungswirkung des § 9 Abs. 1 VerschG die Beklagte zu beweisen;\ndafür hat sie aber nichts dargetan.\n\n47\n\nDie weitere Alternative, daß Herr J. zwar zunächst an Bord\ngegangen ist, aber das Boot anschließend freiwillig und ohne die\nAbsicht, sich selbst zu töten, verlassen hat, erscheint dem Senat\ngänzlich abwegig. Für einen solchen in jeder Hinsicht\nunvernünftigen Entschluß gab es keinen auch nur ansatzweise\nnachvollziehbaren Grund. Selbst wenn Herr J. mit dem Boot\ntechnische Schwierigkeiten gehabt hätte, hätte er ohne weiteres\nmittels Bordfunk Hilfe herbeiholen können. In einer solchen\nSituation das Boot mehrere Kilometer vom Land entfernt zu verlassen\nund den Versuch zu unternehmen, das Land schwimmend zu erreichen,\nerscheint dem Senat fernliegend.\n\n48\n\nDamit bleibt nach allem nur, daß Herr J. durch ein in seinen\nEinzelheiten ungeklärt bleibendes Unfallereignis von Bord des\nSegelbootes gefallen und ertrunken ist. Dieser Schlußfolgerung und\nauch der Feststellung, daß sich der Unfall im ursächlichen\nZusammenhang mit dem Benutzen des Bootes ereignet hat, steht,\nanders als die Beklagte meint, die Vermutungswirkung des § 9 Abs. 1\nVerschG nicht entgegen. Die Beklagte übersieht, daß die Vermutung,\nHerr J. sei erst um 24.00 Uhr zu Tode gekommen und habe bis dahin\nnoch gelebt, widerleglich ist. Die gesamten festgestellten Umstände\nlassen indes nur den Schluß zu, daß Herr J. bereits vor 13.30 Uhr\nlebend von Bord der Segelyacht ins Meer gefallen ist. Daß er dann\nselbst als geübter Schwimmer nicht nahezu 11 Stunden im Wasser\nhätte überleben können, räumt auch die Beklagte ein. Damit ist\ninsoweit die Vermutung des § 9 Abs. 1 VerschG hinsichtlich des\ngenauen Todeszeitpunktes widerlegt.\n\n49\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n50\n\nBerufungsstreitwert\n\n51\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 500.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-22/5-u-106-99","cited_norms":[{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-22/5-u-106-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306197","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.865996+00:00"}}